OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 16.10.2020 - 1 LB 339/19 OVG
Fundstelle
openJur 2021, 252
  • Rkr:

1. Das für die Sachentscheidung Geltung beanspruchende Beschlussverfahren nach § 130a Satz 1 VwGO ist in analoger Anwendung auch zulässig, wenn das Oberverwaltungsgericht einstimmig die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 130 Abs. 2 VwGO für gegeben erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

2. Eine Sache kann auch dann an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden, wenn ein formeller Fehler in Gestalt eines Bekanntmachungsfehlers einer gemeindlichen Satzung, aufgrund dessen das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid ohne Prüfung der eigentlichen materiell-rechtlichen Fragen aufgehoben hat, erst nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts – rückwirkend – geheilt worden ist.

Zitierungen zustimmend:

VGH Kassel, Beschl. v. 07.05.2020 - 1 A 661/20 -, juris

OVG Schleswig, Beschl. .v. 23.01.2020 - 2 LB 17/19 -, juris

BVerwG, Beschl v. 27.11.1981 - 8 B 188.81 -, juris 1998,

OVG Münster, Beschl v. 07.08.1988 - 11 B 1555/98 -, juris

OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.122019 - 4 LC 318/08 -, juris

Tenor

1. Das Urteil des Verwaltungsgericht Schwerin vom 6. März 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Schwerin zurückverwiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag.

Im Jahr 2015 erfolgte der Ausbau der C-Straße in C-Stadt in den Teileinrichtungen Straßenbeleuchtung und Gehweg.

Mit Bescheid vom 29. Juni 2017 zog der Beklagte den Kläger als Wohnungseigentümer zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 226,65 Euro entsprechend seinem Miteigentumsanteil für das Grundstück G1, Gemarkung F. heran. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2018, zugestellt am 20. Februar 2018, zurück.

Der Kläger hat am 15. März 2018 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass in die Berechnung des Beitrages nicht beitragsfähige Kosten eingeflossen seien und auch die konkrete Veranlagung fehlerhaft sei.

Das Verwaltungsgericht hat den Straßenbaubeitragsbescheid des Beklagten mit Urteil vom 6. März 2019 aufgehoben und ausgeführt, dass der Bescheid mangels einer wirksamen Rechtsgrundlage rechtswidrig sei. Die Bekanntmachung der Straßenbaubeitragssatzung vom 24. Juli 2000 im „Städtischen Anzeiger“ im Januar 2007 genüge nicht dem Bekanntmachungserfordernis. Insbesondere enthalte dieser in seinem Impressum keine – wie in § 6 Abs. 1 Nr. 4 KV-DVO M-V vom 23. April 1999 normiert – hinreichenden Angaben der Bezugsmöglichkeiten des amtlichen Bekanntmachungsblattes. Aufgrund dieser fehlerhaften Bekanntmachung bedürfe es keiner Entscheidung mehr, ob der streitgegenständliche Bescheid auch mit Blick auf die von dem Kläger vorgetragenen Aspekte rechtswidrig sei. Die Berufung hat das Verwaltungsgericht zugelassen.

Nach Änderung des Impressums des Städtischen Anzeigers hat die Bürgerschaft der C-Stadt am 25. September 2019 die Hauptsatzung erneut beschlossen und im Städtischen Anzeiger vom 11. Dezember 2019 bekannt gemacht. In der Sitzung am 6. November 2019 hat die Bürgerschaft der C-Stadt die Straßenbaubeitragssatzung und die erste, zweite und dritte Änderungssatzung der Straßenbaubeitragssatzung erneut beschlossen. Diese Satzungen wurden am 15. Januar 2020 im Städtischen Anzeiger bekannt gemacht.

Gegen das dem Beklagten am 2. April 2019 zugestellte Urteil richtet sich die beim Verwaltungsgericht am 18. April 2019 eingelegte Berufung des Beklagten. Der Beklagte hat mit am 21. Mai 2019 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz Fristverlängerung für die Berufungsbegründung bis zum 2. Juli 2019 beantragt, die ihm antragsgemäß gewährt wurde. Mit am 24. Juni 2019 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte die Berufung begründet. Im Wesentlichen führt er an, dass nach der Änderung des Impressums des Städtischen Anzeigers, welches nunmehr konkrete Angaben zu den Bezugsmöglichkeiten enthalte, sowohl die Hauptsatzung als auch die Straßenbaubeitragssatzung nochmals beschlossen und bekannt gemacht worden seien. Diese Bekanntmachungen genügten den Vorgaben der KV-DVO in der geltenden Fassung.

Nachdem der Beklagte zunächst die Abweisung der Klage beantragt hatte, beantragt er nunmehr,

den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger hat sich dem Antrag auf Zurückverweisung an das Verwaltungsgericht angeschlossen.

Der Senat hat mit gerichtlicher Verfügung vom 22. Juni 2020 darauf hingewiesen, dass eine Zurückverweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nach § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beabsichtigt sei, wenn einer der Beteiligten dies beantrage. Mit gerichtlicher Verfügung vom 2. September 2020 hat der Senat auf die Möglichkeit der Entscheidung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO hingewiesen und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, vorliegend so zu verfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

II.

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und zulässige, insbesondere den Anforderungen des § 124a Abs. 3 VwGO genügende Berufung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Streitsache an das Verwaltungsgericht (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsgericht trifft diese Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss.

1. Nach § 130a VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das nach dem Wortlaut des § 130a Satz 1 VwGO für die Sachentscheidung Geltung beanspruchende Beschlussverfahren ist in analoger Anwendung der Vorschrift auch zulässig, wenn das Oberverwaltungsgericht einstimmig die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 130 Abs. 2 VwGO für gegeben erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 7. Mai 2020 – 1 A 661/20 –, juris Rn. 27; OVG Schleswig, Beschl. v. 23. Januar 2020 – 2 LB 17/19 –, juris Rn. 21; Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 130a Rn. 44). Der Senat hat die Beteiligten entsprechend den §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO zu dem von ihm beabsichtigten Vorgehen angehört.

2. Die Berufung des Beklagten führt gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Schwerin.

a. Gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückverweisen, wenn dieses noch nicht in der Sache selbst entschieden hat und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. Diese Vorschrift ist außer in Fällen, in denen das Verwaltungsgericht durch Prozessurteil entschieden hat, auch dann anwendbar, wenn das Verwaltungsgericht zwar zur Begründetheit der Klage, nicht aber zu den eigentlichen Rechtsfragen Stellung genommen hat. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn es eine materiell-rechtliche Vorfrage unzutreffend beurteilt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. November 1981 – 8 B 188.81 –, juris Rn. 2) oder aus anderen Gründen „die Weichen falsch gestellt“ hat und deshalb nicht zu dem eigentlichen Gegenstand des Streites vorgedrungen ist (OVG Münster, Beschl. v. 7. August 1998 – 11 B 1555/98 –, juris Rn. 30; vgl. hierzu die Fallbeispiele bei Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 130 Rn. 12f; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand 10/2015, § 130 Rn. 9). So ist beispielsweise von einer „falschen Weichenstellung“ auszugehen, wenn das Verwaltungsgericht in einem Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Beitragsbescheides zu Unrecht von der (teilweisen) Unwirksamkeit der maßgeblichen Beitragssatzung ausgegangen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. November 1981 – 8 B 189/81 –, juris Rn. 2; OVG Weimar, Beschl. v. 17. Dezember 1998 – 4 EO 1214/98 –, juris Rn. 7). Darüber hinaus werden auch die Fälle erfasst, in denen der angefochtene Verwaltungsakt allein aus formellen Gründen, etwa wegen eines Fehlers der Behörde im Verwaltungsverfahren aufgehoben worden ist und in denen zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung der Verfahrensfehler (noch) bestanden hat, dieser jedoch später geheilt worden und nunmehr eine Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts wegen dieses Verfahrensfehlers nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 20. Dezember 2010 – 4 LC 318/08 –, juris Rn. 14 für den Fall, dass die Heilung mit ex nunc Wirkung eintritt; auch OVG Münster, Entscheidung v. 28. Juni 1956 – I A 1534/54 –, juris, zu dem Fall, dass die Klage ohne weitere sachliche Prüfung aus einem nicht prozessrechtlichen Grund abgewiesen worden ist, der durch eine Gesetzesänderung hinfällig geworden ist).

Unter Beachtung dieses Maßstabes ist § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar. Das Verwaltungsgericht hat zu den eigentlichen, von den Beteiligten aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen zur Rechtmäßigkeit der Erhebung des Straßenbaubeitrages noch nicht Stellung genommen. Es hat den angefochtenen Bescheid des Beklagten allein deshalb aufgehoben, weil nach seiner Rechtsauffassung die dem Bescheid zugrundeliegende Straßenbaubeitragssatzung vom 24. Juli 2000 wegen eines formellen Fehlers in Gestalt eines Bekanntmachungsfehlers unwirksam gewesen sei und dem Bescheid damit die erforderliche Rechtsgrundlage nach § 2 Abs. 1 KAG M-V gefehlt habe. Insoweit stellt sich die formelle Wirksamkeit der Straßenbaubeitragssatzung als „Vorfrage“ des materiell-rechtlichen Streitgegenstandes dar.

b. Ob der Ansicht des Verwaltungsgerichtes zu folgen ist und die Bekanntmachung der Straßenbaubeitragssatzung vom 24. Juli 2000 im Städtischen Anzeiger vom 10. Januar 2007 den damals geltenden Vorschriften des § 6 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 KV-DVO vom 23. April 1999 – insbesondere im Hinblick auf die Angabe der Bezugsmöglichkeiten – nicht genügte, bedarf keiner Klärung mehr. Denn der Beklagte hat die Straßenbaubeitragssatzung erneut am 6. November 2019 (Straßenbaubeitragssatzung 2019) beschlossen und im „Städtischen Anzeiger“ am 15. Januar 2020 rückwirkend zum 1. Januar 1995 bekannt gemacht und damit einen etwaigen vorherigen Bekanntmachungsmangel geheilt.

Das amtliche Bekanntmachungsblatt „Städtischer Anzeiger“ genügt den Anforderungen der nunmehr geltenden Vorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 KV-DVO vom 9. Mai 2012. Im Impressum des Bekanntmachungsblattes werden insbesondere die Erscheinungsweise (Nr. 3) wie auch die Bezugsmöglichkeiten (Nr. 4) angegeben und im Weiteren wird auf die Möglichkeit des Einzelbezugs und des Abonnements (Nr. 5) hingewiesen.

Die Bekanntmachung entspricht auch den Vorgaben der maßgeblichen Regelung in § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung der C-Stadt vom 25. September 2019 (Hauptsatzung 2019). Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Regelung bestehen nicht. Sie entspricht den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KV-DVO vom 9. Mai 2012. Erfolgen danach die öffentlichen Bekanntmachungen im amtlichen Bekanntmachungsblatt, ist das Druckwerk in der Hauptsatzung namentlich zu bezeichnen. Nicht mehr erforderlich ist dagegen, dass auch die Hauptsatzung Angaben zu Bezugsmöglichkeiten enthält (so aber noch § 4 Satz 2 Nr. 2 a KV-DVO vom 23. April 1999). § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung 2019 genügt diesen Mindestanforderungen, indem Satz 1 bestimmt, dass öffentliche Bekanntmachungen der Stadt im Amts- und Mittelungsblatt „Städtischer Anzeiger“ bekannt gemacht werden. Damit kann offenbleiben, ob die Bekanntmachungsvorschrift des § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung vom 7. August 2006 den damals geltenden Vorschriften des KV-DVO vom 23. April 1999 entsprach und wirksam war.

Ein etwaiger formeller Fehler wurde durch die erneuten Bekanntmachungen rückwirkend geheilt. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass grundsätzlich die aktuelle, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Fassung der Satzung der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides zugrundezulegen ist, wenn – wie hier – während des gerichtlichen Verfahren eine Abgabensatzung geändert wird. Das „Nachschieben“ einer rechtswirksamen Satzung als Rechtsgrundlage für einen angefochtenen Abgabenbescheid in das Verwaltungsstreitverfahren ist auch noch in der Berufungsinstanz zulässig (OVG Greifswald, Urt. v. 20. Juni 2004 – 1 L 189/01 –, juris Rn. 77 m.w.N.). Die Rückwirkung muss bei Straßenbaubeiträgen den Zeitpunkt der Vorteilslage (§ 8 Abs. 5 KAG M-V) erfassen. Besteht im Zeitpunkt der Vorteilslage keine oder keine gültige Satzung, ist die Maßnahme beitragsfrei, es sei denn, der Zeitpunkt der Beendigung der Maßnahme wird nachträglich in den zeitlichen Geltungsbereich einer später erlassenen Satzung einbezogen, die sich in zulässiger Weise rückwirkende Kraft beimisst (OVG Greifswald, Urt. v. 9. Juni 1999 – 1 L 307/98 –, juris Rn. 27ff.). Diesen Anforderungen genügt die nunmehr bekannt gemachte Straßenbaubeitragssatzung 2019, deren Geltungszeitraum sich auch auf das Jahr 2015 erstreckt, indem die streitige Maßnahme beendet wurde.

Die nachträgliche Heilung des formellen Fehlers im Zuge der Bekanntmachung ist zulässig. Eine entsprechende Vorgehensweise, die nachträglich auch dem angefochtenen Abgabenbescheid eine rechtswirksame Grundlage gibt, findet ihre Grenzen in dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Rückwirkungsverbot, das den Einzelnen in seinem Vertrauen auf den Bestand von Rechtsnormen schützt. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist aber nicht verletzt, soweit der Betroffene schon in dem Zeitpunkt, in dem die rückwirkende Regelung in Kraft tritt, nicht mit dem Fortbestand der alten Regelung rechnen konnte bzw. im Gegenteil sogar mit der entsprechenden später rückwirkend in Kraft gesetzten Regelung rechnen musste (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. November 1975 – IV C 45.74 –, juris Rn. 22 m.w.N.; Beschl. v. 22. November 1996 – 8 B 221.96 –, juris). So ist das Vertrauen unter anderem dann nicht schutzwürdig, wenn der mit Rückwirkung versehenen Neuregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorausgegangen sind. Denn dann kann ein schutzwürdiges Vertrauen, von der mit einer solchen Regelung im Bereich von kommunalen Steuern verbundenen Belastung verschont zu bleiben, gerade wegen des schon verdeutlichten Regelungswillens des Normgebers nicht entstehen (BVerfG, Beschl. v. 3. September 2009 – 1 BvR 2384/08 –, juris Rn. 19ff. m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 17. April 1973 – VII C 23.72 –, juris). So verhält es sich hier. Der Beklagte hat bereits mit der Straßenbaubeitragssatzung vom 24. Juli 2000 zu erkennen gegeben, dass er Beiträge erheben will. Ein Vertrauen, Beiträge würden nicht erhoben, konnte damit nicht entstehen.

c. Die Zurückverweisung ist ermessensgerecht. Die Zurückverweisung liegt, soweit alle tatbestandlichen Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 VwGO erfüllt sind, im pflichtgemäßen Ermessen des Rechtsmittelgerichts. Hierbei sind sowohl Gesichtspunkte der Prozessökonomie und der Verfahrensbeschleunigung als auch des Rechtsschutzes, der den Beteiligten gegebenenfalls entstehenden Kosten oder der Wahrung des Instanzenzuges zu berücksichtigen (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rn. 10f).

Vorliegend ist die Zurückverweisung der Sache unter dem Blickwinkel der Wahrung des Instanzenzuges angezeigt, denn das Verwaltungsgericht hat bislang keine Sachprüfung zur Frage der Rechtmäßigkeit des festgesetzten Straßenbaubeitrages vorgenommen. In Anbetracht dieses Umstandes und des überstimmenden Wunsches der Verfahrensbeteiligten, den Instanzenzug voll ausschöpfen zu können, hält der Senat es für sachdienlich, der von beiden Verfahrensbeteiligten beantragten Zurückverweisung der Rechtssache an das Verwaltungsgericht zu entsprechen.

Mit der Zurückverweisung der Sache wird die erste Instanz mit Rechtskraft dieser Entscheidung erneut eröffnet. Das Verfahren wird dort mit der in § 130 Abs. 3 VwGO vorgeschriebenen Bindungswirkung fortgesetzt.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es deshalb nicht.

Es bestehen keine Gründe, die Revision gemäß § 132 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO zuzulassen.