LG Bayreuth, Beschluss vom 13.10.2020 - 3 Qs 84/20
Fundstelle
openJur 2021, 241
  • Rkr:
Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 31.07.2020, Aktenzeichen 2 OWi 149 Js 8282/18, wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.

Gründe

I.

Mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungssamt V. vom 27.06.2018, Aktenzeichen D-4090-012629-18/8, wurde dem Betroffenen zur Last gelegt am 02.04.2018 in B. auf der Bundesautobahn A9 in Fahrtrichtung M. als Führer eines Kraftfahrzeuges den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Gegen den Betroffenen wurde eine Geldbuße in Höhe von 160 € nebst Gebühren und Auslagen festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Zudem wurden zwei Punkte verhängt.

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 09.07.2018 legte der Betroffene gegen den vorgenannten Bußgeldbescheid Einspruch ein.

Bereits im Verwaltungsverfahren beantragte der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 26.04.2018 Akteneinsicht und die Übermittlung bestimmter Unterlagen, insbesondere des Eichscheins und des Messprotokolls sowie der Lebensakte des Messgerätes. Mit weiterem Schriftsatz des Verteidigers vom 03.05.2018 wurde die Verfahrenseinstellung beantragt. Zudem wurde mit weiterem Schriftsatz vom 15.06.2018 eingeräumt, dass der Betroffene der verantwortliche Fahrer gewesen sei. Da in der konkreten Situation ein Fahrzeug unmittelbar vor den Pkw des Betroffenen ausgeschert sei, woraufhin der Betroffene habe erheblich bremsen müssen, habe der Abstand zum vorausfahrenden Pkw nicht eingehalten werden können. Es liege eine rechtfertigende Pflichtenkollision vor, denn wenn der Betroffene, um den Abstand zu dem rechtswidrig unmittelbar vor ihm einscherenden Pkw zu vergrößern, eine noch erheblichere Bremsung hätte einleiten müssen, hierdurch eine konkrete Gefahrenlage für den ohnehin schon verkürzten Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug geschaffen worden wäre. Daher liege ein rechtfertigender Notstand im Sinne des § 16 OWiG vor, weshalb die Einstellung des Verfahrens beantragt werde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Schriftsätze Bezug genommen.

Mit Verfügung des Amtsgerichts Bayreuth vom 06.08.2018 wurde Termin zur Hauptverhandlung bestimmt auf den 06.09.2018.

Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 29.08.2018 beantragte der Betroffene die Ladung einer Zeugin zum Hauptverhandlungstermin.

In der Hauptverhandlung des Amtsgerichts Bayreuth am 06.09.2018, Sitzungsbeginn 10:35 Uhr und Sitzungsende 10:41 Uhr, wurde das Messprotokoll verlesen. Zudem wurden Lichtbilder in Augenschein genommen, das Datenfeld verlesen und die Videoaufzeichnung in Augenschein genommen. Dann beantragte der Verteidiger die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Sodann wurde die Hauptverhandlung ausgesetzt und das beantragte Sachverständigengutachten eingeholt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Sitzung des Amtsgerichts Bayreuth vom 06.09.2018 Bezug genommen.

Mit der Erstellung des Gutachtens wurde Dipl. Ing. Prof. Dr. B., ..., beauftragt, der das Gutachten mit Datum vom 18.02.2019 vorgelegt hat. Hinsichtlich der Einzelheiten wird das vorgenannte Gutachten Bezug genommen.

Nachdem der Verteidiger mit Schriftsatz vom 20.02.2019 eine Sachstandsanfrage an das Amtsgericht Bayreuth gerichtet hat und mit weiterem Schriftsatz vom 21.06.2019 beantragte, den mittlerweile für den 24.06.2019 anberaumten Hauptverhandlungstermin aufgrund Verhandlungsunfähigkeit des Betroffenen aufzuheben, hat das Amtsgericht Bayreuth Termin zur Hauptverhandlung auf den 05.08.2019 anberaumt.

Mit weiterem Schriftsatz des Verteidigers wurde die Einholung eines anthropologischen Sachverständigengutachtens beantragt, da der Betroffene seine Fahrereigenschaft bestreiten würde und das Messfoto keine ausreichende Qualität habe.

Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 01.08.2019 wurde beantragt, den Verhandlungstermin aufzuheben bzw. die Hauptverhandlung auszusetzen, die Verwaltungsbehörde anzuweisen insbesondere die Lebensakte des Messgerätes und die digitale Messdatei einschließlich der Rohmessdaten bereitzustellen. Sodann wurde die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens beantragt.

Mit Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 02.08.2019 wurde sodann ein ergänzendes Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Mit der Erstellung des Gutachtens wurde Dipl. Ing. Prof. Dr. B., ..., beauftragt, der das Gutachten mit Datum vom 11.11.2019 vorlegte.

Mit Verfügung vom 29.11.2019 bestimmte das Amtsgericht Bayreuth Termin zur Hauptverhandlung auf den 20.02.2020, der sodann aus dienstlichen Gründen auf den 09.03.2020 und sodann aufgrund der Verhinderung des Sachverständigen auf den 18.03.2020 verlegt wurde.

Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 17.03.2020 wurde ein Verlegungsantrag gestellt, da der Betroffene reise- und verhandlungsunfähig sei.

Mit Verfügung vom 17.03.2020 hat das Amtsgericht Bayreuth den Hauptverhandlungstermin aufgehoben mit dem Hinweis an die Staatsanwaltschaft, dass keine Möglichkeit mehr bestehe, vor Eintritt der absoluten Verjährung eine Entscheidung zu treffen.

Mit Verfügung vom 19.03.2020 teilte die Staatsanwaltschaft Bayreuth mit, dass unter den gegebenen Umständen Einverständnis mit einer Einstellung des Verfahrens bestehe.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 06.04.2020, Aktenzeichen 2 OWi 149 Js 8282/18, wurde das Verfahren gemäß § 206a StPO eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Staatskasse auferlegt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 16.04.2020, auf den hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, beantragte der Verteidiger, die Gebühren und Auslagen wie folgt festzusetzen:

- Grundgebühr Nummer 5100 VV RVG 150,00 €

- Verfahrensgebühr Nummer 5103 VV RVG 290,00 €

- Verfahrensgebühr Nummer 5109 VV RVG 240,00 €

- Terminsgebühr Nummer 5110 VV RVG 382,50 €

- zusätzliche Verfahrensgebühr Nummer 5115, 5109 VV RVG 160,00 €

- Pauschale für Entgelte für Post und Telekommunikation Nummer 7002 VV RVG 40,00 €

- Dokumentenpauschale Nummer 7 000 VV RVG 16,00 €

- Aktenversendungspauschale 12,00 €

- Reisekosten Nummer 7003-7006 VV RVG 59,80 €

- Zwischensumme 1.350,30 €

- Umsatzsteuer Nummer 7008 VV RVG 256,56 €

- Gesamtsumme 1.606,86 €

Mit Stellungnahme vom 22.05.2020 nahm die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Bayreuth zu den vom Verteidiger geltend gemachten Gebühren Stellung. Sie führte aus, dass die geltend gemachten Gebühren übersetzt seien. Die Verkehrsordnungswidrigkeitssache habe für den Betroffenen, der seinen Führerschein beruflich benötige, gewisse Bedeutung. Nach ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Bayreuth sei wegen der Verhängung des Fahrverbots für diese Verkehrsordnungswidrigkeitssache von einer durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit auszugehen. Die nicht näher bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnisse seien als leicht überdurchschnittlich anzunehmen. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei leicht überdurchschnittlich gewesen. Bei der Bemessung der Terminsgebühr sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Termin nur 6 Minuten zzgl. 5 Minuten Wartezeit gedauert habe. Rechtliche Schwierigkeiten seien nicht gegeben gewesen. Der Hauptverhandlungstermin am 06.09.2018 sei ausgesetzt worden zur Einholung eines Sachverständigengutachtens. Ein neuer Hauptverhandlungstermin sei wiederholt aufgehoben worden, sodass letztlich mit Beschluss vom 06.04.2020 der Eintritt der Verjährung habe festgestellt werden müssen. Eine zusätzliche Gebühr Nummer 5115 VV RVG sei nicht entstanden. Werde ein Bußgeldverfahren wegen Verfolgungsverjährung eingestellt, so sei die Tätigkeit des Verteidigers grundsätzlich nicht kausal für die Beendigung des Verfahrens, da er grundsätzlich wie auch im gegenständlichen Verfahren lediglich verfahrensfördernde, nicht aber verjährungsfördernde Tätigkeiten entfaltet habe. Für das Entstehen der Gebühr reiche es nicht aus, dass der Verteidiger umfangreich zur Sach- und Rechtslage vortrage und zur Aufklärung des Tatvorwurfs verschiedene Anträge gestellt habe. Die Einstellung wegen Verjährung sei von Amts wegen unabhängig vom Einlassungsverhalten des Betroffenen allein durch Zeitablauf und des damit verbundenen Eintritts eines Verfahrenshindernisses erfolgt. Ein diesbezüglicher Hinweis des Verteidigers sei weder erforderlich gewesen noch sei ein solcher erfolgt. Unter Berücksichtigung aller gemäß § 14 RVG maßgeblichen Umstände seien folgende Gebühren angemessen und ausreichend:

- Grundgebühr Nummer 5100 VV RVG 100 €

- Verfahrensgebühr Nummer 5103 VV RVG 192 €

- Verfahrensgebühr Nummer 5109 VV RVG 192 €

- Terminsgebühr Nummer 5110 VV RVG 160 €

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den die vorgenannte Stellungnahme Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 15.06.2020 erklärte der Verteidiger, dass die Einstellungsgebühr auch dann entstehe, wenn das Verfahren wegen Verjährung eingestellt werde. Die Verteidigung habe die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung dadurch gefördert, dass das Verfahren durch die Stellung von Beweisanträgen zur Einholung von Sachverständigengutachten und durch Terminsverlegungsgesuche zeitlich in die Länge gezogen worden sei. Ziel der Verteidigung sei es von Anfang an gewesen, das Verfahren so weit in die Länge zu ziehen, dass absolute Verfolgungsverjährung eintrete, wenn das Messergebnis nicht mit Erfolg angegriffen werden könne.

Mit Stellungnahme vom 22.06.2020 teilte die Bezirksrevisorin mit, dass auf den Gesetzeswortlaut in Nummer 5115 Abs. 2 VV RVG hingewiesen werde, wonach ausdrücklich eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit des Anwalts vorausgesetzt sei. Ein bewusstes "In-die-Längeziehen" des Verfahrens stelle eher eine Verfahrensbehinderung als eine durch eine zusätzliche Gebühr zu honorierende Verfahrensförderung dar.

Mit weiterem Schriftsatz vom 06.07.2020 teilte der Verteidiger mit, dass die Verteidigung durch Beweisanträge das Verfahren gefördert und nicht bewusst in die Länge gezogen habe. Die Verfahrensdauer sei allein der Arbeitsweise der Sachverständigen und des Gerichts geschuldet und nicht der Verteidigung anzulasten.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 31.07.2020, Aktenzeichen 2 OWi 149 Js 8282/18, wurden die nach dem vollstreckbaren Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 06.04.2020 aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Wahlverteidigers auf 918,44 € nebst Zinsen hieraus festgesetzt. Die Gebühren wurden entsprechend der Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 22.05.2020 festgesetzt (Grundgebühr 100 €, beide Verfahrensgebühren jeweils 192 €, Terminsgebühr 160 €). Die übrigen Auslagen wurden mit Ausnahme der entsprechend auf 146,64 € gekürzten Umsatzsteuer antragsgemäß erstattet. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Gebühren teilweise abzusetzen gewesen seien, da der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nur leicht überdurchschnittlich gewesen seien. Der Termin am 06.09.2018 habe nur 6 Minuten gedauert. Eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nummer 5115 VV RVG sei nicht entstanden. Die anwaltliche Mitwirkung setze eine verfahrensfördernde Tätigkeit des Anwalts für die Einstellung voraus. Vorliegend sei das Verfahren von Amts wegen aufgrund von Verfolgungsverjährung eingestellt worden. Die Tätigkeiten des Anwalts stünden in keinem kausalen Zusammenhang zu der Einstellung des Verfahrens. Daher sei die Gebühr abzusetzen, da die Einstellung allein durch Zeitablauf erfolgt sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschluss Bezug genommen.

Gegen diesen dem Verteidiger am 20.08.2020 zugestellten Beschluss legte dieser mit Schriftsatz vom 03.09.2020, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, dass die Absetzungen zu Unrecht erfolgt seien. Die Einstellungsgebühr nach Nummer 5115 VV RVG sei angefallen. Es genüge jede Verteidigerhandlung zwecks Eintritts der Verjährung. Ausreichend für den Anfall der zusätzlichen Verfahrensgebühr sei jede auch nur potentiell zur Förderung der Einstellung des Verfahrens geeignete Tätigkeit des Verteidigers, unabhängig davon, ob sie die Einstellung tatsächlich gefördert habe. Auch die weiteren Absetzungen seien unzutreffend. Der Betroffene sei auf das Führen eines Fahrzeugs angewiesen und das Fahrverbot hätte ihn ganz besonders betroffen. Das Einkommen als ... der r.-k. Kirche sei auch überdurchschnittlich hoch und liege bei ... € brutto pro Jahr. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Schriftsatz Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 11.09.2020, Aktenzeichen 2 OWi 149 Js 8282/18, hat das Amtsgericht Bayreuth der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

Mit Stellungnahme vom 22.09.2020 teilte die Bezirksrevisorin mit, dass die Tätigkeiten des Verteidigers nach dem Hauptverhandlungstermin nicht in Abrede gestellt werden würden. Es bleibe jedoch dabei, dass es diesen Tätigkeiten an der konkreten Fördereignung im Hinblick auf die von Amts wegen erfolgte Verjährungseinstellung fehle.

Mit Schriftsatz vom 05.10.2020 teilte der Verteidiger mit, dass die Verteidigung zur Verfahrensdauer durch Verfahrens- und Beweisanträge beigetragen habe. Die Verfahrensdauer sei daher auf Aktivitäten der Verteidigung zurückzuführen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 464b Satz 3, 4 StPO, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Der Beschwerdewert gemäß § 304 Abs. 3 StPO beträgt 688,42 € und übersteigt demnach den für eine statthafte Beschwerde notwendigen Wert des Beschwerdegegenstandes von 200 €.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt in Verfahren, für welche eine (Betrags-)Rahmengebühr vorgesehen ist, die Höhe der Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist wie im vorliegenden Fall die Gebühr von einem Dritten, hier der Staatskasse, zu erstatten, ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Gebührenhöhe nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Unbillig ist der Gebührenansatz nach herrschender und von der Kammer geteilten Ansicht dann, wenn die beantragte Gebühr um mehr als 20% über der angemessenen Höhe liegt (BGH, NJW-RR 2007, 420, 421).

Zu Recht hat das Amtsgericht Bayreuth die von dem Verteidiger geltend gemachte Grundgebühr Nummer 5100 VV RVG, die geltend gemachten beiden Verfahrensgebühren Nummer 5103 VV RVG und Nummer 5109 VV RVG sowie die Terminsgebühr Nummer 5110 VV RVG der Höhe nach als unbillig angesehen. Ein diesbezüglicher Ansatz der beantragten Gebühren ist nicht gerechtfertigt. Die Gebühren unterliegen daher in dem vom Amtsgericht Bayreuth vorgenommenen Maße der Korrektur. Eine im Rahmen der 20%-Grenze unschädliche Abweichung zur vom Verteidiger beantragten Gebührenhöhe lag nicht vor, so dass die Gebührenhöhe durch das Amtsgericht Bayreuth jeweils neu zu bestimmen war und zutreffend bestimmt wurde.

Unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß § 14 RVG ist festzustellen, dass es sich vorliegend um eine einfach gelagerte Verkehrsordnungswidrigkeitssache handelte. Es ging im Wesentlichen um die Frage der Einhaltung des erforderlichen Abstands und der Fahrereigenschaft des Betroffenen, der im Verwaltungsverfahren seine Fahrereigenschaft noch eingeräumt hat und im gerichtlichen Verfahren diese bestritten hat. Aufgrund der vorgesehenen Geldbuße in Höhe von 160 €, der Anordnung eines Fahrverbots von 1 Monat und der Verhängung von zwei Punkten im Fahreignungsregister war die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen als durchschnittlich anzusehen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Bayreuth. Sowohl der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als auch deren Schwierigkeit sind als leicht überdurchschnittlich anzusehen. Da zwei Sachverständigengutachten hinsichtlich der Durchführung der Messung eingeholt wurden, ist die im Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 31.07.2020 festgesetzte Mittelgebühr in Höhe von 100 € bei der Grundgebühr Nummer 5100 VV RVG nach Maßgabe des § 14 RVG angemessen.

Ebenso war sowohl der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als auch deren Schwierigkeit im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde als leicht überdurchschnittlich anzusehen. Der Ansatz einer Gebührenhöhe leicht über der Mittelgebühr war gerechtfertigt. Der im Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 31.07.2020 vorgenommene Abschlag bei der Verfahrensgebühr Nummer 5103 VV RVG war daher nach Maßgabe des § 14 RVG angemessen.

Des Weiteren ist die durch das Amtsgericht Bayreuth im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.07.2020 festgesetzte Terminsgebühr Nummer 5110 VV RVG in Höhe von 160 € nach Auffassung der Kammer angemessen. Der Ansatz einer Gebühr deutlich über der Mittelgebühr war nicht gerechtfertigt.

Mit der Terminsgebühr soll vorrangig der zeitliche Aufwand vergütet werden, den ein Rechtsanwalt durch die Teilnahme an der Hauptverhandlung hat. Daher stellt die Verhandlungsdauer für diese Gebühr ein wichtiges Bemessungskriterium dar (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03.12.2009 - 2 Ws 270/09). Daneben ist aber auch der Umfang der vom Rechtsanwalt im Termin entfalteten Tätigkeit bei der Festlegung der Gebühr von Bedeutung. Der Hauptverhandlungstermin am 06.09.2018 dauerte lediglich 6 Minuten zuzüglich einer Wartezeit von 5 Minuten. In diesem Hauptverhandlungstermin, in dem der Betroffene Angaben zur Sache machte, wurden Lichtbilder und eine Videoaufzeichnung in Augenschein genommen und ein Datenfeld verlesen. Zudem wurde das Messprotokoll verlesen. Weiterhin wurde auf Antrag des Verteidigers ein Sachverständigengutachten eingeholt. Die Sach- und Rechtslage war einfach. Sie beschränkte sich im Wesentlichen auf die Frage, ob die Beobachtungsstrecke durch die Videoaufzeichnung vollständig abgebildet wurde und ob innerhalb dieser Beobachtungsstrecke ein Fahrzeug vor dem Betroffenen eingeschert ist. Zur Klärung dieser Frage wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Ein gerichtliches Verfahren, in welchem die vorgenannte Frage geklärt werden muss, stellt deshalb an die Tätigkeit eines Verteidigers leicht unter dem Durchschnitt liegende Anforderungen. Die Kammer erachtet daher nach Maßgabe des § 14 RVG aufgrund der einfach gelagerten Verkehrsordnungswidrigkeitssache sowie aufgrund der geringen Terminsdauer die durch das Amtsgericht Bayreuth festgesetzte Terminsgebühr als angemessen.

Das Vorgenannte gilt entsprechend hinsichtlich der Festsetzung der Verfahrensgebühr Nummer 5109 VV RVG. Auch diesbezüglich erachtet die Kammer nach Maßgabe des § 14 RVG aufgrund der einfach gelagerten Verkehrsordnungswidrigkeitssache die durch das Amtsgericht Bayreuth festgesetzte Gebühr als angemessen. Sowohl der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als auch deren Schwierigkeit im gerichtlichen Verfahren sind als leicht überdurchschnittlich anzusehen. Der Ansatz einer Gebührenhöhe leicht über der Mittelgebühr war gerechtfertigt. Der im Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 31.07.2020 vorgenommene Abschlag bei der Verfahrensgebühr Nummer 5109 VV RVG war daher nach Maßgabe des § 14 RVG angemessen.

Die zusätzliche Gebühr Nummer 5115 VV RVG ist nicht angefallen und wurde daher vom Amtsgericht Bayreuth im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31.07.2020 zutreffend nicht festgesetzt, da der Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 06.04.2020, mit dem das Verfahren gegen den Betroffenen gemäß § 206a StPO eingestellt wurde, ohne Mitwirkung des Verteidigers erfolgt ist. Zwar steht dem Anfall der Gebühr Nummer 5115 VV RVG im Bußgeldverfahren nicht entgegen, dass bereits eine Hauptverhandlung stattgefunden hat. Es ist nicht auf einen ersten Hauptverhandlungstermin abzustellen, sondern darauf, dass durch die Einstellung überhaupt ein Hauptverhandlungstermin entbehrlich wird, wobei unerheblich ist, warum die Hauptverhandlung nicht zu Ende geführt wurde. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Termin verlegt oder die Hauptverhandlung ausgesetzt worden ist. Jedoch ist Voraussetzung für das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr, dass sich durch die anwaltliche Mitwirkung das Verfahren erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Sinn und Zweck der in Nummer 5115 VV RVG enthaltenen sogenannten Befriedungsgebühr als zusätzliche Verfahrensgebühr für das Bußgeldverfahren ist es, im Bußgeldverfahren intensive und zeitaufwendige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr geführt haben, gebührenrechtlich zu honorieren. Es soll demnach ein Anreiz geschaffen werden, sich trotz der Gebühreneinbuße dennoch um eine möglichst frühzeitige Erledigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung zu bemühen. Erforderlich für das Entstehen ist jedoch die anwaltliche Mitwirkung. Gemäß Nummer 5115 Abs. 2 VV RVG entsteht die Gebühr nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.

Eine anwaltliche Mitwirkung im Sinne von Nummer 5115 VV RVG setzt voraus, dass der im Verfahren tätige Verteidiger die endgültige Verfahrenseinstellung zumindest gefördert haben muss, ohne dass es allerdings eines konkreten Beitrags zur Sachaufklärung bedarf. Ausreichend für eine fördernde Tätigkeit ist vielmehr jede hierzu geeignete Tätigkeit. Die anwaltliche Tätigkeit muss jedoch im Sinne eines Ursächlichkeitszusammenhangs geeignet gewesen sein, das Verfahren in Richtung einer Erledigung bzw. Einstellung lenkend zu beeinflussen (vgl. Krumm, in: Mayer/Kroiß [Hrsg.], Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Auflage, München 2018, RVG VV Nr. 5115 Rdn 19 f.).

Hieran fehlt es jedoch. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Verfahrenseinstellung sei vorliegend auf die Mitwirkung des Verteidigers in der Weise zurückzuführen, dass hierfür die Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG anzusetzen sei, ist unzutreffend. Nicht ausreichend ist es, wenn das Verfahren ausschließlich von Amts wegen eingestellt wird (AG Viechtach, AGS 2006, 289; ähnlich AG Hamburg-Barmbek, JurBüro 2011, 365; ebenso Burhoff in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017, Nr. 5115 VV Rn 12). Der Verteidiger des Betroffenen hat keine im Hinblick auf die Verjährungseinstellung gemäß § 206a StPO fördergeeignete Tätigkeit entfaltet. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Verteidiger zunächst umfangreich zur Sach- und Rechtslage vorgetragen hat, zumal er eine Einstellung dabei nicht angeregt hat. Auch die gestellten Beweis- und Verlegungsanträge stellen keine entsprechende Mitwirkung dar, die auf die diesbezügliche Förderung des Verfahrens gerichtet sind. Die Einstellung wegen Verjährung erfolgte von Amts wegen unabhängig vom Einlassungsverhalten des Betroffenen und der Tätigkeiten des Verteidigers. Allein durch Zeitablauf ist Verjährung eingetreten, sodass das Verfahren deshalb wegen eines Verfahrenshindernisses von Amts wegen zwingend eingestellt werden musste (vgl. hierzu LG Kassel, Beschluss vom 15.05.2019 - 8 Qs 4/19).

Für die Entstehung dieser Gebühr genügt zwar grundsätzlich jede Tätigkeit des Verteidigers, die zur Förderung einer Verfahrenseinstellung geeignet ist (BGH, Urteil v. 18. September 2008 - IX ZR 174/07). Voraussetzung ist jedoch ein Mindestmaß an Mitwirkung des Verteidigers gerade an der Verfahrenseinstellung. Hierbei kommt bei der Verfahrenseinstellung wegen eingetretener Verfolgungsverjährung etwa in Betracht, dass der Verteidiger gerade hierauf hingewiesen hat (LG Baden-Baden, ZfS 2001, 85) oder zuvor auf eine Verfahrenseinstellung hingewirkt hat (LG Schwerin, DAR 2000, 333). Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen. Auch nach Sinn und Zweck kommt nach Auffassung der Kammer die entsprechende Gebühr nicht zum Ansatz. Sinn und Zweck der Befriedungsgebühr ist es, intensive und zeitaufwendige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr geführt haben, gebührenrechtlich zu honorieren. Die Gebühr ist demnach ein Anreiz, sich trotz der Gebühreneinbuße dennoch um eine möglichst frühzeitige Erledigung des Verfahrens ohne Hauptverhandlung zu bemühen. Ausweislich der Stellungnahme vom 15.06.2020 war es von Anfang an das Ziel der Verteidigung, das Verfahren so weit in die Länge zu ziehen, dass absolute Verfolgungsverjährung eintritt. Zudem sollte das Verfahren durch die Stellung von Beweisanträgen zur Einholung von Sachverständigengutachten und durch Terminsverlegungsgesuche zeitlich in die Länge gezogen werden. Eine Honorierung dieser Vorgehensweise würde den Sinn und Zweck der entsprechenden Befriedungsgebühr in sein völliges Gegenteil verkehren.

Die Pauschale für Post und Telekommunikation Nummer 7002 VV RVG sowie die Dokumentenpauschale Nummer 7000 VV RVG wurden antragsgemäß festgesetzt.

Die Einzahlung der Gebühr für die Akteneinsicht in Höhe von 12 € wurde ausreichend glaubhaft nachgewiesen.

Somit sind nach Auffassung der Kammer die vom Amtsgericht Bayreuth festgesetzten Gebühren nach Maßgabe des § 14 RVG angemessen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Landgerichts Bayreuth.

Daher war die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

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