VG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.2020 - 29 L 2938/19
Fundstelle
openJur 2021, 185
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt einen Lebensmitteleinzelhandel. Sie unterliegt der lebensmittelrechtlichen Kontrolle durch den Antragsgegner.

Mit Schreiben vom 6. August 2019 stellte die Beigeladene per E-Mail über die von G. e.V. und G1. betriebene Online-Plattform "U. T. " bei dem Antragsgegner einen Antrag nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation - Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Die Beigeladene beantragte bezogen auf den Betrieb der Antragstellerin die Herausgabe folgender Informationen:

"1. Wann haben die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen im folgenden Betrieb stattgefunden?"

"2. Kam es hierbei zu Beanstandungen? Falls ja, beantrage ich hiermit die Herausgabe des entsprechenden Kontrollberichts an mich."

Zur Erläuterung seines Antrags führte die Beigeladene unter anderem aus:

"Unter ‚Beanstandungen‘ verstehe ich unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) oder anderen geltenden Hygienevorschriften. Sollte es zu einer oder mehreren solchen Beanstandungen gekommen sein, beantrage ich die Herausgabe des entsprechenden, vollständigen Kontrollberichts - unabhängig davon, wie Ihre Behörde die Beanstandungen eingestuft hat (bspw. als ‚geringfügig‘ oder ‚schwerwiegend‘)."

Mit Hilfe der Online-Plattform "U. T. " können Verbraucher in wenigen Schritten die Ergebnisse von Hygienekontrollen in Restaurants, Bäckereien und anderen Lebensmittelbetrieben abfragen. Um eine Anfrage einzureichen, klicken Verbraucher auf ein Restaurant oder einen Lebensmittelbetrieb in der zur Verfügung gestellten Straßenkarte. Nach Eingabe von Name, E-Mail- und Postadresse wird die vorformulierte Anfrage sodann automatisch an die zuständige Behörde geschickt.

Unter dem 7. August 2019 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zur beabsichtigten Übersendung der im Einzelnen aufgeführten Beanstandungen an die Beigeladene an. Die Antragstellerin nahm hierzu mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22. August 2019 ausführlich Stellung.

Mit Schreiben vom 10. September 2019 gab der Antragsgegner der Antragstellerin bekannt, dass beabsichtigt sei, der Beigeladenen mitzuteilen: "Kontrolle am 10.07.2019: (im weiteren geschwärzt); Kontrolle am 25.08.2019: Keine im Sinne des VIG relevanten Feststellungen".

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 10. Oktober 2019 gab das erkennende Gericht dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes statt und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 7056/19 an (29 L 2611/19). Zur Begründung war ausgeführt, bei dem Schreiben des Antragsgegners vom 10. September 2019 handele es sich nur um eine unverbindliche Mitteilung, der es an einer Regelungswirkung fehle.

Mit Bescheid vom 21. Oktober 2019 teilte der Antragsgegner der Beigeladenen mit: "Im Rahmen der vg. Rechtsvorgaben werden Ihnen auf Ihren Antrag hin die nach dem Verbraucherinformationsgesetz relevanten Informationen zugänglich gemacht. Eine Übersendung der Kontrollberichte erfolgt nicht".

Mit Schreiben vom selben Tag, der Antragstellerin zugestellt am 24. Oktober 2019, gab der Antragsgegner der Antragstellerin die Entscheidung - ohne Nennung von Namen, Adresse und Anrede der Beigeladenen - bekannt. Weiter heißt es in dem Schreiben: "Im vorliegenden Fall wurde/n ausweislich des/der Kontrollberichte/s nachfolgende/keine Beanstandung/en festgestellt, die aufgrund meiner Entscheidung dem VIG-Antragsteller mitgeteilt werden sollen: Kontrolle am 15.02.2018: Keine Mängel, Kontrolle am 10.07.2019: (im weiteren geschwärzt).

Am 7. November 2019 hat die Antragstellerin Klage gegen den an die Beigeladene gerichteten Bescheid vom 21. Oktober 2019 erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung ihres Antrags trägt die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die bislang ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen vor, im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorzunehmenden Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass eine einmal gewährte Information nicht mehr zurückgeholt werden könne. In Bezug auf die Auslegung des VIG seien zahlreiche Rechtsfragen offen, die der Klärung in einem Hauptsacheverfahren bedürften.

Bereits die formelle Rechtmäßigkeit der vom Antragsgegner übermittelten Entscheidung sei zweifelhaft, da dieses Schreiben keinen Adressaten enthalte. Somit sei nicht von einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe an den antragstellenden Verbraucher auszugehen.

Der angefochtene Bescheid sei auch in materieller Hinsicht rechtswidrig. Vorliegend sei der Rechtsgedanke in § 4 Abs. 4 VIG anwendbar, wonach ein Informationsantrag abzulehnen sei, wenn der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits verfüge. Die Antragstellerin habe der Beigeladenen angeboten die begehrten Informationen im Rahmen eines Termins im Betrieb der Antragstellerin zugänglich machen zu wollen. Die Beigeladene habe darauf nicht reagiert. Die Durchführung eines förmlichen VIG- Verfahrens sei daher nicht erforderlich, weil die Informationen für die antragstellende Verbraucherin unmittelbar bei der Antragstellerin zugänglich seien.

Es bestünden zudem grundlegende verfassungsrechtliche Bedenken im Zusammenhang mit der Gewährung von Informationen auf der Grundlage des VIG, die über das Internetportal "U. T. " beantragt und dort auch veröffentlicht würden. So seien die vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf § 40 Abs. 1a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) aufgestellten verfassungsrechtlichen Grundsätze zu beachten, da die Grenze zwischen aktiver staatlicher Verbraucherinformation nach § 40 Abs. 1a LFGB und der antragsgebundenen Information nach dem VIG verschwimme. Die Behörde müsse daher bei einer Informationsweitergabe sicherstellen, dass die für sie geltenden Pflichten auch durch den Privaten, der die Informationen erhalte, erfüllt würden.

Darüber hinaus sei der Anwendungsbereich eines Auskunftsanspruchs nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG nicht eröffnet. Es lägen keine Informationen über "nicht zulässige Abweichungen" im Sinne dieser Norm vor. Soweit die streitgegenständlichen Kontrollberichte das Datum der letzten beiden Betriebskontrollen oder sonstige Feststellungen außerhalb des Bereiches der "nicht zulässigen Abweichungen" enthielten, fielen diese Informationen nicht unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG, sondern allenfalls unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG. Insoweit komme der Klage aufschiebende Wirkung zu. Eine von der zuständigen Behörde festgestellte Abweichung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG erfordere eine rechtliche Subsumtion von Kontroll- und Untersuchungsergebnissen in Form eines bestandskräftigen Verwaltungsakts. Daran fehle es hier. Die stichpunktartigen Bemerkungen des Kontrolleurs reichten für sich genommen nicht aus, um eine rechtliche Subsumtion zu ersetzen. Ein Verstoß gegen hygienerechtliche Vorschriften könne nur dann angenommen werden, wenn tatsächliche lebensmittelbezogene Kontaminationen festgestellt worden seien. Ausreichende tatbestandliche Feststellungen über subjektive Einschätzungen des Kontrolleurs hinaus seien jedoch nicht erfolgt. Im Wesentlichen handele es sich bei den Bemerkungen in den Kontrollberichten um bloße Anmerkungen und Hinweise zum Betriebszustand bzw. zu den Betriebsabläufen bei der Antragstellerin. Unabhängig davon seien sämtliche Umstände, die in den Betriebskontrollen bemängelt worden seien, unverzüglich abgestellt worden.

Da es sich nicht um Informationen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG handele, stünden einer Informationsgewährung Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c VIG entgegen. Bei einer Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen drohe die Verschiebung der Marktchancen der Wettbewerbsteilnehmer.

Dem Informationszugang stünde Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entgegen. Danach unterlägen Informationen unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr der Geheimhaltungspflicht. Auch die EU-Grundrechtecharta (GRCh) gelange vorliegend zur Anwendung. Die hier drohende Weitergabe von Informationen an den antragstellenden Verbraucher berühre den Schutzbereich der unternehmerischen Freiheit in Art. 16 GRCh. Auch der Schutzbereich des Grundrechts auf Schutz personenbezogener Daten aus Art. 8 GRCh sei berührt.

Des Weiteren bestünden verfassungsrechtliche Einwände im Zusammenhang mit der Gewährung von Informationen, die über das Internetportal "U. T. " beantragt und dort auch veröffentlicht werden. Der Staat sei dem Bundesverfassungsgericht zufolge verpflichtet, die Folgen einer "Pranger"-Wirkung für die Betriebe zu mildern. Das gelte unabhängig davon, ob er selbst diesen "Pranger" betreibt oder er - wie hier - Informationen an Dritte gibt, die sie ihrerseits erklärtermaßen öffentlich machen wollen.

Die aufschiebende Wirkung der Klage sei auch deshalb wiederherzustellen, da die Erfolgsaussichten der Klage offen sein und im Falle einer Ablehnung des Antrages im vorliegenden Verfahren die Hauptsachenentscheidung in irreversibler Weise vorweggenommen würde. Die Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte könne nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Jedenfalls sei der Hilfsantrag begründet, da der Klage aufschiebende Wirkung zukomme. Es handele sich nämlich vorliegend um einen Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG und nicht um einen Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG.

Die Antragstellerin beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 7944/19 gegen den mit Schreiben des Antragsgegners vom 21. Oktober 2019 bekannt gegebenen Bescheid, Az.: 39 - 90.09.2.01/VIG129-2019/VIE-0360844, anzuordnen,

hilfsweise, festzustellen, dass die Klage 29 K 7944/19 gegen den mit Schreiben des Antragsgegners vom 21. Oktober 2019 bekannt gegebenen Bescheid, Az.: 39 - 390.09.2.01/VIG129-2019/VIE-0360844, aufschiebende Wirkung hat.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er trägt vor, eine Herausgabe der Kontrollberichte sei nicht vorgesehen, da das Herausstreichen z.B. personenbezogener Daten oder Angaben, die grundsätzlich nicht der VIG-Auskunftspflicht unterlägen, arbeitsaufwändig sei. Der Informationszweck könne auch durch die Bekanntgabe der festgestellten Abweichungen mittels Brief erfolgen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.

Soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage insoweit begehrt wird, als die Klage sich gegen die beabsichtigte Bekanntgabe der Daten der beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen richtet, ist der Antrag unzulässig. Insoweit fehlt der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Beigeladenen die Daten inzwischen bekannt sind und der Eilantrag daher ins Leere geht. Die Antragstellerin hat die Daten der Betriebskontrollen vom 15. Februar 2018, 10. Juli 2019 und 25. August 2019 selbst preisgegeben, indem sie ihrem einstweiligen Rechtsschutzantrag den im Verwaltungsverfahren mit dem Antragsgegner gewechselten Schriftverkehr beigefügt hat. Dieser liegt der Beigeladenen vor. Schriftsätze einschließlich etwaiger Anlagen müssen - auch im Fall der Anfechtungsklage gegen die Gewährung des Zugangs zu Informationen - allen Verfahrensbeteiligten vollständig und ohne Schwärzungen für einzelne Beteiligte zugänglich gemacht werden,

OVG Münster, Urteil vom 1. April 2014 - 8 A 655/12 - ,Rz. 91, juris.

Im Übrigen hat das auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Begehren der Antragstellerin weder mit dem Hauptantrag noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.

Der Hauptantrag ist hinsichtlich der beabsichtigten Bekanntgabe der Beanstandungen zulässig, aber unbegründet.

Die Statthaftigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ergibt sich aus §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG. Die in der Hauptsache statthafte Drittanfechtungsklage entfaltet gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung ist entsprechend der behördlichen Wertung davon auszugehen, dass es sich bei den Informationen, die der Antragsgegner dem Beigeladenen durch Bekanntgabe der festgestellten Abweichungen zugänglich machen möchte, um Daten über festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Produktsicherheitsgesetzes, der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG handelt.

Die Antragstellerin ist auch analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Gegenstand des Auskunftsbegehrens sind Informationen über Mängel des Betriebs der Antragstellerin. Die Antragstellerin kann im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO jedenfalls geltend machen, durch die angegriffene Auskunftserteilung an die Beigeladene möglicherweise in ihrem grundrechtlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG verletzt zu sein.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 13 A 846/15 - , juris, Rz. 39 ff.

Im Übrigen folgt die Antragsbefugnis eines Unternehmers wie der Antragstellerin gegen staatliche Informationstätigkeit auch aus den Grundrechten, insbesondere aus Art. 12 Abs. 1 GG.

Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - 20 BV 15.2208 - , juris, Rz. 19, m.w.N.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist aber unbegründet. Entfällt die aufschiebende Wirkung einer Klage kraft Gesetzes, so kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wobei es eine eigene Abwägungsentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien trifft. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Maßgebliches Kriterium innerhalb der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen privaten und/oder öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich hingegen als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Die Prüfung der Erfolgsaussichten muss umso eingehender sein, als die angegriffene Maßnahme Unabänderliches bewirkt und später praktisch nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 2 B 1037/11 - , juris, Rz. 20 f.

Die Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Bei summarischer Prüfung wird die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben. Die aufgrund des Bescheides vom 21. Oktober 2019 durch den Antragsgegner beabsichtigte Bekanntgabe der Daten der beiden letzten Betriebskontrollen sowie Mitteilung der dabei festgestellten Beanstandungen gegenüber dem Beigeladenen dürfte rechtmäßig sein und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das öffentliche Interesse an der Verbraucherinformation überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an der Geheimhaltung der Informationen.

Der angefochtene Verwaltungsakt vom 21. Oktober 2019 ist angesichts der divergierenden Daten der letzten beiden Kontrollen, wie sie der Antragstellerin unter dem 10. September 2019 einerseits und dem 21. Oktober 2019 andererseits mitgeteilt wurden, zunächst analog §§ 157, 133 BGB auszulegen. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont.

Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 20. Aufl., § 35, Rz. 55.

Der im Bescheid verwendeten Formulierung, wonach auf den Antrag der Beigeladenen hin die (...) relevanten Informationen zugänglich gemacht werden, ist zu entnehmen, dass dem Antrag (bis auf die Übersendung der Kontrollberichte selbst) vollumfänglich stattgegeben werden soll. Der Beigeladenen mitgeteilt werden sollen danach entsprechend ihrem Antrag die Daten der beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen sowie die dabei gegebenenfalls festgestellten Beanstandungen. Dies sind die Kontrollen vom 10. Juli 2019 und 25. August 2019.

Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen nicht. Der Antragsgegner ist die zuständige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a VIG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes Nordrhein-Westfalen (ZustVOVS NRW). Er hat der Antragstellerin, deren rechtliche Interessen durch den Informationszugang berührt werden, zudem im Sinne des § 5 Abs. 1 VIG i.V.m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Der Informationszugang dürfte auch in materiellrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden sein. Die Voraussetzungen für eine Informationsgewährung nach dem VIG sind nach summarischer Prüfung erfüllt.

Die Beigeladene ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG anspruchsberechtigt. Nach dieser Vorschrift hat "jeder" nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen. Ein besonderes Interesse oder eine Betroffenheit ist für den Informationszugangsanspruch nicht erforderlich,

vgl. amtliche Begründung zur früheren Fassung des VIG von 2008 (BT-Drs. 16/1408, S. 9); Bay. VGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - 20 BV 15.2208 - , juris, Rz. 26.

Das Informationsinteresse der Beigeladenen ist danach ebenso unbeachtlich wie ihr Motiv.

Vgl. Schoch, Informationszugangsfreiheit des Einzelnen und Informationsverhalten des Staates, AfP 2010, 313 ff. (316).

Daher kommt es für den Anspruch auf Erteilung von Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG auch nicht darauf an, welche Interessen mit der Plattform "U. T. " verfolgt werden, über die die Beigeladene ihren (vorformulierten) Antrag gestellt hat.

Ebenso: VG Bremen, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 5 V 2340/19 - , juris, Rz. 37; VG Cottbus, Beschluss vom 15. Mai 2019 - VG 1 L 156/19 - , juris, Rz. 5.

Rechtlich unerheblich ist ferner, dass es sich bei dem Antrag um eine automatisierte und mittels der Plattform "U. T. " generierte Anfrage per E-Mail handelt. Der Antrag ist nach § 4 Abs. 1 VIG formlos möglich. Selbst die Angabe des Namens und der Anschrift des Antragstellers ist nicht zwingend erforderlich (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 3 VIG). Die Möglichkeit einer formlosen Antragstellung dient dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, das VIG noch verbraucherfreundlicher auszugestalten und die Auskunftserteilung weiter zu beschleunigen,

BT-Drs. 17/7374, S. 1 f.

Der Antrag der Beigeladenen entspricht auch den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 VIG. Er ist hinreichend bestimmt und lässt insbesondere erkennen, auf welchen Betrieb und welche Informationen er gerichtet ist. Die Beigeladene möchte zum einen von dem Antragsgegner wissen, wann die beiden letzten lebensmittelrechtlichen Betriebsüberprüfungen in dem Betrieb der Antragstellerin stattgefunden haben, und zum anderen, ob es hierbei zu Beanstandungen kam. Falls ja, beantragt sie die Herausgabe der entsprechenden Kontrollberichte. In Verbindung mit den im Antrag genannten Rechtsgrundlagen (§§ 1, 2 Abs. 1 VIG) und den weiteren Erläuterungen lässt sich dem Antrag eindeutig entnehmen, dass die Beigeladene Zugang zu allen von § 2 Abs. 1 VIG erfassten Beanstandungen im Rahmen der lebensmittelrechtlichen Kontrollen begehrt. Laut ihrem Antrag versteht sie unter Beanstandungen "unzulässige Abweichungen von den Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder anderen geltenden Hygienevorschriften". Eine Einschränkung auf bestimmte Vorschriften nimmt sie nicht vor. Die Bezugnahme auf nicht spezifizierte "andere geltende Hygienevorschriften" zeigt gerade, dass die Beigeladene sämtliche relevante Rechtsverstöße erfasst wissen will.

Die Informationen, die der Antragsgegner der Beigeladenen zur Verfügung stellen will, sind Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Danach umfasst der Anspruch auf freien Zugang alle Daten über von den nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen festgestellte nicht zulässige Abweichungen von Anforderungen des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und des Produktsicherheitsgesetzes, der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich der genannten Gesetze.

Der Gegenstand des Informationsanspruchs ist dabei nicht auf produktbezogene Informationen beschränkt. Umfasst sind vielmehr alle Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht sowie in diesem Zusammenhang getroffene Maßnahmen und Entscheidungen. Dies schließt Abweichungen im Prozess der Herstellung, Verarbeitung, Lagerung und Lieferung ein.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C 29.17 - , juris, Rz. 23 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - 20 BV 15.2208 - , juris, Rz. 38 f.; VG Sigmaringen, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 5 K 3162/19 - , juris, Rz. 4; Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht Werkstand: 172. EL November 2018, § 2 Rz. 16, m.w.N.

Bei den vorgefundenen und im Kontrollbericht vom 10. Juli 2019 dokumentierten Mängeln handelt es sich um festgestellte nicht zulässige Abweichungen von den Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Vorschriften. Der Begriff der Abweichung bezeichnet die objektive Nichteinhaltung der unter den Buchstaben a bis c genannten Rechtsvorschriften. Ein vorwerfbares Verhalten des Lebensmittelunternehmers muss nicht vorliegen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 13 A 846/15 - , juris, Rz. 98.

Notwendig ist (nur) die Feststellung eines Tuns, Duldens oder Unterlassens, das objektiv mit Bestimmungen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Vorschriften nicht übereinstimmt.

Vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht Werkstand: 172. EL November 2018, § 2, Rz. 23a, m.w.N. zur Rechtsprechung.

Die zusätzliche Anforderung, dass die Abweichung "festgestellt" werden muss, erfordert eine über die reine Untersuchungstätigkeit hinausgehende rechtliche Subsumtion der Kontroll- und Untersuchungsergebnisse durch die zuständige Vollzugsbehörde.

Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - 20 BV 15.2208 - , juris, Rz. 47.

Solche Feststellungen wurden hier nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung getroffen. Ausweislich des vom Antragsgegner übersandten Beispiels sind die Kontrollberichte in die Rubriken "kontrollierte Kontrollbereiche", "kontrollierte Punkte" und "Kontrollergebnis" aufgeteilt. Das Kontrollergebnis enthält die Feststellungen zu allen kontrollierten Räumen und Punkten. Die vorgefundenen Mängel werden in tatsächlicher Hinsicht beschrieben und in der passenden Reihe (z.B. "Kennzeichnung LMIV") in der Spalte "Anmerkungen/Begründung/Feststellungen/Mängel" eingeordnet. Daraus ergibt sich, dass über die Beschreibung eines vorgefundenen Zustandes hinaus eine rechtliche Bewertung durch die Behörde erfolgt ist. Die Mängel werden als Verstöße qualifiziert und zudem verschiedenen Bereichen zugeordnet. Der Antragsgegner hat diesbezüglich in seinem Schreiben an die Antragstellerin vom 21. Oktober 2019 ergänzend ausgeführt, dass der zuständige Lebensmittelkontrolleur eine rechtliche Bewertung der Feststellungen vorgenommen und diese als Hygieneverstoß bewertet habe. Einer ausdrücklichen - schriftlichen - Zuordnung der Verstöße zu bestimmten Rechtsnormen in den Kontrollberichten bedarf es darüber hinaus nicht. Die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte aktenkundige Feststellung der Verstöße soll lediglich vermeiden, dass auch vorläufige Überlegungen und juristisch noch nicht von der zuständigen Stelle tatsächlich und rechtlich gewürdigte Informationen, mithin solche Informationen, die noch keine gesicherte Erkenntnis über eine Abweichung bieten, bereits zum Gegenstand des Informationsbegehrens gemacht werden können.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19, S. 5 f., juris, Rz. 15.

Der Antragsgegner beabsichtigt ferner nicht die Herausgabe anderer, vom Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG nicht erfasster Informationen. Im Anschreiben an die Antragstellerin vom 21. Oktober 2019 ist ausdrücklich ausgeführt, dass der Beigeladenen (nur) die festgestellten Beanstandungen mitgeteilt werden sollen. Unbedenklich ist ferner die geplante Mitteilung, die Kontrolle am 25. August 2019 habe keine Mängel ergeben. Zwar hat die zuständige Behörde bei der Zugänglichmachung von Informationen stets darauf zu achten, dass allein die vom Gesetz in den Blick genommenen Abweichungen mitgeteilt werden und regelhaftes Verhalten des Unternehmers auch nicht mittelbar oder nebenbei zugänglich gemacht werden darf.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C 29.17 -, juris, Rz. 52.

Darum handelt es sich bei der Mitteilung der beanstandungsfreien Kontrolle jedoch nicht. Diese Angabe dient lediglich der eindeutigen Beantwortung des Informationsantrags ("keine Mängel") und enthält keine weiteren Informationen über regelhaftes Verhalten der Antragstellerin.

Unerheblich ist auch, ob festgestellte Abweichungen im Zeitpunkt der Geltendmachung des Informationsanspruchs noch bestehen oder ob sie mittlerweile beseitigt wurden. Der Informationsanspruch kann auch auf nur in der Vergangenheit bestandene und mittlerweile beseitigte Mängel gerichtet werden. Denn auch Informationen über beseitigte Mängel aus der jüngeren Vergangenheit sind geeignet, zur Transparenz am Markt beizutragen.

Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 3. Februar 2011 - 3 A 270/10, juris -, Rz. 42.

Dass es sich bei den Kontrollergebnissen um Realakte handeln dürfte, ist ebenfalls irrelevant. Die Feststellung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG setzt keinen bestandskräftigen Verwaltungsakt voraus.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C 29.17 - , juris, Rz. 30 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - 20 BV 15.2208 - , juris, Rz. 48; Zipfel/Rathke, a.a.O., § 2, Rz. 24-26, m.w.N.

Der Informationsanspruch ist nicht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c VIG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift besteht der Anspruch nach § 2 VIG wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit durch die begehrten Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart würden. Dem Zugang zu Informationen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG kann gemäß § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG die Berufung auf das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis jedoch nicht entgegengehalten werden. Denn an der Geheimhaltung festgestellter Rechtsverstöße besteht nach der Gesetzesbegründung kein berechtigtes wirtschaftliches Interesse.

BT-Drs. 16/5404, S.12 (zum VIG a.F.; die entsprechende Regelung wurde inhaltlich unverändert in das geltende VIG 2012 übernommen); siehe auch BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C 29.17 -, juris, Rz. 34 f.

Auch der Versagungsgrund des § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a VIG steht der beabsichtigten Informationsgewährung, auch unter Berücksichtigung von Art. 86 DSGVO, nicht entgegen. Zwar besteht der Informationsanspruch gemäß § 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a VIG wegen entgegenstehender privater Belange nicht, soweit Zugang zu personenbezogenen Daten beantragt wird. Unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem Namen des Betreibers eines Lebensmittelmarktes um ein personenbezogenes Datum in diesem Sinne handelt, ist der Beigeladenen aber der Unternehmensname der Antragstellerin bekannt. Denn sie hat ihn selbst in ihrem Antrag auf Informationszugang vom 6. August 2019 genannt.

So auch Bay. VGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - 20 BV 15.2208 -, juris, Rz. 56; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 LC 58/17 -, juris, Rz. 75 f.

Um besonders geschützte persönliche Daten i.S.d. §§ 3 Satz 4 VIG, 5 Abs. 1 Satz 2 IFG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 DSGVO geht es hier nicht.

Etwas anderes ergibt sich auch im Übrigen nicht aus der DSGVO. Selbst wenn die Weitergabe von Informationen durch den Antragsgegner als Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 4 Nr. 1 und 2 DSGVO) zu werten sein sollte, wäre der Vorgang gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Abs. 3 Satz 1 DSGVO gerechtfertigt. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, der der Verantwortliche unterliegt, erforderlich ist. Erfasst sind danach unter anderem Informationspflichten öffentlicher Stellen nach Maßgabe insbesondere von IFG, UIG und VIG.

Vgl. Paal/Pauly, DS-GVO, BDSG, 2. Aufl. 2014, DSGVO Art. 6 Rz. 18.

Zudem ermöglicht Art. 86 DSGVO den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Offenlegung von amtlichen Dokumenten, die personenbezogene Daten enthalten. Die Vorschrift begründet allerdings keine Freistellung von den Vorgaben der DSGVO, sondern verlangt eine Abwägung zwischen dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten einerseits und dem Datenschutz andererseits.

Vgl. dazu im Einzelnen BeckOK Datenschutzrecht, 30. Ed. Stand 01.02.2019, DSGVO Art. 86 Rz. 1 ff.

Vor diesem Hintergrund steht hier der Schutz personenbezogener Daten (§ 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a VIG) - unterstellt solche sind hier überhaupt betroffen - der Informationspflicht des Antragsgegners nicht entgegen. Die auf der Grundlage der Wertungen des VIG getroffene Annahme des Antragsgegners, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe von Informationen über Verstöße gegen das Lebensmittelrecht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG) überwiege (§ 3 Satz 2 VIG), ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Prägend sind insoweit die gesetzlichen Wertungen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG. Dadurch wird ein herausragendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe von Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG deutlich zum Ausdruck gebracht.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - 10 S 1891/19 -, juris, Rz. 25; siehe auch Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Art. 86 DSGVO Rz. 51 f.

Der Antrag ist bei summarischer Prüfung auch nicht als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 VIG einzustufen. Es spricht bereits alles dafür, dass § 4 Abs. 4 VIG ausschließlich im öffentlichen Interesse besteht, dem Grunde nach auskunftspflichtige Stellen im Sinne des Gesetzes vor rechtsmissbräuchlichen Auskunftsersuchen zu schützen, und der Antragstellerin demzufolge kein subjektives Abwehrrecht gegen die Auskunftserteilung verleiht.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 20 ZB 14.978 -, juris, Rz. 6; VG Sigmaringen, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 5 K 3162/19 -, juris, Rz. 17 f.; offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 29. August 2019 - 7 C 29.17 -, juris, Rz. 21.

Ungeachtet dessen ist es auch nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn sich die Beigeladene bei der Antragstellung der Online-Plattform "U. T. " bedient und die erlangten Informationen gegebenenfalls ihrerseits im Internet veröffentlicht.

Eine Missbräuchlichkeit ist nach allgemeiner Ansicht dann gegeben, wenn das Informationsbegehren erkennbar nicht den Zwecken des Informationsgesetzes dient, Öffentlichkeit in dem betreffenden Bereich herzustellen und dadurch etwaig bestehende Missstände aufzudecken und letztlich abzustellen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 -, juris, Rz. 32; OVG Niedersachsen, Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 LC 58/17 -, juris, Rz. 84 m.w.N.

Dafür liegen hier keine Anhaltspunkte vor. Es steht schon nicht fest, ob die Beigeladene die erfragten Informationen auf der Online-Plattform "U. T. " veröffentlichen wird. Eine automatische Veröffentlichung in diesem Portal erfolgt nicht. Die Information über die festgestellten Beanstandungen wird der Beigeladenen zudem nicht per E-Mail zur Verfügung gestellt, sondern an deren Postanschrift gesandt. Dadurch ist auch sichergestellt, dass es sich um einen real existierenden Antragsteller handelt und nicht um einen Antrag, der von einem so genannten "Fake Account" gestellt wurde. Für eine anschließende Veröffentlichung im Portal "U. T. " muss die Beigeladene aktiv tätig werden. Die zur Verfügung gestellten Informationen müssen einscannt und anschließend hochgeladen werden.

Selbst wenn unterstellt wird, dass die Beigeladene die Informationen für die Zwecke der von G. e.V. und G1. betriebenen Online-Plattform "U. T. " verwenden möchte, liegt darin keine außerhalb des Zwecks des VIG liegende Verwendung. Ziel von "U. T. " ist, wie sich der Internetseite entnehmen lässt, mehr Transparenz in der Lebensmittelüberwachung. Das deckt sich mit dem ausdrücklich in § 1 VIG normierten Zweck des Verbraucherinformationsgesetzes, den Markt transparenter zu gestalten und hierdurch den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnissen und Verbraucherprodukten zu verbessern. Dass mithilfe des Portals langfristig auch die gesetzliche Grundlage für ein Transparenzsystem geschaffen werden soll, ändert nichts daran, dass die hier in Rede stehende (mögliche) Veröffentlichung der erfragten Dokumente auf der Online-Plattform der Stärkung der eigenverantwortlichen Kaufentscheidungen auch anderer Verbraucher dient und damit vom Gesetzeszweck gedeckt ist. Die Beigeladene wird hier als Sachwalterin der Allgemeinheit tätig.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 -, juris, Rz. 35; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - 10 S 1891/19 -, juris, Rz. 29; Bay. VGH, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 20 ZB 14.977 -, juris, Rz. 8 ff.; VG Bremen, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 5 V 2340/19 -, juris, Rz. 47 ff.

Etwas anderes folgt aller Voraussicht nach auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer möglichen unzulässigen Umgehung des § 40 Abs. 1a LFGB.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - 10 S 1891/19 -, juris, Rz. 14 ff.; VG Regensburg, Beschluss vom 15. März 2019 - RN 5 S 19.189 -; VG Würzburg, Beschluss vom 8. Mai 2019 - W 8 S 19.443 -; VG Bremen, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 5 V 2340/19 -; VG Sigmaringen, Beschluss vom 8. Juli 2019 - 5 K 3162/19 -, jeweils juris.

§ 40 Abs. 1a LFGB regelt die aktive staatliche Verbraucherinformation. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demgegenüber eine antragsgebundene Informationsgewährung. Zwischen beiden Arten der Informationsgewährung bestehen gravierende Unterschiede. Mit aktivem Informationshandeln wendet sich der Staat nicht an einen einzelnen zuvor selbst initiativ gewordenen Anspruchsteller, sondern an alle Marktteilnehmer und wirkt so unter Inanspruchnahme amtlicher Autorität direkt auf den öffentlichen Kommunikationsprozess ein. Das verschafft den übermittelten Informationen breite Beachtung und gesteigerte Wirkkraft auf das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer. Die Auswirkungen einer antragsgebundenen Informationsgewährung auf das Wettbewerbsgeschehen bleiben dahinter qualitativ und quantitativ weit zurück. Soweit Private durch die Veröffentlichung der übermittelten Informationen eine Breitenwirkung erzielen, ist ihnen nicht die Autorität staatlicher Publikation eigen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 7B 22/14 -, juris, Rz. 12; OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 -, juris, Rz. 49.

Im Falle der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Kontrollberichte durch die Beigeladene auf der von G. e.V. und G1. betriebenen Online-Plattform "U. T. " gilt nichts anderes. Die erfragten Informationen werden dort auf einer Plattform zugänglich gemacht, die ersichtlich keine amtliche Internetseite ist. Ferner werden der Beigeladenen die Kontrollberichte nicht zur Verfügung gestellt, sondern lediglich die festgestellten Verstöße mitgeteilt. Sie sind daher erkennbar überarbeitet. Hinzu kommt, dass die gewährten Informationen als Scan oder Foto ins Internet gestellt werden, also offensichtlich keine originär staatliche Information darstellen. Zusammengenommen kann beim etwaigen Leser dieser Darstellung auf der Plattform kaum der Eindruck eines behördlichen Informationshandelns entstehen.

Ebenso: VG Mainz, Beschluss vom 5. April 2019 - 1 L 103/19.MZ -, juris, Rz. 15 f.; VG Bremen, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 5 V 2340/19 -, juris, Rz. 51 ff.

Gegen die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit spricht zudem, dass die Gefahr der Veröffentlichung einer behördlichen Auskunft im Falle der erfolgreichen Geltendmachung eines Informationsanspruches nach dem VIG immer besteht. Das VIG verbietet die Veröffentlichung herausgegebener Informationen nicht. Die betroffenen Unternehmen können sich bei sorgfaltswidriger Verbreitung, namentlich im Falle sachlicher Unrichtigkeit, dagegen zivilrechtlich zur Wehr setzen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2015 - 7 B 22/14 -, juris, Rz. 12.

Der Antrag ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht deshalb missbräuchlich gestellt, weil die Beigeladene über die begehrten Informationen bereits verfügt oder sie sich in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann (§ 4 Abs. 4 S. 2, Abs. 5 S. 1 VIG). Die tatbestandlichen Voraussetzungen beider Vorschriften sind nicht erfüllt. Weder steht der Beigeladenen der Inhalt der streitgegenständlichen Kontrollberichte zur Verfügung, noch handelt es sich bei der Antragstellerin um eine allgemein zugängliche Quelle. Aus dem Rechtsgedanken der Bestimmungen folgt nichts anderes. Beide Regelungen sollen die Behörden vor überflüssigen, unnötig die Arbeitskraft bindenden Auskunftsersuchen schützen. Davon kann hier keine Rede sein. Der Antrag der Beigeladenen ist gerade nicht überflüssig, denn sie verfügt über die begehrten Informationen nicht, und sie kann sie sich auch nicht ohne weiteres beschaffen. Ein förmliches VIG-Verfahren wäre allenfalls dann nicht erforderlich gewesen, wenn die Antragstellerin der Beigeladenen die Informationen tatsächlich zugänglich gemacht hätte. Dies hat sie jedoch unterlassen.

Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen ebenfalls nicht. Soweit die antragsgebundene Informationsgewährung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VIG entsprechend ihrer Zielgerichtetheit und Wirkung einem Eingriff in die Berufsfreiheit entspricht und damit an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist,

vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 -, juris, Rz. 49 ff.,

ist dieser jedenfalls gerechtfertigt. Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Denn die im VIG vorgesehene Informationsgewährung dient legitimen Zwecken des Verbraucherschutzes und ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet, erforderlich sowie insbesondere auch angemessen. Die Angemessenheit ist zu bejahen, weil der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG eine verfassungsrechtlich vertretbare Bewertung und Abwägung der gegenläufigen Interessen vorgenommen hat. Die angegriffenen Regelungen verfolgen wichtige Ziele des Verbraucherschutzes. Im Grundsatz ist es angemessen, die Interessen der Unternehmen im Fall eines im Raum stehenden Rechtsverstoßes hinter die Schutz und Informationsinteressen der Verbraucherinnen und Verbraucher zurücktreten zu lassen, zumal im VIG zugunsten des betroffenen Dritten verschiedene Schutzvorkehrungen vorgesehen sind. Dass die Rechtsverstöße nicht notwendig mit einer Gesundheitsgefährdung verbunden sind, steht dem nicht entgegen, weil auch der Schutz vor Täuschung und der Nichteinhaltung hygienischer Anforderungen und die Ermöglichung eigenverantwortlicher Konsumentscheidungen legitime Zwecke des Verbraucherschutzes sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 -, juris, Rz. 53 ff.

Auch die Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall begründet keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Der Umstand, dass der Inhalt der streitbefangenen Kontrollberichte auf der Internetplattform "U. T. " veröffentlicht werden könnte, ändert vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen nichts daran, dass es sich auch in dieser Fallkonstellation um eine antragsgebundene Informationsgewährung nach § 2 Abs.1 Satz1 Nr.1 Buchst. a VIGhandelt, die einer Überprüfung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG Stand hält. Auch diese Informationserteilung erfolgt von der rechtlichen Konstruktion dieser Informationsgewährung her bilateralindividuell im Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsgegner und der Beigeladenen.

Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19- , juris, Rz. 59.

Es besteht auch kein Verstoß gegen (sekundäres) Unionsrecht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 11. April 2013 (Az. C-636/11) entfaltet Art. 10 der VO 178/2002 schon keine Sperrwirkung für mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften zur Verbraucherinformation unterhalb der Gefahrenschwelle.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 -, juris, Rz. 72 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - 10 S 1891/19 -, juris Rz. 8.

Ebenso wenig steht der von der Antragstellerin angeführte, seit dem 14. Dezember 2019 geltende Art. 8 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel der beabsichtigten Informationsgewährung entgegen. Es ist nicht ersichtlich, dass die streitgegenständlichen Kontrollberichte Informationen enthalten, die der beruflichen Geheimhaltungspflicht im Sinne dieser Vorschrift unterliegen würden.

Nach Art. 8 Abs. 3 VO 2017/625 sowie dem Erwägungsgrund 31 sollen unter die berufliche Geheimhaltungspflicht Informationen fallen, deren Weitergabe den Zweck von Inspektionen, Untersuchungen oder Audits, den Schutz geschäftlicher Interessen oder den Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung untergraben könnte, sofern kein übergeordnetes öffentliches Interesse an einer Weitergabe besteht. Nicht unter die berufliche Geheimhaltungspflicht fallen sollen nach Art. 8 Abs. 5 VO 2017/625 aber sachliche Informationen über das Ergebnis amtlicher Kontrollen bei einzelnen Unternehmern, wenn der betroffene Unternehmer vor der Weitergabe Stellung dazu nehmen durfte und diese Stellungnahme berücksichtigt oder zusammen mit den von den zuständigen Behörden weitergegebenen Informationen veröffentlicht wird. Danach ist eine Offenlegung von Kontrollberichten der vorliegenden Art auf der Basis von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VIG voraussichtlich nach wie vor grundsätzlich möglich, wenn der betroffene Unternehmer zuvor angehört wurde und seine Bemerkungen berücksichtigt wurden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 -, juris, Rz. 77.

Diese Voraussetzungen sind hier nach Aktenlage erfüllt. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin mit Schreiben vom 10. September 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner die daraufhin mit Schriftsatz vom 22. August 2019 vorgebrachten Einwendungen der Antragstellerin bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat, auch wenn es an einer Begründung der Entscheidung durch den Antragsgegner fehlt.

Auch die von der Antragstellerin angesprochenen Unionsgrundrechte aus Art. 16 GRCh und Art. 8 Abs. 1 GRCh - deren Anwendbarkeit nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh zugunsten der Antragstellerin unterstellt - sind nicht verletzt.

Vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Dezember 2019 - 10 S 2614/19 -, juris, Rz. 30 ff.

Der Schutzgehalt von Art. 16 GRCh und Art. 8 Abs. 1 GRCh geht über den von Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten nicht hinaus. Sieht man eine Schutzbereichsberührung sowie einen Grundrechtseingriff durch die Informationsgewährung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VIG auch insoweit als gegeben an, eröffnen sich vor dem Hintergrund von Art. 52 GRCh jedenfalls gleichwertige Rechtfertigungsmöglichkeiten. Da die Informationsgewährung aus den bereits genannten Gründen verhältnismäßig ist und auch den Wesensgehalt der in Rede stehenden Grundrechte nicht tangiert, ist eine Verletzung von Art. 16 GRCh und Art. 8 Abs. 1 GRCh zu verneinen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 -, juris, Rz. 78 ff.

Gründe, die im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Abwägungsentscheidung dafür sprechen, trotz voraussichtlicher Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides dem privaten Interesse der Antragstellerin an der Geheimhaltung der beiden Kontrollberichte den Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Informationsoffenbarung zu geben, liegen nicht vor. Bei der Abwägung ist (neben den Erfolgsaussichten in der Hauptsache) insbesondere die gesetzgeberische Grundentscheidung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG zu berücksichtigen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2020 - 15 B 814/19 -, juris, Rz. 98; Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rz. 152a.

Nach dieser kommt bei Informationen über Rechtsverstöße dem Interesse der Öffentlichkeit an einer wirksamen, das heißt zeitnahen Information grundsätzlich der Vorrang gegenüber den privaten Belangen der betroffenen Unternehmen zu. Grund für diese mit der Neufassung des VIG 2012 eingeführte Regelung war die erhebliche Kritik in der Öffentlichkeit daran, dass sich die Auskunftserteilung durch Rechtsbehelfe betroffener Unternehmen um teilweise mehr als ein Jahr verzögert hat. Die erteilten Informationen waren nach einem derart langen Zeitraum für die Verbraucher häufig weitgehend wertlos. Andererseits war zu berücksichtigen, dass Verwaltungshandeln durch Information grundsätzlich irreversibel ist, da eine von der Behörde herausgegebene Information nachträglich nicht mehr "zurückgeholt" werden kann. Bei einer Abwägung dieser widerstreitenden Interessen hielt es der Gesetzgeber für sachgerecht, die sofortige Vollziehbarkeit (lediglich) bei Informationen über Rechtsverstöße gesetzlich anzuordnen, da hier regelmäßig ein überragendes Interesse der Öffentlichkeit an einer schnellen Information besteht.

Vgl. BT-Drs. 17/7374, S. 18.

Gegenstand des streitgegenständlichen Informationsbegehrens sind Rechtsverstöße der Antragstellerin. Bei den im Kontrollbericht vom 10. Juli 2019 dokumentierten Mängeln handelt es sich - wie dargelegt - um festgestellte nicht zulässige Abweichungen von den Anforderungen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG genannten Vorschriften. In diesen Fällen ist das öffentliche Interesse an der Offenbarung dieser Informationen grundsätzlich vorrangig.

Verstößt ein Lebensmittelbetrieb gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften, dann handelt es sich dabei um marktrelevante Tatsachen, die ein Verbraucher gegebenenfalls zur Grundlage für seine Kaufentscheidung machen wird. Die wirksame, das heißt zeitnahe Information über solche Tatsachen liegt nicht nur im Interesse des konkreten Verbrauchers, sondern auch im öffentlichen Interesse. Bei einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin würde sich die Informationserteilung an die Beigeladene gegebenenfalls um Jahre verzögern. Bis rechtskräftig über die Klage entschieden ist, hätten die im Kontrollbericht festgestellten Beanstandungen für die Beigeladene erheblich an Bedeutung verloren.

Besondere Umstände des Einzelfalls, die vor diesem Hintergrund ausnahmsweise das Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, dass die Herausgabe der streitgegenständlichen Kontrollberichte bzw. der darin enthaltenen Informationen nicht mehr rückgängig gemacht werden könne, überwiegt dieses Interesse nach der gesetzlichen Wertung bei festgestellten Rechtsverstößen gerade nicht das Verbraucherinteresse.

Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist ebenfalls unbegründet. Bei der von dem Antragsgegner beabsichtigten Informationsgewährung handelt es sich - wie dargelegt - um einen Fall des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VIG. Der Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VIG, für den der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 VIG nicht gilt, ist nicht eröffnet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Hiernach war der Streitwert auf den Regelstreitwert anzuheben, weil die Entscheidung in der Sache vorweggenommen wird.

Rechtsmittelbelehrung:

(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingelegt werden.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst 3-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.