Unter Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Solingen vom 10.07.2020 wird die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Erinnerungsverfahrens - unter Beachtung der aus diesem Beschluss ersichtlichen Rechtsauffassung an die Rechtspflegerin/ den Rechtspfleger zurückverwiesen.
Vorliegend ist für die Bemessung der Vergütung auf den Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 8 RVG, also die Beendigung des Rechtszuges abzustellen.
Die Fälligkeit tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Entscheidung gemäß ihren entsprechenden prozessrechtlichen Vorschriften wirksam geworden ist; also mit Verkündung bzw. Zustellung, sofern diese an die Stelle der Verkündung tritt (vgl. Walter Gierl in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 7. Auflage 2018 Rn. 42).
Bei der vorliegenden Beendigung durch Urteil im Verfahren nach § 495 a ZPO, in dem das Urteil vom 30.06.2020 nicht verkündet wurde, wird das Urteil erst mit Zustellung wirksam. Auf diesen Zeitpunkt ist bei der Bemessung der Vergütung in diesem Fall abzustellen.