SG Aachen, Urteil vom 24.11.2020 - S 20 AY 32/20
Fundstelle
openJur 2021, 73
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 16.04.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2020 verurteilt, den Klägern ab 01.05.2020 ungekürzte Leistungen nach § 3 AsylbLG zu zahlen. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die Beklagte. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Gewährung von höheren Leistungen nach dem AsylbLG. Die xxxx geborene Klägerin zu 1) ist irakische Staatsangehörige. Sie ist die Mutter der xxxx, xxxx, xxxx, xxxx und xxxx geborenen Kläger zu 2.) bis 6.). Sie ist verheiratet mit dem xxxx geborenen I. U. N., der bis zu seiner Ausreise in den Irak am xx.xx.xxxx ebenfalls Kläger des vorliegenden Verfahrens war. Die Kläger reisten am xx.xx.xxxx auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am xx.xx.xxxx einen Asylantrag. Zuvor hatten sie bereits in Ungarn Asylanträge gestellt. Im Rahmen des Asylverfahrens wurde den Antragstellern von diesem Mitgliedsstaat der Europäischen Union internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) gewährt. Durch Bescheid vom xx.xx.xxxx lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den Asylantrag als unzulässig ab mit der Begründung, ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union – Ungarn – habe ihnen im Rahmen des Asylverfahrens bereits internationalen Schutz gewährt; Ungarn habe das BAMF in einem Schreiben vom xx.xx.xxxx unterrichtet, dass den Klägern am xx.xx.xxxx subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Das BAMF forderte die Kläger im Bescheid vom xx.xx.xxxx zugleich auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; sollten die Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, würden sie nach Ungarn abgeschoben; Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes lägen nicht vor. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger unter dem xx.xx.xxxx Klage. Diese ist beim Verwaltungsgericht Aachen unter dem Aktenzeichen 5 K 2087/20.A (vormals: 5 K 735/18.A) anhängig. Über die Klage ist bislang nicht entschieden. Die Kläger sind daher noch immer im Besitz von Aufenthaltsgestattungen (gültig bis 17.11.2020). Durch Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom xx.xx.xxxx wurden die Kläger der Beklagten zugewiesen. Sie bewohnen derzeit eine Gemeinschaftsunterkunft in der W.-D. xxx 183 in B ... Seit dem xx.xx.xxxx erhalten die Kläger von der Beklagten laufend Leistungen nach dem AsylbLG. Zuletzt waren ihnen durch Bescheid vom xx.xx.xxxx Leistungen nach § 2 AsylbLG gewährt worden. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx hörte die Beklagte die Kläger zu einer beabsichtigten Leistungskürzung an. Das Ausländeramt habe mitgeteilt, dass die Kläger vor ihrer Einreise nach Deutschland bereits Asylanträge in Ungarn gestellt hätten und ihnen dort internationaler Schutz gewährt worden sei. Mit Bescheid vom xx.xx.xxxx nahm die Beklagte die Leistungsbewilligung mit Wirkung ab xx.xx.xxxx zurück und gewährte den Klägern, gestützt auf § 1a Abs. 4 Satz 2 i.V.m § 1a Abs. 1 AsylbLG, ab diesem Datum abgesenkte Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Köper- und Gesundheitspflege. Zur Begründung verwies sie auf den Bescheid des BAMF vom xx.xx.xxxx und den Umstand, dass den Klägern in Ungarn aufgrund des dort gestellten Asylantrags internationaler Schutz gewährt worden und Ungarn für die weitere Bearbeitung des Asylantrags zuständig sei. Vor diesem Hintergrund hätten die Kläger ihren Aufenthalt in Deutschland rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, sodass die in Unkenntnis dieser Tatsache erlassenen Bewilligungsbescheide zu Unrecht erfolgt seien. Der Umstand, dass die Kläger gegen den Bescheid des BAMF Klage erhoben hätten, ändere hieran nichts. Die Leistungseinschränkung führte dazu, dass zwar der Bedarf für Unterkunft und Heizung in der bisherigen Höhe anerkannt wurde, der weitere Grundbedarf jedoch bei der Antragstellerin zu 1) von 369,00 auf 167,00 EUR, bei den Antragstellern zu 2) bis 5) von 308,00 EUR auf 139,00 EUR und bei dem Antragsteller zu 6) von 250,00 EUR auf 102,00 EUR abgesenkt wurde. Hiergegen legten die Kläger am xx.xx.xxxx Widerspruch ein. Sie hielten die Kürzung der Leistungen für rechtswidrig. Leistungen nach dem AsylbLG stellten eine Sicherung des Existenzminimums dar, die einer Kürzung nicht zugänglich sei. Im Übrigen habe die Klage gegen den Bescheid des BAMF vom xx.xx.xxxx aufschiebende Wirkung, sodass sie sich erlaubt im Bundesgebiet aufhielten. Die Kürzungsvorschrift des § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG setze eine Ausreisepflicht und Abschiebungsmöglichkeit voraus; diese sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben. Die Beklagte wies den Widerspruchdurch Widerspruchsbescheid vom xx.xx.xxxx als unbegründet zurück. Sie hielt die Leistungskürzungen für rechtmäßig und die ihnen zugrundeliegende Vorschrift für verfassungsgemäß. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid klargestellt, dass die Kürzung der Leistungen gemäß § 14 Abs. 1 AsylbLG zunächst für die Dauer von sechs Monaten gilt. Dagegen haben die Kläger am xx.xx.xxxx Klage erhoben. Sie wiederholen ihre Auffassung, dass eine Kürzung der der Asylbewerberleistungen nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur dann in Betracht komme, wenn eine Ausreisepflicht bestehe und die Behörden eine Aufenthaltsbeendigung durchsetzen bzw. eine Abschiebung durchführen könnten. Dies sei nicht der Fall. Die Kläger beantragen nach ihrem schriftlichen Vorbringen, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom xx.xx.xxxx in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom xx.xx.xxxx zu verpflichten, ihnen ab xx.xx.xxxx ungekürzte Leistungen nach § 3 AsylbLG zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie verbleibt bei ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Auffassung. Entgegen der Ansicht des LSG NRW im Beschluss vom 22.09.2020 (L 20 AY 41/20 B ER) im die Leistungskürzung betreffenden Eilverfahren der Kläger sieht die Beklagte erhebliche Bedenken darin, eine Rückkehr nach Ungarn aus Gründen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung als nicht überwiegend wahrscheinlich zu betrachten. Sie beruft sich auf andere gerichtliche Entscheidungen, in denen eine Rückkehr nach Ungarn als zumutbar erachtet worden ist. In diesen Entscheidungen sei ausgeführt, dass in Ungarn nicht mit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gerechnet werden müsse und keine Verletzung von Art 3 EMRK drohe. Die Versorgung mit Obdach, Lebensmitteln und medizinischer Hilfe sei in Ungarn, auch für nichtungarische Staatsangehörige gewährleistet; sie sollen dieselben sozialen Leistungen wie ungarische Staatsangehörige erhalten. Im Übrigen – so die Beklagte – würden gewisse Mindeststandards in den EU-Mitgliedstaaten gelten, weshalb erhebliche Zweifel daran bestünden, dass eine Rückkehr nach Ungarn nicht zumutbar sei ... Ein Indiz dafür sei auch, dass es – anders als beispielsweise in Griechenland – keine negativen Berichte in den Medien über die Situation von Flüchtlingen in Ungarn gebe. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen die Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die bei der Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.

Gründe

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Klage ist zulässig und begründet. Da mit der Klage lediglich Leistungen nach § 3 AsylbLG und nicht, wie ursprünglich mit Bescheid vom xx.xx.xxxx bewilligt, Leistungen nach § 2 AsylbLG beantragt worden sind, ist der Bescheid vom xx.xx.xxxx, soweit durch ihn Leistungen entzogen wurden, die über die Höhe der nach § 3 AsylbLG zu gewährenden Leistungen hinausgehen, bestandskräftig geworden. In Bezug auf den mit der Klage verfolgten Anspruch auf ungekürzte Leistungen nach § 3 AsylbLG ab xx.xx.xxxx werden die Kläger jedoch durch die angefochtenen Bescheide im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie insoweit rechtswidrig sind. Nach § 1a Abs. 4 S. 2 Nr. 1 AsylbLG erhalten (u.a.) Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 1a AsylbLG, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden ist, nur Leistungen entsprechend § 1a Abs. 1 AsylbLG, d.h. keine Leistungen nach §§ 2, 3 und 6 AsylbLG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG). Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG). Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG). Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden (§ 1 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG). Zwar liegen (allein) die im Gesetz ausdrücklich benannten Voraussetzungen des § 1a Abs. 4 Satz 2 (Nr. 1) AsylbLG vor. Die Kläger besitzen wegen ihres noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG und sind daher Leistungsberechtigte i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG. Mangels gegenteiliger Erkenntnisse geht die Kammer davon aus, dass für sie nach wie vor eine Schutzgewährung in Ungarn besteht, so wie es das BAMF in seinem Bescheid vom 18.12.2017 ausgeführt hat. Die Kammer ist allerdings – ebenso wie im Eilverfahrensbeschluss vom 02.06.2020 (S 20 AY 31/20 ER), wie das LSG NRW im Beschluss vom 22.09.2020 (L 20 AY 41/20 B ER) und anders als die Beklagte – der Auffassung, dass § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zusätzlich voraussetzt, dass den Betroffenen eine Rückkehr in das schutzgewährende Land – hier also nach Ungarn – rechtlich wie tatsächlich möglich und auch zumutbar ist (so schon: LSG NRW, Beschlüsse vom 27.03.2020 – L 20 AY 20/20 B ER – sowie vom 21.01.2020 – L 20 AY 45/19 B ER, Bezug nehmend auf LSG Celle, Beschluss vom 19.11.2019 – L 8 AY 26/19 B ER m.w.N.). Das lässt sich für die Kläger nicht feststellen. Die gegenteilige Ansicht, dass § 1a Abs. 4 Satz 2 AsylbLG ein solches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal nicht enthalte (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 08.07.2019 – L 18 AY 21/19 B ER), hält die Kammer für unzutreffend. Denn ohne eine solche ungeschriebene Voraussetzung hätten Betroffene keine Möglichkeit, sich der Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG durch ein zumutbares Verhalten – die Rückkehr in das schutzgewährende Land – zu entziehen (LSG NRW, Beschlüsse vom 22.09.2020 – L 20 AY 41/20 B ER – und vom 21.01.2020 – L 20 AY 45/19 B ER). Es ist derzeit – knapp zwei Monate nach den Feststellungen des LSG NRW im Beschluss vom 22.09.2020 (L 20 AY 41/20 B ER) – noch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass den Klägern eine Rückkehr nach Ungarn möglich bzw. zumutbar ist. In der jüngsten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird zunehmend angezweifelt, dass nach Ungarn zurückkehrenden, international Schutzberechtigten dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auf Grund der staatlich zu verantwortenden Lebensverhältnisse droht. Damit aber drohe zugleich eine Verletzung von Art. 3 EMRK wegen in Ungarn nicht gewährleisteter hinreichender staatlicher Unterstützung insbesondere beim Auffinden von Wohnraum und der Sicherung des Lebensunterhalts durch Zugang zu Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen (vgl. z.B. VG Augsburg, Urteil vom 28.05.2020 – Au 5 K 20.50088; VG Magdeburg, Urteil vom 23.09.2019 – 8 A 24/19; VG Minden, Urteil vom 24.10.2018 – 12 K 378/18.A). In Folge von Gesetzesänderungen im April und Juni 2016 hätten sich die Bedingungen für diejenigen anerkannten Schutzberechtigten, die – wie die Kläger im vorliegenden Verfahren – nach dem 01.04.2016 ihren Status erhalten haben, signifikant verschlechtert. Es gebe keinerlei staatliche Integrationsleistungen, keine Unterstützung bei der Wohnungssuche, keine finanziellen Hilfen, keine Sprachkurse oder sonstige Integrationshilfen; der beitragsfreie Zugang zur Krankenversicherung ende sechs Monate nach Zuerkennung des Schutzstatus (VG Augsburg, Urteil vom 28.05.2020 – Au 5 K 20.50088). Der Zugang zu Arbeit und Wohnraum werde zudem dadurch erschwert, dass anerkannte internationale Schutzberechtigte keine Aufenthaltserlaubnis, sondern nur einen befristeten Ausweis erhielten, deren Ausstellung mindestens einen Monat dauere. In dieser Übergangszeit könnten sich die Betroffenen nicht als in Ungarn Aufenthaltsberechtigte ausweisen, so dass faktisch keine Chance bestehe, Wohnraum oder Arbeit zu finden (VG Magdeburg, Urteil vom 23.09.2019 – 8 A 24/19). Da auf Grund der restriktiven ungarischen Flüchtlingspolitik auch nationale und internationale Nicht-Regierungsorganisationen zunehmend unter Druck geraten, seien Unterstützungsleistungen zunehmend unwahrscheinlich (VG Magdeburg a.a.O.). Eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der sich aus Art. 3 EMRK ergebenden Rechte folgt im vorliegenden Verfahren für die Antragsteller insbesondere aus dem Umstand, dass es sich bei den xx, xx, x, x und xjährigen Klägern zu 2.) bis 6.) sowie der nach der Rückkehr ihres Mannes in den Irak alleinerziehenden Klägerin zu 1.) um so genannte vulnerable Personen handelt, denen keine gesteigerte Eigeninitiative abverlangt werden können dürfte, um in Ungarn eigenverantwortlich den Lebensunterhalt für die sechsköpfige Familie sicherstellen zu können. Allein die Versorgung der fünf Kinder dürfte für die Klägerin zu 1.) ein tatsächliches Hindernis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit darstellen (LSG NRW, Beschluss vom 22.09.2020 – L 20 AY 41/20 B ER) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Für den Fall, dass die Berufung wegen Überschreitung des Beschwerdegegenstandes (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) nicht ohnehin zulässig ist, hat die Kammer hat die Berufung zugelassen, weil sie der Rechtssache grundsätzlich Bedeutung beimisst (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

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