VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.12.2020 - 1 S 4080/20
Fundstelle
openJur 2021, 17
  • Rkr:

Die Außervollzugsetzung des Verbots der Einrichtung eines Abholservice für den stationären Einzelhandel gem. § 1d Abs. 3 Satz 5 CoronaVO in der Fassung vom 15.12.2020 ist derzeit nicht i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorliegenden Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO - sachdienlich ausgelegt - gegen § 1d Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 5 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 30.11.2020 in der Fassung der Zweiten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 15.12.2020, die am 16.12.2020 in Kraft trat.

Die angegriffene Vorschrift regelt in § 1d Abs. 3 Satz 1 CoronaVO die Untersagung des Betriebs von Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten mit Ausnahme von Lieferdiensten. § 1d Abs. 3 Satz 5 CoronaVO untersagt den in Satz 2 [gemeint wohl Satz 1] genannten Betrieben die Einrichtung eines Abholservices.

Der Antragsteller ist Inhaber einer Buchhandlung und begehrt die vorläufige Außervollzugsetzung der angefochtenen Vorschrift, soweit darin dem stationären Buchhandel die Einrichtung eines Abholservices untersagt wird. Er macht geltend, die Vorschrift des § 1d Abs. 3 Satz 1 und 5 CoronaVO sei schon unbestimmt, weil der Verweis in Satz 5 auf Satz 2 keinen Sinn mache. Sie greife darüber hinaus in verfassungswidriger Weise in sein Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) ein, da die Maßnahme unverhältnismäßig, nämlich weder angemessen noch zumutbar, sei. Wegen des allgemeinen Betriebsverbots (mit Ausnahme von Lieferdiensten) sei der stationäre Buchhandel gegenüber anderen Wirtschaftszweigen ganz erheblich als Nichtstörer zur infektionsschutzrechtlichen Gefahrenabwehr in Anspruch genommen. Die in Aussicht gestellten finanziellen Hilfen ("Überbrückungshilfen") seien nicht mit den sog. "Novemberhilfen" vergleichbar. Auch seien erhebliche langfristige Schäden zu befürchten, da sich die Kunden eher dem Online-Versandhandel zuwendeten. Es könne unproblematisch eine Abholstation an der frischen Luft eingerichtet werden, so dass es sicher nicht zu der von dem Antragsgegner befürchteten Ansammlung von Menschen in den Verkaufsstellen komme.

Weiterhin werde der Antragsteller in seinem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt. Eine willkürliche Ungleichbehandlung bestehe im Vergleich zu den zulässigen Abholservices für gewerbliche Kunden und Landwirte bei Baumärkten, Verkaufsstätten für Baustoffe und Gartenbaubedarf sowie Verkaufsstätten des Landhandels (§ 1d Abs. 4 CoronaVO) und auch gegenüber der Gastronomie, bei der Abholmöglichkeiten bestünden (§ 1d Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 CoronaVO). Darüber hinaus seien in anderen Bundesländern Buchhandlungen als "geistige Tankstellen" sogar ganz von den Betriebsschließungen ausgenommen.

Schließlich sei der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung auch dringend geboten, da der Umsatz im Dezember 10% seines Jahreskassenumsatzes ausmache und er daher mit erheblichen wirtschaftlichen Einbußen und irreversiblen Schäden rechnen müsse.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Er hält die angefochtene Bestimmung für verhältnismäßig und nicht gleichheitswidrig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO in der Besetzung mit drei Richtern (§ 9 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO). Die Besetzungsregelung in § 4 AGVwGO ist auf Entscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht anwendbar (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.12.2008 - GRS 1/08 - ESVGH 59, 154).

Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

Ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (vgl. zu dieser Voraussetzung Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 47 Rn. 387) und die gesonderten Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO erfüllt sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

a) Die Statthaftigkeit eines Antrags in der Hauptsache folgt aus § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 4 AGVwGO. Danach entscheidet der Verwaltungsgerichtshof auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verordnungen - wie hier - der Landesregierung.

b) Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt.

c) Der Antragsteller ist antragsbefugt.

Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hat jede natürliche oder juristische Person, die geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt dabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint (ausf. dazu Senat, Urt. v. 29.04.2014 - 1 S 1458/12 - VBlBW 2014, 462 m.w.N.). Danach liegt eine Antragsbefugnis vor. Es ist möglich, dass der Antragsteller in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sowie seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt ist.

d) Für einen etwaigen Antrag in der Hauptsache und den nach § 47 Abs. 6 VwGO liegt ein Rechtsschutzinteresse vor. Denn der Antragsteller könnte mit einem Erfolg dieser Anträge seine Rechtsstellung jeweils verbessern.

2. Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist aber nicht begründet.

Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind zunächst die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Ist danach der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Ergibt diese Prüfung, dass ein Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich begründet wäre, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der streitgegenständlichen Satzung oder Rechtsvorschrift zu suspendieren ist. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug der Rechtsvorschrift vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich überwiegen, also so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, ZfBR 2015, 381; Beschl. v. 16.09.2015 - 4 VR 2/15 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2016 - 5 S 437/16 -, juris m.w.N.; Beschl. v. 13.03.2017 - 6 S 309/17 - juris). Mit diesen Voraussetzungen stellt § 47 Abs. 6 VwGO an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18.05.1998 - 4 VR 2/98 - NVwZ 1998, 1065).

An diesen Maßstäben gemessen ist der Antrag des Antragstellers nicht begründet. Der Erfolg des Normenkontrollantrags, der sich gegen § 1d Abs. 3 Satz 1 (und Satz 5) CoronaVO richtet, wäre offen (a). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber nicht im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten (b).

a) Die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache sind offen.

Zwar können infektionsschutzrechtliche Maßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus auf Ermächtigungsgrundlagen aus dem 5. Abschnitt des Infektionsschutzgesetzes gestützt und auch gegen sog. Nichtstörer gerichtet werden (aa). Ob die neu geschaffene Ermächtigungsgrundlage des § 28a IfSG unter allen Gesichtspunkten verfassungsgemäß ist, ist in einem Hauptsacheverfahren zu klären (bb). Darüber hinausgehende offene Erfolgsaussichten weist der Antrag hingegen nicht auf. Durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit des § 1d Abs. 3 CoronaVO bestehen voraussichtlich nicht (cc), eine Verletzung der Berufsfreiheit (dd), des Eigentumsgrundrechts (cc) sowie ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dürften nicht vorliegen (ee).

aa) Für die Regelungen in § 1d Abs. 3 CoronaVO besteht eine Rechtsgrundlage in § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 28a IfSG. Wenn - wie im Fall des Coronavirus unstreitig - eine übertragbare Krankheit festgestellt ist, können nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit durch eine Verordnung der Landesregierung getroffen werden. Mit solchen repressiven Bekämpfungsmaßnahmen gehen zulässigerweise auch stets präventive Wirkungen einher, solche präventiven Folgen sind gerade bezweckt. Daher ist die Landesregierung insbesondere nicht auf Maßnahmen nach § 16 oder § 17 IfSG beschränkt. Dabei ermächtigt § 28 Abs. 1 IfSG nach seinem Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und dem Willen des Gesetzgebers zu Maßnahmen auch gegenüber Nichtstörern (vgl. ausf. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 - juris; Beschl. v. 23.04.2020 - 1 S 1003/20 -; je m.w.N.). Für Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 i.V.m. § 28a IfSG dürfte nichts Anderes gelten.

bb) Ob die neu geschaffene Rechtsgrundlage in § 28a IfSG unter allen Gesichtspunkten verfassungsgemäß ist, ist ggf. in einem Hauptsacheverfahren zu prüfen. Der Senat hat es für die vorangegangenen, ab dem 02.11.2020 geltenden, nunmehr außer Kraft getretenen Vorschriften über Betriebsschließungen in § 1a Abs. 6 der CoronaVO vom 23.06.2020 in der ab 02.11.2020 gültigen Fassung als offen bezeichnet, ob diese den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG und des Parlamentsvorbehalts genügten. Denn der Verordnungsgeber dürfe Ungleichbehandlungen grundsätzlich allein aus infektionsschutzrechtlichen Gründen vornehmen, da nur zu diesem Zweck die Verordnungsermächtigung erteilt sei. Unabhängig vom Vorliegen normativer Ungleichbehandlungen sei fraglich, ob Maßnahmen der Exekutive zur Bekämpfung der Corona-Pandemie noch mit den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts vereinbar seien, wenn die Maßnahmen bereits über einen längeren Zeitraum in Bezug auf dieselben Personen Grundrechtseingriffe bewirkt hätten und weiter bewirkten (vgl. ausf. Senat, Beschl. v. 06.11.2020 - 1 S 3430/20 - juris).

Der Gesetzgeber hat mit dem am 19.11.2020 in Kraft getretenen § 28a IfSG u.a. normiert, das notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1, 2 IfSG zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag insbesondere die Schließung oder Einschränkung von Betrieben sein können (Absatz 1 Nr. 14) und dass bei Entscheidungen über solche Schutzmaßnahmen soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen sind, soweit es mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 vereinbar ist (Absatz 6 Satz 2). Diese Regelungen sollen offenkundig bezwecken, die verfassungsrechtlichen Anforderungen, die sich aus dem Parlamentsvorbehalt für die Beschränkung und Schließung von Betrieben ergeben können, einzuhalten, und dem Verordnungsgeber im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG Differenzierungen ermöglichen, die über rein infektionsschutzrechtliche Gründe hinausgehen. Die Vorschrift des § 28a IfSG mag daher im Grundsatz geeignet sein, eine tragfähige Rechtsgrundlage für eine Schließung von Betrieben darzustellen (so BayVGH für Betriebsschließungen während des sog. "Teil-Lockdowns", Beschl. v. 08.12.2020 - 20 NE 20.2461 - juris). Ob die Norm in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt, wird jedoch in einem Hauptsacheverfahren zu klären sein.

cc) Darüber hinausgehende - überwiegende - Erfolgsaussichten weist der Normenkontrollantrag derzeit allerdings nicht auf, insbesondere bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Bestimmtheit des § 1d Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 5 CoronaVO.

Das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Gebot der Bestimmtheit von Normen verlangt, dass Rechtsvorschriften so gefasst sein müssen, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.08.1966 - 1 BvF 1/61 - BVerfGE 20, 150; Beschl. v. 12.01.1967 - 1 BvR 169/63 - BVerfGE 21, 73, v. 07.07.1971 - 1 BvR 775/66 - BVerfGE 31, 255, v. 09.04.2003 - 1 BvL 1/01, 1 BvR 1749/01 - BVerfGE 108, 52, und v. 03.03.2004 - 1 BvF 3/92 - BVerfGE 110, 33, jeweils m.w.N.; Senat, Urt. v. 16.08.2018 - 1 S 625/18 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.11.2017 - 9 S 1145/16 - JuS 2018, 402, und v. 22.02.2017 - 5 S 1044/15 - juris).

Dieses Gebot zwingt den Normgeber zwar nicht, jeden Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben bis ins Einzelne zu umschreiben. Generalklauseln und unbestimmte, der Ausfüllung bedürftige Begriffe sind schon deshalb grundsätzlich zulässig, weil sich die Vielfalt der Verwaltungsaufgaben nicht immer in klar umrissene Begriffe einfangen lässt. Der Normgeber ist aber gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Die Auslegungsbedürftigkeit nimmt einer Vorschrift dabei noch nicht die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit; es kann nicht erwartet werden, dass jeder Zweifel ausgeschlossen wird. Es ist Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären und die Entscheidung des Normgebers - gegebenenfalls mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden - zu konkretisieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.06.1977 - 2 BvR 308/77 - BVerfGE 45, 363, v. 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88, 78/89 -, BVerfGE 86, 288, und v. 11.07.2013 - 2 BvR 2302/11 - BVerfGE 134, 33; BayVerfGH, Entscheidung v. 22.06.2010 - Vf. 15-VII-09 juris; Senat, Senat, Urt. v. 16.08.2018, a.a.O., und v. 22.04.2002 - 1 S 1667/00 - VBlBW 2002, 423). Verfahren und gerichtliche Kontrolle sind geeignet, mögliche Nachteile der Unbestimmtheit der Rechtsvorschrift bis zu einem gewissen Grade auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.01.1967 und v. 07.07.1971, jeweils a.a.O., sowie Urt. v. 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 25/71 - BVerfGE 33, 303; Senat, Urt. v. 16.08.2018, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.11.2017, a.a.O.). In jedem Fall müssen sich aber aus Wortlaut, Zweck und Zusammenhang der Regelung objektive Kriterien gewinnen lassen, die eine willkürliche Handhabung der Norm durch die für die Vollziehung zuständigen Behörden ausschließen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.07.2006 - 10 C 9.05 - BVerwGE 126, 222; Beschl. v. 10.04.2000 - 11 B 61.99 - juris; Senat, Urt. v. 22.04.2002, a.a.O., v. 16.10.2001 - 1 S 2346/00 - VBlBW 2002, 292, und v. 18.08.1992 - 1 S 2550/91 - VBlBW 1993, 99).

An diesen Maßstäben gemessen ist § 1d Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 5 CoronaVO aller Voraussicht nach hinreichend bestimmt.

Bei dem Verweis in § 1d Abs. 3 Satz 5 CoronaVO auf § 1d Abs. 3 Satz 2 CoronaVO handelt es sich um ein offensichtliches Redaktionsversehen. Aus dem gesamten Kontext der Norm geht hervor, dass sich der Verweis in § 1d Abs. 3 Satz 5 CoronaVO auf § 1d Abs. 3 Satz 1 CoronaVO beziehen soll. Ein Verbot des Abholens von Waren aus explizit von der Schließung ausgenommenen Verkaufsstellen (Satz 2) ergibt keinen Sinn (s. dazu auch die Begründung der 2. Änderungsverordnung zur 5. Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 (Corona-Verordnung - CoronaVO) vom 15.12.2020, https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/201215_Begruendung_zur_2.AenderungsVO_zur_5.CoronaVO.pdf). Darüber hinaus stellt bereits § 1d Abs. 3 Satz 1 CoronaVO klar, dass der gesamte Betrieb der genannten Einrichtungen mit Ausnahme von Lieferdiensten untersagt ist. Satz 5 dient insoweit nur der Klarstellung.

dd) Der dadurch bewirkte Eingriff in das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) wird sich aller Voraussicht nach als verhältnismäßig erweisen. Die Untersagung von Abholservices für den Einzelhandel, Ladengeschäfte und Märkte § 1d Abs. 3 Satz 1 und Satz 5 CoronaVO dürfte einem legitimen Ziel dienen sowie geeignet, erforderlich und derzeit auch verhältnismäßig im engeren Sinne sein.

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sind Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie durch hinreichende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden, wenn die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zweckes geeignet und auch erforderlich sind und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) noch gewahrt wird. Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann. Es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können. Bei der Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit steht dem Gesetzgeber ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. dazu ausf. Senat, Beschl. v. 09.04.2020, a.a.O., und v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -, je m.w.N.).

(1) Mit der angefochtenen Bestimmung verfolgt der Verordnungsgeber ein legitimes Ziel (des Allgemeinwohls), nämlich den Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit jedes Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt, wofür den Staat gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG eine umfassende Schutzpflicht trifft (BVerfG, Beschluss vom 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77 -, juris Rn. 13 f.).

Die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 ist von der WHO als Pandemie eingestuft worden. Die bisherigen Erfahrungen in der Bundesrepublik und in anderen Staaten zeigen, dass die exponentiell verlaufende Verbreitung des besonders leicht im Wege der Tröpfcheninfektion und über Aerosole von Mensch zu Mensch übertragbaren Virus nur durch eine strikte Minimierung der physischen Kontakte zwischen den Menschen eingedämmt werden kann. Entsprechend der aktuellen Einschätzung des dazu berufenen Robert-Koch-Instituts (vgl. RKI, Lagebericht vom 16.12.2020, abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Dez_2020/2020-12-16-de.pdf?__blob=publicationFile), ist weiterhin eine hohe Anzahl an Übertragungen des Coronavirus in der Bevölkerung zu beobachten. Die Inzidenz der letzten 7 Tage liegt deutschlandweit bei 180 Fällen pro 100.000 Einwohner. Seit dem 04.12.2020 ist bei den Fallzahlen wieder ein deutlicher Anstieg zu beobachten, nachdem sich die Neuinfektionsrate im November zunächst auf hohem Niveau stabilisiert hatte. Seit Anfang September nimmt der Anteil älterer Personen unter den COVID-19-Fällen stetig zu. Die 7-Tages-Inzidenz bei Personen über 60 Jahren liegt bei 171 Fällen/100.000 Einwohner. Die Zahl der intensivmedizinisch behandelten COVID-19-Fälle hat sich in den vergangenen 4 Wochen von 3.127 Patienten am 11.11.2020 auf 4.836 am 16.12.2020 kontinuierlich ansteigend stark erhöht. Da ältere Personen häufiger von schweren Krankheitsverläufen betroffen sind, steigt die Anzahl an schweren Fällen und Todesfällen ebenfalls weiter an. Die berichteten R-Werte lagen seit Anfang Oktober stabil deutlich über 1. Im November schwankten die berichteten R-Werte um 1. Seit Anfang Dezember liegt der R-Wert wieder über 1. Dies bedeutet, dass ein Infizierter im Schnitt etwas mehr als eine weitere Person ansteckt. Da die Zahl der infizierten Personen in Deutschland derzeit sehr hoch ist, bedeutet dies weiterhin eine hohe und zunehmende Zahl von Neuerkrankungen. Es steht zu befürchten, dass ab einer bestimmten Schwelle (in aktuellen wissenschaftlichen Einschätzungen wird die Zahl von weniger als 20.000 Neuinfektionen pro Tag in Betracht gezogen) die Kontrolle über das Infektionsgeschehen verlorengeht. Bei Überschreitung des Schwellenwerts sind die Nachverfolgung einzelner Ausbrüche und strikte Isolationsmaßnahmen nicht mehr realisierbar und eine unkontrollierte Ausbreitung in alle Bevölkerungsteile einschließlich vulnerabler Gruppen zu befürchten (Stellungnahme der Gesellschaft für Virologie zu einem wissenschaftlich begründeten Vorgehen gegen die Covid-19 Pandemie, 19.10.2020, https://www.g-f-v.org/sites/default/files/Stellungnahme%20John%20Snow%20Memorandum_Public_3.pdf). Auch in Baden-Württemberg gelingt es derzeit aufgrund der Vielzahl der Neuinfektionen in einer Vielzahl von Fällen nicht mehr, den Ursprung der Infektionen zu ermitteln.

Vor diesem Hintergrund hatte sich der Verordnungsgeber Ende Oktober 2020 - einem Beschluss der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder und der Bundeskanzlerin folgend - dazu entschlossen, weitergehende Maßnahmen zur Beschränkung des öffentlichen Lebens in Deutschland für die Zeit ab dem 02.11.2020 umzusetzen. Ziel dieser Maßnahmen war die Abbremsung des exponentiellen Wachstums sowie die nachhaltige Senkung der Infektionszahlen. Da dieses Ziel nicht bis Ende November erreicht war, wurde zwischen den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten sowie der Bundeskanzlerin am 25.11.2020 vereinbart, die Maßnahmen zu verlängern und teilweise zu verschärfen. Zur Umsetzung dessen wurden mit der ab dem 01.12.2020 geltenden Corona-Verordnung die Schließung zahlreicher Einrichtungen und Betriebe sowie die Begrenzung des Publikumsverkehrs in Einzelhandelsbetrieben angeordnet sowie Bestimmungen zu Kontaktbeschränkungen bei Ansammlungen und privaten Veranstaltungen angeordnet. Ziel dieser Maßnahmen war es, im Rahmen eines sog. "Teil-Lockdowns" oder "Lockdowns light" die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölkerung signifikant zu reduzieren, um Infektionsketten zu unterbrechen und die weitere unkontrollierte Ausbreitung des Coronavirus zu stoppen. Der Verordnungsgeber hatte sich in diesem Rahmen dazu entschieden, im Rahmen eines Gesamtkonzepts bestimmte Bereiche des öffentlichen Lebens ("Kinderschutz", "Bildung" sowie "Kernbereiche der (nicht publikumsintensiven) Wirtschaft") von diesen Maßnahmen auszunehmen. Mit den durch die Einschränkungen im Privatbereich sowie den umfassenden Schließungsanordnungen erwartbaren Kontaktreduzierungen sollte die aufgrund des exponentiellen Anstiegs der Neuinfektionen in Gefahr stehende Überlastung des Gesundheitswesens abgewendet werden. Durch die Reduktion der Fallzahlen sollten auch die Gesundheitsämter wieder in die Lage versetzt werden, Infektionsketten nachzuvollziehen, und damit wieder Kontrolle über das Infektionsgeschehen erlangen.

Der Verordnungsgeber ist Ende November 2020 zu der - unter anderem durch die Erhebungen des Robert-Koch-Instituts bestätigten - Einschätzung gelangt, dass mit den seit 01.11.2020 angeordneten Maßnahmen des sog. "Lockdown light" zwar das exponentielle Wachstum des Infektionsgeschehens zunächst gestoppt, hingegen das Ziel einer Umkehrung der besorgniserregenden Entwicklung des Infektionsgeschehens nicht erreicht werden konnte, sondern dass im Gegenteil ausgehend von einem schon sehr hohen Niveau wieder der Beginn eines erneuten exponentiellen Wachstums der Infektionszahlen festzustellen war. Der Verordnungsgeber hat sich vor diesem Hintergrund dazu entschlossen, das "unmittelbare Ziel" zu verfolgen, "die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölkerung umgehend und flächendeckend auf ein absolut erforderliches Mindestmaß zu reduzieren. Nur durch eine umgehende, drastische Beschränkung von Kontakten lässt sich die erneute exponentielle Dynamik des Infektionsgeschehens nicht nur brechen, sondern auch nachhaltig umkehren" (Begründung der 2. Änderungsverordnung, a.a.O). Diesem Ziel dienen die Maßnahmen, die er in der Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 11.12.2020 und der Zweiten Verordnung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 15.12.2020 eingeführt hat, darunter der hier streitbefangene § 1d Abs. 3 Satz 1 CoronaVO mit den Vorschriften zu Betriebsschließungen im Einzelhandel, Ladengeschäften und Märkten.

Mit dem angeordneten Maßnahmenpaket und der angefochtenen Vorschrift verfolgt der Antragsgegner damit insgesamt insbesondere die Ziele einer zielgerichteten und wirksamen Reduzierung von Infektionsgefahren und der Gewährleistung der Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten und der Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgungskapazitäten im Land (vgl. Begründung der 2. Änderungsverordnung vom 15.12.2020, a.a.O., und der Änderungsverordnung vom 11.12.2020, abrufbar unter https://www.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/dateien/PDF/Coronainfos/201211_Begruendung_zur_1.AenderungsVO_zur_5.CoronaVO.pdf). Diese Ziele sind im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes legitim. Ziel der Regelung ist im Kern der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit jedes Einzelnen wie auch der Bevölkerung insgesamt, wofür den Staat gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG eine umfassende Schutzpflicht trifft (BVerfG, Beschluss vom 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77 - juris Rn. 13 f.).

(2) Die angefochtene Vorschrift stellt ein geeignetes Mittel dar, um die genannten legitimen Ziele zu erreichen.

Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann (vgl. nur Senat, Beschl. v. 09.04.2020 - 1 S 925/20 -, juris m.w.N.). Diese Voraussetzung erfüllt die angefochtene Vorschrift. Mit der Schließung der Betriebe und der Unzulässigkeit der Einrichtung eines Abholservice findet kein Kundenverkehr zu und in den Einzelhandelbetrieben, Ladengeschäften und Märkten mehr statt. Durch die damit bewirkten Kontaktreduzierungen ist diese Maßnahme insbesondere dazu geeignet, Infektionsketten zu unterbrechen, das exponentielle Wachstum zu stoppen und die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus zu verlangsamen.

(3) Das Verbot in § 1d Abs. 3 Satz 1 (und Satz 5) CoronaVO ist zur Erreichung der von dem Verordnungsgeber verfolgten Ziele auch aller Voraussicht nach im Rechtssinne erforderlich.

Ein Gesetz ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können, wobei dem Gesetzgeber auch insoweit ein Beurteilungsspielraum zusteht (BVerfG, Beschl. v. 20.06.1984, 1 BvR 1494/78 - juris Rn. 54 ff., und v. 09.03.1994 - 2 BvL 43/92 - juris Rn. 122, jeweils m.w.N.).

Der Erforderlichkeit der in § 1b Abs. 3 Satz 1 und Satz 5 CoronaVO geregelten Untersagung der Einrichtung eines Abholservices steht nicht der von dem Antragsteller geltend gemachte Einwand entgegen, dass eine Abholstation ohne weiteres "an der frischen Luft" eingerichtet werden könne. Es ist dem Antragsteller zuzugeben, dass eine Abholstation im Freien infektiologisch unbedenklicher wäre als eine Abgabe in geschlossenen Räumen, jedoch will die angefochtene Vorschrift - wie gezeigt - Sozialkontakte jedweder Art reduzieren. Mit dem Verbot von Abholstationen soll gerade auch im Hinblick auf Weihnachtseinkäufe ein erhöhtes Besucheraufkommen in den Innenstädten und das damit verbundene Aufeinandertreffen einer Vielzahl von Personen unterbunden werden.

(4) Die Untersagung der Einrichtung eines Abholservices ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch verhältnismäßig im engeren Sinne (angemessen).

Der Antragsgegner verfolgt mit den oben beschriebenen Zielen den Schutz von hochrangigen, ihrerseits den Schutz der Verfassung genießenden wichtigen Rechtsgütern. Die Vorschrift dient, wie gezeigt, dazu, - auch konkrete - Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit einer potenziell großen Zahl von Menschen abzuwehren. Die angefochtene Norm bezweckt zugleich, die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems in Deutschland durch die Verlangsamung des Infektionsgeschehens sicherzustellen. Der Antragsgegner kommt damit der ihn aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich treffenden Schutzpflicht nach.

Der Senat misst den von dem Antragsgegner verfolgten Eingriffszwecken ein sehr hohes Gewicht bei. Er geht insbesondere davon aus, dass die Gefahren, deren Abwehr die angefochtene Vorschrift dient, derzeit in hohem Maße bestehen und das derzeit bereits bestehende exponentielle Wachstum in kurzer Zeit weiter ansteigen kann. Das RKI führt in seiner aktuellen "Risikobewertung zu COVID-19" (Stand 11.12.2020) unter anderem aus:

"Es handelt sich weltweit, in Europa und in Deutschland um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Weltweit nimmt die Anzahl der Fälle weiter zu. Der im Oktober sehr steile Anstieg der Fallzahlen in Deutschland konnte durch den Teil-Lockdown ab dem 1. November zunächst in ein Plateau überführt werden. Die Anzahl neuer Fälle blieb aber auf sehr hohem Niveau und steigt seit Anfang Dezember inzwischen wieder stark an. Darüber hinaus ist die Zahl der auf Intensivstationen behandelten Personen und die Anzahl der Todesfälle stark angestiegen.

Das Infektionsgeschehen ist zurzeit diffus, in vielen Fällen kann das Infektionsumfeld nicht mehr ermittelt werden. COVID-19-bedingte Ausbrüche betreffen private Haushalte, das berufliche Umfeld sowie insbesondere auch Alten- und Pflegeheime. Die aktuelle Entwicklung weist darauf hin, dass neben der Fallfindung und der Kontaktpersonennachverfolgung auch der Schutz der Risikogruppen, den das RKI seit Beginn der Pandemie betont hat, noch konsequenter umgesetzt werden muss. Dies betrifft insbesondere den Schutz von Bewohnerinnen und Bewohnern von Alten- und Pflegeheimen. Nur wenn die Zahl der neu Infizierten insgesamt deutlich sinkt, können auch Risikogruppen zuverlässig geschützt werden.

Impfstoffe sind noch nicht flächendeckend verfügbar und die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und langwierig.

Das Robert Koch-Institut schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern."

(https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html, zuletzt abgerufen am 17.12.2020, Hervorhebung im Original).

Diese Einschätzung des RKI beruht auf einer Auswertung der zurzeit vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und ist inhaltlich nachvollziehbar. Sie gibt dem Senat Anlass, die vom Antragsgegner mit § 1d Abs. 3 Satz 1 und Satz 5 CoronaVO verfolgten Zwecke mit einem sehr hohen Gewicht in die gebotene Abwägung einzustellen. Dies rechtfertigt es gegenwärtig zweifellos, weiterhin auch normative und mit Grundrechtseingriffen verbundene Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie zu ergreifen. Dazu können grundsätzlich auch Betriebsuntersagungen gehören.

Für die Beurteilung der Zumutbarkeit dieser Betriebsuntersagungen einschließlich des Verbots von Abholstationen ist im Hinblick auf das gerade für den Buchhandel wichtige Weihnachtsgeschäft zu berücksichtigen, dass die betroffenen Betriebe dadurch erhebliche Umsatzeinbußen erleiden werden. Der Senat geht - trotz des lediglich pauschalen Vorbringens des Antragstellers - davon aus, dass auch der Antragsteller durch die zu erwartenden Umsatzeinbußen empfindlich getroffen wird und möglicherweise in seiner Existenz bedroht sein kann. Zur Abmilderung dieser möglicherweisen gravierenden Folgen wurden jedoch verschiedene staatliche Unterstützungsmaßnahmen (sog. "Überbrückungshilfen II und III") etabliert. Darüber hinaus besteht weiterhin die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu beantragen. Warum diese staatlichen Unterstützungsmaßnahmen aus der Sicht des Antragstellers die "wirtschaftlichen Einbußen nicht annähernd so abfedern wie die Novemberhilfen", ist weder dargelegt, noch erschließt sich dies dem Senat.

Bei der Frage der tatsächlichen Auswirkungen der Betriebsschließung sowie des Verbots von Abholstationen auf die wirtschaftliche Situation des Antragstellers ist desweiteren zu berücksichtigen, dass Lieferdienste ausdrücklich weiterhin zulässig sind (§ 1d Abs. 3 Satz 1 CoronaVO).

Schließlich ist in die Abwägung mit einzustellen, dass die derzeit getroffenen Maßnahmen zeitlich begrenzt bis zum 10.01.2021 beschlossen wurden. Dies korrespondiert mit der Pflicht des Verordnungsgebers fortlaufend zu überprüfen, wie wirksam die Maßnahmen im Hinblick auf eine Verlangsamung der Verbreitung des Coronavirus sind und wie sich die Schließungen für die betroffenen Betriebe auswirken. Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Infektionszahlen sowie der daraus gegebenenfalls resultierenden Belastung des Gesundheitswesens, hat er besonders gründlich zu bewerten, ob die getroffenen Maßnahmen noch angemessen sind oder ob die Infektionsketten und die Infektionsgefahr auch mit milderen Eingriffen als beherrschbar angesehen werden können. Dass er dieser Verpflichtung bislang nicht nachgekommen wäre, ist nicht ersichtlich.

In der gebotenen Zusammenschau dieser Gesichtspunkte und insbesondere vor dem Hintergrund der oben genannten finanziellen Kompensationsmaßnahmen sowie der Möglichkeit Waren über Lieferdienstleistungen abzusetzen, erweisen sich die Eingriffe in die Berufsfreiheit des Antragstellers derzeit als angemessen (verhältnismäßig i.e.S.).

ee) In der durch § 1d Abs. 3 Satz 1 und Satz 5 CoronaVO angeordneten zeitlich befristeten Untersagung der Einrichtung von Abholservices liegt voraussichtlich kein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG in seiner Ausgestaltung als Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Dieses Recht vermittelt lediglich einen Bestandsschutz. Es schützt nicht bloße Gewinn- und Umsatzchancen sowie tatsächliche Gegebenheiten (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11 -, BVerfGE 143, 246-396, juris Rn. 372; im Einzelnen Papier/Shirvani, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Februar 2020, Art. 14 Rn. 204 ff. m.w.N.). Selbst wenn die angefochtene Vorschrift als Inhalts- und Schrankenbestimmung einzuordnen wäre, würde sie sich derzeit aus den oben genannten Gründen voraussichtlich als verhältnismäßig erweisen.

ff) Aller Voraussicht nach liegt zumindest kein offensichtlicher Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vor.

Wenn sich der Verordnungsgeber dafür entscheidet, bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten zu verbieten, ist er bei der Ausgestaltung der hierzu getroffenen Regelungen an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. - BVerfGE 98, 365, 385; Beschl. v. 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49, 68 f.; Urt. v. 19.02.2013 - 1 BvL 1/11 u.a. - BVerfGE 133, 59, 86). Der allgemeine Gleichheitssatz enthält nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keinen für jeden Regelungsbereich in gleicher Weise geltenden Maßstab. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reichen die Grenzen für die Normsetzung vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse. Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG, Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 611/07 u.a. - BVerfGE 126, 400, 416; Beschl. v. 18.07.2012 - 1 BvL 16/11 - BVerfGE 132, 179, 188). Der jeweils aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Maßstab gilt für die normsetzende Exekutive entsprechend. Jedoch ist der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger. Ein solcher besteht von vornherein nur in dem von der gesetzlichen Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen (Art. 80 Abs. 1 GG). Der Verordnungsgeber darf keine Differenzierungen vornehmen, die über die Grenzen einer formell und materiell verfassungsmäßigen Ermächtigung hinaus eine Korrektur der Entscheidungen des Gesetzgebers bedeuten würden. In diesem Rahmen muss er nach dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (BVerfG, Beschl. v. 23.07.1963 - 1 BvR 265/62 - BVerfGE 16, 332, 338 f.; Beschl. v. 12.10.1976 - 1 BvR 197/73 - BVerfGE 42, 374, 387 f.; Beschl. v. 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80 - BVerfGE 58, 68, 79; Beschl. v. 26.02.1985 - 2 BvL 17/83 - BVerfGE 69, 150, 160; Brenner, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl., Art. 80 Abs. 1 GG Rn. 73). Der Verordnungsgeber soll das Gesetz konkretisieren und "zu Ende denken", weiter gehen seine Befugnisse jedoch nicht. Er muss daher den Zweckerwägungen folgen, die im ermächtigenden Gesetz angelegt sind. Gesetzlich vorgegebene Ziele darf er weder ignorieren noch korrigieren (Nierhaus, in: BK, Art. 80 Abs. 1 GG Rn. 330, 336 [Stand: November 1998]).

Anordnungen von Betriebsschließungen haben sich mithin an den Zwecken der Verordnungsermächtigung nach § 32 Satz 1 i.V.m. § 28a IfSG auszurichten, wenn sie Ungleichbehandlungen vornehmen. § 28a Abs. 6 Satz 2 IfSG bestimmt, dass bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen sind, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist. Gem. § 28a Abs. 6 Satz 3 IfSG können einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nicht zwingend erforderlich ist. Ob diese Regelung in der Verordnungsermächtigung unter allen Gesichtspunkten verfassungsgemäß ist, wird gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren zu prüfen sein (siehe dazu bereits oben II. 2.a)bb)).

Wird sie zugrunde gelegt, liegt in der Möglichkeit der Einrichtung eines Abholservice in Baumärkten, Verkaufsstätten für Baustoffe und Gartenbaubedarf sowie Verkaufsstätten des Landhandels für gewerbliche Kunden und Landwirte, sofern es für deren ausgeübte Tätigkeit erforderlich ist (§ 1d Abs. 4 CoronaVO), jedenfalls nicht offensichtlich eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Antragstellers, weil dieser keinen Abholservice für seinen Buchhandel anbieten darf.

Vielmehr hat der Verordnungsgeber für die Differenzierung sachliche Gründe gewählt. Die in § 1d Abs. 4 CoronaVO genannten Verkaufsstellen dürfen einen Abholservice nur für gewerbliche Kunden anbieten, die Abgabe von Waren für Privatkunden - und damit den allgemeinen Publikumsverkehr - bleibt untersagt. Es dürfte sich hierbei bereits um einen wesentlich kleineren in Frage kommenden Personenkreis handeln und dadurch auch bereits aus infektionsschutzrechtlicher Sicht weniger Kontaktmöglichkeiten generieren. Darüber hinaus vertreiben die genannten Gewerbebetriebe für die von den Ausnahmen erfassten Kundenkreise "gewerbliche Kunden" (gemeint sind nach der Begründung der 2. Änderungsverordnung [a.a.O] Berufshandwerker) und "Landwirte" in Ausübung ihrer (weiterhin erlaubten) Tätigkeiten essentielle Güter, wie Baustoffe, Werkzeuge und den Grundbedarf für die Landwirtschaft.

Eine willkürliche und damit verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Antragstellers besteht auch nicht im Verhältnis zu den Abholmöglichkeiten gastronomischer Angebote (§ 1d Abs. 1 Nr. 2 CoronaVO). Es kann dahinstehen, ob Gastronomiebetriebe und der Buchhandel überhaupt eine "wesentlich gleiche" Gruppe darstellen, jedenfalls dürfte in der Besserstellung der Gastronomiebetriebe im Vergleich zu Warenanbietern aus dem non-food-Bereich ein sachlicher Grund im Ausgleich unbilliger Härten liegen. Aufgrund der bereits seit über sieben Wochen dauernden Schließung von Gastronomiebetrieben, denen seit Anfang November im Vergleich zum geöffneten Einzelhandel ein besonderes Opfer abverlangt wurde, sollte ihnen vom Verordnungsgeber zur Sicherung ihres wirtschaftlichen Überlebens zumindest die Möglichkeit des Außer-Haus-Verkaufs offen bleiben.

Auch der Einwand des Antragstellers, Gaststätten komme keine von vornherein größere Bedeutung für die Allgemeinheit zu als Buchhandlungen wegen ihrer Bedeutung als "geistige Tankstellen", verfängt nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats gibt es keine Gründe für die generelle Bevorzugung des Buchhandels aus Gründen der kulturellen Grundversorgung (vgl. Senat, Beschl. v. 30.04.2020 - 1 S 1101/20 -, juris Rn. 59).

Schließlich ergibt sich eine verfassungsrechtliche Ungleichbehandlung weder aus der Tatsache, dass der Buchhandel in anderen Bundesländern von den Schließungsmaßnahmen komplett ausgenommen ist, noch daraus, dass in verschiedenen anderen Bundesländern ein Abholservice von Verkaufsstellen eingerichtet ist. Voraussetzung für eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist, dass die Vergleichsfälle dem gleichen Träger öffentlicher Gewalt zuzurechnen sind. Daran fehlt es, wenn die beiden Sachverhalte von zwei verschiedenen Trägern öffentlicher Gewalt gestaltet werden; der Gleichheitssatz bindet jeden Träger öffentlicher Gewalt allein in dessen Zuständigkeitsbereich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 -, BVerfGE 76, 1, 73 - juris Rn. 151 m.w.N.). Ein Land verletzt daher den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil ein anderes Land den gleichen Sachverhalt anders behandelt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.5.2008 - 1 BvR 645/08 -, juris Rn. 22 m.w.N.).

b) Nach der im Hinblick auf die offenen Erfolgsaussichten erforderlichen Folgenabwägung kann der Senat ein deutliches Überwiegen der von dem Antragsteller geltend gemachten Belange gegenüber den von dem Antragsgegner vorgetragenen gegenläufigen Interessen derzeit nicht feststellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung erscheint daher nicht dringend geboten.

Der Senat unterstellt - ungeachtet des insoweit unsubstantiierten Vortrags - im vorliegenden Einzelfall, dass für den Antragsteller erhebliche Auswirkungen im Raum stehen, die durch die fehlende Möglichkeit einen Abholservice für bestellte Waren einzurichten zu erwarten sind, und dies ihn in seiner wirtschaftlichen Existenz erheblich treffen kann, seine finanziellen Einbußen jedoch abgefedert werden und er die Möglichkeit hat, seine Waren über Lieferdienstleistungen abzusetzen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, sein bereits bestehendes Online-Angebot (https://xxxxxxxxxx/) mit Lieferservice - ggf. auch durch eigene Mitarbeiter - zu betreiben und hierfür auch in seinem Kundenkreis entsprechend zu werben. Die von dem Antragsteller geltend gemachte Befürchtung, dass seine Kunden zu den "konkurrierenden Größen des Online-Versandhandels" abwandern könnten, erscheint vor diesem Hintergrund keine zwingende Folge.

Aus den soeben dargelegten Gründen kommt den ebenfalls gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Coronavirus Betroffener und der damit verbundenen Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands ein größeres Gewicht zu. Ein deutliches Überwiegen der von dem Antragsteller geltend gemachten Belange gegenüber den gegenläufigen Interessen des Antragsgegners vermag der Senat daher derzeit nicht festzustellen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu reduzieren (vgl. auch insoweit Senat, Beschl. v. 13.07.2020 - 1 S 1907/20 -).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.