VG Regensburg, Urteil vom 20.02.2019 - RO 11 K 17.804
Fundstelle
openJur 2020, 80157
  • Rkr:
Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 787/1 der Gemarkung ... in der Stadt C. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Gewerbepark ...".

Mit Bescheid vom 29.9.2016 setzte die Beklagte einen Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage "Gewerbepark ... Nord B" in Höhe von 34.301,04 € für das Grundstück des Klägers fest.

Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 12.10.2016 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein, der mit Widerspruchsbescheid des Landratsamts C. vom 11.4.2017 zurückgewiesen wurde.

Der Kläger ließ daraufhin am 11.5.2017 durch seine Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg erheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, bei der abgerechneten Stich straße handle es sich nicht um eine selbstständige Erschließungsanlage. Sie sei vielmehr als unselbstständiger Bestandteil der Erschließungsstraße "Gewerbepark ... Nord" anzusehen. Dies ergebe sich aus der Straßenführung und der vergleichsweise kurzen Länge der Straße von 180 m. Auch die Rechtsprechung nehme nicht stets bei einer Straßenlänge von mehr als 100 m eine selbstständige Erschließungsanlage an. Eine eigene Erschließungsfunktion komme der Straße nicht zu, da auch zuvor schon nahezu alle Grundstücke erschlossen gewesen seien. Auch sei zuvor schon im Bereich der Stich straße eine Zuwegung vorhanden gewesen, so dass es sich bei dem abgerechneten Vorhaben lediglich um einen Ausbau dieser Straße handle. Die Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts sei daher zweifelhaft. Weiter stehe der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragsfestsetzung entgegen, dass das Grundstück des Klägers über keine Zufahrt zu der Straße verfüge. Entlang seines Grundstücks sei nämlich ein Parkstreifen für LKWs angelegt worden.

Die parkenden LKWs verhinderten aber eine Durchfahrt zum Grundstück des Klägers. Zudem sei davon auszugehen, dass dieser Parkstreifen nicht als Bestandteil der abgerechneten Straße sondern als selbstständige Anlage - nämlich als Fernfahrerpark- und Schlafplatz - anzusehen sei. Es handle sich um eine selbständige Parkplatzanlage mit rein überörtlicher Funktion, da dort ausschließlich Fernverkehrs-LKW parkten. Weiter werde darauf hingewiesen, dass die abgerechnete Erschließungsanlage erst hergestellt worden sei, nachdem der Kläger das Gebäude entlang der Grundstücksgrenze zur abgerechneten Anlage hin errichtet habe. Auch aus diesem Grund scheide eine Beitragsabrechnung aus. Schließlich sei für das klägerische Grundstück auch zu Unrecht keine Eckgrundstücksvergünstigung gewährt worden. Die Erschließungsbeitragssatzung sehe zwar eine solche Vergünstigung für gewerblich genutzte Grundstücke nicht vor. Aus Angemessenheitsgesichtspunkten müsse aber dem Gewerbegrundstück des Klägers dennoch eine Vergünstigung gewährt werden. Dabei müsse auch die Tatsache berücksichtigt werden, dass die Beklagte das Grundstück an den Kläger selbst verkauft habe und auch die Planungen in der Hand gehabt habe. Unter diesen Umständen sei es ungewöhnlich, dass das klägerische Grundstück weit überdurchschnittlich beitragsbelastet werde.

Der Kläger beantragt,

den Erschließungsbeitragsbescheid der Stadt C. vom 29.09.2016 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts C. vom 11.04.2017 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei der abgerechneten Maßnahme handle es sich um die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage und nicht lediglich um den Ausbau einer solchen. Vor Durchführung der abgerechneten Maßnahme habe lediglich ein 3 m breiter geschotterter Feldweg existiert. Die abgerechnete Anlage stelle aufgrund ihrer Länge von 187 m auch eine selbstständige Erschließungsanlage dar. Sie biete allen anliegenden Grundstücken mit Ausnahme der Flurstücke 785/2 und 787/1 eine Ersterschließung. Bei dem Parkstreifen entlang der Fahrbahn handle es sich um einen unselbstständigen Bestandteil der abgerechneten Anlage. Er diene keineswegs ausschließlich als LKW-Parkplatz sondern werde auch von PKWs genutzt. Auf die in der Akte befindlichen Fotos und Luftbilder werde insoweit verwiesen. Für den Kläger bestehe auch ohne weiteres die Möglichkeit, eine Zufahrt zu seinem Grundstück anzulegen. Entsprechende Markierungen auf der Fahrbahn sowie die Anordnung eines Halteverbots könnten jederzeit vorgenommen werden. Der Kläger habe jedoch auf die Anlegung einer Zufahrt verzichtet, wie sich aus der Aktennotiz des Ingenieurbüros ... vom 2.4.2013 (A5 der Behördenakte) ergebe. Unzutreffend sei, dass die Straße erst hergestellt worden sei, nachdem der Kläger das Gebäude an der Grundstücksgrenze zur Straße errichtet habe. Die technische Herstellung der Straße sei am 14.5.2013 abgeschlossen gewesen, der letzte Gebäudeteil, durch den das klägerische Grundstück zur abgerechneten Straße hin verschlossen worden sei, sei aber erst 2014 errichtet worden. Unabhängig davon seien selbstgeschaffene Hindernisse auf dem Anliegergrundstück wie Gebäude ohnehin beitragsrechtlich unbeachtlich. Zu Recht sei schließlich gemäß § 6 Abs. 11 der Erschließungsbeitragssatzung für das klägerische Grundstück keine Eckgrundstücksvergünstigung gewährt worden, da das Grundstück in einem Gewerbegebiet liege.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 20.2.2019 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Erschließungsbeitragsbescheid der Beklagten vom 29.9.2016 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts C. vom 11.4.2017 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der räumliche Umfang der abgerechneten Anlage wurde von der Beklagten zutreffend bestimmt. Bei der abgerechneten Stich straße "Gewerbepark ... Nord B" - einschließlich ihres Parkstreifens - handelt es sich um eine selbstständige zum Anbau bestimmte Straße im Sinne des Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG.

Ob eine Stich straße (Sackgasse) schon eine selbstständige Anbau straße im Sinn von Art. 5a Abs. 2 Nr. 1 KAG bildet oder noch ein lediglich unselbstständiges Anhängsel und damit einen Bestandteil der (Haupt-)Straße, von der sie abzweigt, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter von der zu beurteilenden Anlage vermitteln. Unselbstständige Zufahrten werden in der Regel angelegt‚ um die Bebauung von nicht unmittelbar an eine selbstständige Erschließungsstraße angrenzenden Grundstücken zu ermöglichen; gleichwohl ist Erschließungsanlage für solche Grundstücke nicht die unselbstständige Zufahrt‚ sondern die Anbau straße‚ in die diese Zufahrt einmündet. Besondere Bedeutung für die Unterscheidung zwischen (schon) selbstständigen Erschließungsanlagen und (nur) unselbstständigen Zuwegungen kommt dabei der Ausdehnung der Anlage zu‚ ihrer Beschaffenheit‚ der Zahl der durch sie erschlossenen Grundstücke und auch dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße‚ in die sie einmündet. Das Maß der Abhängigkeit ist deshalb von besonderem Gewicht‚ weil eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion ausschließlich auf die Straße angewiesen ist‚ von der sie abzweigt‚ sie darin einer unselbstständigen Zufahrt ähnelt und deshalb der Eindruck der Unselbstständigkeit häufig auch noch bei einer Ausdehnung erhalten bleibt‚ bei der eine Anlage mit Verbindungsfunktion schon den Eindruck der Selbstständigkeit erweckt (BayVGH, U.v. 30.11.2016 6 B 15.1835 - juris Rn. 17; vgl. auch BVerwG‚ U.v. 23.6.1995 - 8 C 30.93 - juris Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, B.v. 19.8.2009 - 6 ZB 08.1042 - juris Rn. 4). Vor diesem Hintergrund sind grundsätzlich - vorbehaltlich der besonderen Umstände des Einzelfalles - alle abzweigenden Straßen als unselbstständig zu qualifizieren, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d.h. (ungefähr) wie eine Zufahrt aussehen. Das ist typischerweise dann der Fall, wenn die Stich straße bis zu 100 m lang und nicht abgeknickt ist oder sich verzweigt (BayVGH, U.v. 30.11.2016 6 B 15.1835 - juris Rn. 17; vgl. auch BVerwG‚ U.v. 16.9.1998 - 8 C 8.97 - DVBl 1999‚ 395; U.v. 23.6.1995 - a.a.O. Rn. 13; BayVGH, B.v. 20.4.2012 - 6 ZB 09.1855 - juris Rn. 8 m.w.N.).

Eine Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass es sich bei der abgerechneten Stich straße um eine selbstständige Anbau straße handelt.

Für diese Annahme spricht zum einen, dass die Stich straße eine Länge von ca. 187 m aufweist. Sie liegt damit deutlich über der Regellänge von 100 m. Auch ihre erhebliche Breite von insgesamt 12 m, ihre Ausgestaltung mit Fahrbahn, Parkstreifen und Wendehammer sowie der Umstand, dass die Straße acht gewerblich bzw. industriell nutzbare Grundstücke erschließt, die (nach Aufnahme der gewerblichen bzw. industriellen Nutzung) einen erheblichen Ziel- und Quellverkehr auslösen werden, sprechen deutlich gegen die Annahme einer lediglich unselbstständigen Zufahrt. Schließlich spricht für die Selbstständigkeit der Stich straße auch, dass sie an ihrem Ende abknickt und sich zu einem Wendehammer mit einem Durchmesser von ca. 30 m (einschließlich des vorhandenen Parkstreifens) aufweitet. Insgesamt vermittelt die abgerechnete Stich straße daher nicht den Eindruck einer Zufahrt, sondern den einer selbstständigen Anbau straße.

Entgegen der Meinung des Klägers ist auch der Parkstreifen entlang der Fahrbahn ein Teil dieser Anlage. Bei dem Parkstreifen handelt es sich nicht seinerseits um eine selbstständige Anlage mit rein überörtlicher Funktion.

Nach Art. 2 Nr. 1 b) des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) gehören zu den Bestandteilen einer Straße u. a. auch die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen. Bei dem entlang der Fahrbahn angelegten Seitenstreifen, dem ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Ausbauplans die Funktion eines Parkstreifens zukommt, handelt es demnach um einen unselbstständigen Bestandteil der abgerechneten Anlage, nicht aber um eine selbstständige Anlage. Der Parkstreifen steht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Fahrbahn und läuft mit ihr gleich. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die auf eine Selbständigkeit des Parkstreifens hindeuten würden. Insbesondere kommt entgegen dem Vorbringen des Klägers dem Parkstreifen auch keine rein überörtliche Funktion als Fernfahrerpark- und Schlafplatz zu. Ausweislich der in den vorgelegten Behördenakten befindlichen Widmungsverfügung (Blatt B 17 der Behördenakte) ist die Straße einschließlich des Parkstreifens als Orts straße gewidmet. Der Parkstreifen dient damit seiner bestimmungsgemäßen Funktion nach dem Abstellen der Kraftfahrzeuge der Anlieger (insbesondere auch der Lieferanten, Kunden, Mitarbeiter etc. der an die Straße angrenzenden Gewerbebetriebe). Eine rein überörtliche Funktion des Parkstreifens - wie von Klägerseite behauptet - ist damit nicht erkennbar. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob der Parkstreifen entgegen seiner bestimmungsgemäßen Funktion und unter Verstoß gegen das bestehende Nachtparkverbot im Einzelfall auch von Fernfahrern als Park- und Schlafplatz genutzt wird. An der Zweckbestimmung des Parkstreifens würde eine solche funktionswidrige Nutzung nichts ändern.

2. Die abgerechnete Anlage ist ferner erforderlich im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB i.V. m. Art. 5a Abs. 9 KAG.

Mit Ausnahme der beiden Eckgrundstücke FlNrn. 787/1 und 785/2 vermittelt die abgerechnete Stich straße allen durch sie erschlossenen baulich und gewerblich nutzbaren Grundstücken die einzige Anbindung an das gemeindliche Straßennetz. Unter diesen Umständen bestehen keine Zweifel an der anlagenbezogenen Erforderlichkeit der Straße.

3. Die Anlage wurde auch wirksam gewidmet.

Soweit der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung die Wirksamkeit der Widmungsverfügung in Frage gestellt hat mit der Begründung, in der Verfügung sei die FlNr. 786/2 nicht genannt, greift dies nicht durch. Die Orts straße besteht allein aus der FlNr. 786, nicht aber auch aus der FlNr. 786/2. Dementsprechend ist die FlNr. 786/2 auch zu Recht nicht in der Widmungsverfügung dieser Orts straße genannt. Die FlNr. 786/2 wurde zum beschränkt öffentlichen Weg gewidmet (vgl. Blatt B 17 der vorgelegten Behördenakte). Sie ist damit nicht Teil der abgerechneten Orts straße.

4. Die Straßenbaumaßnahmen an dieser Orts straße wurden ferner zu Recht nach Erschließungsbeitragsrecht und nicht nach Straßenausbaubeitragsrecht abgerechnet.

Vorliegend handelt es sich um die erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage, für die gemäß Art. 5a KAG i.V. m. § 128 Abs. 1 BauGB ein Erschließungsbeitrag erhoben werden kann, und nicht lediglich um die Erneuerung oder Verbesserung einer bereits früher endgültig hergestellten Anlage, die nach Straßenausbaubeitragsrecht abzurechnen wäre, vgl. Art. 5 Abs. 1 KAG in der bis 31.12.2017 geltenden Fassung.

Welche Merkmale eine Erschließungsanlage aufweisen muss, damit sie endgültig hergestellt ist, ergibt sich aus § 8 der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Beklagten. Danach muss die Straße u. a. eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau sowie eine Straßenentwässerung und Beleuchtung aufweisen.

Wie sich aus dem in der vorgelegten Behördenakte befindlichen Lichtbild (Blatt A 1 der Behördenakte), das den Ausbauzustand der Straße vor Durchführung der streitgegenständlichen Straßenbaumaßnahmen zeigt, ergibt, handelte es sich bei der Straße bislang lediglich um einen geschotterten Feldweg, der über keine Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen verfügte. Eine bereits früher endgültig hergestellte Erschließungsanlage lag damit ersichtlich nicht vor. Die streitgegenständliche Anlage wurde erst durch die abgerechneten Straßenbaumaßnahmen in einer den Herstellungsmerkmalen des § 8 EBS entsprechenden Weise hergestellt, so dass die Maßnahme nach Erschließungsbeitragsrecht abgerechnet werden durfte.

5. Das klägerische Grundstück ist auch erschlossen sowohl im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB als auch im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB.

Nach § 131 Abs. 1 BauGB i.V. m. Art. 5a Abs. 9 KAG ist der beitragsfähige Erschließungsaufwand auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Erschlossen in diesem Sinne ist ein Grundstück in einem Gewerbegebiet, wenn von der Anbau straße her eine Zufahrt zu dem Grundstück genommen werden kann.

Zu beachten ist dabei, dass künstliche Zufahrtshindernisse auf einem Anliegergrundstück (wie etwa Gebäude oder Mauern) von vorneherein unbeachtlich sind, weil es nicht im Belieben eines Grundstückseigentümers stehen kann, sein Grundstück durch ein solches Hindernis zu verschließen und sich damit der Beitragspflicht zu entziehen. Das gilt - anders als bei natürlichen Hindernissen auf dem Anliegergrundstück - auch dann, wenn sich die Beseitigung eines solchen selbst geschaffenen Hindernisses im Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Nutzen, der sich mit der (Wieder-)Herstellung der Inanspruchnahmemöglichkeit erzielen lässt, als vergleichsweise kostspielig und deshalb unwirtschaftlich erweist (BayVGH, U.v. 8.3.2010 - 6 B 09.1957 - juris Rn. 20). Dem Erschlossensein des klägerischen Grundstücks steht demnach nicht entgegen, dass der Kläger keine Zufahrt zu der abgerechneten Anlage schaffen kann, weil sein Grundstück entlang der Grenze zur abgerechneten Anlage hin vollständig bebaut ist.

Zufahrtshindernisse auf der Fahrbahn stehen einem Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 BauGB dann nicht entgegen, wenn das Hindernis ausräumbar ist. Der Kläger trägt vor, es bestehe ein Zufahrtshindernis auf der Fahrbahn, weil entlang seines Grundstücks ein Parkstreifen für LKWs angelegt worden sei und die parkenden LKWs eine Durchfahrt zum Grundstück verhinderten. Bei diesem Zufahrtshindernis handelt es sich aber ersichtlich um ein ausräumbares Hindernis, da durch Anordnung eines Halteverbotes vor dem Grundstück des Klägers in der Breite einer Zufahrt dieses Hindernis ohne weiteres ausgeräumt werden könnte.

Liegt ein solches ausräumbares Zufahrtshindernis auf der Fahrbahn vor, entsteht die Beitragspflicht für das Anliegergrundstück (sog. Erschlossensein im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB i.V. m. Art. 5a Abs. 9 KAG), wenn entweder das Hindernis tatsächlich ausgeräumt ist oder - sofern der Anlieger auf die Anlegung einer Zufahrt verzichtet - wenn die Gemeinde sich verbindlich darauf festlegt, ihren Anteil an der Beseitigung des Hindernisses zu erbringen. Denn es kann nicht im Belieben des Anliegers stehen, sich durch Verweigerung der Mitwirkung an der Schaffung einer Zufahrt der Beitragspflicht zu entziehen (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand März 2018, Rn. 1015 m. w. N. zur Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall hatte sich die Beklagte bereits im Jahre 2013 bereit erklärt, eine Zufahrt für das klägerische Grundstück freizuhalten. Am 2.4.2013 fand hierzu ein Ortstermin statt, bei dem die genaue Lage der Zufahrt vor Ort festgelegt werden sollte (siehe Blatt A 5 der vorgelegten Behördenakte). Der Kläger verzichtete jedoch dann zunächst auf die Anlegung einer Zufahrt und erklärte, die Zufahrt erst zu einem späteren Zeitpunkt herstellen zu wollen (vgl. die Aktennotiz zu dem Ortstermin am 2.4.2013, Blatt A 5 der Behördenakte). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigte die Beklagte erneut, dass sie jederzeit bereit sei, durch entsprechende Markierungen auf der Fahrbahn und die Anordnung eines Halteverbots eine Zufahrtsmöglichkeit zum klägerischen Grundstück zu schaffen. Sie hat sich damit verbindlich festgelegt, ihren Anteil an der Beseitigung des bestehenden Zufahrtshindernisses zu erbringen. Nach obigen Grundsätzen ist damit die Beitragspflicht für das klägerische Grundstück entstanden.

6. Schließlich bestehen auch keine Bedenken gegen die Höhe des für das klägerische Grundstück festgesetzten Beitrags. Entgegen der Meinung des Klägers musste für sein Grundstück keine Eckgrundstücksvergünstigung gemäß § 6 Abs. 11 Satz 1 EBS gewährt werden.

Nach § 6 Abs. 11 Satz 2 Nr. 2 EBS ist eine Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstück nämlich nicht zu gewähren für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden. Der einschlägige Bebauungsplan "Gewerbepark ..." setzt für das Grundstück des Klägers ein Gewerbegebiet (GE) fest. Eine Eckgrundstücksvergünstigung wurde daher zu Recht nicht gewährt.

Entgegen der Meinung des Klägers ist die Ausschlussregelung in § 6 Abs. 11 Satz 2 Nr. 2 EBS auch nicht unwirksam, denn es steht im Ermessen einer Gemeinde, ob sie in ihrer Erschließungsbeitragssatzung eine Vergünstigung für mehrfach erschlossene Grundstücke ohne Rücksicht auf die Art ihrer baulichen oder gewerblichen Nutzung vorsieht oder ob sie bestimmte Grundstücke (z. B. solche, die in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen) von der Vergünstigung ausnimmt. Entscheidet sich eine Gemeinde, Grundstücke in Kern, Gewerbe- und Industriegebieten von der Gewährung einer Eckgrundstücksvergünstigung auszunehmen, ist dies daher rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, U.v. 14.11.2013 - 6 B 12.704 - juris; BVerwG, U.v. 8.10.1976 - IV C 56.74 - BVerwGE 51, 158/160; BVerwG, U.v. 13.8.1976 - IV C 23.74 - ZMR 1978, 125).

Soweit der Kläger argumentiert, selbst wenn man von der Wirksamkeit des § 6 Abs. 11 Satz 2 Nr. 2 EBS ausgehe, müsse dennoch aus Angemessenheitsgesichtspunkten heraus eine Eckgrundstücksvergünstigung gewährt werden, weil der Kläger sein Grundstück von der Beklagten erworben habe und das Grundstück weit überdurchschnittlich beitragsbelastet sei, greift dies nicht durch. Die Beitragsfestsetzung hat zwingend nach der einschlägigen Verteilungsregelung in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten zu erfolgen. Die Beklagte ist nicht berechtigt, den Beitrag abweichend von den Regelungen der Erschließungsbeitragssatzung festzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn die Beitragserhebung im Einzelfall eine unbillige Härte darstellen sollte. In einem solchen Fall kommt allenfalls eine Billigkeitsmaßnahme (z. B. Stundung, Beitragserlass) in Betracht, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Bei dem Verfahren auf Gewährung einer solchen Billigkeitsmaßnahme handelt es sich aber um ein eigenständiges Verfahren, das selbstständig neben dem Beitragsfestsetzungsverfahren steht. Die Rechtmäßigkeit der - hier allein streitgegenständlichen - Beitragsfestsetzung würde durch eine eventuelle Unbilligkeit der Beitragserhebung nicht berührt. Daher kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die Beitragserhebung im Fall des Klägers eine unbillige Härte darstellt.

Da auch sonst keine Rechtsfehler bei der streitgegenständlichen Beitragsfestsetzung ersichtlich sind, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) bedarf es nicht, da der Kläger unterliegt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.