VerfG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 20.11.2020 - VfGBbg 70/20
Fundstelle
openJur 2020, 80022
  • Rkr:
Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Verfassungsrichterin Kirbach von der Ausübung ihres Richteramtes ausgeschlossen ist.

2. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

A.

Über die Verfassungsbeschwerde ist ohne Verfassungsrichterin Kirbach zu entscheiden, weil sie von der Ausübung ihres Richteramtes gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift ist vom Richteramt ausgeschlossen, wer in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen tätig gewesen ist. Der Begriff "dieselbe Sache" ist dabei in einem strikt verfahrensbezogenen Sinn auszulegen. Zu einem Ausschluss nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 VerfGGBbg kann nur eine Tätigkeit in dem verfassungsgerichtlichen Verfahren selbst oder in dem diesem unmittelbar vorausgegangenen und ihm sachlich zugeordneten Ausgangsverfahren führen. Die Tätigkeit muss zudem Anlass zu einer Stellungnahme zu den im Verfassungsbeschwerdeverfahren anhängigen Sach- und Rechtsfragen gegeben haben (Beschluss vom 26. August 2011 - VfGBbg 6/11 -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de, m. w. N.).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist Verfassungsrichterin Kirbach von Amts wegen in derselben Sache tätig gewesen. Sie hat in der Funktion der Personaldezernentin am Landgericht Neuruppin den Strafantrag vom 9. September 2019 verfasst, den sodann der Dienstvorgesetzte des Richters am Amtsgericht W. stellte und welcher der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liegt. Die Verfassungsrichterin war damit an der Einleitung dieses Strafverfahrens beteiligt.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach § 21 Satz 1 VerfGGBbg als unzulässig zu verwerfen.

Dieser Beschluss bedarf gemäß § 21 Satz 2 VerfGGBbg keiner weiteren Begründung, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom 22. September 2020 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden ist und diese Bedenken auch durch den Schriftsatz vom 24. September 2020 nicht ausgeräumt worden sind.

C.

Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.

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