VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2020 - 2 L 2370/20
Fundstelle
openJur 2020, 79939
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der am 23. November 2020 sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 6840/20 gegen das mit Bescheid des Polizeipräsidiums X. vom 13. Oktober 2020 ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und das Verbot des Tragens der dienstlichen Ausrüstung sowie der Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

A. Der vorgenannte Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 VwGO statthaft. Der gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums X. vom 13. Oktober 2020 erhobenen Klage (2 K 6840/20) kommt wegen der mit ihm verbundenen behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu.

B. Der Antrag ist indes unbegründet.

Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 VwGO auf Antrag des Adressaten eines belastenden Verwaltungsaktes die gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich gegebene aufschiebende Wirkung einer Klage gegen diesen Verwaltungsakt ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Interesse des jeweiligen Antragstellers, der angefochtenen Verfügung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht nachkommen zu müssen, das von der Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse überwiegt. Fehlt es, wie etwa im Falle einer unzulänglichen Begründung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, bereits an einer ordnungsgemäßen Vollziehungsanordnung, kann einstweiliger Rechtsschutz auch in der Weise gewährt werden, dass das Gericht die Vollziehungsanordnung aufhebt.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Aussetzungsentscheidung.

I. Die zusammen mit der Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums X. vom 13. Oktober 2020 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ergangene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist mit Blick auf die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden.

Geht es, wie bei dem nur bei Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe in Betracht kommenden Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG, um eine Maßnahme, die bereits als solche zur Erreichung des bezweckten Erfolges eine möglichst umgehende Durchsetzung erfordert, so wird das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug regelmäßig bereits durch die für den Erlass der Verbotsverfügung angeführten Gründe aufgezeigt.

Vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar mit Stand: April 2019, Teil B, § 39 BeamtStG, Rn. 18.

Darüber hinaus manifestiert schon die Begründung, es sei nicht zu verantworten, einen Dienstwaffenträger im Falle des Fehlens seiner charakterlichen Eignung bis zum bestandskräftigen bzw. rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens weiterhin mit der Durchführung hoheitlicher Maßnahmen zu betrauen, dass der Antragsgegner sich mit dem Ausnahmecharakter auseinandergesetzt und die gegenseitigen Interessen abgewogen, insbesondere darauf hingewiesen hat, dass Status und Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge unberücksichtigt bleiben würden. Inwieweit diese Begründung inhaltlich tragfähig ist, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unerheblich.

II. Die demnach dem Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO obliegende eigene Prüfung, ob das Interesse der Antragstellerseite an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der im Klageverfahren angefochtenen Verbotsverfügung überwiegt, geht hier zu Ungunsten der Antragstellerin aus.

Im Rahmen dieser Interessenabwägung ist zunächst zu prüfen, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtmäßiger Entscheidungen besteht regelmäßig, an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen hingegen niemals ein öffentliches Interesse. Führt diese im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO notwendig summarische Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist auf Grund sonstiger, nicht nur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Gesichtspunkte abzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.

Gemessen daran überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.

1. Das auf § 39 BeamtStG gestützte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 13. Oktober 2020 erweist sich am Maßstab des vorläufigen Rechtsschutzes als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben.

In formeller Hinsicht unterliegt die Maßnahme keinen Bedenken. Insbesondere wurde die Antragstellerin vor Erlass des angegriffenen Bescheides angehört im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW.

Die Maßnahme ist auch materiell rechtmäßig.

Nach § 39 Satz 1 BeamtStG kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Bei dem Begriff der zwingenden dienstlichen Gründe handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Diese liegen vor, wenn bei einer weiteren Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären. Die zu befürchtenden Nachteile müssen so gewichtig sein, dass dem Dienstherrn die Führung der Dienstgeschäfte durch den Beamten bis zur abschließenden Klärung und Entscheidung nicht zugemutet werden kann.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2020 - 6 B 238/20 -, juris Rn. 16 m.w.N.

Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr; die Maßnahme trägt nur vorläufigen Charakter. Mit ihr sollen durch eine sofortige oder wenigstens eine sehr rasche Entscheidung des Dienstherrn gravierende Nachteile durch die aktuelle Dienstausübung des Beamten für den Dienstherrn vermieden werden. Maßgebend ist die Prognose, dass die Aufgabenerfüllung der Verwaltung durch die vorerst weitere Amtsführung des Beamten objektiv gefährdet ist. Demnach ist nicht erforderlich, dass bereits Klarheit über den Grund für die Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder die weitere Verwendung und Behandlung des Beamten besteht; vielmehr eröffnet das Amtsführungsverbot dem Dienstherrn die Möglichkeit, ohne Gefährdung der dienstlichen Interessen Ermittlungen anzustellen und eine solidere Grundlage für weitere dauerhafte Entscheidungen zu gewinnen. Entsprechend dem Zweck des Verbots genügt insoweit der auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Verdacht einer Gefahrenlage. Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten. Daraus folgt, dass für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte weder eine erschöpfende Aufklärung bzw. ein "Beweis" noch erforderlich ist, dass Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits eingetreten sind oder das Verhalten des Beamten sich letztlich als strafrechtlich relevant erweist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2013 - 6 A 2586/12 -, juris, Rn. 11 ff.

Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Polizeipräsidium X. der Antragstellerin zu Recht die Führung der Dienstgeschäfte verboten. Der für diese Maßnahme erforderliche, auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhende Gefahrenverdacht liegt vor.

Der Antragsgegner hat das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gegenüber der Antragstellerin mit dem Verdacht begründet, sie teile eine Gesinnung, welche einer demokratischen Grundordnung entgegenstehe. Derartiges erweise sich als unvereinbar mit der sich aus § 34 Satz 3 BeamtStG ergebenden Pflicht eines Beamten bzw. einer Beamtin, das eigene Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die der Beruf erfordert. Hierzu gehöre insbesondere die Pflicht, sich gesetzeskonform zu verhalten und vor allem als (angehende) Polizeivollzugsbeamtin die Gesetze und Vorschriften zu wahren und sie durchzusetzen um die demokratische Grundordnung zu schützen und aufrecht zu erhalten.

Gemessen an dem dargelegten Maßstab des § 39 Satz 1 BeamtStG sind im gegebenen Fall hinreichende Anhaltspunkte für einen entsprechenden Gefahrenverdacht vorhanden. In tatsächlicher Hinsicht fußt der vorgenannte Verdacht auf dem Umstand, dass die Antragstellerin auf ihrem Mobiltelefon über verschiedene Gruppenchats Bilder erhalten hat, welche eine Aussage vermitteln, die zu einer demokratischen Grundordnung im Widerspruch steht, und dass sie diese Bilder im Bewusstsein ihrer Existenz auf dem eigenen Mobiltelefon belassen hat ohne sich von diesen in irgendeiner Form zu distanzieren.

Hierbei handelt es sich im Einzelnen um neun Bilder, die sich auf dem Mobiltelefon der Antragstellerin befunden haben. Diese hat sie erhalten, weil sie Mitglied in vier verschiedenen WhatsApp-Gruppenchats ist bzw. war, in denen von unterschiedlichen Teilnehmern entsprechende Inhalte eingestellt worden sind, die damit für sämtliche Gruppenmitglieder sichtbar wurden. Diese Bilder wurden im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2019 um 03:06 Uhr und dem 14. August 2020 um 16.40 Uhr verschickt und sind zumeist mit einem textlichen Zusatz versehen. Überwiegend enthalten diese gleichermaßen eindeutige wie unerträglich geschmacklose Anspielungen auf Akteure und Geschehnisse während der nationalsozialistischen Herrschaft in Deutschland. Unter anderem wird dabei die Person Adolf Hitler bzw. dessen Handeln gewissermaßen verherrlicht. Beispielsweise wird dessen Regentschaft in Anlehnung an den Titel der Fernsehserie "Gute Zeiten - Schlechte Zeiten" gegenüber jener der amtierenden Bundeskanzlerin als vorzugswürdig dargestellt. Des Weiteren wird der Holocaust verharmlost und stellvertretend die Person Anne Frank in unerträglicher Weise der Lächerlichkeit preisgegeben. Auch andere Personen werden aufgrund ihrer ethnischen Herkunft sprachlich verächtlich gemacht bzw. gar zum Abschuss durch eine Automatikwaffe freigegeben - "Rennt der Negger (sic!) frei herum, schalt auf Automatik um." -.

Soweit die Antragstellerin dem in tatsächlicher Hinsicht dergestalt entgegengetreten ist, sie habe die entsprechenden Bilder erstmals am Vorabend des von ihr gesuchten Gesprächs mit der Dienststelle am 17. September 2020 wahrgenommen, erachtet die Kammer diese Einlassung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles als Schutzbehauptung, die der Annahme eines Gefahrenverdachts am Maßstab des § 39 BeamtStG nicht entgegensteht.

Zwar ist der Antragsgegner nach seinen Ermittlungen in technischer Hinsicht zu dem Ergebnis gelangt, es könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass die entsprechenden Bilder (durch die Antragstellerin oder die übrigen Gruppenmitglieder) tatsächlich wahrgenommen worden sind. Auch hat die Auswertung der Inhalte nach Spiegelung des Mobiltelefons der Antragstellerin ihre Einlassung bestätigt, es gebe auf ihrem Mobiltelefon eine Vielzahl vorhandener (Gruppen-)Chats (nach eigenen Angaben der Antragstellerin: 231; nach Ermittlungen des Antragsgegners: u.a. 790 WhatsApp-Chats und 172.214 Bilder). Deshalb erscheint es auch insoweit lebensnah, dass regelmäßig eine Vielzahl von Nachrichten auf ihrem Mobiltelefon eingegangen sein dürften. Die Kammer erachtet es auch nicht als vollständig ausgeschlossen, dass die Antragstellerin - wie sie behauptet -bisweilen lediglich die letzten beiden Nachrichten in einem WhatsApp-Chat gelesen hat, ohne sich den übrigen Verlauf der dort eingegangen Nachrichten anzusehen.

Zur Überzeugung der Kammer führen diese Umstände indes im gegebenen Fall nicht dazu, dass der Antragstellerin geglaubt werden kann, dass sie die entsprechenden Bilder erstmals am Vorabend des Gesprächs mit der Dienststelle wahrgenommen haben will.

Hinsichtlich des am 14. August 2020 um 16:40 Uhr in die Gruppe "Xxxxx 00.00-xxxxx" eingestellten Bildes eines Stickers, der das Antlitz von Adolf Hitler zeigt, welcher mit seinen Händen ein Herz formt, hält die Kammer es nach allgemeiner Lebenserfahrung gar für ausgeschlossen, dass die Antragstellerin das entsprechende Bild nicht wahrgenommen hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Einlassung der Antragstellerin geglaubt wird, wonach der von ihr ebenfalls um 16:40 Uhr versendete Sticker ("Daumen hoch") keine Reaktion auf das annähernd zeitgleich verschickte - im Chatverlauf vorangegangene - Bild von Adolf Hitler dargestellt habe. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann der Antragstellerin jedenfalls nicht geglaubt werden, dass sie das entsprechende Bild nicht wahrgenommen habe. So hat die Antragstellerin ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge davon gesprochen, dass das gegenseitige Zusenden von Bildern bzw. Stickern am 14. August 2020 in einer Unterrichtspause im Foyer des Gebäudes stattgefunden habe. Dort habe sie unter anderem auch mit der Person zusammengesessen, die später das Bild von Adolf Hitler gesendet habe. Dass sie das Senden ebendieses Bildes indes nicht wahrgenommen haben will, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt nach eigenen Angaben aktiv auf ihr Handy gesehen habe und wenige Augenblicke zuvor sogar in diesem Gruppenchat aktiv gewesen sei, erscheint völlig lebensfremd.

Ebenso begegnet die Einlassung der Antragstellerin, sie habe die vier in der WhatsApp-Chatgruppe "T. " am 15. März 2020 zwischen 01:02 und 01:05 Uhr eingestellten Bilder vor dem 16. September 2020 nicht wahrgenommen, erheblichen Zweifeln. So hat sie in diesem Zusammenhang angegeben, die Bilder seien bei einer Geburtstagsfeier, an welcher sie auch teilgenommen habe, in die Gruppe eingestellt worden. Sie habe die Bilder jedoch nicht angeguckt, sondern einfach weggeklickt, weil sie sich vor Ort unterhalten habe. Ungeachtet dessen, ob man diesen Angaben Glauben schenken mag, erscheint es jedenfalls konstruiert, dass sie die eingestellten Bilder dann selbst im Nachgang nicht gesehen haben will. Dies, obwohl es nach Auffassung der Kammer allgemeiner Lebenserfahrung entspricht, dass man derartige Objekte, die zuvor - aus welchem Grund auch immer - aktiv weggeklickt wurden, im Nachgang wenigstens einer kurzen Kontrolle unterzieht.

Unbeschadet dieser Ausführungen erachtet es die Kammer als für den Maßstab des § 39 BeamtStG hinlänglich wahrscheinlich, dass die Antragstellerin auch weitere Bilder bereits deutlich vor dem Zeitpunkt des Gesprächs am 17. September 2020 wahrgenommen hat. Entscheidend hierfür spricht, dass es sich um vier verschiedene Gruppen handelt und das Einstellen der verschiedenen Bilder in die jeweiligen Gruppen sich über einen Zeitraum von über zehn Monaten erstreckt.

Schließlich hat die Kammer den Umstand im Blick behalten, dass die Antragstellerin behauptet hat, dass sie - nach zuvor erfolgter Sensibilisierung durch die öffentlichkeitswirksame Diskussion und im Dienst geführter Gespräche über vermeintlich straf- bzw. disziplinarrechtlich relevantes Verhalten in Chatgruppen - am Abend des 16. September 2020 ihr Mobiltelefon kontrolliert habe, sich alsdann am Folgetag eigeninitiativ an die Dienststellenleitung gewandt und ihre Bedenken über möglicherweise relevante Bildinhalte offenbart habe. Die Kammer bewertet unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände die Kontrolle des eigenen Mobiltelefons indes eher als Indiz dafür, dass bereits zuvor ein irgendwie geartetes Bewusstsein über potentiell relevante Bildinhalte vorhanden war.

Dies vorangestellt hat der Antragsgegner das ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auf keinen fehlerhaften Sachverhalt gestützt. Nicht zu beanstanden ist auch dessen Bewertung, das längerfristige Belassen entsprechenden Bildmaterials auf dem Mobiltelefon begründe den Verdacht, dass eine über diese Bilder zum Ausdruck gebrachte Gesinnung geteilt bzw. jedenfalls verharmlost werde und zu Zweifeln an der charakterlichen Eignung führe. Vor diesem Hintergrund begegnet dessen getroffene Bewertung, die Aufgabenerfüllung der Verwaltung sei durch eine vorerst weitere Amtsführung der Antragstellerin objektiv gefährdet, am Maßstab des § 39 BeamtStG keinen durchgreifenden Bedenken. Auch nach Dafürhalten der Kammer war es dem Antragsgegner in Anbetracht des gravierenden Vorwurfs unzumutbar, der Antragstellerin die Führung der Dienstgeschäfte bis zu einer abschließenden Klärung und Entscheidung zu gestatten.

Sofern die Tatbestandsvoraussetzungen der zwingenden dienstlichen Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erfüllt sind, wird in aller Regel Ermessen nicht mehr hinsichtlich der Anordnung der Maßnahme als solcher, sondern im Wesentlichen nur noch dahin eröffnet sein, ob es eine andere Möglichkeit gibt, den betreffenden Beamten amtsangemessen zu beschäftigen, gegebenenfalls auch zu Dauer und Umfang des Verbots.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2020 - 6 B 238/20 -, juris Rn. 20 m.w.N.

Im gegebenen Fall sind Umstände, die ein Absehen von dem Verbot oder dessen Beschränkung rechtfertigen könnten, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Stattdessen erscheint hier angesichts der mit dem Vorwurf des Teilens einer rechtsradikalen und grundgesetzfeindlichen Gesinnung einhergehenden gravierenden Gefährdungslage auch für das Ansehen der Polizei jede andere Entscheidung als die baldmögliche Unterbindung der Dienstausübung der Antragstellerin als ermessensfehlerhaft, weshalb ein etwa eröffnetes Ermessen auf Null reduziert war.

2. Daran anknüpfend bestehen auch im Hinblick auf das auf § 113 LBG NRW gestützte Verbot des Tragens dienstlicher Ausrüstung sowie der Führung dienstlicher Ausweise und Abzeichen keine rechtlichen Bedenken.

3. Hat mithin die gegen die Verbotsverfügung vom 13. Oktober 2020 gerichtete Klage aus den vorstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg, spricht bereits aus diesem Grunde die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung für ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte.

4. Dessen ungeachtet ergibt sich ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Vollziehung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte gegenüber dem Suspensivinteresse der Antragstellerin auch nach Abwägung der sonstigen widerstreitenden Interessen der Beteiligten.

Das streitgegenständliche Verbot der Führung der Dienstgeschäfte schützt das überragende Interesse an einem in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Dienstbetrieb ebenso wie die ernstlich zu besorgende (weitere) Ansehensbeeinträchtigung der Polizei in der Öffentlichkeit. Dies erfolgt hier durch vorläufigen Ausschluss einer Beamtin vom Dienstbetrieb, die im Verdacht steht, eine Gesinnung zu teilen, welche der demokratischen Grundordnung entgegensteht, beziehungsweise sich zumindest nicht hinreichend wehrhaft gegen die Kundgabe einer entsprechenden Gesinnung gestellt und damit den Anschein einer entsprechenden Billigung erweckt zu haben. Daher ergeben sich berechtigte Zweifel an einer ordnungsgemäßen Dienstverrichtung durch die Antragstellerin. Demgegenüber erscheint es auch deshalb als zumutbar, die Antragstellerin weiterhin dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte zu unterwerfen, weil ihr infolge dieser Maßnahme besoldungs- oder versorgungsrechtliche Nachteile nicht entstehen.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

D. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der danach anzunehmende Streitwert von 5.000,00 Euro ist in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für das hier entscheidende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

Rechtsmittelbelehrung:

(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingelegt werden.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

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