Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 27.10.2020 - 9 UF 151/20
Fundstelle
openJur 2020, 79886
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eberswalde vom 16.06.2020 (Az. 3 F 357/17) teilweise abgeändert und zu Ziffer 1. Abs. 3 des Tenors wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der VBL. Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers. Nr. ...) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 18,29 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 32 a der VBL-Satzung in der Fassung der 26. Satzungsänderung, bezogen auf den 28.02.2018, übertragen.

m Übrigen bleibt es bei den getroffenen Regelungen zum Versorgungsausgleich.

2. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen die Ehegatten

jeweils hälftig. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Der Beschwerdewert beträgt 1.000 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (und begründet) worden, §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2, 65 Abs. 1 FamFG. Sie führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Das Amtsgericht hat vorliegend den Versorgungsausgleich wegen langer Trennungszeit gemäß § 27 VersAusglG teilweise ausgeschlossen. Es hat die Anrechte, die die beteiligten Ehegatten innerhalb der Zeit des ehelichen Zusammenlebens erworben haben, ausge-glichen. Dies betrifft den Zeitraum 01.10.1988 bis zum 30.06.2007.

Das Amtsgericht hat das Anrecht des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 2. aber fehlerhaft bewertet. Zu Gunsten der Antragstellerin ist nicht ein Anrecht in Höhe von 18,50 Versorgungspunkten, sondern nur in Höhe von 18,29 Versorgungspunkten zu übertragen. Wie das Amtsgericht den Ausgleichswert des streitbefangenen Anrechts berechnet hat, lässt sich den Beschlussgründen nicht entnehmen.

Auch wenn der Versorgungsausgleich - wie hier - in zeitlicher Hinsicht teilweise ausgeschlossen wird, kommt eine Vorverlegung des Ehezeitendes nicht in Betracht (vgl. BGH, FamRZ 2006, 769 FamRZ 2001, 1444 OLG Saarbrücken, FamRZ 2008, 1865). Da das Ehezeitende gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG Bemessungsgrundlage der auszugleichenden Anrechte bleibt, ist zunächst der Versorgungsausgleich ohne Beachtung von § 27 VersAusglG durchzuführen und sodann sind diejenigen Anrechte abzuziehen, die in der Zeit vom Ende der Ehezeit bis zum Trennungszeitpunkt erworben wurden, wobei auch die allgemeinen Regeln der §§ 9 bis 19 VersAusglG gelten (OLG Hamburg, NJW-RR 2016, 776; OLG Brandenburg, erkennender Senat, NJW-RR 2002, 1012, 1014; OLG Brandenburg, 5. Familiensenat, Beschluss vom 30.4.2013 - 3 UF 22/12, BeckRS 2013, 19106; Götsche in: Götsche/ Rehbein/ Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 2. Aufl., § 27 VersAusglG Rz. 78).

Eine solche Berechnung hat die weitere Beteiligte zu 2. (VBL) hier vorgenommen.

Gemäß der Auskunft der VBL vom 03.01.2019 hat der Antragsgegner in der - gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 01.10.1988 bis zum 28.02.2018 andauernden - Ehezeit aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 57,77 Versorgungspunkten erworben. Hiervon abzuziehen sind die nach dem 30.06.2007 begründeten Versorgungsanwartschaften, die sich entsprechend der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2. vom 05.03.2020 auf 17,98 Versorgungspunkte belaufen. Es ergibt sich ein (gekürzter) Ehezeitanteil von 39,79 Versorgungspunkten. Nach der weiteren Auskunft vom 23.04.2020 beläuft sich der Ausgleichswert auf 18,29 Versorgungspunkte, was einem korrespondierenden Kapitalwert von 10.965,53 € entspricht.

Das streitgegenständliche Anrecht ist im Wege der internen Teilung gemäß § 10 VersAusglG auszugleichen. Die weitere Beteiligte zu 2. hat richtigerweise die ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte (39,79) auf der Basis der biometrischen Faktoren des jeweils Ausgleichspflichtigen in einen versicherungsmathematischen Barwert umgerechnet und die Hälfte dieses Barwerts - gekürzt um die Hälfte der Teilungskosten nach § 13 VersAusglG - auf der Basis der biometrischen Faktoren des Ausgleichsberechtigten wieder in Versorgungspunkte zurückgerechnet (BGH, Beschluss vom 08.03.2017, XII ZB 663/13, FamRZ 2017, 863). Denn das in § 32 a Abs. 2 Satz 2 der Satzung der VBL geregelte Verfahren, das Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person durch Umrechnung und Zurückrechnung mit Hilfe des versicherungsmathematischen Barwerts zu errechnen, vermag dem in § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG normierten Grundsatz der wertgleichen Teilhabe besser Rechnung zu tragen als die nominale Teilung der Bezugsgröße (Versorgungspunkte), weil dadurch zu Gunsten der Versicherten der altersbedingte Verzinsungseffekt berücksichtigt und zugleich die gebotene Kostenneutralität gewahrt wird (vgl. im Einzelnen BGH, a.a.O., Rn. 18 ff.). Die (geschiedenen) Ehegatten haben gegen die erteilten Auskünfte der VBL keine Einwände erhoben. Es gibt auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit.

Nach alledem war die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich - wie geschehen - teilweise abzuändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 Abs. 1 und 5 FamFG.

Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 40, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.

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