AG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 14.05.2020 - 412 Cs 139/19
Fundstelle
openJur 2020, 79869
  • Rkr:

Wird in einem Strafbefehl eine Einziehungsanordnung betreffend den Wert des durch eine Straftat Erlangten getroffen, so entspricht es in Fällen, in denen vor Erlass des Strafbefehls die zugrunde liegenden Forderung getilgt worden und eine Anhörung der Einziehungsbetei-ligten unterblieben ist, pflichtgemäßer Ermessensausübung nach § 467a Abs. 2 StPO, dass das Gericht nach Einspruch und Rücknahme des Antrages auf Erlass eines Strafbefehls die notwendigen Auslagen der Einziehungsbeteiligten der Staatskasse auferlegt.

Tenor

Die Staatskasse trägt die notwendigen Auslagen der Einziehungsbeteiligten.

Gründe

I.

Das Hauptzollamt ... leitete mit Vermerk vom 28.06.2018 gegen P. B. (im Folgenden; Angeklagter), den Geschäftsführer der A. GmbH (im Folgenden: Beteiligte), eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht ... mit HRB ..., ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Strafbarkeit wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches) betreffend die Beschäftigung einer "scheinselbständigen" Person ohne Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung durch die Beteiligte ein, teilte ihm und der Beteiligten aber die Einleitung dieses Verfahrens nicht mit.

Nachdem die Deutsche Rentenversicherung mit Schreiben vom 13.12.2018 für das Jahr 2016 einen Beitragsschaden festgestellt hatte, lud das Hauptzollamt den Angeklagten mit Schreiben vom 19.12.2018 zur Beschuldigtenvernehmung, worauf der Angeklagte sich auf sein Schweigerecht berief und keine Angaben zur Sache machte.

Im weiteren Verlauf beantragte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 22.08.2019 den Erlass eines Strafbefehls, und zwar mit den Anträgen, gegen den Angeklagten eine Geldstrafe wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt festzusetzen und gegen die Beteiligte die Einziehung eines Betrages in Höhe von 17.690,68 € (Betrag der in Rede stehenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile) anzuordnen. Der Strafbefehl wurde am 11.09.2019 antragsgemäß erlassen und, bei Anordnung der Verfahrensbeteiligung, auch der Beteiligten zugestellt; eine Anhörung der Beteiligten im Rahmen des Strafverfahrens war bis dahin nicht erfolgt.

Gegen den Strafbefehl legten sowohl der Angeklagte als auch die Beteiligte, diese mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 02.10.2019, Einspruch ein. Das Verfahren gegen den Angeklagten ist nach erfolgter Beschränkung des Einspruchs auf die Tagessatzhöhe rechtskräftig mit einer Verurteilung abgeschlossen worden.

Der Bevollmächtige der Beteiligten machte zur Begründung des Einspruchs geltend, dass die Beteiligte sämtliche Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile sowie Säumniszuschläge durch Zahlung vom 29.07.2019 entrichtet habe.

Nachdem auf Anfrage des Gerichts die zuständige Krankenkasse die von der Beteiligten geltend gemachte Zahlung bestätigt hatte, nahm die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Erlass des Strafbefehls, soweit dieser mit dem Ziel der Einziehung gegen die Beteiligte gerichtet war, zurück.

Die Beteiligte beantragt, eine Entscheidung über ihre Verfahrenskosten zu treffen und diese Kosten der Staatskasse aufzuerlegen; zur Begründung wird insbesondere vorgetragen: Ihre Zahlung sei aufgrund des Erlasses eines Verwaltungsaktes durch die Deutsche Rentenversicherung vom 16.06.2019 erfolgt, das Vorgehen der Rentenversicherung sei aus der Strafakte ersichtlich, von daher hätte vor Beantragung des Strafbefehls diesbezüglich nachgefragt werden müssen, was nicht geschehen sei. Überhaupt sei die Beteiligte vor Erlass des Strafbefehls nicht in das Strafverfahren "involviert" gewesen, so dass es auf mögliche Mitwirkungspflichten der Beteiligten ohnehin nicht ankomme.

Die Staatsanwaltschaft tritt dem Antrag entgegen und beantragt, die in Rede stehenden notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse aufzuerlegen, weil das Verhalten der Beteiligten für die Entstehung der Auslagen ursächlich gewesen sei; die Beteiligte habe die Zahlung der geschuldeten Beiträge erst nach dem Antrag auf Erlass des Strafbefehls mitgeteilt.

II.

1. Der Antrag der Beteiligten hat in Ansehung des erläuterten Sach- und Streitstandes Erfolg.

Die einem Einziehungsbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen kann das Gericht nach § 467a Abs. 2, § 407 Abs. 1 Satz 4 der Strafproessordnung (StPO) in den Fällen, in denen die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage bzw. den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zurücknimmt und das Verfahren einstellt, auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Einziehungsbeteiligten der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegen.

a) Eine Einstellung des Verfahrens im Sinne der zitierten Vorschrift setzt in aller Regel voraus, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren endgültig einstellt. Einer derartigen Einstellung steht allerdings ausnahmsweise in erweiternder Auslegung des § 467a Abs. 2 StPO der Fall gleich, dass eine förmliche Einstellung zwar nicht erfolgt ist, die Rücknahme der öffentlichen Klage aber gleichwohl der Sache nach offensichtlich das Ende des Verfahrens bedeutet. Die hier vorgenommene Gleichstellung findet ihren Grund darin, dass in Fällen der letztgenannten Art eine Verfestigung der Einstellungslage gegeben ist, wie sie Regelungsgrund für das an sich vorausgesetzte Merkmal der förmlichen Einstellung als Voraussetzung der Überbürdungsentscheidung ist (vergleiche dazu Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2010, § 467a Rn. 12, zitiert nach juris).

Nach diesen Kriterien ist in vorliegender Sache von einer Einstellung des Verfahrens gegen die Beteiligte auszugehen, obwohl die Staatsanwaltschaft diesbezüglich keine förmliche Entscheidung getroffenen hat.

Dass dem so ist, folgt daraus, dass ein erneutes Einziehungsverfahren gegen die Beteiligte aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist. Ein derartiges Verfahren setzt für den Fall, dass nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge geltend gemacht werden sollen, insbesondere voraus, dass etwaige Forderungen des zuständigen Sozialversicherungsträgers nicht erloschen sind. Die Einziehung ist in solchen Fällen nach § 73e Abs. 1 des Strafgesetzbuches ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. So liegt der Fall hier, wie sich aus der zitierten Auskunft der zuständigen Krankenkasse ergibt, wonach sämtliche Forderungen durch Zahlung der Beteiligten ausgeglichen worden sind.

b) Die Überbürdung der notwendigen Auslagen der Einziehungsbeteiligten steht nach § 467a Abs. 2 StPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts ("kann"); eine obligatorische Überbürdung ist gesetzlich nicht vorgesehen, weil die Umstände des Einzelfalls ganz verschieden sein können. (vergleiche dazu die bereits zitierte Kommentierung von Hilger, § 467a Rn. 32). Der Sache nach weitet § 467a Abs. 2 StPO inhaltlich die Regelung des § 472b Abs. 3 StPO, wonach die notwendigen Auslagen eines Nebenbeteiligten unter anderem der Staatskasse auferlegt werden können, wenn in einem gerichtlichen Verfahren von den Maßnahmen des § 472b Abs. 1 und 2 abgesehen wird, auf die Fälle aus, in denen die besagten Maßnahmen bereits aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Anklagerücknahme und Verfahrenseinstellung ausscheiden (vergleiche Münchener Kommentar zur StPO, Bearbeiter: Grommes, 1. Auflage 2019, StPO § 467a Rn. 11).

Bei der vorliegenden Fallgestaltung führt eine sachgerechte Ausübung des Ermessens dazu, dass die notwendigen Auslagen der Einziehungsbeteiligten der Staatskasse aufzuerlegen sind.

Der mögliche Einziehungsbeteiligte hat nach § 426 Abs. 1 StPO einen Anspruch darauf, gehört zu werden, wenn die staatsanwaltlichen Ermittlungen ergeben, dass er von der Anordnung einer Nebenfolge betroffen sein kann. Die Anhörung dient zunächst dem Zweck, den Sachverhalt auch bezüglich der Umstände aufzuklären, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Ferner soll die Gelegenheit bestehen, die Gefahr der Einziehung unter Umständen schon im vorbereitenden Verfahren durch Einwendungen abzuwenden. So kann das Vorbringen dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft von den Möglichkeiten des § 421 Abs. 3 bzw. Abs. 1 StPO Gebrauch macht; oder der mögliche Beteiligte erklärt, dass er gegen die Einziehung keine Einwendungen vorbringen wolle, so dass unter Umständen nach § 424 Abs. 2 StPO verfahren werden kann (vergleiche Retemeyer in: Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 6. Aufl. 2019, § 426, Rn. 2).

Die gänzlich unterbliebene Anhörung der Beteiligten im Ermittlungsverfahren führt nach Lage der Dinge dazu, dass ihre notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen sind.

Die Beteiligte war, was aus der Beitragszahlung vor Erlass des Strafbefehls zu folgern ist, bereit, die in Rede stehenden Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Im Fall der gebotenen, aber unterbliebenen Anhörung, hätte sich dies der Ermittlungsbehörde erschlossen und es wäre kein Antrag auf Anordnung der Einziehung bei Gericht gestellt worden.

Der hiernach objektiv gegebene und in der Rückschau für die staatlichen Strafverfolgungsorgane ersichtliche Umstand, dass die gerichtliche Einziehungsanordnung wegen unterbliebener Anhörung der Beteiligten gleichsam ins Leere gegangen ist, die Beteiligte aber hiergegen mit ihrem Einspruch vorgehen musste, führt dazu, dass die Beteiligte von notwendigen Auslagen freizustellen ist.

2. Rechtsmittelbelehrung: Der Beschluss ist unanfechtbar § 467a Abs. 3 StPO).