AG Potsdam, Beschluss vom 28.09.2020 - 31 C 27/20
Fundstelle
openJur 2020, 79863
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag gemäß §§ 940, 935 ZPO war zurückzuweisen. Denn ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Auskunft als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 27 WEG besteht bereits nicht. Die Antragsgegnerin ist nicht mehr Verwalterin. Ihr Bestellungszeitraum endete am 31.12.2019. Hieran ändert das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19- Pandemie nichts. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der hiesige Fall nicht umfasst. Nicht entscheidend ist, dass in dem Gesetzentwurf auf S. 31 angegeben ist, dass die Amtszeit des Verwalters zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift bereits abgelaufen sein kann. Denn der Wortlaut regelt diesen Fall nicht. Auch ist nicht erkennbar, bis zu welchem Zeitpunkt rückwirkend ein Verwalter, dessen Bestellung endete, erneut als Verwalter fungieren soll. Unter Auslegung des Gesetzes ist den Besonderheiten der Pandemie Rechnung zu tragen mit der Folge, dass nur solche Zeiträume erfasst sind, hinsichtlich derer pandemiebedingt massive Einschränkungen wegen Ansteckungsgefahr oder Kontaktverboten für das Abhalten einer Eigentümerversammlung vorherrschten. Dass das Gesetz auch solchen Wohnungseigentümern Unterstützung bieten wollte, in denen eine Verwalterbestellung pandemieunabhängig und vor Ausbruch der Pandemie endete, ist nicht ersichtlich. Tatsächlich führte diese Regelung zu einem gesetzlichen Kontrahierungszwang zu Lasten von Verwaltern. Dass dieser so gewollt war, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass auch für verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaften besondere Schwierigkeiten bestanden, Versammlungen durchzuführen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.

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