LG Köln, Urteil vom 09.12.2020 - 20 O 206/20
Fundstelle
openJur 2020, 79627
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Hotel in Köln. Für dieses unterhält sie bei der Beklagten eine Firmenversicherung, die auch das Betriebsschließungsrisiko erfasst. Der Nachtrag zum Versicherungsschein vom 22.03.2016 enthält auf Seite 14 folgende Regelung:

"Der Versicherer leistet Entschädigung für den Fall, dass von der zuständigen Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) gemäß Teil B II 4 § 1

- der Versicherte Betrieb geschlossen wird gemäß B II 4 § 1 Nr. 1 (...)

Vereinbarte Tagesentschädigung: 75,00 % des Tagesumsatzes des dem Schließungszeitraum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres".

Unter Versicherungsleistungen heißt es im Versicherungsschein:

"- Schließungsschaden gemäß B II 4 § 3 Nr. 1.1a - 30 Schließungstage (...)

Zur näheren Ausgestaltung des Versicherungsscheines insoweit wie auch im Übrigen wird auf diesen (Anlage RSG 1, Anlagenheft Kläger) Bezug genommen.

In dem dem Versicherungsschein beigefügten Bedingungswerk heißt es unter B II. (Anlage RSG 2, Anlagenheft Kläger):

II.4 Betriebsschließungsversicherung

§ 1 Versicherungsumfang

Der Versicherer leistet - soweit dies im Versicherungsschein oder den gültigen Nachträgen zum Versicherungsschein dokumentiert ist - Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe § 2)

1. den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte des versicherten Betriebes zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger bei Menschen schließt; Tätigkeitsverbot gegen sämtliche Betriebsangehöriger eines Betriebes oder einer Betriebsstätte werden eine Betriebsschließung gleichgestellt;

(...)

§ 2 Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger;

1. Krankheiten

[es folgt eine Aufzählung verschiedener Krankheiten, COVID 19 ist nicht genannt]

2. Krankheitserreger

[es folgt eine Aufzählung verschiedener Krankheitserreger, SARS-Cov-2 ist nicht genannt]

§ 3 Umfang der Entschädigung

1. Entschädigungsberechnung

1..1 Der Versicherer ersetzt im Falle

a) einer Schließung gemäß § 1 Nr. 1 den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer. Tage, an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schließung geschlossen wäre, zählen nicht als Schließungstage.

(...)

§ 4 Ausschlüsse

1. Allgemein

Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch, Grundwasser, Ableitung von Betriebsabwässern, nukleare Strahlungen, radioaktiven Substanzen. Weiterhin nicht versichert sind Schäden einschließlich daraus resultierende Folgeschäden durch Terrorakte.

(...)

4. Krankheiten und Krankheitserreger

Der Versicherer haftet nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.

(...)

§ 10 Wegfall der Entschädigungspflicht aus besonderen Gründen

1. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadensersatz aufgrund öffentlichrechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann (zum Beispiel nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, den Vorschriften über Amtshaftung oder Aufopferung oder EU Vorschriften). Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unverzüglich entsprechende Anträge zu stellen.

Der Versicherungsnehmer kann jedoch verlangen, dass in der Versicherer insoweit ein zinsloses Darlehen bis zur Höhe einer nach §§ 2 bis 9 berechneten Versicherungsleistung zur Verfügung stellt.

(...)"

Mit Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 19.03.2020 wurde der Betrieb von Hotels oder sonstigen Beherbergungsstädten aufgrund der Corona Pandemie mit näheren Regelungen untersagt. Ausgenommen hiervon blieben Übernachtungen und Unterbringungen von sogenannten Schlüsselpersonen sowie sonstige Unterbringung auf gesonderte behördliche Anordnung. Auf die Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 19.03.2020 (Anlage RSG 3, Anlagenheft Kläger) wird insoweit Bezug genommen.

Mit Corona-Schutzverordnung vom 22.03.2020 untersagte das Land NRW Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken und zu Reisebusreisen. Aus diesem Anlass verkündete die Stadt Köln am 03.04.2020 die Aufhebung der Allgemeinverfügung unter anderem vom 19.03.2020.

Das Hotel der Klägerin war - in streitigem Umfang - aus diesem Anlass geschlossen vom 20.03.2020 bis 31.03.2020. Daraufhin wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 08.04.2020 (Anlage RSG 5, Anlagenheft Kläger) an die Beklagte und forderte diese auf, für die Schließungszeit den entgangenen Betriebsumsatz i.H.v. 42.073,48 € bedingungsgemäß, nämlich zu 75 % zu erstatten. Die Beklagte teilte daraufhin per E-Mail ihres Vertreters mit, dass sie vergleichsweise einen Betrag von 11.250,00 € anbiete.

Die Klägerin macht geltend, dass sie ihren Betrieb für zwölf Tage beginnend ab dem 20.03.2020 habe schließen müssen. Ihr Nettoumsatz, so behauptet die Klägerin weiter, habe sich in der Zeit vom 20.03.2019 bis zum 31.3.2019 auf 42.073,48 € und für den gesamten März 2019 auf 149.704,48 € netto belaufen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe ihr bedingungsgemäß 75 % des Vorjahresumsatzes zu erstatten. Der Versicherungsfall sei eingetreten. Covid 19 sei in § 6 Abs. 1 Nr. 1t IfSG ausdrücklich erwähnt, sodass aufgrund einer dynamischen Verweisung der Versicherungsbedingungen auf die jeweils gültige Fassung des Infektionsschutzgesetzes die Beklagte Versicherungsschutz zu gewähren habe.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 31.555,11 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 9.4. bis zum 14.04.2020 und i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.04.2020 und Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.474,98 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte macht geltend, das Corona Virus sei keine unter den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zu subsumierende versicherte Gefahr. Bei den von der Klägerin ins Feld geführten allgemeingültigen Maßnahmen handele es sich lediglich um solche zur Regulierung des gesellschaftlichen Zusammenlebens als Teil der weltweiten Reaktion auf das Corona-Virus, nicht aber um solche zur Schließung des versicherten Betriebes. Die Beklagte verweist darauf, dass im Katalog der im Versicherungsvertrag aufgeführten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger sich weder Covid 19 noch das Corona Virus finden lassen. Sie verweist ferner darauf, dass das Infektionsschutzgesetz erst seit dem 23.05.2020 entsprechend ergänzt worden ist. Der Versicherungsvertrag lasse keine ergänzende Auslegung im Sinne der Klägerin zu. Es sei für den Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbar, dass das Pandemierisiko nicht gesichert sei. Die Klauseln des Versicherungsvertrages hielten einer AGB-rechtlichen Kontrolle stand.

Die Beklagte verweist im Übrigen darauf, dass lediglich eine Einschränkung des Hotelbetriebs noch keine Schließung desselben begründe. Unter Darlegung der Rechtslage weist sie darauf hin, dass es Hotels in Köln durchgehend erlaubt war, Personen zu beherbergen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass eine vollständige Schließung erforderlich sei, um Versicherungsschutz einfordern zu können. Im Übrigen liege keine betriebsbedingte Schließung vor. Sie ist der Auffassung, dass schlüssiger Vortrag zur Anspruchshöhe fehle, wobei die Beklagte die Kausalität zwischen vermeintlicher Betriebsschließung und dem behaupteten Umsatzausfall bestreitet. Schließlich verweist die Beklagte darauf, dass staatliche Ersatzleistungen anzurechnen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein Entschädigungsanspruch wegen der coronabedingten Betriebsschließung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag zu.

Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sehen einen Deckungsschutz nur bei Betriebsschließungen aufgrund der unter B.II.4 § 2 im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger vor. Covid 19/SARS-Cov-2 sind dort nicht mitaufgeführt. Covid 19/SARS-Cov-2 waren zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages noch nicht bekannt.

Die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen sind klar und eindeutig gefasst. Sie halten auch einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind - wie allgemein anerkannt (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., Einleitung Rn. 258 ff mit zahlreichen Nachw. aus der Rspr.) - aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen. Maßgeblich ist die Verständnismöglichkeit eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufmerksam liest und verständig - unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs - würdigt. Maßgeblich ist in erster Linie der Klauselwortlaut. Vom Versicherer verfolgte Zwecke sind nur insoweit maßgeblich, sofern sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ausdruck gefunden haben, so dass sie dem aufmerksamen und verständigen Versicherungsnehmer erkennbar sind oder ihm zumindest Anlass zu einer Nachfrage geben. Risikoausschlüsse dürfen dabei nicht weiter ausgelegt werden, als ihr Zweck es erfordert. Der Versicherungsnehmer muss nicht mit Deckungslücken rechnen, die ihm die Klausel nicht hinreichend verdeutlicht. Auf die - dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Regel unbekannte - Entstehungsgeschichte der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und auf den Vergleich mit anderen - dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer in der Regel ebenfalls unbekannten - Bedingungswerken kommt es nicht an. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Legt man diese Auslegungsgrundsätze zugrunde, so kann es keinem Zweifel unterliegen, dass Betriebsschließungen aufgrund von Covid 19/SARS-Cov-2 beim vorliegenden Vertragswerk nicht in der Deckung sind.

Die Fassung des Leistungsversprechens in B.II.4 § 1 in Verbindung mit B.II.4 § 2 ist eindeutig: Die Versicherungsbedingungen versprechen eine Entschädigungsleistung nur für den Fall, dass eine der in den Versicherungsbedingungen namentlich aufgeführten Krankheiten oder Krankheitserregern, zu denen Covid 19/SARS-CoV-2 nicht gehören, der Betriebsschließung zugrunde liegen und es deshalb zur Betriebsschließung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes kommt. B.II.4 § 1 verweist ausdrücklich auf B.II.4 § 2; dieser listet ausdrücklich meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger "im Sinne dieser Bedingungen" auf. Der Zusatz, dass es sich um in §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannte Krankheiten handelt, ändert hieran nichts. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat keinen Anlass anzunehmen, eine Entschädigungspflicht entstehe auch, wenn nach Abschluss des Versicherungsvertrages weitere Krankheiten oder Krankheitserreger im IfSG (oder in einer aufgrund des IfSG ergangenen Rechtsverordnung) namentlich genannt werden. Einen Verweis auf die Rechtsgrundlage, auch für nicht in §§ 6 und 7 IfSG mit Namen - wird "namentlich" wie hier als Adjektiv gebraucht, hat es diese Bedeutung (und nur bei Gebrauch als Adverb die von "insbesondere") - genannte Krankheiten und Krankheitserreger eine Meldepflicht zu statuieren (§§ 6 Abs. 1 Nr. 5, 7 Abs. 2 IfSG), enthält die Klausel gerade nicht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird die sprachlich eindeutige Aufzählung vielmehr als abschließend ansehen und auch nicht auf den Gedanken kommen, die Aufzählung unter B.II.4 § 2 beinhalte nur eine nachrichtliche Mitteilung, welche Krankheiten und Krankheitserreger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages in §§ 6, 7 IfSG namentlich aufgelistet sind. Der Wortlaut der Klausel und dabei die Formulierung, dass es um Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen geht, lässt das nicht erkennen. Er wird vom Regelfall ausgehen und im Regelfall beinhalten Versicherungsbedingungen Regelungen und keine bloßen Mitteilungen ohne Regelungscharakter. Auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer weiß, dass der Versicherer grundsätzlich bestrebt ist, keine Deckung für Fälle zu versprechen, die er nicht kennt, wie etwa vorliegend das Auftreten neuer Krankheiten und Krankheitserreger, die ebenfalls meldepflichtig werden können nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 5, 7 Abs. 2 IfSG.

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat auch keine Veranlassung, aus dem Deckungsausschluss in B.II.§ 4 Nr. 4 betreffend Prionenerkrankungen zu schließen, entgegen dem klaren Wortlaut unter Ziffer B.II.4 § 2 handele es sich doch nicht um eine abschließende Regelung. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer hat nicht nur auf juristischem Gebiet keine Spezialkenntnisse sondern auch nicht auf medizinischem Gebiet. Er weiß nicht, dass und ob die Krankheiten und Krankheitserreger, die in B.II.4 § 2 aufgelistet sind, nie in einem Zusammenhang mit Prionenerkrankungen stehen. Er wird den Deckungsausschluss vielmehr dahingehend verstehen, dass der Versicherer kein Leistungsversprechen in den Fällen abgibt, in denen die in B.II.4 § 2 aufgezählten Krankheiten aufgrund (neuerer) medizinischer Erkenntnisse ihren Grund in einer sogenannten Prionenerkrankung haben. Dafür streitet schon die Wortwahl "Erkrankungen" im Zusammenhang mit dem Ausschluss und "Krankheiten" im Zusammenhang mit den Leistungsversprechen.

Ob qualifizierte Juristen Bedenken wegen des Umfangs des Deckungsschutzes entwickeln, ist für die Auslegung nicht maßgeblich.

Es handelt sich bei der Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in B.II.4 § 2 auch nicht um eine Deckungseinschränkung, sondern um eine primäre Beschreibung des Leistungsversprechens. Weder der Versicherungsschein, der ausdrücklich auf die entsprechenden Bedingungen Bezug nimmt, noch die Bedingungen selbst stellen den Satz auf, dass grundsätzlich Deckungsschutz für alle Betriebsschließungen aufgrund des IfSG gewährt wird, denn B.II.4 § 1 nimmt durch den Klammerzusatz "siehe § 2" wiederum ausdrücklich Bezug auf die Aufzählung in B.II.4 § 2. Selbst wenn man B.II.4 § 2 als Deckungseinschränkung auffassen wollte, nähme dies der Regelung nicht ihre Eindeutigkeit.

Da die Klauseln in B.II.4 § 1 und B.II.4 § 2 eindeutig sind, ist auch für die Anwendung der AGB-rechtlichen Unklarheitenregel (§ 305c Abs. 2 BGB) eben so wenig Raum wie für die Annahme eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB).

Die Klausel stellt in Bezug auf die Formulierung ihres abschließenden Charakters auch keine unangemessene Benachteiligung i.S. des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB dar. Es ist bereits fraglich, ob eine Inhaltskontrolle nach der vorbezeichneten Vorschrift überhaupt zulässig ist, denn primäre Leistungsbeschreibungen sind grundsätzlich nicht auf ihre Angemessenheit AGB-rechtlich überprüfbar (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 307 Rn. 44 ff). Selbst wenn man von der Zulässigkeit der Inhaltskontrolle ausgeht, bestehen insoweit auch keine Bedenken. Kein Versicherungsnehmer kann davon ausgehen, dass grundsätzlich alle Risiken auf einem bestimmten Gebiet in der Deckung sind, sofern sich dies nicht aus den Versicherungsbedingungen ergibt. Gegen eine solche Erwartung spricht auch der Umstand, dass der Versicherungsnehmer auf ein umfangreiches Bedingungswerk hingewiesen wird, das in dieser Ausführlichkeit nicht erforderlich wäre, wenn alles und jedes in der Deckung wäre. Der Vertragszweck des vorliegenden Betriebsschließungsvertrages besteht darin, Deckungsschutz zu gewähren bei Betriebsschließungen aus Anlass des Auftretens der im Einzelnen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger. Das Erreichen dieses Vertragszwecks wird durch die Beschränkung der Einstandspflicht auf Betriebsschließungen aufgrund von Krankheiten oder Krankheitserregern, die im Einzelnen benannt werden, in keiner Weise gefährdet. Den Gerichten ist es über § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht gestattet, das Leistungsversprechen über den eindeutigen Wortlaut und Sinn hinaus auszudehnen, weil sie der Ansicht sind, eine andere - aber eben nicht vereinbarte - Regelung, die weitergehenden oder gar "besseren" Deckungsschutz gewähren würde, sei angemessener.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO

Streitwert: 31.555,11 €