VG Arnsberg, Urteil vom 04.09.2015 - 12 K 3574/14
Fundstelle
openJur 2020, 79602
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des Haupt- und Finanzausschusses des Rates der Gemeinde N. .

Der aus der Kommunalwahl 2014 hervorgegangene Rat der Gemeinde N. besteht aus 30 Ratsmitgliedern sowie dem Bürgermeister. Es bildeten sich folgende Fraktionen:

D. : 13 Ratsmitglieder

Bürgergemeinschaft N. (BG): 7 Ratsmitglieder

T. : 7 Ratsmitglieder

C. : 3 Ratsmitglieder

In der konstituierenden Ratssitzung am 25. Juni 2014 beantragten die Fraktionen der D. und der BG zum Tagesordnungspunkt (TOP) 9, den Haupt- und Finanzausschuss des Rates bestehend aus 7 Mitgliedern (Bürgermeister plus 6 Ratsvertreter) zu bilden. Die T. - Fraktion lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Spiegelbildlichkeit zum Rat bei dieser Zusammensetzung nicht gegeben sei. Sie beantragte, den Hauptausschuss stattdessen aus 9 Ratsmitgliedern plus Bürgermeister zu bilden. Dieser Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt und es wurde mehrheitlich eine Größe von 7 Mitgliedern beschlossen.

Unter dem TOP 10 erfolgte die Wahl der Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses, zu dem die Fraktionen der D. , der BG und von C. zunächst eine gemeinsame Liste, die T. - Fraktion hingegen eine eigene Liste zur Ausschussbesetzung vorgelegt hatten. In der Sitzungsniederschrift ist diesbezüglich Folgendes ausgeführt:

"Haupt- und Finanzausschuss

Über die Zusammensetzung des Haupt- und Finanzausschusses haben sich die Ratsmitglieder nicht auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt. Somit erfolgt die Besetzung des Haupt- und Finanzausschusses entsprechend dem Verfahren des § 50 Abs.3 Satz 2 GO NRW. Danach hat jede Fraktion einen namentlichen Wahlvorschlag (Liste) vorgetragen. Die vorgelegten Wahlvorschläge beinhalten für die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses folgende Ausschussbesetzung:

D. [es folgen drei namentliche Vorschläge]

BG [ein namentlicher Vorschlag]

T. [zwei namentliche Vorschläge]

C. [ein namentlicher Vorschlag]

Sodann ergeht einstimmig folgender Beschluss der stimmberechtigten Ratsmitglieder:

Jede Fraktion unterstützt den eigenen Wahlvorschlag mit den anwesenden Fraktionsmitgliedern. Somit entfallen auf den Vorschlag der D. - Fraktion 12 Stimmen, auf den Vorschlag der BG- Fraktion 7 Stimmen, auf den Vorschlag der T. - Fraktion 7 Stimmen und auf den Vorschlag der Fraktion C. 3 Stimmen.

Die Anwendung des Zählverfahrens gemäß § 50 Abs.3 Satz 3 GO NRW ergibt bei der festgelegten Ausschussgröße von 6 Ratsmitgliedern [...] folgende Sitzzuteilung:

D. 3 Sitze, BG 1 Sitz, T. 1 Sitz, C. 1 Sitz.

Somit ergibt die Zählung folgende Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses:

[es folgen die Namen der Wahlvorschläge von D. , BG und C. sowie der erstgenannte Wahlvorschlag der T. ]"

Im Nachgang zur Ratssitzung wandte die Klägerin gegenüber der Kommunalaufsicht ein:

Die den jeweiligen Fraktionen zuzuordnenden Wählerstimmen bei der Kommunalwahl hätten rund 43 % (D. ), 24 % (T. ), 23 % (BG) bzw. 9 % (C. ) betragen. Demgegenüber verfüge die D. aufgrund der nun festgelegten Ausschussgröße im Haupt- und Finanzausschuss, der in der vergangenen Legislaturperiode noch aus 10 Mitgliedern plus Bürgermeister bestanden habe, über 50 % der Stimmen und die anderen Fraktionen jeweils über 16,67 %. Die D. und C. seien demnach deutlich überrepräsentiert, sie selbst und die BG hingegen unterrepräsentiert.

Dies widerspreche dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, nach dem die bei der Wahl zum Plenum erzielten Stimmenanteile bei der Ausschussbesetzung berücksichtigt werden müssten. Bei einer moderaten Erhöhung der Ausschussgröße auf 9 Ratsmitglieder plus Bürgermeister hätten die D. 4 Mitglieder, T. und BG jeweils 2 Mitglieder und C. 1 Mitglied entsenden können, womit neben dem Mehrheitsprinzip auch der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz gewahrt worden wäre. Dieser sei im Haupt- und Finanzausschuss angesichts seiner weitreichenden Kompetenzen von besonderer Bedeutung.

Der angeführte Grund für die Verkleinerung, nämlich eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit des Ausschusses, sei lediglich vorgeschoben. Das zeige sich schon daran, dass der gemeinsame Vorschlag von D. und BG ursprünglich eine Größe von 8 Mitgliedern plus Bürgermeister vorgesehen habe. Man habe jedoch nicht bedacht, dass die Fraktionsstärke von BG und T. identisch gewesen sei, was zu einem Losentscheid geführt hätte. Bei den anderen Ausschüssen habe man sich im Übrigen zur Vermeidung eines Losentscheides zu einer Erweiterung von 11 auf 13 Mitglieder entschlossen.

Zudem sei das Abstimmungsverfahren zur Ausschussbesetzung rechtswidrig gewesen, da über die Wahlvorschläge zur Bildung des Haupt- und Finanzausschusses getrennt nach Listen hätte abgestimmt werden müssen. Der Bürgermeister habe jedoch die Wahlvorschläge der T. - Fraktion und die gemeinsame Liste der übrigen Fraktionen gegen ihren Willen zu einer einheitlichen Liste zusammengefasst und darüber in einem Wahlgang abstimmen lassen. Die Liste sei einstimmig angenommen worden, so dass insgesamt 7 Ratsmitglieder in den Ausschuss gewählt worden seien. Da das Ergebnis nicht der zuvor festgelegten Ausschussgröße entsprochen habe, sei der zweite Vorschlag der T. durch den Bürgermeister gestrichen worden.

Der Bürgermeister entgegnete hierauf:

Die T. - Fraktion habe hinsichtlich der Größe des Ausschusses in der Sitzung dargelegt, dass sie die Spiegelbildlichkeit als nicht gewährleistet ansehe und eine Vergrößerung des Haupt- und Finanzausschusses fordere. Seitens der D. sei nochmals eingehend der Hintergrund eines kleinen Ausschusses begründet worden. In der letzten Wahlperiode seien nur recht wenige Haupt- und Finanzausschusssitzungen notwendig gewesen, weil man sich politisch weitestgehend einig gewesen sei und dadurch auch wichtige Entscheidungen sofort im Rat hätten beraten und entschieden werden können. Parallel dazu sei man der Auffassung, dass der Hauptausschuss die Aufgaben einer Lenkungsgruppe bzw. eines Ältestenrates wahrnehmen solle, und eine derartige Funktion sei bei einem zahlenmäßig größeren Ausschuss nicht zielführend umsetzbar. Der Rat sei bei seiner Entscheidung mehrheitlich davon ausgegangen, dass aus den Erfahrungen der letzten Ratsperiode und der Erkenntnisse im damaligen Lenkungskreis durch die Verkleinerung des Ausschusses eine Verbesserung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit zu erreichen sei.

Die Frage der Spiegelbildlichkeit von Ausschüssen stelle sich vorrangig bei der Ausschussbesetzung. Bei der Festlegung der Ausschussgröße könne sie ebenfalls ein beachtliches Kriterium sein, wobei jedoch auch andere Gesichtspunkte wie die Funktionsfähigkeit des Ausschusses bedeutsam seien. Insofern sei anerkannt, dass die Festlegung der Zahl der Ausschusssitze selbst dann nicht zu beanstanden sei, wenn eine kleinere Fraktion dadurch überhaupt nicht im Ausschuss vertreten sei. Vorliegend seien alle Fraktionen im Haupt- und Finanzausschuss vertreten und die Abweichungen der dortigen Stimmenanteile von den Stimmenanteilen im Rat (D. 43,3 %, BG 23,3 %, T. 23,3% und C 10 %) seien hinnehmbar.

Zur Besetzung des Haupt- und Finanzausschusses sei ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht vorgelegt worden. Es sei abgefragt worden, welche Wahlvorschläge vorgelegt würden. Dabei sei festgestellt worden, dass es für das Ergebnis der Ausschussbesetzung unerheblich sei, ob eine Listenverbindung der Fraktionen von D. , BG und C. gebildet werde oder jede Fraktion einen eigenen Wahlvorschlag vorlege. Danach habe jede Fraktion einen namentlichen Wahlvorschlag vorgetragen. Ein einstimmiger Beschluss habe ergeben, dass jede Fraktion mit den anwesenden Mitgliedern den eigenen Wahlvorschlag unterstütze, woraus sich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl 3 Sitze für die D. und je einer für BG, T. und C. ergeben hätten. Die T. habe in Kenntnis dieser Sachlage einen Wahlvorschlag mit zwei Fraktionsmitgliedern eingereicht, so dass der zweite Kandidat der Liste nicht habe berücksichtigt werden können.

Zur Begründung ihrer im Dezember 2014 erhobenen Klage vertieft die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend:

Die Mitgliederzahl eines Ausschusses solle nicht weniger als ein Viertel der Zahl der Ratsmitglieder betragen, was durch die jetzige Ausschussgröße nicht erreicht werde.

Dass das Wahlverfahren nicht den Regeln der Gemeindeordnung entspreche, ergebe sich bereits aus einem Protokollentwurf der konstituierenden Sitzung, der später zurückgezogen worden sei und den Passus, dass einstimmig beschlossen worden sei, dass jede Fraktion den eigenen Wahlvorschlag unterstütze, nicht enthalten habe. Das später veröffentlichte Protokoll entspreche nicht dem tatsächlichen Wahlvorgang. Aus beiden Varianten des Protokolls sei allerdings ersichtlich, dass über die Listen nicht getrennt, sondern einheitlich abgestimmt worden sei, obwohl keine gemeinsame Liste vorgelegt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass der Beschluss des Beklagten vom 25. Juni 2014, mit dem die Größe des Haupt- und Finanzausschusses auf 7 Mitglieder (Bürgermeister plus Ratsvertreter) festgesetzt wurde, rechtswidrig ist und sie ihn ihren organschaftlichen Rechten verletzt,

2. festzustellen, dass die Wahl vom 25. Juni 2014 zur Besetzung des Haupt- und Finanzausschusses ungültig ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er nimmt zur Begründung Bezug auf seine bisherigen Ausführungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der mit dem Klageantrag zu 1. beanstandete Beschluss des Beklagten vom 25. Juni 2014, mit dem die Größe des Haupt- und Finanzausschusses auf 7 Mitglieder (Bürgermeister plus Ratsvertreter) festgesetzt wurde, verletzt keine organschaftlichen Rechte der Klägerin.

Insbesondere verstößt die Festlegung der Ausschussgröße nicht, wie die Klägerin geltend macht, in ermessensfehlerhafter Weise gegen den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit.

Gemäß § 58 Abs.1 S.1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) regelt der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Die ihm danach obliegende Festlegung der Größe des Haupt- und Finanzausschusses liegt im Organisationsermessen des Rates.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. Dezember 2009- 8 C 17/08 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Mai 2005 - 15 B 673/05 -; jeweils abrufbar in JURIS.

Das Organisationsermessen des Beklagten ist allerdings nicht völlig frei, sondern hat unter anderem den verfassungsrechtlich fundierten Grundsatz der Spiegelbildlichkeit zu berücksichtigen, der sich aus Folgendem ergibt:

Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) muss das Volk in den Ländern, Kreisen und Gemeinden eine Vertretung haben, die aus unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Diese Bestimmung überträgt die in Art. 20 Abs. 1 und 2 GG getroffene Grundentscheidung der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie auf die Ebene der Gemeinden.

Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 15. Februar 1978- 2 BvR 134/76, 2 BvR 268/76 -, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 2 BvR 2, 6/89 -, jeweils JURIS.

Daraus folgt, dass die Gemeindevertretung, auch wenn sie kein Parlament, sondern Organ einer Selbstverwaltungskörperschaft ist, die Gemeindebürger repräsentiert. Diese Repräsentation vollzieht sich nicht nur im Plenum, sondern auch in den Ausschüssen der Gemeindevertretung. Da sie der ganzen Volksvertretung, d.h. der Gesamtheit ihrer gewählten Mitglieder obliegt, haben alle Mitglieder grundsätzlich gleiche Mitwirkungsrechte. Entsprechendes gilt für die Fraktionen als Zusammenschlüsse politisch gleichgesinnter Mitglieder der Volksvertretung. Auch die Fraktionen sind somit im Plenum und in den Ausschüssen grundsätzlich gleichberechtigt an der Willensbildung der Volksvertretung zu beteiligen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 -, m.w.N., JURIS.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss grundsätzlich jeder Ausschuss des Bundestages ein verkleinertes Bild des Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums widerspiegeln. Aus dem Prinzip der demokratischen Repräsentation und der Einbeziehung der Gemeindevertreter in dieses Prinzip folgt, dass für Gemeindevertretungen das Gleiche gilt. Auch diese dürfen nicht unabhängig von dem Stärkeverhältnis der Fraktionen besetzt werden, über das die Gemeindebürger bei der Wahl der Gemeindevertretung mit entschieden haben. Vielmehr müssen auch diese Ausschüsse grundsätzlich als verkleinerte Abbilder des Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 C 17/08 -, m.w.N., JURIS.

Allerdings kann kein Wahlsystem die Spiegelbildlichkeit bei der Ausschussbesetzung in letzter Konsequenz herstellen. Insbesondere werden bei jedem Berechnungsverfahren Fraktionen zwangsläufig teils über-, teils unterrepräsentiert. Wie die Spiegelbildlichkeit im Detail verwirklicht werden soll, liegt daher in der Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - 8 C 18/03 -, JURIS.

Dieser hat in § 50 Abs.3 S.2 ff. GO NRW das Zählverfahren nach Hare / Niemeyer vorgegeben, das anerkanntermaßen zulässig ist

vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1988 - 2 BvC 4/88 -; BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1981 - 7 B 23/81 -; jeweils JURIS,

und als gesetzlich vorgeschriebenes Verhältniswahlsystem die Spiegelbildlichkeit gerade sicherstellen soll.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2005 - 15 B 673/05 -, JURIS, zum Verhältniswahlsystem nach d’Hondt.

Insofern ist mit Blick auf das klägerische Vorbringen, das sich maßgeblich auf einzelne Passagen der schon genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts aus 2003 und 2009 beruft, zunächst hervorzuheben, dass die Klägerin vorliegend - ausgehend von der beschlossenen Ausschussgröße - den ihr nach dem System Hare / Niemeyer rechnerisch zustehenden Sitz erhalten hat, wie auch alle anderen Fraktionen nach eben diesem System behandelt wurden.

Der vorliegende Fall unterscheidet sich daher wesentlich von den vom Bundesverwaltungsgericht in den Jahren 2003 und 2009 entschiedenen Fallgestaltungen, in denen ein Verstoß gegen den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit jeweils deshalb angenommen wurde, weil bei den streitigen Ausschussbesetzungen durch die Bildung von Listenverbindungen von der proporzgerechten Besetzung der Ausschüsse, die sich nach dem gesetzlich vorgesehen Zählsystem ergeben hätte, abgewichen wurde. Vorliegend wurde das gesetzlich vorgesehene Verhältniswahlsystem, das der Verwirklichung der Spiegelbildlichkeit dient, hingegen gerade eingehalten.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung aus 2009 eine Erhöhung der Ausschusssitze thematisiert, steht dies im Zusammenhang mit der Auffassung der Vorinstanz, die die Bildung einer (verzerrenden) Listenverbindung deshalb für gerechtfertigt hielt, weil damit gesichert sei, dass die im Rat bestehende Koalitionsmehrheit sich auch im Ausschuss durchsetzen könne. Dem hielt das Bundesverwaltungsgericht entgegen, dass die Verwirklichung des Mehrheitsprinzips auch durch eine Erhöhung der Zahl der Ausschusssitze hätte erreicht werden können, ohne durch die Bildung einer Listenverbindung die Spiegelbildlichkeit des Ausschusses zu beeinträchtigen. Eine Vergrößerung des Ausschusses kann mithin dann geboten sein, wenn mit der Bildung kleiner Ausschüsse und ihrer Besetzung nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verhältniswahlsystem keine stabilen Mehrheiten im Ausschuss zu erreichen sind.

Darum geht es vorliegend nicht. Die Klägerin beansprucht die Bildung eines größeren Haupt- und Finanzausschusses nicht, weil bei einem kleineren Ausschuss die Mehrheitsbildung gefährdet wäre. Sie hält den Beklagten vielmehr für verpflichtet, einen größeren Ausschuss zu bilden, um dessen spiegelbildliche Besetzung - trotz Einhaltung des hierzu gesetzlich vorgeschriebenen Verhältniswahlsystems - durch die zusätzliche Wahl einer in dieser Hinsicht möglichst geeigneten Ausschussgröße weiter zu optimieren.

Insofern ist der Klägerin zwar zuzugestehen, dass die ihrerseits befürwortete Bildung eines Ausschusses von 9 Ratsmitgliedern plus Bürgermeister die Mehrheitsverhältnisse im Rat nahezu ideal abbilden würde.

Anteil Ratssitze: D. 43,3 %, BG 23,3 %, T. 23,3 %, C. 10 %

Anteil Ausschusssitze: D. 44,4 %, BG 22,2 %, T. 22,2 %, C. 11,1 %

Ein Anspruch der Klägerin auf die Wahl einer entsprechenden Ausschussgröße zur weitestgehenden Verwirklichung der Spiegelbildlichkeit - zu dem sich die ihrerseits angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts aus 2003 und 2009, wie dargelegt, nicht verhalten - ergibt sich hieraus jedoch nicht.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Gegenteil seit langem geklärt, dass eine (kleinere) Fraktion nicht einmal dann die Bildung größerer Ausschüsse verlangen kann, wenn sie auf der Grundlage des - wie hier nicht zu beanstandenden - gesetzlichen Proporzsystems in einem kleineren Ausschuss überhaupt keinen Sitz erhält.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. September 1977 - 7 B 112.77 -, vom 25. September 1985 - 7 B 183.85 - und vom 7. Dezember 1992 - 7 B 49/92 -; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2005 - 15 B 673/05 -; jeweils JURIS.

Auch dies ist nämlich Folge des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit, nach dem die einzelnen Fraktionen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Ausschussbesetzung nur nach Maßgabe ihrer jeweiligen Mitgliederzahl haben. Das trifft auch dann zu, wenn eine Fraktion so klein ist, dass auf sie nach den maßgeblichen proportionalen Sitzzuteilungsregeln und der jeweils gegebenen Ausschussgröße kein Sitz entfällt; in diesem Fall geht die betreffende Fraktion folglich bei der Zuteilung der Ausschusssitze trotz ihres grundsätzlichen Anspruchs auf gleichberechtigte Mitwirkung leer aus. Dies gilt selbst dann, wenn einer Fraktion nach dem maßgeblichen Fraktionsproporz in keinem der Ausschüsse des Rates ein Sitz zusteht.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. September 1977 - 7 B 112.77 -, vom 25. September 1985 - 7 B 183.85 - und vom 7. Dezember 1992 - 7 B 49/92, JURIS.

Diese Grundsätze sind auch für die sogenannten beschließenden Ausschüsse anerkannt, denen der Rat - wie hier dem Haupt- und Finanzausschuss - Angelegenheiten zur abschließenden Erledigung übertragen hat. Zwar büßt eine Fraktion, die in einem solchen Ausschuss nicht mit Sitz und Stimme vertreten ist, durch die Übertragung von Angelegenheiten auf den Ausschuss zugleich ihr Recht zur Mitentscheidung im Ratsplenum ein. Dies ist jedoch lediglich die notwendige Folge des Umstands, dass der Rat kommunalverfassungsrechtlich ermächtigt ist, bestimmte Angelegenheiten auf seine Ausschüsse zur abschließenden Entscheidung zu übertragen. Die Übertragungsermächtigung nach § 41 Abs.2 GO NRW betrifft dabei nur Verwaltungsangelegenheiten von minderer Bedeutung (vgl. § 41 Abs.1 S.2 GO NRW). Infolgedessen wird die dem Rat - also der Gesamtheit seiner gewählten Mitglieder - nach Art.28 Abs.1 S.2 GG vorbehaltene Rolle als zentrale Führungsinstanz der Gemeinde durch die Übertragung von Angelegenheiten auf die Ausschüsse - auch unter Berücksichtigung einzelner originärer Kompetenzen des Haupt- und Finanzausschusses (vgl. etwa §§ 59 f. GO NRW) - nicht angetastet. Hinzu kommt, dass jede Fraktion zumindest an der Entscheidung darüber beteiligt ist, ob und inwieweit von der Übertragungsermächtigung Gebrauch gemacht werden soll.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1992 - 7 B 49/92 -, JURIS.

Kann eine Fraktion nach allem nicht einmal dann eine Erhöhung der Zahl der Ausschusssitze beanspruchen, wenn sie infolge der Anwendung des gesetzlich vorgesehenen Proporzsystems überhaupt nicht in einem - auch beschließenden - Ausschuss vertreten ist, so gilt dies umso mehr, wenn bei Anwendung des die Spiegelbildlichkeit gewährleistenden Zählsystems - wie hier - sämtliche Fraktionen im Ausschuss vertreten sind und sich aufgrund der Ausschussgröße lediglich gewisse Abweichungen der Stimmgewichte von denjenigen im Plenum ergeben, die sich vorliegend zudem in einem überschaubaren Rahmen (jeweils unter 7 %) bewegen.

Sind die konkreten Folgen, die hier mit der Festlegung der beschlossenen Ausschussgröße verbunden sind, in Anwendung der oben dargelegten Maßstäbe folglich ohne weiteres hinnehmbar, so ist auch nicht ersichtlich, inwiefern von Rechts wegen ein Grundsatz bestehen sollte, nach dem die Größe eines Ausschusses keinesfalls weniger als ein Viertel der Mitglieder des Plenums betragen darf. Im Gegenteil sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch Ausschüsse mit weniger als 20 % der Plenumssitze für zulässig erachtet worden.

Vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Februar 1998 - 10 M 5793 -; OVG Schleswig- Holstein, Beschluss vom 15. März 2006 - 2 LB48/05 -; jeweils JURIS.

Gebot der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit demnach nicht die Bildung eines größeren Ausschusses, so kann dahinstehen, ob sich die Entscheidung des Rates zur Bildung eines vergleichsweise kleinen Ausschusses gleichwohl als ermessensfehlerhaft erweisen könnte, wenn die Größe in der missbräuchlichen Absicht festgelegt worden wäre, eine bestimmte Gruppierung vom Ausschuss auszuschließen - was hier ohnehin nicht geschehen ist - oder diese doch zu benachteiligen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2005 - 15 B 673/05 -, JURIS.

Denn für eine missbräuchliche Festlegung der Ausschussgröße bestehen vorliegend keine greifbaren Anhaltspunkte.

Der Bürgermeister als Ratsvorsitzender hat schlüssig sachliche Erwägungen aufgezeigt, die den Rat mehrheitlich zu einer Verkleinerung des Haupt- und Finanzausschusses gegenüber der letzten Wahlperiode bewogen haben. Er hat nachvollziehbar vorgetragen, dass freie Kapazitäten des Ausschusses, die sich in der letzten Legislaturperiode gezeigt hätten, künftig dazu genutzt werden sollen, die Funktion einer Lenkungsgruppe bzw. eines Ältestenrates wahrzunehmen. Dies erscheint umso verständlicher, als in der laufenden Wahlperiode zusätzlich ein Planungsausschuss gebildet worden ist, der den Haupt- und Finanzausschuss weiter von ihm bisher obliegenden Aufgaben entlastet. Es erscheint auch einleuchtend, dass hinsichtlich der Funktion einer Lenkungsgruppe eine kleinere Mitgliederanzahl als wünschenswert angesehen wird, um die Diskussion prinzipieller Fragen bzw. die Vorabstimmung grundlegender Sachentscheidungen zu straffen und sich hierbei auf das Wesentliche zu konzentrieren. Dass ein Gremium, in dem neben zwei weiteren Vertretern der Mehrheitsfraktion alle Fraktionsvorsitzenden - aber auch nur diese - vertreten sind, für geeignet gehalten wird, diese Funktion zu erfüllen, nicht zuletzt, da so eine gewisse Vertraulichkeit hergestellt werden kann (vgl. Bl.33 der Beiakte), erscheint ebenfalls nicht fernliegend.

Die von der Klägerin angeführten Gründe, aus denen sich ergeben soll, dass die vorstehenden Erwägungen lediglich vorgeschoben seien, können demgegenüber nicht überzeugen.

Soweit sie anführt, dass ursprünglich eine Ausschussgröße von 8 plus 1 vorgesehen gewesen sei, die lediglich deshalb nicht festgelegt worden sei, da es in diesem Fall einen Losentscheid zwischen BG und T. hätte geben müssen, ist dies nicht nachvollziehbar. Bei einer solchen Ausschussgröße hätte sich bei einer Abstimmung nach Fraktionen vielmehr folgende Berechnung ergeben:

D. : 8 x 13 : 30 = 3,466 bzw. wegen des Fehlens eines D. - Mitglieds in der konstituierenden Ratssitzung:

D. : 8 x 12 : 30 = 3,2

BG: 8 x 7 : 30 = 1,866

T. : 8 x 7 : 30 = 1,866

C: 8 x 3 : 30 = 0,8

Es wären demnach die ersten 5 Sitze nach vollen Zahlen vergeben worden (D. 3, BG 1, T. 1) und die übrigen drei nach den höchsten Zahlenbruchteilen, also - ohne Notwendigkeit eines Losentscheids - je einer an BG, T. und C. . Hätte bei einer Wahl dieser Ausschussgröße folglich kein Losentscheid erfolgen müssen, so ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern eine entsprechende Zusammensetzung für die vermutete "Interessengruppe" D. , BG und C. nachteiliger gewesen sein sollte als diejenige bei der gewählten Ausschussgröße; namentlich erscheint eine Mehrheit von 6 : 2 gegenüber einer Mehrheit von 5 : 1 nicht ungünstiger. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung noch auf den Umstand hingewiesen hat, dass man in ihrem Fall zunächst - vor dem Übertritt eines G. - Mitglieds zur T. - Fraktion - von einer Fraktionsstärke von 6 Ratsmitgliedern ausgegangen sei, erschließt sich umso weniger, inwiefern die "Interessengruppe" in missbräuchlicher Absicht zu ihren Lasten von der ursprünglich vorgesehenen Ausschussgröße abgerückt sein soll.

Die kleinere Besetzung des Haupt- und Finanzausschusses gegenüber anderen (Fach-) Ausschüssen gibt für sich genommen ebenfalls nichts für eine missbräuchliche Festlegung der Ausschussgröße her. Denn die Abweichung ist zum einen nachvollziehbar mit der dem Haupt- und Finanzausschuss zugedachten Funktion begründet worden. Zum anderen wäre die Mehrheit der "Interessengruppe" mit steigender Ausschussgröße eher noch komfortabler geworden.

Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang schließlich angemerkt, dass die von der Klägerin aus Proportionalitätsgründen befürwortete Bildung eines Ausschusses aus 9 Ratsmitgliedern plus Bürgermeister den Nachteil einer geraden Mitgliederzahl mit sich gebracht hätte, die - zumal für beschließende Ratsausschüsse - allgemein als wenig zweckmäßig angesehen wird und auch nach § 9 Abs.1 S.2 der Hauptsatzung der Gemeinde N. vermieden werden soll.

Hat der Klageantrag zu 1. nach allem keinen Erfolg, so gilt dies auch für den die Wahl der Ausschussmitglieder betreffenden Klageantrag zu 2., denn das seitens der Klägerin gerügte Verfahren zur Wahl der Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit die Klägerin eingewendet hat, ihre Wahlvorschläge und die Wahlvorschläge der übrigen Fraktionen seien gegen ihren Willen zu einer "einheitlichen Liste" zusammengefasst worden, über die in einem Wahlgang abgestimmt worden sei, greift dies nicht durch.

Zunächst ist festzuhalten, dass ein einheitlicher Wahlvorschlag im Sinne des § 50 Abs.3 S.1 GO NRW, auf den sich alle Ratsmitglieder geeinigt hätten, mangels Zustimmung der Klägerin ersichtlich nicht vorlag, wie dies eingangs der Niederschrift zum TOP 10 auch festgehalten ist. Es musste daher eine Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgen, die sich nach dem - insoweit seitens der Klägerin nicht beanstandeten - Protokoll auch anschloss.

Hierbei ist gemäß § 50 Abs.3 S.2 GO NRW über die eingereichten Wahlvorschläge in einem Wahlgang abzustimmen. Soweit der Bürgermeister also lediglich einen Wahlgang durchgeführt hat, in dem die Stimmen auf alle vorliegenden Wahlvorschläge abzugeben waren, war dies nicht nur nicht zu beanstanden, sondern rechtlich geboten.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Bürgermeister die eingereichten Wahlvorschläge im Rahmen der Abstimmung zu einer "einheitlichen Liste" aller Fraktionen zusammengefasst hätte. Die eingereichten Wahlvorschläge wurden nach der Feststellung, dass ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande gekommen ist, vielmehr als Wahlvorschläge der jeweiligen Fraktionen behandelt, ohne dass ersichtlich wäre, dass anschließend die Stimmen dementgegen nicht auf diese einzelnen Wahlvorschläge, sondern auf eine hiervon abweichende Listenverbindung - zumal eine solche unter Einschluss der T. - abgegeben worden wären.

Insofern hat der Vorsitzende der Klägerin in der mündlichen Verhandlung selbst deutlich gemacht, dass er sich letztlich nicht gegen die Bildung einer "einheitlichen Liste" wendet, sondern - ausgehend davon, dass auch nach seinem Vortrag vier Wahlvorschläge der jeweiligen Fraktionen vorlagen - dagegen, dass über die vorliegenden Wahlvorschläge der jeweiligen Fraktionen nicht gesondert abgestimmt wurde. Er hat hier bemängelt, dass nicht einzeln und nacheinander abgefragt wurde, wer jeweils für die vorliegenden Wahlvorschläge (Nr.1 bis 4) stimmt, sondern dass ohne eine solche gesonderte Abstimmung über jeden einzelnen Wahlvorschlag Einigkeit darüber hergestellt wurde, dass jedes Ratsmitglied für den Vorschlag der eigenen Fraktion stimmt. Diesem Verfahren habe er - so seine Angaben in der mündlichen Verhandlung - in der Ratssitzung widersprochen und gefordert, über die einzelnen Wahlvorschläge getrennt und nacheinander abzustimmen.

Hiervon ausgehend ist nicht ersichtlich, gegen welche Rechtsvorschriften im Zuge des Wahlverfahrens verstoßen worden sein sollte.

Gemäß § 50 Abs.2 S.1 GO NRW werden Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln, vollzogen.

Da für die fragliche Wahl der Mitglieder des Haupt- und Finanzausschusses eine Abstimmung durch die Abgabe von Stimmzetteln weder zwingend vorgeschrieben noch von jemandem gefordert worden ist - auch die Klägerin hat sich nach ihrem eigenen Vorbringen nicht gegen eine offene Abstimmung gewendet, sondern nur gegen die Art und Weise ihrer Durchführung -, konnte vorliegend eine offene Abstimmung erfolgen.

Zur Frage, wie eine offene Abstimmung im Einzelnen durchzuführen ist, enthalten weder die Gemeindeordnung noch die ortsrechtlichen Vorschriften der Gemeinde N. weitere (Form-)Vorgaben. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es dem Wahlleiter verwehrt sein sollte, eingangs einer Wahl zu fragen, ob jedes Ratsmitglied für den Wahlvorschlag seiner eigenen Fraktion stimmen will, und bei allgemeinem Einverständnis hiermit - gegen die Wertung ihrer eigenen Stimmen bzw. der Stimmen der anderen Fraktionen in diesem Sinne wendet sich die Klägerin selbst nicht - das entsprechende Ergebnis als Ergebnis der Wahl festzuhalten. Eine solche Verfahrensweise stellt sich gegenüber der ebenfalls möglichen, aber von Gesetzes wegen nicht notwendigen gesonderten Abstimmung über jeden einzelnen Wahlvorschlag als praxisgerechte Vereinfachung des Abstimmungsverfahrens dar, die nur dann nicht zum Tragen kommen kann, wenn ein Ratsmitglied zu erkennen gibt, dass es seine Stimme dementgegen nicht für den Vorschlag der eigenen Fraktion abgeben will. Dass dies vorliegend der Fall gewesen wäre, macht die Klägerin selbst nicht geltend, so dass sich die gewählte Verfahrensweise als bloße Beschleunigung der Stimmabgabe darstellt.

Hiervon ausgehend ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Klägerin dieser Verfahrensweise widersprochen und eine gesonderte Abstimmung über die einzelnen Wahlvorschläge gefordert haben mag, kein Verstoß gegen rechtliche Vorschriften. Selbst wenn man ihr Verhalten in der Ratssitzung als einen dem Grundsatz der Organtreue genügenden Widerspruch gegen die Abkürzung der Abstimmungsverfahrens wertet, ist es aus den dargelegten Gründen nicht zu beanstanden, dass sich der Rat hierüber hinwegsetzte und sich mehrheitlich gleichwohl für das vereinfachte Verfahren - innerhalb dessen auch nach dem Vorbringen der Klägerin alle Stimmen der Sache nach zutreffend zugeordnet wurden - entschied.

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung noch darauf hingewiesen hat, dass bei einer getrennten Abstimmung über die Wahlvorschläge möglicherweise einzelne Ratsmitglieder (unter Abweichung von der Fraktionsdisziplin) für andere Wahlvorschläge gestimmt hätten, ist dem entgegenzuhalten, dass die Absicht einer solchen Abweichung in der konstituierenden Ratssitzung, in der sämtliche Ratsmitglieder mit der Zuordnung ihrer Stimme zu ihrer eigenen Fraktion einverstanden waren, gerade nicht artikuliert worden ist. Da es sich im einen wie im anderen Fall um eine offene Abstimmung gehandelt hätte, in der eine Abweichung von der Fraktionsdisziplin erkennbar geworden wäre, ist auch nicht ersichtlich, dass sich die "Chancen" für eine solche Abweichung im Falle einer getrennten Abstimmung über die einzelnen Wahlvorschläge erhöht hätten, so dass der Rat auch insofern nicht gehalten war, dem Ansinnen der Klägerin zu folgen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 709 S.2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs.1 S.1 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.

Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht.

H. Q. X.

Ferner ergeht der

B e s c h l u s s :

Der Streitwert wird auf 00.000 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs.1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), vgl. Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012 S. 548) beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.

Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es der Beifügung von Abschriften nicht.

H. Q. X.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte