LG Hamburg, Urteil vom 25.09.2020 - 318 S 15/20
Fundstelle
openJur 2020, 79506
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 31.01.2020, Az. 7 C 110/19, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf € 3.153,38 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten im Zusammenhang mit Verfügungen (Barabhebungen an Geldautomaten) über das Girokonto des verstorbenen Bruders sowie über etwaige Ansprüche des Beklagten gegen die Klägerin im Hinblick auf die Vereinnahmung eines Geldbetrages vom Girokonto des Beklagten und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Löschung einer Schufa-Meldung.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat mit seinem am 31.01.2020 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage des Beklagten verurteilt, an den Beklagten einen Betrag in Höhe von € 2.367,84 zu zahlen. Seine Entscheidung hat das Amtsgericht im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Klage sei unbegründet. Der Klägerin stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Anspruch zu. Der Anspruch ergebe sich nicht aus §§ 675v Abs. 3, 675f BGB. Der Beklagte sei nicht Zahler im Sinne dieser Vorschrift. Für einen Anspruch gemäß § 675v Abs. 3 i.V.m. §§ 1922, 1967 BGB fehle es jedenfalls an der Erbenstellung des Beklagten. Ein Anspruch der Klägerin folge auch nicht aus §§ 180, 179 Abs. 1 BGB. Eine Haftung des Beklagten wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn die Klägerin hätte nachweisen können, dass der bei der Vornahme des einseitigen Rechtsgeschäfts Vertretene dem zunächst nach §§ 180 S. 2, 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksamen Geschäft die Genehmigung versagt habe. Auch ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263a StGB scheide aus. Unabhängig von der Frage, ob der Tatbestand des § 263a StGB überhaupt verwirklicht worden sei, sei das Gericht nicht von einem vorsätzlichen Handeln des Beklagten überzeugt. Für einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB fehle es einer für eine Leistungskondiktion notwendige Leistungsbeziehung zwischen den Parteien. Diese bestehe zwischen der Klägerin und den Erben als neue Kontoinhaber zum Zeitpunkt der Verfügungen. Einem Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB stehe der Vorrang der Leistungskondiktion entgegen. Jedenfalls fehle es an einer Rechtsgrundlosigkeit der Bereicherung. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass eine Bevollmächtigung des Beklagten tatsächlich nicht stattgefunden habe.

Die Widerklage sei begründet. Der Beklagte habe gegenüber der Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 675f BGB einen Schadensersatzanspruch in Höhe von € 1.265,90. Sie habe pflichtwidrig diesen Betrag vom Girokonto des Beklagten vereinnahmt. Ihr hätten keinerlei Ansprüche in dieser Höhe gegen den Beklagten zugestanden. Ferner könnte sich auch nicht auf ihr Pfandrecht nach § 14 Abs.1 und Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, weil etwaige Ansprüche gegen den Beklagten nicht „aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung“ zwischen den Parteien stammten. Ferner habe der Beklagte gegenüber der Klägerin gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 675f BGB einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsosten in Höhe von € 1.101,94. Die Mitteilung an die Schufa sei unzulässig gewesen. Es habe keine Forderung der Klägerin gegen den Beklagten bestanden. Zudem hätte die Mitteilung gegen § 28a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG a.F. verstoßen. Die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten seien dem Grunde und der Höhe nach ersatzfähig. Der den Rechtsanwaltskosten zugrunde gelegte Streitwert in Höhe von € 11.265,90 sei nicht zu beanstanden. Dieser ergebe sich aus einer Addition des Streitwerts im Hinblick auf die Rückforderung der durch die Klägerin vereinnahmten € 1.265,90 und desjenigen der Löschung des durch die Klägerin veranlassten Schufa-Eintrags in Höhe von € 10.000,00. Bei der Durchsetzung der Löschung eines Schufa-Eintrages könne der Streitwert bei Fehlen hinreichender Anhaltspunkte in der Regel auf € 10.000,00 geschätzt werden.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 05.02.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 14.02.2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 11.03.2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin trägt vor, das Amtsgericht habe übersehen, dass es sich bei dem Einsatz der EC-Karte und PIN des verstorbenen Bruders des Beklagten an ihren Geldautomaten um eine gefälschte Weisung i.S.d. § 665 BGB gehandelt habe, die einer nicht erteilten Weisung gleichstehe. Jedenfalls stelle sich die Geltendmachung der Klageforderung als Widerruf des einseitigen Rechtsgeschäftes gemäß § 178 BGB dar. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts seien die Auszahlungen nicht als Leistung an den Nachlass in seiner Eigenschaft als Kontoinhaber anzusehen. Daher sei jedenfalls ein Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB im Wege der Eingriffskondiktion begründet. Ferner ergebe sich der Klageanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263a StGB. Ein den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum des Beklagten sei nicht gegeben. Dem Beklagten sei bekannt gewesen, dass nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Weitergabe der EC-Karte und der PIN vertraglich ausgeschlossen gewesen sei. Daneben ergebe sich der Anspruch auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 246 StGB. Sie habe vorliegend kein Angebot auf Übereignung der Geldscheine an den Beklagten abgegeben. Sie habe daher das Eigentum an den Geldscheinen behalten. Der Beklagte habe sich die Geldscheine vorsätzlich rechtswidrig zugeeignet. Das Amtsgericht habe der Widerklage zu Unrecht stattgegeben. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts komme das Pfandrecht nach § 14 Abs. 1 S. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Anwendung. Sowohl die Unterschlagung der Geldscheine als auch die Einzahlung auf sein Konto stellten eine Verletzung der dem Beklagten obliegenden Nebenpflichten aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Girovertrag dar. Jedenfalls sei durch die von ihr erklärte Aufrechnung die mit der Widerklage geltend gemachten Forderungen in Höhe des Überziehungsbetrages erloschen. Damit sei auch die Mitteilung an die Schufa rechtmäßig erfolgt, so dass der Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten habe. Ferner sei der den Anwaltskosten zugrunde gelegte Streitwert in Höhe von € 11.265,90 überhöht. Das wirtschaftliche Interesse des Beklagten hinsichtlich der Löschung des Schufa-Eintrags habe den von ihr vereinnahmten Betrag von € 1.265,90 nicht überstiegen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 31.01.2020 abzuändern und den Beklagten unter Abweisung der Widerklage zu verurteilen, an sie € 785,54 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.04.2018 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung. Es habe sich nicht um eine „gefälschte“ Weisung gehandelt. Einen Widerruf i.S.d. § 178 BGB habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt erklärt. Ein deliktischer Anspruch scheide aus. Eine Täuschung habe nicht stattgefunden. Es fehle auch an einer Täuschungsabsicht. Er sei von seinem Bruder zu den Abhebungen bevollmächtigt gewesen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorgetragenen Schriftsätze im Berufungsverfahren Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

1.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1.1

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht und mit (überwiegend) zutreffender Begründung abgelehnt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung und gibt lediglich Anlass zu folgenden Ausführungen:

a)

Ein Anspruch der Klägerin nach §§ 180 Abs. 1, 179 Abs. 1 BGB scheidet bereits deshalb aus, weil der Vertreter ohne Vertretungsmacht bei einseitigen Rechtsgeschäften nicht nach § 179 BGB haftet (Schubert in MüKo, BGB, 8. Auflage, § 180 Rn. 5 m.w.N.).

b)

Der Klägerin steht der gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch auch nicht gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. BGB zu.

Ob dem Anspruch der Vorrang der Leistungskondiktion entgegensteht, bedarf keiner Entscheidung. Es würde jedenfalls an einer Rechtsgrundlosigkeit der Bereicherung fehlen. Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass die Klägerin den entsprechenden Beweis dafür fällig geblieben ist, dass der Beklagte zur Vornahme der streitgegenständlichen Abhebungen durch seinen Bruder nicht bevollmächtigt wurde.

Die Klägerin trägt die Beweislast für die Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Bereicherungsanspruchs.

Wer einen Anspruch geltend macht, muss das Risiko des Prozessverlustes tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht feststellen lassen. Hieraus folgt, dass grundsätzlich derjenige alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und im Bestreitensfalle beweisen muss, der den Anspruch – sei es im Wege der Klage, sei es zum Zwecke einer Aufrechnung – geltend macht. Dieser Grundsatz gilt auch, soweit sogenannte negative Umstände anspruchsbegründend sind. Deshalb hat derjenige, der einen Anspruch aufgrund § 812 Abs. 1 BGB geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für dessen negatives Tatbestandsmerkmal, dass die Vermögensmehrung, die der als Schuldner in Anspruch Genommene herausgeben soll, ohne Rechtsgrund besteht (BGH, Urteil vom 18.05.1999 – X ZR 158/97, Rn. 12, zitiert nach juris; Urteil vom 06.12.1994 – XI ZR 19/94, m.w.N.).

Hieraus kann auf der anderen Seite zwar nicht abgeleitet werden, der Beklagte sei als Gegner der darlegungs- und beweisbelasteten Partei zum Sachvortrag im Hinblick auf den Rechtsgrund der erfolgten Vermögensmehrung nicht verpflichtet. Mit seiner Weigerung, das Erlangte dem Anspruchsteller herauszugeben, bringt ein wegen ungerechtfertigter Bereicherung in Anspruch Genommener zwar zum Ausdruck, sich auf das Bestehen eines Rechtsgrundes berufen zu wollen. Worauf sich dieser Wille gründet, wird allein hierdurch jedoch nicht erkennbar. Ohne weitere Angaben des in Anspruch Genommenen müsste der Anspruchsteller daher alle auch nur entfernt in Betracht zu ziehenden Gründe durch entsprechende Darlegungen ausräumen. Das ist zwar nicht unmöglich, aber dann nicht zumutbar, wenn es andererseits dem Anspruchsgegner unschwer möglich ist, den Grund seiner Weigerung, das Erlangte zurückzugewähren, näher darzulegen. Wenn der zu beurteilende Sachverhalt durch derart unterschiedliche Möglichkeiten gekennzeichnet ist, hat aus Zwecken der Prozessförderung zunächst die als Schuldner in Anspruch genommene Partei die Umstände darzulegen, aus denen sie ableitet, das Erlangte behalten zu dürfen. Erst wenn der Gegner diese Mitwirkungshandlung vorgenommen hat, kann und muss die darlegungs- und beweisbelastete Partei im Rahmen zumutbaren Aufwands diese Umstände durch eigenen Vortrag und – im Falle des Bestreitens – durch geeigneten Nachweis widerlegen, um das Fehlen eines rechtlichen Grundes darzutun. Danach obliegt dem Prozessgegner eine sogenannte sekundäre Behauptungslast, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Gegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind; im Rahmen des Zumutbaren kann vom Prozessgegner insbesondere das substantiierte Bestreiten einer negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, Urteil vom 18.05.1999 – X ZR 158/97, Rn. 15, zitiert nach juris).

Dies zugrunde gelegt, hatte der Beklagte die Umstände darzulegen, aus denen er ableitet, das abgehobene Geld behalten zu dürfen. Dieser sekundären Darlegungslast ist der Beklagte - insbesondere auch im Rahmen seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.05.2019 - vorliegend hinreichend nachgekommen.

Soweit sich die Klägerin für ihre Behauptung, der Beklagte habe von seinem Bruder keinen Auftrag erhalten, bestimmte Geschäfte für diesen vorzunehmen und in diesem Zusammenhang auch nicht die EC-Karte und die PIN bekommen, erstmals in der Berufungsinstanz auf das Zeugnis der M.P. beruft, ist sie mit diesem Beweisangebot gemäß § 531 Abs. 1 ZPO präkludiert. Es handelt sich auch nicht um ein in der Berufungsinstanz neues Beweismittel, das nach § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen ist, weil die Klägerin bereits mit Verfügung des Amtsgerichtes vom 02.10.2019 ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass sie für die Rechtsgrundlosigkeit darlegungs- und beweisbelastet ist.

c)

Der Anspruch folgt auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263a StGB. Es fehlt an der unbefugten Verwendung von Daten i.S.d. Vorschrift. Hiervon wird zwar der Bankautomatenmissbrauch durch den Nichtberechtigten erfasst. Sind dem Nichtberechtigten jedoch im Widerspruch zu den Bankbedingungen Codekarte und Geheimnummer zur Ausführung von Aufträgen des Berechtigten verfügbar gemacht worden, scheidet die Ausführung der Aufträge nach herrschender Meinung aus dem Tatbestand aus (Lackner/Kühl, StGB, 29. Auflage, § 263a Rn. 14 m.w.N.). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Auch hier ist die Klägerin sodann für ihre Behauptung Beweis fällig geblieben, dem Beklagte sei weder die EC-Karte noch die PIN von seinem Bruder ausgehändigt bzw. mitgeteilt worden (s.o.).

d)

Der geltend gemachte Anspruch folgt auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 246 Abs. 1 StGB.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertige die Auslegung der allgemein geltenden Sonderbedingungen für die Benutzung von ec-Geldautomaten und die Bewertung der zugrundeliegenden Interessen der Kreditinstitute und ihrer Kunden nicht die Annahme, dass die Kreditinstitute auch dem unbefugten Benutzer der Scheckkarte das Eigentum an dem Geld aus dem Geldautomaten rechtsgeschäftlich übertragen wollen. Das Geldinstitut habe weder Grund noch Anlass, das ihm gehörende im Automaten befindliche Geld demjenigen übereignen zu wollen, der sich unbefugt in den Besitz von Scheckkarte und Geheimnummer gesetzt hat; es sind keine Interessen, Belange oder Zwecke erkennbar, denen das Geldinstitut mit einer solchen Eigentumsübertragung Rechnung tragen wollte (BGH, Beschluss vom 16.12.1987, 3 StR 209/87, Rn. 23).

Dass sich der Beklagte sich unbefugt den Besitz von EC-Karte und der PIN verschafft hat, hat die Klägerin jedoch nicht bewiesen (s.o.).

Nach Auffassung der Kammer führt die Auslegung der Nutzungsbedingungen der Klägerin, wonach eine Weitergabe der EC-Karte oder der PIN an Dritte untersagt ist, hingegen nicht dazu, dass diese nur dem legitimierten und (materiell) berechtigten Benutzer des Geldautomaten, dem die für die Bargeldabhebung am Geldautomaten erforderliche EC-Karte und PIN auch persönlich zugeteilt worden ist, das Geld übereignen will. Im Bereitstellen eines Geldautomaten liegt vielmehr ein antizipiertes Angebot auf Übereignung der darin befindlichen Geldwertzeichen an denjenigen, der den Automaten bestimmungsgemäß – namentlich als Berechtigter oder mit dessen Einwilligung – nutzt (Klinck in beck-online.GROSSKOMMENTAR, BGB, § 929 Rn. 65.1).

1.2

Das Amtsgericht hat der Widerklage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben.

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung und gibt lediglich Anlass zu folgenden knappen Anmerkungen:

Der Zahlungsanspruch auf Zahlung in Höhe von € 1.265,90 folgt bereits daraus, dass der Klägerin keine Ansprüche gegen den Beklagten zustanden, zu deren Sicherung sie gemäß § 14 Abs. 2 S. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Teil des Guthabens des Beklagten hätte vereinnahmen können.

Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.101,94 folgt aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 675f BGB. Zutreffend hat das Amtsgericht dabei für das vorgerichtliche Verfahren im Hinblick auf die begehrte Löschung des Schufa-Eintrages einen Streitwert in Höhe von € 10.000,00 veranschlagt. Auszugehen war hierbei vom wirtschaftlichen Interesse des Beklagten an der Beseitigung der kredithinderlichen Eintragungen und an dem Ausmaß etwaiger durch sie drohender Kreditnachteile. Schufa-Eintragungen können namentlich im Kreditgewerbe, aber auch bei anderen Dauerschuldverhältnissen, erhebliche Auswirkungen haben und im Allgemeinen erhebliche Krediterschwernisse mit sich bringen, so dass das Amtsgericht den Streitwert aufgrund fehlender weiterer Anhaltspunkte zutreffend auf € 10.000,00 geschätzt hat.

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision gegen dieses Urteil ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung durch das Revisionsgericht.