LAG München, Urteil vom 14.08.2019 - 11 Sa 26/19
Fundstelle
openJur 2020, 79377
  • Rkr:
Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München (Az: 40 Ca 6119/18) vom 18.12.2018 aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger € 1.648,- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2018 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt mit Wirkung ab August 2018 für die Dauer der Beschäftigung der Streitverkündeten bei ihr die pfändbaren Beträge des Einkommens der Streitverkündeten an den Kläger zu bezahlen bis zum vollständigen Ausgleich des Betrages von € 20.382,35 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 10.08.2018 mit der Maßgabe, dass die Beiträge an die Direktversicherung beim Volkswohl Bund, Vers.-Nr. 39292505, das pfändbare Einkommen der Streitverkündeten nicht reduzieren, sondern dem Bruttoeinkommen zuzurechnen sind.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 74/100, die Beklagte 26/100.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die monatlich von der Arbeitgeberin und Beklagten nach einer vereinbarten Gehaltsumwandlung zu zahlenden Versicherungsprämien auf einen Lebensversicherungsvertrag (Direktversicherung) zugunsten der Arbeitnehmerin und Streitverkündeten, ein pfändbares Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO darstellten. Für die Vergangenheit wird entsprechende Nachzahlung von nicht an den Kläger abgeführten Pfändungsbeträgen gefordert.

Der Kläger ist der geschiedene Ehemann der Streitverkündeten. Die Beklagte ist Arbeitgeberin der Streitverkündeten. Bei der Streitverkündeten wohnt auch das gemeinsame volljährige behinderte Kind der geschiedenen Eheleute.

Im Rahmen der Scheidung kam es - unter anderem - zu einer Vereinbarung über die Aufteilung von Schulden aus einem laufenden Bauprozess. In diesem Zusammenhang wurde die Streitverkündete sodann im Wege eines Versäumnisurteils zur Zahlung an den Kläger von Euro 22.679,60 nebst Zinsen verurteilt.

Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts München vom 24.11.2015, Az.: 1531 M 55848/15 wurde das Einkommen der Streitverkündeten bei der Beklagten gepfändet. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte kurze Zeit später. Ende 2015 erfolgte die erste Zahlung an den Kläger im Wege der Pfändung und Überweisung.

Im Mai 2016 vereinbarten sodann die Streitverkündete als Arbeitnehmerin und die Beklagte als Arbeitgeberin eine Gehaltsumwandlung für den Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung. Aus dem Versicherungsschein vom 09.05.2016, Anlage K 3, Blatt 12 d. A., auf den Bezug genommen wird, ergibt sich, dass Versicherungsnehmer die beklagte Arbeitgeberin und Begünstigte die Streitverkündete ist.

Der monatlich in die Direktversicherung eingezahlte Betrag beläuft sich auf Euro 248,00.

Der Kläger war erstinstanzlich der Auffassung, dass die erst nach der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vorgenommene Gehaltsumwandlung in Form des Abschlusses einer Direktversicherung das pfändbare Einkommen der Schuldnerin (= Arbeitnehmerin und Streitverkündete) nicht zu Lasten des Gläubigers (= Kläger) reduzieren könne.

Im Wesentlichen bezieht sich der Kläger dabei auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19.08.2010, 4 Sa 970/09 B, wonach der "Pfändungsschutz des § 851 c ZPO im Falle einer Gehaltsumwandlung nicht zu einer höheren Pfändungsfreigrenze des Arbeitseinkommens des Schuldners führe. Eine nach einer Pfändung des Arbeitseinkommens abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarung könne wegen einer Gläubigerbenachteiligung unwirksam sein."

Nach Ansicht des Klägers sei es offensichtlich, dass sich die Klägerin erst in Anbetracht der Pfändung ihres Einkommens dazu entschloss, eine zusätzliche Altersversorgung zu vereinbaren, um sich so einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, dies auf Kosten des Klägers.

Ein Indiz für den bewussten Schädigungswillen der Streitverkündeten gegenüber dem Kläger sei die Tatsache, dass die Streitverkündete seit 2009 gewusst habe, dass sie Zahlungen auf das Darlehen im Zusammenhang mit dem damals gemeinsamen Haus der Ehegatten leisten würde müssen, sie aber immer jede Beteiligung verweigert habe, bis hin dazu, dass der Kläger letztlich ein rechtskräftiges Zahlungsurteil erwirken habe müssen, welches nun die Grundlage des streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses darstelle. Da zuvor keine Altersvorsorge seitens der Streitverkündeten betrieben wurde, sei davon auszugehen, dass ihr Entschluss zur Entgeltumwandlung überwiegend davon getragen war, sich der Zahlungsverpflichtung gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann zu entziehen.

Insbesondere sei auch zu berücksichtigen, dass es sich um einen familienrechtlichen Anspruch des Klägers handle - ähnlich einem Unterhaltsanspruch eines Angehörigen - und zudem der umgewandelte Betrag mit über 8% des monatlichen Bruttoeinkommens ein auffälliges Missverhältnis zeige.

Hinsichtlich der Höhe der Klageforderung für die Zeit von Mai 2016 bis Juli 2017 setze der Kläger monatlich Euro 245,- als pfändungsfreien Betrag des Nettoeinkommens an.

Zur Berechnung des Klägers im Einzelnen wird Bezug genommen aus S. 4 und 5 des Schriftsatzes der Klagepartei vom 14.08.2018 (Blatt 27 und 28 d. A.).

Nach entsprechender Umstellung seines ursprünglichen Antrags, gerichtet auf Abrechnung etc., auf einen bezifferten Zahlungsantrag für die Vergangenheit und entsprechender Verpflichtung zur Hinzurechnung der Versicherungsprämien zum monatlich pfändbaren Arbeitseinkommen für die Zukunft, beantragte der Kläger erstinstanzlich:

1. Die Beklagte wird verurteilt 6.646,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten seit 01.08.2018 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, künftig mit Wirkung ab August 2018 für die Dauer der Beschäftigung der Streitverkündeten bei ihr die pfändbaren Beträge des Einkommens der Streitverkündeten an den Kläger zu bezahlen bis zum vollständigen Ausgleich des Betrages von 20.382,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.08.18 mit der Maßgabe, dass die Beträge an die Direktversicherung beim Volkswohl Bund, Vers.Nr. 39292505, das pfändbare Einkommen der Streitverkündeten nicht reduzieren.

3. Hilfsweise wird beantragt festzustellen, dass die Beklagte im Rahmen der Pfändung des Einkommens der Streitverkündeten, AZ des AG C-Stadt: 1531 M 55848/15 verpflichtet ist, die Beiträge an die Direktversicherung beim Volkswohl Bund nicht dem unpfändbaren Einkommen der Streitverkündeten hinzuzurechnen.

Die Beklagte beantragte erstinstanzlich:

Klageabweisung.

Die Beklagte vertrat die Meinung, bei einer Entgeltumwandlung in Form einer Direktversicherung handle es sich auch in einer Lohnpfändung um eine legale Minderung des Barlohns und damit zulässige Verringerung des pfändbaren Einkommens.

Dies ergebe sich u. a. aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil, NZA 1998,707).

Dabei sei insbesondere die familiäre Situation der Streitverkündeten zu berücksichtigen. Ihr eine Altersversorgung verweigern zu wollen (durch Pfändung in Höhe der monatlichen Versicherungsprämie), könne wohl als treuwidrig seitens des Klägers (§ 242 BGB) angesehen werden.

Es werde bestritten, dass Anhaltspunkte und Indizien vorlägen dafür, dass sich die Streitverkündetet ihrer Zahlungsverpflichtung mit der Umwandlung des Gehalts entziehen habe wollen, dies in der Absicht den Kläger zu schädigen. Der gesamte Sachvortrag des Klägers bzgl. der persönlichen Beziehungen und Scheidungsfolgen sei irrelevant und werde zudem mit Nichtwissen bestritten.

Die Beklagte ist auch der Auffassung, dass der Kläger (bezüglich Klageantrag 1) nicht einfach eine Subtraktion der monatlichen Versicherungsprämie vom Nettozahlungsbetrag vornehmen dürfe, sondern die Entgeltumwandlung zunächst beim Bruttobetrag berücksichtigen müsse, mit der Folge anderer Sozialversicherungsbeiträge sowie abzuführender Lohnsteuer und damit eines anderen Ergebnisses hinsichtlich des pfändbaren Einkommens.

Auch seien im Zeitraum Februar 2016 bis Juli 2016 insgesamt Zahlungen in Höhe von € 7.505,06 auf das Konto des Prozessbevollmächtigen des Klägers seitens der Beklagten bezahlt worden. Eine eventuelle Widerklage oder Aufrechnung behalte sich die Beklagte vor.

Weiter ist die Beklagte der Meinung, dass neben dem Zahlungsantrag in Ziff. 1 auch die Anträge in Ziff. 2 und Ziff. 3 unzulässig seien, da intransparent, nicht nachvollziehbar bzw. zu wenig bestimmt.

Das Arbeitsgericht München hat mit dem angefochtenen Endurteil vom 18.12.2018 die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass die Zweifel hinsichtlich der Zulässigkeit der Anträge 2. und 3., die im Hinblick auf mangelnde Transparenz bzw. Bestimmtheit angebracht seien, offenbleiben könnten, da die Klage jedenfalls insgesamt unbegründet sei. Die von der Beklagten an den Lebensversicherer für eine Direktversicherung zu Gunsten der Streitverkündeten gezahlten € 248,00 monatlich seien nicht dem pfändbaren Arbeitseinkommen zuzurechnen. Denn diese € 248,00 Versicherungsprämie gehörten nicht zum Arbeitseinkommen gemäß § 850 Abs. 2 ZPO, da der Streitverkündeten gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Zahlung von € 248,00 monatlich mehr zustünden und nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 17.02.1998 - 3 AZR 611/97) nach einer entsprechenden Gehaltsumwandlung der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen Barlohn, sondern nur noch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung schulde. Erst bei Eintritt des Versicherungsfalles als Bezugsberechtigter erhalte der Arbeitnehmer die Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis und nur diese Ansprüche gegen den Lebensversicherer seien pfändbar. Dies gelte auch für den vorliegenden Fall, dass ursprünglich eine höhere Barlohnvergütung vereinbart worden sei und erst später einverständlich die Lohnvereinbarung abgeändert wurde. Nach der Rechtsprechung würden aufgrund dieser Lohnumwandlung Ansprüche des Arbeitnehmers auf laufende Vergütung endgültig beseitigt. Es handle sich insoweit um eine Lohnverwendungsabrede, wobei die neue Vergütungsvereinbarung an die Stelle der alten trete. Somit wären im Ergebnis keine abtretbaren oder der Pfändung unterliegenden Ansprüche vorhanden. Die Vereinbarung zur Entgeltumwandlung sei auch rechtlich wirksam und verstoße insbesondere nicht gegen die guten Sitten. Unter Verweis auf ein Urteil des LAG Niedersachsen (vom 19.08.2010 - 4 Sa 970/09 B) stellt das Arbeitsgericht die dort dargestellte Literatur und Rechtsprechungsmeinung zur Frage, ob von einem reduzierten pfändbaren Arbeitseinkommen auch dann auszugehen sei, wenn die Entgeltumwandlung erst nach Pfändung der Lohnforderung vereinbart wurde, dar. Dabei war das Arbeitsgericht der Auffassung, dass für eine zeitlich nach der Pfändung liegende Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer nicht automatisch gänzlich seine Verwertungszuständigkeit verliere, dass jedoch in der Form Schranken geboten seien, als eine Prüfung der Sittenwidrigkeit zu erfolgen habe, um auszuschließen, dass eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorliege. Das Arbeitsgericht war dabei der Auffassung, dass keine sittenwidrige Gläubigerbenachteiligung vorliege. Zwar habe die Streitverkündete vor dem Abschluss der Direktversicherung bisher keine Altersvorsorge betrieben, aber nachdem sie von ihrem Ehemann geschieden wurde und weiterhin für die behinderte Tochter sorge, sei es nicht verwerflich nunmehr das Augenmerk auf die eigene Altersversorge zu legen. Es sei nicht sittenwidrig, in die eigene Altersvorsorge zu investieren, selbst unter dem Gesichtspunkt, dass damit das pfändungsfreie Einkommen gegenüber dem Ehemann reduziert würde. Die Streitverkündete habe auch bisher immer wieder etwas auf ihren Schuldenanteil gezahlt bzw. seien Beträge gepfändet und überwiesen worden. Zudem handle es sich auch nicht um monatliche Unterhaltsleistungen, sondern lediglich um Zahlungsverpflichtungen auf einen Anteil an gemeinsamen Schulden. Damit sei der Fall nicht so gelagert, dass etwa man sich vorsätzlich geschuldeten Unterhaltsleistungen entziehe. Der ehemalige Ehegatte könne zudem für seine eigene Lebensführung uneingeschränkt selbst aufkommen. Es sei nicht erkennbar, dass die Streitverkündete die Altersvorsorge nur böswillig in reiner Absicht, den Kläger zu schädigen, abgeschlossen habe. Auch stehe die Entgeltumwandlung nicht in einem auffälligen Missverhältnis zur Höhe des Arbeitseinkommens. Der Pfändungsschutz nach § 851 c ZPO führe nicht dazu, dass im Fall der Gehaltsumwandlung es nicht zu einem höheren Pfändungsfreibetrag kommen dürfe. Anderes gelte lediglich dann, wenn die Entgeltumwandlung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen worden wäre, da dort andere Vorschriften gelten würden. Dies läge aber hier nicht vor. Zudem werde der Kläger nicht auf Dauer gänzlich rechtlos gestellt, da die Möglichkeit bestünde, auf künftige Versicherungsleistungen aus der Altersversorgung bzw. Anwartschaften Zugriff zu nehmen.

Gegen dieses, dem Kläger am 20.12.2018 zugestellte Endurteil richtet sich die Berufung des Klägers mit Schriftsatz vom 17.01.2019, am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht München eingegangen.

Der Kläger ist auch im Rahmen der Berufung weiterhin der Auffassung, dass die Gehaltsumwandlung nicht dazu führen könne, dass die pfändbaren Beträge verringert würden. Entsprechend einer Entscheidung des LAG München bzw. BAG zum Fall der durchgeführten Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens seien die dort entwickelten Grundsätze auch im vorliegenden Fall heranzuziehen. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass die vom Arbeitsgericht zitierte Rechtsprechung sich nur auf den Fall beziehe, dass die Gehaltsumwandlung bereits vor der Pfändung des Arbeitseinkommens vereinbart worden sei. Nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses werde faktisch ein bereits gepfändetes Recht beeinträchtigt. Zwar setze die Entgeltumwandlung keine Verfügungsbefugnis voraus. Die Umwandlung sei aber nicht frei von Schranken. Wenn der Arbeitnehmer die Entgeltforderung im Voraus abgetreten habe oder sie gepfändet wurde, verliere der Arbeitnehmer seine Verwertungszuständigkeit über die Forderung. Entsprechend gelte der Rechtsgedanke des § 850 h ZPO, welcher dem Gläubigerschutz diene. Dabei solle verhindert werden, dass durch unlautere Manipulationen Schuldnereinkommen dem Gläubigerzugriff entzogen werde. Daher komme es auf die Sittenwidrigkeit oder sittenwidrige Gesinnung des Schuldners nicht mehr an. Wenn schon eine einfache Abtretung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners an einen Dritten einer Entgeltumwandlung entgegenstehe, müsse dies erst recht für eine Pfändung gelten, da bei der Pfändung die Verstrickung des Pfändungspfandrechtes eintrete und der Schuldner daher nicht mehr über die Sache verfügen könne. Ein rechtlicher Unterschied zu einer Rechtslage etwa im Fall einer Abtretung sei nicht erkennbar. Im Übrigen sei auch von einer Sittenwidrigkeit auszugehen, da der Kläger sich um die Kinder kümmerte, welche bis April 2015 in seinem Haushalt gelebt hätten. Erst danach sei die zwischenzeitlich volljährige Tochter in den Haushalt der Streitverkündeten gewechselt. Es sei insbesondere Sittenwidrigkeit anzunehmen, da die Streitverkündete den Kläger mit den minderjährigen Kindern und den Zahlungsverpflichtungen zurückgelassen habe, sich ausdrücklich im Rahmen der Scheidungsvereinbarung verpflichtet habe, gesamtschuldnerisch die Verbindlichkeiten zurückzuzahlen, auch trotz rechtskräftiger Titulierung des Anspruchs nicht freiwillig Leistungen erbringe, sondern vielmehr alles unternehme, um sich den Zahlungsverpflichtungen zu entziehen, insbesondere auch den Kläger in weitere Prozesse gezwungen habe, was bei diesem zu weiteren Kosten geführt habe. Erfolgte Zahlungen seien lediglich nach Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgt. Zudem sei auch die Nichtzahlung für den Kläger existenzbedrohend, da der Kläger seine Schuld nicht aus eigenem Vermögen tilgen könne. Wegen der Höhe der Forderung und der zu erwartenden Tilgung sei nicht zu erwarten, dass die Schulden jemals während der Berufstätigkeit ausgeglichen würden. Auch die Pfändung der Lebensversicherung sei nicht zielführend, da auch dort in der Auszahlungsphase Leistungen dem Pfändungsschutz unterlägen. Des Weiteren sei auch nicht eine fiktive Berechnung dahingehend anzustellen, dass im Falle der Unwirksamkeit der Gehaltsumwandlung gegenüber dem Kläger der umgewandelte Betrag dem Bruttoeinkommen zuzurechnen sei und hier fiktive Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge anzusetzen seien, um das maßgebliche Nettoeinkommen zu ermitteln, woraus sich dann der pfändbare Betrag errechne, vielmehr sei auf die tatsächliche Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen abzustellen und daher sei der umgewandelte Betrag jeweils dem Nettobetrag, der tatsächlich ausgezahlt worden sei, zuzurechnen und hieraus der pfändbare Betrag zu errechnen.

Der Kläger beantragte zuletzt,

I. Das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 18.12.2018, Az: 40 Ca 6119/18 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, € 6.646,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Prozentpunkten seit 01.08.2018 zu bezahlen.

III. Die Beklagte wird verurteilt, künftig mit Wirkung ab August 2018 für die Dauer der Beschäftigung der Streitverkündeten bei ihr die pfändbaren Beträge des Einkommens der Streitverkündeten an den Kläger zu bezahlen bis zum vollständigen Ausgleich des Betrages von 20.382,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.08.2018 mit der Maßgabe, dass die Beiträge an die Direktversicherung beim Volkswohlbund, Vers.Nr. 39292505, das pfändbare Einkommen der Streitverkündeten nicht reduzieren.

IV.  Hilfsweise wird beantragt festzustellen, dass die Beklagte im Rahmen der Pfändung des Einkommens der Streitverkündeten, AZ des AG C-Stadt: 1531 M 55848/15 verpflichtet ist, die Beiträge an die Direktversicherung beim Volkswohl Bund nicht dem unpfändbaren Einkommen der Streitverkündeten hinzuzurechnen.

Die Beklagte beantragte zuletzt,

Zurückweisung der Berufung.

Die Beklagte ist auch im Rahmen des Berufungsverfahrens weiterhin der Auffassung, dass jedenfalls die Anträge unter Ziffer III. und IV. unzulässig bzw. unbegründet seien, da den Anträgen jegliche Substanz sowie Transparenz und Bestimmtheit im Hinblick auf den zukunftsgerichteten Charakter fehle. Aufgrund der Intention des Gesetzgebers und der Politik, die private Altersvorsorge zu stärken, sei es hinzunehmen, dass insoweit das pfändungsfreie Nettoeinkommen eingeschränkt werde. Die von Seiten des Klägers angegebene Rechtsprechung des LAG München sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, die Vermögenssituation des Klägers werde bestritten. Die Berechnung des pfändbaren Einkommens durch den Kläger zuletzt im Schriftsatz vom 15.05.2019 sei unzutreffend.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze vom 17.01.2019, 01.02.2019, 14.02.2019, 12.03.2019, 18.04.2019, 15.05.2019, 28.06.2019 sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 und 2, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Sie ist daher zulässig.

II.

Die Berufung des Klägers ist teilweise insoweit begründet, als die Gehaltsumwandlung tatsächlich gegenüber dem Kläger nicht wirksam ist, der umgewandelte Betrag daher dem Bruttoeinkommen der Streitverkündeten zuzurechnen ist und entsprechend der darauf dann anfallenden Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge sich ein höheres Nettoeinkommen ergibt und damit ein höherer pfändbarer Betrag, der abzüglich der bereits erfolgten Zahlung an den Kläger auszuzahlen ist.

1. Der Kläger hat Anspruch auf Nachzahlung von € 1.648,00 für den Zeitraum von Mai 2016 bis Juli 2018, da infolge der Pfändung des Arbeitseinkommens der Streitverkündeten gemäß §§ 829, 832 ZPO in dieser Höhe infolge der relativen Unwirksamkeit der Gehaltsumwandlung, die die Streitverkündete mit der Beklagten vereinbart hat, ein höherer pfändbarer Nettolohn anzusetzen ist, aus dem sich der pfändbare Anteil des Arbeitseinkommens errechnet. Insoweit stehen die von Seiten des Klägers berechneten restlichen Lohnforderungen (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 15.05.2019, Blatt 148 f. d. A.) dem Kläger noch zu.

a) Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass grundsätzlich, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ihre ursprüngliche Lohnvereinbarung dahingehend abändern, dass in Zukunft anstelle eines Teils der monatlichen Zahlung vom Arbeitgeber eine Versicherungsprämie auf einen Lebensversicherungsvertrag zugunsten des Arbeitnehmers gezahlt werden soll (Gehaltsumwandlung) insoweit keine pfändbaren Ansprüche aus Arbeitseinkommen mehr entstehen (vgl. BAG, Urteil vom 17.02.1998 - 3 ARZ 611/97; vom 30.07.2008 - 10 AZR 459/07). Grundsätzlich wäre daher im Zeitpunkt der jeweiligen Entstehung des monatlichen Gehaltsanspruches der Streitverkündeten keine Barlohnansprüche, die der Pfändung unterliegen könnten, gegeben gewesen, so dass die Pfändung diese auch nicht erfassen hätte können.

b) Jedoch bewirkte die vorher durch die Pfändung und Überweisung auch der künftigen Lohnforderungen der Streitverkündeten im pfändbaren Umfang, dass Verfügungen zum Nachteil des Gläubigers verboten werden und insoweit eine relative Wirkung des Verfügungsverbotes nach §§ 135, 136 BGB eintritt (vgl. Herget in Zöller, ZPO, § 829 Rdz. 18). Die dem Schuldner, also hier der Streitverkündeten, verbotene Verfügung ist dem Pfändungsgläubiger gegenüber unwirksam.

aa) Entgegen der Auffassung von Boewer in Handbuch Lohnpfändung (Rdz. 460) und Stöber in Forderungspfändung (Rdz. 919) ist nicht maßgeblich, dass die von Seiten der Streitverkündeten mit der Beklagten getroffene Vereinbarung nicht nur eine Lohnverwendungsabrede darstellt, sondern eine Veränderung des Arbeitsvertrages dahingehend, dass nunmehr kein Barlohn geschuldet ist, da die in der vereinbarten Entgeltumwandlung enthaltene Verfügung über den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens gemäß § 829 ZPO i. V. mit § 135 BGB relativ unwirksam ist.

bb) Insoweit ist die Situation vergleichbar mit der bereits vom BAG entschiedenen Fallkonstellation, wonach nach Eintreten einer Insolvenz bzw. Abtretung von Lohnansprüchen im Rahmen der Restschuldbefreiung an einen Treuhänder einer Entgeltumwandlung das Verfügungsverbot über die Lohnforderung entgegensteht. Denn das Bundesarbeitsgericht hat insoweit zum Fall der Abtretung entschieden (vgl. Urteil vom 30.07.2008 - 10 AZR 459/07), dass die entsprechende Vereinbarung eine Verfügung beinhaltet, die infolge der Abtretung nicht mehr erfolgen konnte. Nachdem § 829 ZPO i. V. mit § 135 BGB allerdings die infolge der Pfändung vorliegende Verfügungsbeschränkung beinhaltet, wonach also beeinträchtigende Verfügungen relativ unwirksam sind, mag zwar eine Einflussnahme auf das Grundverhältnis, das Arbeitsverhältnis mit der entsprechenden Lohnvereinbarung, durch getroffene Verfügungen das Grundverhältnis an sich betreffen und nicht nur die einzelne Lohnforderung, die aber hierin liegende beeinträchtigende Verfügung ist wegen der gesetzlichen Regelung gegenüber dem Kläger jedenfalls unwirksam. Denn aufgrund der Wirkung des § 832 ZPO, wonach auch künftige Forderungen des Arbeitseinkommens bereits von der ursprünglichen Pfändung erfasst werden, d. h. also auch erst künftig entstehende, aber schon durch die Pfändung erfasste Lohnforderungen, für die ausreichend ist, dass der Entstehungstatbestand der Forderung bereits gesetzt wurde durch Abschluss des Arbeitsvertrages (vgl. BAG, Urteil vom 17.02.1993 - 4 AZR 161/92) würde durch die Verfügung die insoweit bereits veranlasste Pfändung betroffen. Im Zeitpunkt des Ergreifens dieser künftigen Lohnforderung durch die Pfändung wäre diese jedenfalls durch die getroffene Verfügung beeinträchtigt. Gegenüber dem Kläger ist damit aber diese Verfügung relativ unwirksam, sodass die Pfändung tatsächlich das Arbeitseinkommen erfasst in der Höhe, wie es der Streitverkündeten ohne die entsprechende Gehaltsumwandlung zugestanden hätte, d. h. also sich die Pfändung auf dasjenige Nettoeinkommen bezieht, das die Streitverkündete erhalten hätte, wenn die Gehaltsumwandlung tatsächlich nicht stattgefunden hätte. Dem Kläger gegenüber gilt diese Gehaltsumwandlung praktisch als nicht erfolgt, da ansonsten sein Pfändungspfandrecht beeinträchtigt würde. Der Kläger ist also so zu stellen, wie wenn die Pfändung das entsprechende Arbeitseinkommen ohne Gehaltsumwandlung erfasst hätte.

cc) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der durch die Gehaltsumwandlung erfasste Betrag von € 248,00 nicht einfach dem Nettoeinkommen, das die Streitverkündete in den jeweiligen Zeiträumen verdient und ausgezahlt bekommen hat, hinzuzurechnen, so dass sich hieraus die pfändbare Forderung errechnen ließe. Denn hierdurch würde der Gläubiger bevorzugt. Er würde bessergestellt, als er stehen würde, wenn die Streitverkündete die Gehaltsumwandlung überhaupt nicht vorgenommen hätte. Dies ist aber nicht Sinn und Zweck des Pfändungspfandrechtes gemäß § 829 ZPO und der relativen Unwirksamkeit beeinträchtigender Verfügungen gemäß § 135 BGB. Hierdurch sollen nur die beeinträchtigenden Verfügungen relativ gegenüber dem Kläger als unwirksam angesehen werden. Damit kommt es zu einer fiktiven Berechnung des Entgelts, das die Streitverkündete in den jeweiligen Zeiträumen letztlich verdient hat. Darauf, dass die Streitverkündete tatsächlich nicht im entsprechenden Umfang Steuer oder Sozialversicherung bezahlt hat, kommt es insoweit nicht an, da die relative Unwirksamkeit der Verfügung zu der genannten Berechnung eines fiktiven Einkommens führt. Dies ist im Übrigen auch dem Pfändungsrecht nicht fremd, da etwa auch im Falle des § 850 h ZPO im Falle von verschleiertem Arbeitseinkommen ein fiktives Einkommen mit entsprechenden berechneten Steuer- und Sozialversicherungsbeiträgen angesetzt wird oder auch etwa im Falle einer absichtlichen Gläubigerbenachteiligung durch Veränderung der Lohnsteuerklasse eine entsprechende Lohnsteuerklasse als beibehalten gilt. Sinn und Zweck all dieser Forderungen ist es, letztenendes den Gläubiger so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner nicht zulasten des Gläubigers gehandelt hätte. Der Gläubiger soll aber nicht bevorzugt werden oder einen Vorteil daraus erlangen, dass der Schuldner entsprechende Handlungen vorgenommen hat. Daher konnte die Berufung des Klägers, soweit sie darauf abzielt, letztlich an den Kläger weitere € 248,00 oder aber jedenfalls unter Hinzurechnung zum Nettoeinkommen von € 248,00 den sich hieraus errechneten pfändbaren Betrag an den Kläger auszubezahlen, keinen Erfolg haben. Insoweit war die Berufung zurückzuweisen.

dd) Der Einwand der Beklagten, die insoweit vom Kläger zuletzt im Schriftsatz vom 15.05.2019 durchgeführte Berechnung, sei nicht zutreffend, weil darzustellen sei, wie die Differenz des Nettos ohne und mit Gehaltsumwandlung ausfalle, greift nicht. Denn genau dies hat der Kläger getan. In der Tabelle auf Seite drei dieses Schriftsatzes ist die Differenz gerade dargestellt. Die fiktive Berechnung mit den Abzügen hat die Beklagte nicht angegriffen. Damit ist aber ersichtlich, was dem Kläger noch zusteht. Entsprechend war insoweit der Berufung stattzugeben.

2. Auch der Hilfsantrag des Klägers konnte insoweit keinen Erfolg haben, da auch dieser letztlich auf eine Hinzurechnung des umgewandelten Betrages Nettoeinkommen hinausliefe.

3. Soweit der Kläger für künftige Beträge ab August 2018 die entsprechende Klage erhoben hat, ist diese tatsächlich zulässig. Zwar ist insoweit der Beklagten zuzugeben, dass die hinreichende Bestimmtheit des Antrages auf den ersten Blick nicht als gegeben erscheint, da die gewählte Formulierung, "mit der Maßgabe, dass die Beiträge an die Direktversicherung beim Volkswohl Bund das pfändbare Einkommen der Streitverkündeten nicht reduzieren darf" nicht eindeutig erscheint. Letztlich ist aber dieser Antrag im Wege der Auslegung (vgl. z.B. BAG v. 07.02.2019 - 6 AZR 84/18) dahingehend zu bestimmen, dass der Kläger zum einen erreichen will, dass die € 248,00 entweder an den Kläger vollständig ausbezahlt werden, oder aber dem Nettoeinkommen, das die Beklagte für den jeweiligen Monat errechnet, unter Berücksichtigung der Gehaltsumwandlung hinzugerechnet werden und sich hieraus dann der pfändbare Teil des Nettoeinkommens errechnen soll, jedenfalls aber unter fiktiver Berechnung des Bruttoeinkommens ohne Berücksichtigung der Gehaltsumwandlung das sich hieraus errechnende Nettoeinkommen von der Pfändung erfasst sein soll. Insoweit ist dieses Begehren des Klägers aus seiner Begründung zu entnehmen und der Antrag des Klägers dahingehend auszulegen und insoweit hinreichend bestimmt. Wie oben bereits dargelegt, kann jedoch der Kläger mit der an sich von ihm primär gewünschten Zielrichtung seines Antrages, der Hinzurechnung jedenfalls von € 248,00 zum Nettoeinkommen oder deren Abführung keinen Erfolg haben. Dem Antrag ist aber als Minus jedenfalls auch zu entnehmen, dass damit auch gewollt ist eine fiktive Berechnung des Bruttoeinkommens und Errechnung des pfändbaren Nettoeinkommens hieraus und Abführung der jeweiligen sich dann errechnenden gepfändeten Beträge des Arbeitseinkommens. Jedenfalls in dieser Form war auch dem Antrag Ziffer III. stattzugeben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

5. Anlass, die Revision zuzulassen besteht im Hinblick auf die oben zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung nicht, da hier die maßgeblichen Grundsätze den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts bereits zu entnehmen sind. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird verwiesen.