Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.12.2020 - 20 CE 20.2875
Fundstelle
openJur 2020, 79368
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Feststellung, dass sie auf dem Schulgelände aus gesundheitlichen Gründen von der Maskenpflicht befreit ist.

Die Antragstellerin besucht die Oberstufe eines Gymnasiums in Bayern. Sie hat u.a. mehrere ärztliche Bescheinigungen und eine eidesstattliche Versicherung ihrer Mutter vorgelegt, um glaubhaft zu machen, dass ihr das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich bzw. unzumutbar sei. Das ärztliche Attest des Dr. L. (Allgemeinarzt/Naturheilv.) vom 26. November 2020 hat folgenden Wortlaut: "Aus gesundheitlichen Gründen (F41.0G, R06.0G, R11G, R51.0G) ist das Tragen eines MundNasenSchutzes für o.g. Patientin kontraindiziert. Sie wurde auf die Abstandsregel hingewiesen." Die ärztlichen Bescheinigungen einer HNO-Ärztin vom 25. November 2020 und einer Frauenärztin vom 30. November 2020 enthalten keine Aussage zur Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Tragens einer MNB.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Antrag der Antragstellerin nach § 123 VwGO, festzustellen, dass sie einstweilen von der Pflicht zum Tragen einer MNB oder eines Visiers auf dem Schulgelände des von ihr besuchten Gymnasiums befreit ist und der Schulbesuch ohne das Tragen einer MNB bzw. eines Visiers oder sonstigen Bedeckung gestattet ist, mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 abgelehnt.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Ablehnung des Eilantrags erweist sich im Ergebnis (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2003 - 1 CS 03.60 - NVwZ 2004, 251 = juris Rn. 16; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn. 29 ff.) als richtig. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr das Tragen einer MNB aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist (vgl. § 18 Abs. 2 und § 2 Nr. 2 9. BayIfSMV).

a) Entgegen der Auffassung der Beschwerde fehlt es für die Maskenpflicht an Schulen in Bayern nicht an einer tauglichen Rechtsgrundlage. § 18 Abs. 2 9. BayIfSMV kann sich auf §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG in der seit 19. November 2020 geltenden Fassung (BGBl. I S. 2397) stützen. Schon vor dieser gesetzlichen Klarstellung (vgl. BT-Drs. 19/23944 S. 27) hat der Senat erkannt, dass die Maskenpflicht im Schulunterricht an weiterführenden Schulen voraussichtlich von der Ermächtigungsgrundlage der § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG gedeckt ist (BayVGH, B.v. 7.9.2020 - 20 NE 20.1981 - juris Rn. 18 ff. zu § 16 Abs. 2 Satz 1 6. BayIfSMV).

Das Beschwerdevorbringen, PCR-Tests könnten keine Infektionen nachweisen, greift nicht durch. PCR-Tests sind grundsätzlich nicht ungeeignet, um die Infektionsgefahr von SARS-CoV-2 abzubilden. Solange keine zuverlässigere Testmethode vorhanden und anerkannt ist, stellt der PCR-Test ein geeignetes Instrument zur Einschätzung der Übertragungsgefahr von SARS-CoV-2 dar (BayVGH, B.v. 8.9.2020 - 20 NE 20.2001 - juris Rn. 28; OVG NW - B.v. 30.11.2020 - 13 B 1658/20.NE - juris Rn. 32 f.).

b) Die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, vor allem die ärztlichen Atteste und die eidesstattliche Versicherung, sind - wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat - nicht geeignet, das Vorliegen eines Befreiungsgrunds von der Pflicht zum Tragen einer MNB nach § 2 Nr. 2 Halbsatz 2 9. BayIfSMV glaubhaft zu machen.

aa) Von der Pflicht zum Tragen einer MNB befreit sind u.a. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält (§ 2 Nr. 2 Halbsatz 2 9. BayIfSMV). Dass das Verwaltungsgericht nicht diese Bestimmung zugrunde gelegt hätte, sondern von einem "falschen" Wortlaut ausgegangen sein sollte (vgl. Beschwerdebegründung vom 4.12.2020 S. 4), erschließt sich dem Senat nicht. Abgesehen davon ist für die Beschwerdeentscheidung allein maßgeblich, ob ein Befreiungsgrund im Ergebnis zu Recht abgelehnt wurde (vgl. hierzu bereits oben Rn. 7).

Der Senat hat bereits zur 7. BayIfSMV erkannt, dass für die Glaubhaftmachung bei gesundheitlichen Gründen regelmäßig die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erforderlich ist, die nachvollziehbare Befundtatsachen sowie eine Diagnose enthalten müsse (BayVGH, B.v. 26.10.2020 - 20 CE 20.2185 - juris Rn. 18 f.). Der Verordnungsgeber hat sich bei der Konkretisierung der Anforderungen der Glaubhaftmachung in § 2 Nr. 2 Halbsatz 2 9. BayIfSMV an dieser Entscheidung orientiert (vgl. Begründung der 9. BayIfSMV vom 30.11.2020, BayMBl. 2020 Nr. 684, S. 6). Hintergrund der Rechtsprechung des Senats ist, dass die rechtliche Situation bei einer Befreiung von der Verpflichtung, eine MNB zu tragen, nicht vergleichbar mit der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber einem Arbeitgeber ist. Mithilfe der ärztlichen Bescheinigungen soll eine überwiegende Wahrscheinlichkeit belegt werden, dass Personen aus gesundheitlichen Gründen von der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zum Tragen einer MNB befreit sind. In derartigen Konstellationen muss die Verwaltung bzw. das Gericht, wie auch in anderen Rechtsgebieten, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen (BayVGH, B.v. 26.10.2020 - 20 CE 20.2185 - juris Rn. 19; vgl. auch OVG NW, B.v. 24.9.2020 - 13 B 1368/20 - juris Rn. 12). Anders als etwa bei einem Attest zur Befreiung vom Schulbesuch wegen Krankheit sind hier auch Grundrechtspositionen insbesondere anderer Schülerinnen und Schüler sowie des Schulpersonals - das Recht auf Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) - betroffen, für die die Schule eine herausgehobene Verantwortung trägt. Die Maskenpflicht dient dazu, Andere vor einer Ansteckung mit dem neuartigen Coronavirus zu schützen und die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren.

bb) Die hier vorgelegten ärztlichen Atteste erfüllen die dargestellten Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 Halbsatz 2 9. BayIfSMV nicht.

(1) Die ärztliche Bescheinigung des Dr. L. vom 26. November 2020 lässt weder eine hinreichende fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) noch den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, erkennen. Das Attest führt zur Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe ausschließlich verschiedene Klassifizierungsnummern der ICD 10 an: F41.0 (entspricht laut ICD 10 Panikstörung [episodisch paroxysmale Angst]), R06.0 (Dyspnoe), R11 (Übelkeit und Erbrechen) und R.51 (Kopfschmerz). Damit werden letztlich nur die Klassifizierungen von Symptomen benannt; eine tragfähige medizinische Diagnose, eine Bewertung des Gesundheitszustands der Antragstellerin oder eine Grunderkrankung ergibt sich daraus nicht (vgl. Schreiben der Medizinaldirektorin Dr. K. vom 2.12.2020, S. 93 VG-Akte; vgl. hierzu auch eingehend die Vorbemerkung zu Kapitel XVIII "Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die anderenorts nicht klassifiziert sind" [R00-R99], abrufbar unter https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-gm/kode-suche/htmlgm<sup>2</sup>020/chapter-xviii.htm). Die Verwaltung und die Gerichte sind anhand solcher Angaben in dem Attest nicht in der Lage, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines Befreiungsgrundes nach § 2 Nr. 2 Halbsatz 2 9. BayIfSMV zu überprüfen (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2020 - 20 CE 20.2185 - juris Rn. 19 m.w.N.).

(2) Die ärztlichen Bescheinigungen der HNO-Praxis Dr. W. vom 25. November 2020 und der Frauenärztin Dr. K.-A. vom 30. November 2020 enthalten keine Feststellung, dass der Antragstellerin das Tragen einer MNB aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar wäre. Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann der Senat auch nicht erkennen, inwiefern sich dies alleine aus der Diagnose einer "Nasenatmungsbehinderung" ergeben sollte. Das gilt umso mehr, als der Rahmenhygieneplan Schulen vom 2. Oktober 2020 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 2020 (BayMBl. 2020 Nr. 640) für eine ausreichende MNB nicht zwingend vorschreibt, dass die Bedeckung umlaufend und bündig an der Haut anliegt, sondern es genügen lässt, wenn ein Spalt zwischen Mund-Nasen-Bedeckung und der Haut freigelassen wird, der nur so groß ist, dass ein bequemes Atmen möglich ist, weshalb z.B. auch eine MNB aus Klarsichtmaterial genügt (vgl. dort Nr. 6.3 Satz 2 und 3), die der Antragstellerin auch angeboten wurde (vgl. VG-Akte S. 14 und 62).

cc) Auch durch die oder in der Zusammenschau mit der "Eidesstattlichen Versicherung" der Mutter der Antragstellerin vom 30. November 2020 sind die Anforderungen für eine Glaubhaftmachung gesundheitlicher Befreiungsgründe nach § 2 Nr. 2 Halbsatz 2 9. BayIfSMV nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend festgestellt, dass die "Eidesstattliche Versicherung" abstrakt und sehr knapp gehalten ist (vgl. BA S. 7), obwohl die Mutter der Antragstellerin außerhalb dieser umfangreiche und konkrete Ausführungen zu den Beschwerden der Antragstellerin macht (vgl. "Bericht über die aktuelle Lage", VG-Akte S. 12 ff.). Im Übrigen legt die Beschwerde nicht dar, aus welchem Grund die "Eidesstattliche Versicherung" bzw. der formlose "Bericht" der Mutter der Antragstellerin die regelmäßig gebotene Vorlage einer nachvollziehbaren und überprüfbaren ärztlichen Bescheinigung ersetzen sollte. Die Auffassung der Beschwerde, § 2 Nr. 2 Halbsatz 2 9. BayIfSMV enthalte betreffend die "Unzumutbarkeit" einen eigenständigen Befreiungstatbestand, der nach dem Wortlaut keinerlei Anforderungen an die Glaubhaftmachung stelle, erweist sich als unzutreffend. Stattdessen ist dem Wortlaut des § 2 Nr. 2 Halbsatz 2 9. BayIfSMV, der die Glaubhaftmachung bei gesundheitlichen Gründen durch ärztliche Bescheinigung generell verlangt (anders als bei Behinderungen) wie auch dem Normzweck, dass möglichst viele Personen eine MNB tragen, um eine Weitergabe des Virus zu verhindern (vgl. Begründung zur 9. BayIfSMV, BayMBl. 2020 Nr. 684, S. 6), das Gegenteil zu entnehmen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Da das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz die Hauptsacheentscheidung vorwegnimmt, ist eine Reduzierung des Streitwerts nicht angezeigt (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).