1. Lassen sich dem Antrag eines Antragstellers keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er die Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen (ausnahmsweise) für eine kürzere Geltungsdauer als 5 J ...
(Lauf der Genehmigungsfrist des PBefG § 15 Abs 1; Annahme der Unzuverlässigkeit eines Taxiunternehmers)