AG Mönchengladbach-Rheydt, Beschluss vom 01.03.2019 - 4 XVII 364/16 K
Fundstelle
openJur 2020, 79286
  • Rkr:
Tenor

Der Beschwerde des Betroffenen vom 28.06.2018 (Bl. 2327 ff. d. A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 20.05.2018 (Bl. 2246 ff. d. A.) wird nicht abgeholfen.

Unter teilweiser Abhilfe der Beschwerde des Beteiligten zu 3 vom 02.07.2018 (Bl. 2339, 2359 ff. d. A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 20.05.2018 wird dieser wie folgt abgeändert:

Für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten wird anstelle der Frau Q L Herr Rechtsanwalt Dr. D Q, An der F-mühle, 00000 N, in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt zum Betreuer bestellt.

Ferner wird die mit Beschluss vom 20.05.2018 eingerichtete Kontrollbetreuung aufgehoben.

Unter teilweiser Abhilfe der Beschwerde des Beteiligten zu 3 vom 23.08.2018 (Bl. 2440 ff. d. A.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 27.07.2018 (Bl. 2354 ff. d. A.) wird die mit diesen Beschluss eingerichtete Ergänzungsbetreuung aufgehoben.

Soweit den Beschwerden des Betroffenen sowie des Beteiligten zu 3 nicht abgeholfen wurde, wird die Sache dem Landgericht Mönchengladbach als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Hinsichtlich der Bestellung des Herrn Rechtsanwalt Dr. D Q als Betreuer für den Bereich der Vermögensangelegenheiten wird die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet.

Gründe

1.

Der Beschwerde des Betroffenen vom 28.06.2018 gegen den Beschluss vom 20.05.2018 war nicht abzuhelfen, weil die mit der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände gegen den angefochtenen Beschluss nicht durchgreifen.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Betreuungsgericht zu Überzeugung gelangt, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Erteilung der notariellen General- und Vorsorgevollmacht am 28.07.2015 nicht mehr geschäftsfähig war. Neben den Aussagen der durch das Gericht vernommenen Zeugen waren Grundlage für diese Überzeugungsgewinnung insbesondere die nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Herrn Dr. G in seinem Gutachten vom 31.05.2017 sowie in der erfolgten Sachverständigenanhörung vom 13.03.2018. Soweit der Beschwerdeführer hier geltend macht, das Gericht habe in Anbetracht der unterschiedlichen Einschätzungen des Sachverständigen Dr. G sowie des vom Beschwerdeführer selbst beauftragten Privatgutachters Prof. Dr. E ein Obergutachten einholen müssen, ist dieser Einschätzung nicht zu folgen. Der Sachverständige hat sich im Rahmen der am 13.03.2018 durchgeführten Anhörung umfassend mit den durch Herrn Prof. Dr. E gegen sein Gutachten erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt und in für das Gericht überzeugender Weise ausgeführt, dass die erhobenen Einwendungen im Ergebnis die Richtigkeit der von ihm in seinem Gutachten getroffenen Feststellungen nicht zu beeinträchtigen vermögen. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass der Sachverständige Dr. G - wenn auch erst erstmalig im Jahr 2016 - sich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen und dessen Erkrankung verschaffen konnte. Dem gegenüber hat der vom Beschwerdeführer beauftragte Privatgutachter nach eigenen Angaben den Betroffenen selbst nie gesehen oder gar medizinisch untersucht. Anders als der gerichtliche Sachverständige hat der Privatgutachter sich damit keinen eigenen Eindruck von dem Betroffenen verschaffen können. Das Gutachten des Sachverständigen Dr. G ist ferner auch aufgrund des Umstandes, dass dieser Gelegenheit hatte, der Zeugenvernehmung beizuwohnen und an diese eigene Fragen zur Aufklärung des Sachverhaltes zu stellen, im vorliegenden Fall stärker zu bewerten als die Ausführungen des Privatgutachters, dem bei der Erstellung seines Gutachtens allenfalls der Inhalt der Akte des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen vorgelegen hat.

Die Einholung eines Obergutachtens war nach alledem nicht erforderlich. Mangels Abhilfe der Beschwerde des Betroffenen ist die Sache daher dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen.

2.

Der Beschwerde des Beteiligten zu 3 vom 02.07.2018 war insoweit abzuhelfen, als das Betreuungsgericht mit angefochtenen Beschluss vom 20.05.2018 die Beteiligte zu 1 zur Betreuerin auch für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten bestellt hat.

Denn im Rahmen der eingerichteten Kontrollbetreuung hat sich nunmehr ergeben, dass sich die Beteiligte zu 1 in Ausübung ihres Amtes als Betreuerin für die Vermögensangelegenheiten des Betroffenen in einer erheblichen Interessenkollision bewegt. So hat der Kontrollbetreuer (Beteiligter zu 6) mit Schreiben vom 31.01.2019 die Darlehnsverträge betreffend die vom Betroffenen gegenüber der Firma X M, Inhaber U C, gewährten Darlehen über 300.000,00 EUR und 330.000,00 EUR zur Gerichtsakte gereicht. Aus diesen Verträgen ergibt sich, dass die Darlehensbeträge am 28.02.2019 bzw. am 31.01.2019 fällig und in einem Einmalbetrag an den Betroffenen zurückzuzahlen sind. Mit Schreiben vom 11.02.2019 hat der Kontrollbetreuer der Beteiligten zu 1 mitgeteilt, dass Neuvergabe/Verlängerung der Darlehen nicht in Betracht kommt und sie aufgefordert, vom Darlehensnehmer die Rückzahlung zu verlangen und ansonsten die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und ggf. die vereinbarten Sicherheiten zu verwerten. In diesem Zusammenhang hat die zuständige Rechtspflegerin recherchiert, dass die Beteiligte zu 1 gemeinsam mit dem Darlehensnehmer Herrn U C an der im Handelsregister im Februar 2018 eingetragenen Firma CL Z GmbH mit Sitz in H beteiligt und im Handelsregister neben diesem auch als Geschäftsführerin dieser GmbH registriert ist. Vor diesem Hintergrund besteht eine erhebliche Interessenkollision bei der Beteiligten zu 1, welche einerseits im Rahmen der Vermögensbetreuung für den Betroffenen eine besondere Fürsorgepflicht betreffend dessen Vermögenswerte trifft, andererseits im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Firma CL Z GmbH eigene Interessen verfolgt, die den Vermögensinteressen des Betroffenen möglicherweise zuwiderlaufen. So hat die Beteiligte zu 1 der Rechtspflegerin gegenüber am 11.02.2019 auch mitgeteilt, dass sie eine Verlängerung der Darlehenslaufzeit und die Verwertung der Sicherheiten erst zu einem späteren Zeitpunkt für wirtschaftlich sinnvoll erachte. Hieran ist zu ersehen, dass die Beteiligte zu 1 offensichtlich nicht wahrgenommen hat, dass sie im Rahmen der Verwaltung des Vermögens des Betroffenen als Betreuerin verpflichtet ist, mit dessen Vermögenswerten sorgsam und fürsorglich zu wirtschaften und dies nicht risikobehaftet im Rahmen wirtschaftlicher Geschäftstätigkeit einzusetzen. Darüber hinaus hat die Beteiligte zu 1 auch auf ausdrückliche Nachfrage der Rechtspflegerin dieser gegenüber erklärt, dass sie selbst keine Interessenkollision im Hinblick auf ihre Beteiligung an der Firma CL Z GmbH, gemeinsam mit dem Darlehensnehmer U C, erkenne. Auch im Rahmen der am 01.03.2019 durchgeführten Anhörung des Betroffenen durch den Richter, bei welcher auch die Beteiligte zu 1 anwesend war, wurde deutlich, dass diese das Vorliegen einer Interessenkollision nicht wirklich wahrnimmt. Nach alledem vermag die Beteiligte zu 1 das Amt der Betreuerin für den Bereich der Vermögensangelegenheiten des Betroffenen nicht weiter auszuüben.

Der Beschwerde des Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss vom 20.05.2018 war dem gegenüber nicht abzuhelfen, soweit die Beschwerde sich gegen die Bestellung der Beteiligten zu 1 auch für die übrigen Aufgabenkreise (Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Heimplatzangelegenheiten, Regelung des Postverkehrs, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern) wendet.

Denn hinsichtlich der Wahrnehmung des Betreueramtes in diesen Aufgabenbereichen hat das Gericht - anders als für den Bereich der Vermögensangelegenheiten - keine wesentlichen Bedenken gegen die Geeignetheit der Beteiligten zu 1. Soweit der Beteiligte zu 3 in seiner Beschwerdebegründung vom 30.07.2018 durch die Beschreibung einzelner Situationen geltend macht, die Beteiligte zu 1 habe nicht im Interesse und zum Wohle des Betroffenen gehandelt, hat sich das Gericht mit diesen Einwendungen, die im Wesentlichen bereits zuvor seitens der vormaligen vorläufigen Kontrollbetreuerin schriftsätzlich vorgetragen worden waren, bereits in der angefochtenen Entscheidung auf den Seiten 13 bis 17 umfassend auseinandergesetzt. Darüber hinaus kann die Geeignetheit der Beteiligten zu 1 als Betreuerin entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 3 auch nicht dadurch in Abrede gestellt werden, dass diese den Betroffenen - was die Aussage verschiedener Zeugen belegten - verstärkt peinlichen Situationen ausgesetzt habe, indem sie seine Demenzerkrankung verschwiegen habe. Diese Einschätzung berücksichtigt nämlich nicht, dass mit dem Bekanntmachen einer Demenzerkrankung im öffentlichen wie auch privaten Umfeld oftmals eine Stigmatisierung der betreffenden Person einhergeht. Insoweit ist für das Gericht durchaus nachvollziehbar, dass die Demenzerkrankung des Betroffenen seitens der Beteiligten zu 1 nicht "an die große Glocke" gehangen wurde. Im Übrigen wurde dem Gericht gegenüber noch einmal im Rahmen der am 26.10.2018 durchgeführten persönlichen Anhörung des Betroffenen seitens des Pflegepersonals in der Unterbringungseinrichtung ausdrücklich bestätigt, dass die Beteiligte zu 1 als Betreuerin gut mit der Einrichtung zusammenarbeite.

Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 3 ist dem Gericht auch kein Verfahrensfehler unterlaufen, indem es die vom Betroffenen unterzeichnete Vollmacht zugunsten Frau Rechtsanwältin P-L vom 21.08.2017 (Bl. 2445 d.A.) nicht berücksichtigt hat. Das Gericht hat sich gerade im Jahre 2017 im Rahmen mehrerer Anhörungen des Betroffenen einen eigenen, persönlichen Eindruck vom Betroffenen und den Auswirkungen seiner Demenzerkrankung verschaffen können. Zu diesem Zeitpunkt war die Demenzerkrankung des Betroffenen auf der einen Seite und sein Wunsch, aus dem Pflegeheim heraus wieder nach Hause in sein altes Leben zu kommen, auf der anderen Seite so ausgeprägt, dass er nach Einschätzung des Gerichtes jeder Person gegenüber, welche ihm zugesagt hätte, ihn aus der Einrichtung heraus mitzunehmen, eine entsprechende Unterschrift erteilt hätte. Im Übrigen verkennt der Beteiligte zu 3, dass die objektiven Interessen des Betroffenen in dem Betreuungsverfahren stets durch den vom Gericht bestellten Verfahrenspfleger wahrgenommen worden sind.

Soweit der Beteiligte zu 3 mit seiner Beschwerde vom 02.07.2018 darüber hinaus beantragt, dass er selbst bzw. hilfsweise die ehemalige vorläufige Kontrollbetreuerin Frau Rechtsanwältin P-L als Betreuer anstelle der Beteiligten zu 1 bestellt werden soll, vermag das Gericht diesem Antrag nicht zu folgen.

Wie sich aus dem umfangreichen Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze ergibt, zeichnet sich das Verhältnis der Angehörigen des Betroffenen untereinander, namentlich das Verhältnis zwischen der Beteiligten zu 1 als Ehefrau und dem Beteiligten zu 3 als Sohn aus erster Ehe des Betroffenen, als erheblich zerstritten aus. Gleiches gilt, was der Inhalt der zur Akten gereichten zahlreichen Schriftsätze belegt, für das Verhältnis zwischen der Beteiligten zu 1 und Frau Rechtsanwältin P-L. Das Gericht erachtet es daher zum Wohl des Betroffenen und zu seinem Schutze davor, dass zwischen den Beteiligten noch intensiver auf dem Rücken des Betroffenen gestritten wird, für zwingend erforderlich, dass eine neutrale dritte Person als Betreuer für die Vermögensangelegenheiten bestellt wird. Bei der Auswahl des Betreuers hat das Gericht dem Umstand Rechnung getragen, dass der Betroffene über ein erhebliches privates Vermögen sowie über erhebliche Beteiligungen an mehreren Kapitalgesellschaften verfügt und sowohl mit seinem gesellschaftlichen als offensichtlich auch mit seinem privaten Vermögen in größerem Umfang am Wirtschaftsleben teilnimmt. Aus diesem Grunde erachtet es das Gericht als geboten, als Betreuer für den Bereich der Vermögensangelegenheiten eine Person zu bestellen, die in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter und Sanierungsberater über große Erfahrung in diesem Bereich verfügt.

3.

Die mit Beschluss vom 20.05.2018 angeordnete Kontrollbetreuung war im Rahmen der Abhilfeentscheidung aufzuheben. Die Kontrollbetreuung betraf ausschließlich den Bereich der Vermögensangelegenheiten. Da für diesen Bereich nunmehr die Beteiligte zu 1 entpflichtet und eine neutrale dritte Person als Betreuer eingesetzt worden ist, besteht für die Weiterführung einer Kontrollbetreuung kein Bedürfnis mehr.

4.

Aus diesem Grunde ist unter Abhilfe der Beschwerde des Beteiligten zu 3 vom 23.08.2018 gegen den Beschluss vom 27.07.2018 auch die Ergänzungsbetreuung aufzuheben und die Ergänzungsbetreuerin zu entpflichten. Diese wurde ausweislich des angefochtenen Beschlusses nur mit dem Aufgabenkreis der "Einsetzung eines Geschäftsführers für die Handelsunternehmen des Betreuten" eingerichtet. Dieser Aufgabenkreis unterfällt dem übergeordneten Bereich der Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten des Betroffenen. Da für die Vermögensangelegenheiten nunmehr eine neutrale dritte Person als Betreuer bestellt worden ist, entfällt das Bedürfnis für die Ergänzungsbetreuung.

Soweit der Beteiligte zu 3 mit seiner Beschwerde darüber hinaus auf sein Begehren verweist, selbst als Betreuer eingesetzt zu werden, vermag das Gericht diesem Rechtsmittel indes nicht abzuhelfen. Zur Begründung wird auf die oben unter Ziffer 2. gemachten Ausführungen Bezug genommen.

5.

Soweit der Beteiligte zu 3 mit Schriftsatz vom 08.06.2018 (Bl. 2298 d.A.) darum gebeten hat, eine Kostenentscheidung herbeizuführen und seine (außergerichtlichen) Kosten dem Betroffenen aufzuerlegen, ist dieser Bitte das Gericht nicht gefolgt. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 3 sind seine außergerichtlichen Kosten nicht aus Billigkeitsgründen dem Betroffenen aufzuerlegen. Der Beteiligte zu 3 macht mit seinem Schriftsatz vom 23.07.2018 (Bl. 2350 ff. d.A.) insoweit geltend, er habe ausschließlich im Interesse des Betroffenen und ohne jedwedes Eigeninteresse gehandelt und so dafür gesorgt, dass die gegen den Willen und das Interesse des Betroffenen gerichteten Absichten der Beteiligten zu 1 aufgedeckt worden seien.

Gemäß § 81 Abs. 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. In Betreuungsverfahren, in welchen grundsätzlich keine (ausdrückliche) Kostenentscheidung ergeht, sind die Gerichtskosten in der Regel vom Betroffenen selbst zu tragen, während die außergerichtlichen Kosten grundsätzlich nicht erstattet werden. Diese Regelung entspricht auch im vorliegenden Verfahren auf Prüfung der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung billigem Ermessen. Zwar hat der Beteiligte zu 3 durch seine Intervention dazu beigetragen, dass das Betreuungsgericht nach Durchführung einer umfassenden Beweisaufnahme die Unwirksamkeit der von der Beteiligten zu 1 vorgelegten General- und Vorsorgevollmacht festgestellt und damit die Notwendigkeit der Anordnung einer rechtlichen Betreuung im Ergebnis bejaht hat. Dabei ist jedoch nicht davon auszugehen, dass diese Intervention allein und ausschließlich im Interesse des Betroffenen erfolgt ist. Vielmehr kann in Anbetracht des erheblichen Vermögens des Betroffenen nicht ausgeschlossen werden, dass der Beteiligte zu 3 bei seiner Intervention auch eigene Interessen verfolgt hat. Vor diesem Hintergrund entspricht es gerade nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 3 dem Betroffenen, der für den Umfang des Verfahrens die geringste Verantwortung trägt, aufzuerlegen

6.

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst, ferner sein Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.

Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.

Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Mönchengladbach-Rheydt, Brucknerallee 115, 41236 Mönchengladbach-Rheydt schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Mönchengladbach-Rheydt eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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