VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 24.11.2020 - 5 K 1437/19
Fundstelle
openJur 2020, 79246
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 28. Oktober 2019 verpflichtet, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Hinzuziehung seiner Prozessbevollmächtigten zu einem Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 11. Juni 2015 zu einer verbotenen Handlung im Sinne von § 30 Abs. 2 Nr. 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und einem Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG (genauer: Ausbaggern und Ablagern von Erdaushub, Ziehen eines Grabens, Rodungen von Gehölzen, Veränderung eines Gewässers) an. Der Kläger erschien daraufhin zu einem Gespräch in den Diensträumen des Beklagten.

Unter dem 24. November 2015 erließ der Beklagte gegen den Kläger eine Unterlassungsverfügung, mit der ihm aufgegeben wurde, Maßnahmen hinsichtlich Gehölzen und Bodenmaterials am Altarm, Ablagern von Abfällen und Einbringen von Stoffen in den Altarm und Graben sowie Maßnahmen zur Entwässerung oder Abflussverhinderung am Altarm und Graben zu unterlassen. Zugleich wurden die sofortige Vollziehung angeordnet sowie Zwangsgelder zwischen 1.000,00 und 2.000,00 Euro angedroht. Mit Gebührenbescheid vom 24. November 2015 setzte der Beklagte die Verwaltungsgebühr für den Erlass der Unterlassungsverfügung auf 200,00 Euro fest. Die Bescheide wurden dem Kläger am 01. Dezember 2020 zugestellt. Auf den hiergegen von der Bevollmächtigten des Klägers am 29. Dezember 2015 eingelegten und mit Schriftsatz vom 21. September 2017 begründeten Widerspruch hob der Beklagte die beiden angefochtenen Bescheide mit Abhilfebescheid vom 28. Oktober 2019 auf. Die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands im Vorverfahren erklärte der Beklagte im Abhilfebescheid für nicht notwendig. Zur Begründung führte er aus, dass das Vorbringen des Klägers in der Widerspruchsbegründung, nicht er habe die ihm vorgeworfenen Handlungen "Ausbaggerungsarbeiten und Ablagerung des Aushubs" durchgeführt, sondern der zwischenzeitlich verstorbene Landwirt, Herr J..., eine einfache Mitteilung sei, welche auch von einem juristischen Laien ohne rechtliche Vorkenntnisse hätte vorgenommen werden können. Hätte der Kläger diese Tatsache bereits im Rahmen der Anhörung vor Erlass der Verfügung offengelegt, wäre die Unterlassungsverfügung voraussichtlich nicht ergangen. Während des persönlichen Erscheinens des Klägers beim Beklagten habe der Kläger lediglich erklärt, dass die in der Unterlassungsverfügung streitbefangenen Flächen nicht im FFH-Gebiet lägen und die Maßnahmen zu deren besseren Bewirtschaftung dienten.

Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass er als rechtsunkundige Person, die mit den verwaltungsrechtlichen Verfahrensregelungen und dem im ordnungsbehördlichen Verfahren einschlägigen Recht nicht vertraut sei, seine Bevollmächtigte notwendigerweise hinzugezogen habe. Darüber hinaus habe die Unterlassungsverfügung dem Kläger auch tatsächliche Fragen aufgeworfen, die er sich außerstande gesehen habe, ohne rechtlichen Beistand zu beantworten. Der Vorwurf der durch Herrn G... vorgenommenen "Ausbaggerungsarbeiten und Ablagerung des Aushubs" sei dabei nur einer von zahlreichen weiteren Vorwürfen gewesen. Bei den im Widerspruchsverfahren streitbefangenen Flächen handle es sich Dauergrünlandflächen zur Futtermittelerzeugung, welche im Eigentum der Tochter des Klägers stünden und von dieser als Landwirtin im Nebenerwerb bewirtschaftet würden. Die Unterlassungsverfügung habe sich auch auf Tätigkeiten bezogen, welche der Kläger regelmäßig selbst vornehme und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Flächen unabdingbar seien. Dies habe er im Rahmen seines persönlichen Erscheinens in den Diensträumen des Beklagten versucht darzulegen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 28. Oktober 2019 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Hinzuziehung eines bevollmächtigten Rechtsbeistands durch den Kläger im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die ihm durch die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands entstandenen Kosten zu ersetzen,

den Beklagten zu verpflichten, an den Kläger Zinsen in Höhe von 0,5 % für jeden vollen Monat aus einem Betrag in Höhe von 200,00 Euro seit dem 29. Dezember 2015 bis zum Tag der Auszahlung am 15. November 2019 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auch er hält an seiner im vorgerichtlichen Verfahren vertretenen Auffassung fest.

Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 12. Oktober 2020 und 09. November 2020 mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des in dem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Kammer konnte eine Entscheidung durch die Berichterstatterin im schriftlichen Verfahren treffen, da sich die Beteiligten im Vorfeld mit einem derartigen Verfahren einverstanden erklärt haben, vgl. § 87a Abs. 2, Abs. 3, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Der klägerische Antrag war gemäß § 88 VwGO umzudeuten. Danach ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden, sondern hat vielmehr das in dem Klageantrag zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 88 Rn. 33).Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.Durch die Subsidiarität der Feststellungsklage soll verhindert werden, dass Sonderregelungen für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen, wie etwa das Vorverfahren, unterlaufen werden und die Gerichte mit nicht oder noch nicht erforderlichen Feststellungsklagen belastet und unter Umständen ein zweites Mal mit der Streitsache konfrontiert werden, wenn der Beklagte nicht freiwillig bereit ist, aus der festgestellten Rechtslage die gebotenen Folgerungen zu ziehen (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 30. Juli 2013 - 11 K1090/13 -, juris Rn. 16; Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. Ergänzungslieferung Januar 2020, § 43 Rn. 41). Die darauf gerichtete Klage, die Hinzuziehung der Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären, ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO statthaft. Sie richtet sich gegen die vom Beklagten im Abhilfebescheid vom 28. Oktober 2019 ausgesprochene Ablehnung des Antrags des Klägers, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

II.

1.

Die Klage ist auch in der Sache begründet, soweit es die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren anbelangt. Die Entscheidung des Beklagten, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nicht für notwendig zu erklären, ist rechtlich zu beanstanden und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Entscheidung.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren bestimmt sich danach, welche Anforderungen in dem konkreten Fall eine Rechtsverfolgung gestellt hat. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die Schwierigkeit der Sache, die jedoch nicht abstrakt, sondern unter Berücksichtigung der Sachkunde und der persönlichen Verhältnisse des Klägers festzustellen ist. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten bedient hätte. Hierbei kommt es nicht auf die subjektive Sicht des Klägers an, sondern darauf, wie ein verständiger Dritter in dessen Situation gehandelt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 - 6 B 46/09 -, juris Rn. 6 und Beschluss vom 21. August 2003 - 6 B 26/03 -, juris Rn. 6 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2011 - OVG 10 N 47.09 -, juris Rn.5).

Die Notwendigkeit der Zuziehung ist gegeben, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeiten der Sache unzumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 20 ZB 16.1870 -, juris Rn. 8). Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Frage ist derjenige der Hinzuziehung des Rechtsbeistands, also seiner förmlichen Bevollmächtigung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2011 - OVG 10 N 47.09 -, juris Rn.6). Die Beurteilung ist nach der Sachlage vorzunehmen, wie sie sich dem Bürger im Zeitpunkt der Zuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten dargestellt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2001 - 6 C 19/01 -, juris Rn. 18). Gemessen daran wird die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für nicht rechtskundige Beteiligte eher die Regel als die Ausnahme sein. Gestaltet sich der Sachverhalt dagegen als einfach, liegt zum Beispiel ein offensichtlicher Irrtum auf Seiten der Behörde vor, so ist die Zuziehung eines Rechtsanwaltes nicht notwendig, weil der Betroffene seine Interessen selbst wahrnehmen kann. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren und damit der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten ist einerseits dem Ausnahmecharakter der gesetzlichen Regelung Rechnung zu tragen, andererseits aber auch die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Kläger in Betracht zu ziehen. Zu berücksichtigen ist dabei auch die Art und Intensität der Rechtsbeziehung zwischen Bürger und Behörde und die Frage, ob der Schwerpunkt des Streits eher im rechtlichen oder im tatsächlichen Bereich liegt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Juni 2011 - OVG 10 N 47.09 -, juris Rn. 5).

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs war die Zuziehung eines Bevollmächtigten im vorliegenden Fall notwendig. Der Kläger ist juristischer Laie und verfügt über keine besonderen Fachkenntnisse in den hier einschlägigen Normen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass neben den Vorschriften des ordnungsbehördlichen Verfahrens auch solche des hochkomplexen Umwelt- und Naturschutzrechts einschlägig sind. Die Verfügung zitiert hierzu allein acht verschiedene Verordnungen und Gesetze. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Kläger bei seiner Vorsprache beim Beklagten nicht in der Lage war, sein Ansinnen verständlich zu vermitteln. Dies wohl vor dem Hintergrund, dass die umfangreich auf fünf Seiten ausgeführten Vorwürfe gegenüber dem Kläger auch solche Handlungen beinhaltete, die der Kläger auch tatsächlich selbst vornimmt. Der Kläger konnte demnach nicht davon ausgehen, dass mit Nennung des Herrn G... bezüglich der Vornahme von Baggermaßnahmen sämtliche der Vorwürfe beseitigt gewesen wären. Dies äußert sich auch in dem Umstand, dass sich der Vortrag der Verfahrensbevollmächtigten in der Widerspruchsbegründung vom 21. September 2017 nicht in der Nennung des Herrn G... erschöpft, sondern sie sich zudem umfangreich in der Sache geäußert hat. Auch angesichts der Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsgeldern ist es nachvollziehbar, dass der Kläger dessen Klärung mit einem Rechtsbeistand suchte. Denn er nimmt auch selbst Maßnahmen zur Bewirtschaftung der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens streitbefangenen Flächen vor und ist deshalb auf Rechtsklarheit angewiesen. Dafür spricht weiter, dass der Beklagte selbst den Abhilfebescheid vom 28. Oktober 2019 länger als zwei Jahre nach Eingang der Widerspruchsbegründung erlassen hat. Hätte es sich um einen offensichtlichen Irrtum der Behörde gehandelt, ist davon auszugehen, dass der Beklagte dem Widerspruch früher abgeholfen hätte. Ein vernünftiger Bürger ohne besondere Kenntnisse im ordnungsbehördlichen Verfahren im Allgemeinen und im Umwelt- und Naturschutzrecht im Besonderen hätte sich bei der hier gegebenen Sachlage für die Auseinandersetzung mit der Behörde zur Abwehr der angefochtenen Unterlassungsverfügung der Hilfe eines Rechtsbeistands bedient.

2.

Soweit der Kläger darüber hinaus die Verurteilung der Beklagten begehrt, die Kosten seiner Verfahrensbevollmächtigten zu erstatten, kann die Klage keinen Erfolg haben.

Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist Teil der auf der ersten Stufe zu treffenden Kostenlastentscheidung (auch: Kostengrundentscheidung). Diese befindet darüber, ob und gegebenenfalls mit welcher Quote der Widerspruchsführer die Erstattung seiner Kosten verlangen kann, während eine positive Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten hinsichtlich der Kostenart für erstattungsfähig erklärt. Auf der Grundlage dieser beiden Entscheidungen wird sodann auf der zweiten Stufe die Höhe des Kostenerstattungsanspruchs im Kostenfestsetzungsbescheid bestimmt. Danach setzt die Behörde, die die Kostenentscheidung getroffen hat, auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest. Die in Form von Verwaltungsakten ergehenden Entscheidungen bauen im Sinne einer stufenweisen Konkretisierung des Erstattungsanspruchs aufeinander auf. Unabdingbare Voraussetzung für das Kostenfestsetzungsverfahren ist zunächst die Unanfechtbarkeit der Kostenlastentscheidung. Da über den Ausspruch der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten vorliegend noch keine unanfechtbare Entscheidung ergangen ist, kann dem Antrag auf Erstattung nicht entsprochen werden.

3.

Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Erstattung von Zinsen aus den wegen des Gebührenbescheids vom 24. November 2015 gezahlten Gebühren in Höhe von 200,00 Euro. Ein solcher Anspruch könnte sich lediglich aus § 24 Abs. 4 Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) ergeben. Danach ist der zu erstattende Betrag vom Tage der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, wenn die Erstattung nach unanfechtbarer Entscheidung bewirkt wird. Gemäß § 90 Satz 1 VwGO wird die Streitsache durch Erhebung der Klage rechtshängig. Vorliegend mangelt es jedoch schon an der Rechtshängigkeit des Gebührenbescheids vom 24. November 2015. Mit Eingang der Klageschrift bei Gericht wurde lediglich der Abhilfebescheid vom 28. Oktober 2020 teilweise rechtshängig, insoweit, als nach dessen Ziffer IV. die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands für nicht erforderlich erklärt wurde, nicht jedoch der Gebührenbescheid vom 24. November 2015.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

BeschlussDer Streitwert wird auf 650,34 € festgesetzt.

GründeDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes vom 05. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) in der seit dem 16. Juli 2014 geltenden Fassung.