LG Aachen, Beschluss vom 11.11.2020 - 3 T 147/20
Fundstelle
openJur 2020, 79186
  • Rkr:

Wenn eine Betruung auf den ausdrücklichen Wunsch eines zur freien Willensbestimmung fähigen Volljährigen verlängert wird, steht es seinen Angehörigen nicht zu, im vorgeblichen Interesse des Betroffenen gegen diese Entscheidung vorzugehen

Tenor

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 3) und 4) wird der ihnen übertragenen Aufgabenkreis in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Düren vom 00.00.0000, Az.: 70 XVII ...#/..., klarstellend als "vermögensrechtliche Angelegenheiten einschließlich der Vertretung gegenüber Behörden-, Renten- und sonstigen Leistungsträgern" gefasst.

Soweit sich die Beschwerden im Übrigen gegen die Entziehung des Aufgabenkreises der "Vertretung gegenüber Behörden-, Renten und sonstigen Leistungsträgern" richten, werden sie zurückgewiesen.

Soweit sich die Beschwerden gegen die Aufhebung der Betreuung in den Aufgabenkreisen der "schulischen und beruflichen Angelegenheiten" richten, werden sie als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführern auferlegt.

Gründe

I.

Bei der Betroffenen wurde eine Anorexia nervosa (Magersucht) sowie eine Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp attestiert. Sie verletzte sich in der Vergangenheit immer wieder schwer selbst, lebensgefährliche Verletzungen konnten nur durch Zwangsfixierungen verhindert werden (Bl. 16, 102, 108 ff., 166 f., 168 f., 174 f., 178 f., 180 f., 196 der Akte).

Für die Betroffene wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 00.00.0000 für den Zeitpunkt des Eintritts ihrer Volljährigkeit am 18.04.2018 eine Betreuung eingerichtet und zunächst nur die Beteiligte zu 2) zur Betreuerin für die Aufgabenkreise der Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, der Entscheidung über die geschlossene Unterbringung, der Vertretung gegenüber Behörden-, Renten- und sonstigen Leistungsträgern sowie für schulische und berufliche Angelegenheiten bestellt. Die Einrichtung der Betreuung erfolgte nach den Feststellungen des Amtsgerichts im dortigen Beschluss im Einverständnis der Betroffenen (Bl. 39 der Akte).

Bereits mit Beschluss vom 00.00.0000 wurden die Aufgabenkreise der Beteiligten zu 2) neu gefasst und die Beteiligten zu 3) und 4) zu weiteren Betreuern - jeweils mit Einzelvertretungsmacht - bestellt (Bl. 64 f. der Akte). Nur den Beteiligten zu 3) und 4) wurden hierbei die Aufgabenkreise vermögensrechtliche Angelegenheiten und schulische und berufliche Angelegenheiten zugewiesen, zur Vertretung gegenüber Behörden, Renten- und sonstigen Leistungsträgern wurde jeder der drei Betreuer bestellt. Mit Beschluss vom 00.00.0000 wurde der Beteiligten zu 2) zudem die Betreuung in strafrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere auch als Geschädigte, zugewiesen (Bl. 133 f. der Akte). Die Überprüfungsfrist blieb in den vorgenannten Beschlüssen jeweils auf den 22.03.2020 bestimmt.

Mit Verfügung vom 00.00.0000 leitete das Betreuungsgericht ein Verfahren zur Überprüfung zur Verlängerung der Betreuung ein (Bl. 100 der Akte). Es wurde daraufhin ein von der Betroffenen unterzeichnetes Schreiben vom 00.00.0000 übersandt, in dem die "[Rückübertragung der] vollen Rechte eines erwachsenen Menschen" begehrt wurde, da die Betroffene "ihr Zielgewicht erreicht" und die Essgewohnheiten "eines gesunden jungen Erwachsenen übernommen habe" (Bl. 142 der Akte). Zudem übersandten die Beteiligten zu 3) und 4) Schreiben vom 01.12.2019, in denen sie mitteilten, dass die Betroffene mit der Fortführung der Betreuung nicht einverstanden (Bl. 147 f., 149 f. der Akte) und die Betreuung nicht mehr notwendig sei, weil die Betroffene "ihr Zielgewicht erreicht [habe]". Ausweislich eines seitens der Beteiligte zu 2) übersandten Schreibens vom 00.00.0000 sollte die Betroffene mit der Fortführung der Betreuung hingegen einverstanden sein (Bl. 144 f. der Akte).

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens (Bl. 153 f., 157 ff. der Akte) und Anhörung der Betroffenen im Beisein der Beteiligten zu 2) und der Vertrauensperson der Betroffenen Frau C, die die Betroffene von Seiten der Jugendhilfe unterstützt, (Bl. 196 f. der Akte) verlängerte das Amtsgericht Düren mit Beschluss vom 00.00.0000 die Betreuung und bestimmte die Frist zur Prüfung der Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung auf den 04.06.2021 (Bl. 198 f. der Akte).

Im Anhörungstermin erklärte die Betroffene, mit der Verlängerung der Betreuung einverstanden zu sein (Bl. 196 f. der Akte). Auf den ausdrücklichen Wunsch der Betroffenen (Bl. 197 der Akte) wurde die Betreuung im Bereich der schulischen und beruflichen Angelegenheiten aufgehoben, ebenso die Bestellung ihrer Eltern im Aufgabenkreis der "Vertretung gegenüber Behörden, Renten- und sonstigen Leistungsträgern".

Zunächst hatte das Betreuungsgericht hierbei auch den Beteiligten zu 3) und 4) eine Terminsnachricht für einem Anhörungstermin am 00.00.0000 zukommen lassen (Bl. 190 der Akte), den Anhörungstermin dann jedoch bereits am 00.00.0000 durchgeführt (Bl. 196 f. der Akte). Die Aufhebung des ursprünglich bestimmten Anhörungstermins und die Abladung der Beteiligten zu 3) und 4) erreichte diese erst, als der Anhörungstermin bereits durchgeführt und der Verlängerungsbeschluss ergangen war.

Gegen den genannten Beschluss richtet sich ein am 00.00.0000 eingegangenes, von den Beteiligten zu 3) und 4) unterzeichnetes Schreiben vom 00.00.0000 (Bl. 203 ff. der Akte). Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.06.2020 (Bl. 214 der Akte) nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Die Kammer hat die Betroffene - zunächst in Abwesenheit der übrigen Beteiligten, dann im Beisein der Beteiligten zu 2), 3) und 4) sowie von Frau C als zur Anhörung zugelassener Vertrauensperson der Betroffenen - erneut angehört. Der Beteiligte zu 5) wurde von dem Anhörungstermin vorab durch Übersendung einer Terminsnachricht in Kenntnis gesetzt (Bl. 219, 221 der Akte), ist zu diesem jedoch nicht erschienen.

Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Ausführungen im Schreiben der Beteiligten zu 3) und 4) vom 00.00.0000 sind als im eigenen Namen erhobene Beschwerden dieser beiden Beteiligten auszulegen (1.), die unzulässig sind, soweit sie sich gegen die teilweise Aufhebung der Betreuung richten (2.). Soweit die Beteiligten zu 3) und 4) sich mit ihren Beschwerden gegen die Entziehung des Aufgabenkreises der "Vertretung gegenüber Behörden-, Renten und sonstigen Leistungsträgern" richten sind sie zulässig (3.) aber unbegründet, soweit sie über eine klarstellende Neufassung des den Beteiligten zu 3) und 4) überlassenen Aufgabenkreises hinausgehen (4.).

1.

Die Ausführungen in dem von den Beteiligten zu 3) und 4) unterzeichneten Schreiben vom 00.00.0000 sind als Einlegung von Beschwerden (a) der beiden Beteiligten (b) im eigenen Namen (c) auszulegen.

a)

Das Schreiben vom 00.00.0000 ist mit dem Amtsgericht als Einlegung des Rechtsmittels der Beschwerde nach § 64 FamFG zu werten. Dies gilt trotz der Bezeichnung als "Einspruch" und dem geäußerten Wunsch nach Wiedereröffnung des Verfahrens, mit dem die Durchführung eines erneuten erstinstanzlichen Anhörungstermins in Anwesenheit der Beteiligten zu 3) und 4) gemeint ist. Denn nur durch die Einlegung einer Beschwerde können die Beschwerdeführer verhindern, dass der Beschluss vom 00.00.0000 rechtskräftig und die von ihnen gerügte Durchführung eines Anhörungstermins in Abwesenheit der Beteiligten zu 3) und 4) damit unbeachtlich wird.

b)

Die Mitunterzeichnung des Schreibens durch die Beteiligte zu 4) ist hierbei als eigenständige Äußerung eines Beschwerdewillens und damit als Wunsch der Beteiligten zu 4) auszulegen, neben dem Beteiligten zu 3) auch selbst als Beschwerdeführerin aufzutreten.

Dies gilt, obwohl das Schreiben vom Beteiligten zu 3) verfasst wurde und sich seinem Wortlaut zunächst nur ein Bezug des Antrags auf den Beteiligten zu 3) entnehmen lässt. So ist die insoweit entscheidende Passage entgegen der Formulierung der Eingangspassage im Plural ("mussten wir zur Kenntnis nehmen") im Singular verfasst: "Dieses Vorgehen ist für mich unverständlich... Ich möchte daher gegen den Beschluss vom 00.00.0000 Einspruch erheben..." (Bl. 203 der Akte). Da indes ausweislich der nachfolgenden Ausführungen die Beteiligte zu 4) am "neueröffneten Verfahren" ausdrücklich ebenso beteiligt werden soll wie der Beteiligte zu 3) ("... diesmal mit Beteiligung von mir und meiner Frau. Unser Ziel ist es...") und die Beteiligte zu 4) das Schreiben an erster Stelle und auf gleicher Höhe mit dem Beteiligten zu 3) mit unterzeichnet hat (Bl. 209 der Akte), ist in rechtsschutzfreundlicher Auslegung anzunehmen, dass die Eheleute gleichrangig als Beschwerdeführer am Beschwerdeverfahren teilnehmen wollen.

c)

Weiterhin ist das Schreiben vom 00.00.0000 auch als Einlegung von Beschwerden der Beteiligten zu 3) und 4) im eigenen Namen auszulegen und nicht als Einlegung von Beschwerden im Namen der Betroffenen in Ausübung der den Beteiligten zu 3) und 4) als Betreuer für diese zustehenden Vertretungsmacht (§ 303 Abs. 4 S. 1 FamFG, § 1902 BGB). Denn nach dem Wortlaut des Schreibens ist es ausdrücklich der Beteiligte zu 3) - und mit ihm die Beteiligte zu 4) - selbst, der ein Rechtsmittel einlegt und ausweislich der Beschwerdebegründung verfolgen die Beteiligten zu 3) und 4) mit der Rechtsmitteleinlegung ausdrücklich eigene Ziele und nicht solche der Betroffenen ("Unser Ziel ist es, die Aufgabenkreise von Frau Y zu verringern, und ... mehr Einfluss auf die künftige Entwicklung unserer Tochter [zu] erhalten"). Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde dahin auszulegen, dass die Beteiligten zu 3) und 4) von einem eigenständigen Beschwerderecht Gebrauch machen möchten. Nicht anzunehmen ist, dass die Beteiligten zu 3) und 4) nur vertretungsweise eine Beschwerde der Betroffenen einzulegen wünschen, die von dieser auch gegen den Willen der Beteiligten zu 3) und 4) zurückgenommen werden könnte, zumal der Wille der Betroffenen der Einlegung der Beschwerde entgegensteht.

2.

Soweit sich die Beschwerden gegen die Aufhebung der Betreuung in den Aufgabenkreisen der schulischen und beruflichen Angelegenheiten richten, sind sie unzulässig, da die Beschwerdeführer nicht beschwerdeberechtigt sind, §§ 59, 303 FamFG.

a)

Ein Beschwerderecht der Beteiligten zu 3) und 4) folgt insoweit insbesondere nicht aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 Var. 3 FamFG. Danach steht das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung im Interesse des Betroffenen auch dessen Eltern zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

aa)

Ein solches Beschwerderecht setzt jedoch voraus, dass eine Entscheidung von Amts wegen - also nicht auf Antrag - ergangen ist. Einem Antragsverfahren nach §§ 23 FamFG, 1896 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB steht es hierbei gleich, wenn eine Betreuung im Einverständnis des zu einer freien Willensentscheidung fähigen Betroffenen verlängert wird.

Soweit in der Literatur vertreten wird, dass - jedenfalls bei der Ersteinrichtung einer Betreuung - ein formlos erklärtes Einverständnis mit der Einrichtung einer Betreuung einem Antrag nicht gleichzustellen sein soll und dass die erstinstanzliche Entscheidung daraufhin zu untersuchen sein solle, ob sie laut Tenor und Gründen auf den Antrag hin ergangen sei oder von Amts wegen (Keidel/Giers, FamFG, 20. Auflage 2020, Rn. 21, 22), ist dem jedenfalls für die im Einverständnis mit der Betroffenen erfolgte Verlängerung der Betreuung nicht zu folgen.

Denn wenn eine Betreuung wie hier auf den ausdrücklichen Wunsch eines zur freien Willensbestimmung fähigen Volljährigen verlängert wird, steht es seinen Angehörigen nicht zu, im angenommenen Interesse des Betroffenen gegen diese Entscheidung vorzugehen und seinen Willen auf diesem Wege zu vereiteln. Wenn die Verlängerung einer Betreuung im ausdrücklich erklärten Einverständnis der Betroffenen beschlossen wird, schließt dies eine Beschwerde privilegierter Angehöriger hiergegen aus (so auch OLG München, Beschl. v. 23.04.2008 - 33 Wx 56/08 und 33 Wx 70/08, BtPrax 2008, 173; Fröschle, in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. 2020, § 303 FamFG, Rn. 23).

bb)

Dies gilt überdies auch im Hinblick darauf, dass die Beschwerde nicht im erklärten Interesse der Betroffenen erhoben wurde. Denn ein freiverantwortlicher Betroffener ist ausschließlich selbst befugt, seine Interessen zu definieren, eine gegen seinen freien Willen "in seinem Interesse" erhobene Beschwerde scheidet aus. Vorliegend wurde die Beschwerde von den Beteiligten zu 3) und 4) überdies auch ausweislich der Beschwerdebegründung nicht im Interesse der Betroffenen, sondern zur Verfolgung des eigenen Interesses an einem größeren Einfluss auf die künftige Entwicklung ihrer Tochter erhoben.

b)

Den Beteiligten zu 3) und 4) steht auch aus eigenem Recht gemäß § 59 Abs. 1 FamFG keine Beschwerdeberechtigung gegen die Aufhebung der Betreuung im Aufgabenkreis der schulischen und beruflichen Angelegenheiten zu. Denn insoweit ist der entsprechende Aufgabenkreis nicht der Berufsbetreuerin übertragen worden oder bei dieser verblieben, sondern vollständig entfallen. Die Aufhebung der Betreuung als solche greift indes nicht in die eigene Rechtssphäre eines Betreuers ein, weil die Betreuung nicht in seinem Interesse, sondern ausschließlich im Interesse der Betroffenen angeordnet wird (BGH, Beschl. v. 04.12.2013 - XII ZB 333/13, FGPrax 2014, 64; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 59, Rn. 76)

3.

Zulässig sind die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaften Beschwerden der Beteiligten zu 3) und 4) jedoch, soweit sie sich gegen die Entziehung des Aufgabenkreises der "Vertretung gegenüber Behörden-, Renten und sonstigen Leistungsträgern" richten.

Die Beteiligten zu 3) und 4) sind insoweit nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, weil sie durch die Entziehung des Aufgabenkreises in eigenen Rechten betroffenen sind. Denn anders als gegen die gänzliche Aufhebung einer Betreuung kann ein (ehemaliger) Betreuer dagegen vorgehen, dass er bei fortbestehender Betreuung aus seinem Betreueramt entlassen wird (allg.M., BGH, Beschl. v. 25.03.2015 - XII ZB 621/14, NJW-RR 2015, 833 m.w.N.). Nichts anderes kann in Bezug auf die Entziehung einzelner Aufgabenkreisen gelten, da der Beschwerdegegenstand auf einzelne Aufgabenkreise beschränkt werden kann (BGH Beschl. v. 16.9.2015 - XII ZB 526/14, BeckRS 2015, 18063) und die Entziehung eines Aufgabenkreises und seine Übertragung auf einen weiteren Betreuer in diesem Aufgabenkreis eine Entlassung des Betreuers darstellt. Dem steht es gleich, wenn - wie im vorliegenden Fall den Beteiligten zu 3) und 4) - ein Aufgabenkreis entzogen, dieser bei einer anderen Betreuerin jedoch belassen wird.

Inwieweit dem Aufgabenkreis der "Vertretung gegenüber Behörden-, Renten und sonstigen Leistungsträgern" überhaupt ein eigenständiger Regelungsgehalt zukommt oder ob es sich lediglich um eine Klarstellung der ohnehin nach § 1902 BGB bestehenden Vertretungsbefugnis eines Betreuers handelt, ist hierbei eine Frage der Begründetheit, da diese Rechtsposition den Beteiligten zu 3) und 4) zuvor jedenfalls formal zugeordnet war und ihnen nun nicht mehr zusteht.

4.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) und 4) hat in der Sache insoweit teilweise Erfolg, als eine Klarstellung der den Beteiligten in dem ihnen zugewiesenen Aufgabenkreis zukommenden Rechtsmacht geboten ist.

a)

Soweit die Beschwerdeführer begehren, ihnen erneut den eigenständigen, von der Vertretung in einem konkreten Verfahren losgelösten Aufgabenkreis "Vertretung gegenüber Behörden-, Renten und sonstigen Leistungsträgern" zu übertragen, scheidet dies vorliegend aus. Denn soweit mit der Bestimmung eines solchen Aufgabenkreises nicht lediglich eine an sich entbehrliche, aber nicht schädliche Klarstellung der sich aus § 1902 Abs. 1 BGB ergebenden Vertretungsberechtigung des Betreuers im Rahmen eines weiteren ihm übertragenen Aufgabenkreises - hier der Vermögenssorge - beabsichtigt ist, muss regelmäßig ein konkreter Bezug zu einer bestimmten Angelegenheit oder einem bestimmten behördlichen oder gerichtlichen Verfahren hergestellt werden, für den die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers besteht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betreute krankheitsbedingt dazu neigt, sich durch das Betreiben einer Vielzahl von sinnlosen Verfahren zu schädigen (BGH, Beschl. v. 21.01.2015 - XII ZB 324/14, NJW-RR 2015, 449). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen steht hier ersichtlich nicht in Rede und wird auch von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht.

b)

Zu der hier danach allein zulässigen Klarstellung der den Betreuern zustehenden Vertretungsmacht besteht jedoch Anlass. Denn da im erstinstanzlichen Beschluss ausdrücklich klargestellt ist, dass der Berufsbetreuerin die Befugnis zur Vertretung der Betroffenen gegenüber Behörden-, Renten und sonstigen Leistungsträgern zusteht - wogegen die Beteiligten zu 3) und 4) aus eigenem Recht nicht vorgehen können -, bedarf es auch hinsichtlich des den Beteiligten zu 3) und 4) übertragenen Aufgabenkreises der vermögensrechtlichen Angelegenheiten einer entsprechenden Klarstellung der Vertretungsbefugnis nach § 1902 BGB, um fehlgehenden Umkehrschlüssen entgegenzuwirken.

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81 Abs. 1, 84 FamFG. Die Kammer hat den Beschwerdeführern die Kosten auch auferlegt soweit der erstinstanzliche Beschluss klarstellend abgeändert wurde, weil diese den Umfang des Aufgabenkreises nicht verändernde Klarstellung gegenüber dem Umfang des Unterliegens im Übrigen nicht ins Gewicht fällt.

Beschwerdewert: 5.000,00 € (§ 36 Abs. 2 und 3 GNotKG)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zulässig, die binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof, I-Straße 45a in 76133 Karlsruhe einzulegen und zu begründen ist.

Die Rechtsbeschwerde kann nur schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt und begründet werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie angehören, vertreten lassen.

Aachen, 11.11.20203. Zivilkammer

WRichterin am Landgericht

TRichter

Dr. I2

Richter am Landgericht

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