AG Erding, Endurteil vom 23.10.2020 - 8 C 7559/19
Fundstelle
openJur 2020, 79076
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.657,90 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ersatz- und Ausgleichsansprüche aufgrund einer annullierten Flugreise.

Die Kläger buchten über die Streithelferin, dem Reiseveranstalter V. T., eine Beförderung durch die Beklagte. Die Kläger sollten am 02.10.2019 um 10:30 Uhr LT von München nach Alicante (Flugnummer ...) und am 06.10.2019 um 7:00 Uhr LT von Alicante nach München (Flugnummer ...) befördert werden. Die Entfernung zwischen München und Alicante liegt bei 1498 km. Die Kläger zahlten den Ticketpreis an die Streithelferin und befanden sich in Besitz einer bestätigten Buchung für beide Flüge (vgl. Bl. 6 d. A.). Die Kläger verpassten aufgrund einer Autobahnsperrung ihren Hinflug und buchten daraufhin einen alternativen Hinflug. Während ihres Aufenthaltes in Alicante erhielten die Kläger jeweils eine E-Mail der Streithelferin vom 04.10.2019 und der Firma I. T. G2. GmbH ("...") vom 02.10.2019, wobei sich Letztere auf eine Rücksprache mit der Streithelferin bezieht. Danach sei der Rückflug automatisch verfallen (vgl. Bl. 7, 23, 24 d. A.). Daraufhin buchte der Kläger zu 1) für sich und die Klägerin zu 2) einen alternativen Rückflug von Alicante nach München (LH 1779) zum Gesamtpreis von 847,80 €. Der ursprünglich gebuchte Rückflug von Alicante nach München fand planmäßig statt, jedoch ohne die Kläger. Diese fanden sich nicht rechtzeitig am Flugsteig ein und traten den Flug nicht an.

Es blieb unstreitig, dass die Beklagte mit der Streithelferin nicht zusammenarbeitet.

Mit E-Mail vom 11.10.2019 forderte die Klägervertreterin die Beklagte auf, die entstandenen Mehrkosten für den Rücktransport in Höhe von 847,80 € zu erstatten sowie eine Ausgleichsleistung in Höhe von jeweils 400,00 € zu bezahlen. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Die Kläger behaupten, die Beklagte habe den Rückflug storniert und die Beförderung auf dem Rückflug verweigert. Die Beklagte habe bereits im Vorfeld - durch die beiden E-Mails - klargestellt, dass ein Rücktransport nicht erfolgen werde. Die Kläger sind der Ansicht, dass sie Anspruch auf Erstattung des gebuchten Alternativfluges in Höhe von 847,80 € hätten, weil der Ausschluss der Kläger vom Rückflug unzulässig sei. Aufgrund der Nichtbeförderung stünden den Klägern zudem Ausgleichsansprüche - aufgrund der Entfernung von München nach Alicante in Höhe von jeweils 400,00 € - zu. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,58 € habe die Beklagte aus Verzugsgesichtspunkten zu erstatten.

Mit Schriftsatz vom 09.04.2020 nebst Anlagen, der Streithelferin am 21.04.2020 zugestellt, haben die Kläger der Streithelferin den Streit verkündet mit der Aufforderung dem Rechtsstreit auf Seiten der Kläger beizutreten. In der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2020 hat die Unterbevollmächtigte der Streithelferin den Beitritt auf Seiten der Beklagten zu Protokoll erklärt. Für die Einzelheiten wird auf Bl. 63 d.A. Bezug genommen.

Zunächst hat der Kläger zu 1) mit Klageantrag 1. noch einem Betrag in Höhe von 1257,90 €, und die Klägerin zu 2) mit Klageantrag 2. einen Betrag in Höhe von 400,00 € gefordert. In der mündlichen Verhandlung vom 10.08.2020 hat die Klägervertreterin die Klage insoweit für zurückgenommen, soweit bezüglich Klageantrag 1. ein Betrag von 1097,80 € und bezüglich Klageantrag 2. ein Betrag von 250,00 € überschritten ist. Sowohl die Beklagtenvertreterin als auch die Unterbevollmächtigte der Streithelferin haben der Teil-Klagerücknahme zugestimmt.

Die Kläger beantragen zuletzt,

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1 einem Betrag in Höhe von 1097,80 € zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2 einem Betrag in Höhe von 250,00 € zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, als Nebenforderung außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 255,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5% - Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Streithelferin schließt sich den Anträgen der Beklagtenvertreterin an.

Die Beklagte behauptet, dass die Kläger unverändert über eine bestätigte Buchung für den Rückflug, den die Kläger hätten antreten können, verfügten, da die Beklagte keine Noshowpolicy betreibe (Anlage B2, B3). Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Rückflug automatisch verfallen sei. Die E-Mails der Streithelferin und der Firma I. T. G2. GmbH seien der Beklagten nicht zuzurechnen. Es sei - bereits äußerlich - keine Veranlassung durch die Beklagte zu erkennen. Zudem könne der Beklagten keine Pflichtverletzung angelastet werden, weshalb keine Schadensersatzansprüche bestünden. Vielmehr müssten sich die Kläger aufgrund der Falschinformation an die Streithelferin bzw. an das Reisebüro halten. Der Höhe nach wären Ausgleichsansprüche allenfalls nur zu einem Betrag in Höhe von 250,00 € zu erstatten.

Die Kläger bestreiten, dass ein Transport auf dem ursprünglichen Rückflug weiterhin vorgesehen gewesen sei, dass der vorgelegte Auszug (Anlage B2) unverändert aus dem Buchungssystem der Beklagten vom 05.09.2019 stamme und dass bei der Bezeichnung "NO SHOW" ein Transport vorgesehen gewesen sei.

Mit Beschluss vom 17.09.2020 hat das Gericht der Streithelferin antragsgemäß nachgelassen, zu den Hinweisen des Gerichts im Termin vom 10.08.2020 binnen 2 Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme der Streithelferin erfolgte weder binnen der gesetzten Frist noch bis zur Schriftsatz-Schlussfrist zum 16.10.2020.

Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung haben sich die Parteien mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt (vgl. Blatt 76, 78 d. A).

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die gesamte Prozessakte, die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die richterlichen Hinweise und Verfügungen verwiesen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung und Erstattung der Flugscheinkosten des alternativen Rückflugs wegen Beförderungsverweigerung aus Art. 4 Abs. 3, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 lit. a) VO (EG) 261/04.

Es liegt keine Nicht-Beförderung im Sinne dieser Bestimmungen vor. Unter einer Nichtbeförderung ist nach Art. 2 lit. j) VO (EG) 261/04 die Weigerung, die rechtzeitig am Flugsteig eingefundenen Fluggäste zu befördern, zu verstehen, sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind. Voraussetzung ist, dass der Fluggast über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügt, sich zur angegebenen Zeit oder mangels einer solchen Angabe 45 Minuten vor dem planmäßigen Abflug zur Abfertigung eingefunden hat und dem am Flugsteig erschienenen Fluggast der Einstieg gegen seinen Willen verweigert wird.

Vorliegend sind die Kläger unstreitig nicht am Gate erschienen. Auf vertretbare Gründe kommt es insoweit bereits gar nicht an. Im Streitfall liegt es auch nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten, dass die Kläger nicht rechtzeitig am Flugsteig erschienen sind. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, aus welcher Sphäre die Information an die Kläger, der Rückflug sei automatisch verfallen, stammt. Im Kern kommt es darauf an, ob die E-Mails des Reiseveranstalters bzw. der Firma T. G2. GmbH der Beklagten zuzurechnen sind. Zunächst blieb unstreitig, dass die Beklagte nicht mit der Streithelferin kooperiert. Bereits vor diesem Hintergrund erscheint es als fragwürdig, dass eine Veranlassung durch die Beklagte erfolgt sein soll. Das Gericht ist im Gegenteil vielmehr davon überzeugt, dass die Beklagte keine Veranlassung zum Nicht-Antritt des ursprünglich gebuchten Rückflugs gegeben hat. Das Gericht ist der Auffassung, dass hierfür allein die E-Mails der Streithelferin bzw. der Firma I. T. G2. GmbH verantwortlich sind. Die Beklagte hat dagegen keinen Anlass für Ersatzbuchungen gegeben. Die E-Mails des Reiseveranstalters bzw. der Firma I. T. G2. GmbH sind der Beklagten allerdings nicht zuzurechnen.

Denn anders als die Kläger behaupten, sind den E-Mails der Streithelferin und der Firma I. T. G2. GmbH gerade keine hinreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, dass es gängige Praxis der Beklagten sei Rückflüge zu stornieren, wenn der Hinflug nicht beansprucht wurde. Stattdessen bezieht sich die Firma I. T. G2. GmbH allein auf eine Rücksprache mit der Streithelferin, dem "Reiseveranstalter". Die Streithelferin selbst lässt nur mitteilen, dass diese Vorgehensweise "eine gängige Handhabe von der Fluggesellschaft" sei. Hier ist allerdings festzustellen, dass die Beklagte selbst namentlich überhaupt nicht genannt wird. Beide E-Mails lassen auch nicht erkennen, dass sie sich auf eine konkrete Mitteilung der Beklagten beziehen. Die E-Mails stammen auch unstreitig nicht von der Beklagten selbst. Das Gericht ist deshalb zu der Überzeugung gelangt, dass die Beklagte die Streithelferin weder entsprechend instruiert, noch Kenntnis von den Benachrichtigungen an die Kläger hat. Gegenteiliges ist weder hinreichend vorgetragen noch nachgewiesen. Aus Sicht eines objektiven Dritten war nach Auffassung des Gerichts klar zu erkennen, dass die Information hier nicht von der Beklagten selbst, sondern allein von der Streithelferin stammte. Die Mitteilung der Streithelferin wurde für die Kläger erkennbar auch nicht durch ein Beklagtenverhalten veranlasst. Nach dem objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Reisenden kann diese Mitteilung daher nicht als vorweggenommene Beförderungsverweigerung der Beklagten angesehen werden, denn es fehlt an einer der Beklagten zuzurechnenden ausdrücklichen Zurückweisung (vgl. Hinweis LG Landshut vom 23.09.2020 - Az.: 12 S 1961/20 zu der Frage, wann einem Luftfahrtunternehmen eine Änderungsmitteilung eines Reiseveranstalters zugerechnet werden kann). Mangels Annullierung des ursprünglichen Rückfluges besteht auch sonst kein überzeugendes Indiz dafür, dass eine antizipierte Beförderungsverweigerung durch die Beklagte veranlasst wurde.

Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Kläger auf dem ursprünglichen Rückflug befördert worden wären. Ausweislich Bl. 6 d.A. befanden sich die Kläger im Besitz bestätigter Buchungen. Daran hat sich zur Überzeugung des Gerichts nichts geändert (vgl. Anlage B2, B3). Es besteht kein Anlass an der Richtigkeit der Anlage B3 zu zweifeln, weshalb das Gericht von einer Zeugeneinvernahme insoweit abgesehen hat. So haben sich die Kläger bereits nicht hinreichend gegen diese beiden Anlagen gewehrt. Insbesondere reicht auch das pauschale Bestreiten (vgl. Bl. 40 d.A.) nach Vorlage der Anlagen B2 und B3 nicht aus. Die Kläger legen beispielsweise auch keine anders lautenden AGB der Beklagten vor.

Ferner bestehen keine Anhaltspunkte, dass an dem vorgelegten Buchungsauszug hinterher Veränderungen vorgenommen worden sind. Aufgrund der überzeugenden Ausführungen der Beklagten sieht sich das Gericht in keinster Weise veranlasst, an der Richtigkeit des Auszugs zu zweifeln.

Der Begriff NO-SHOW bezeichnet das Nichterscheinen eines Fluggastes trotz bestätigter Buchung. Nachdem die Kläger unstreitig keine Mitteilung der Beklagten selbst erhalten haben und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beklagte Kenntnis von den Informationen seitens der Streithelferin und der Firma I. T. G2. GmbH erlangt hat, lässt dies aus Sicht des Gerichts keinen anderen Schluss zu, als dass die ursprüngliche Buchung der Kläger weiterhin aktiv war und seitens der Beklagten sich hieran nichts geändert hat.

Mithin ist das Gericht davon überzeugt, dass die Beklagte keinen Anlass dafür gegeben hat die alternativen Rückflüge zu buchen. Die Kläger wären ohne die beiden irrtümliche Mitteilungen auf dem ursprünglich Rückflug weiterhin befördert worden. Ob ein Ausschluss von einem Rückflug bei nicht in Anspruch genommenem Hinflug unzulässig ist, kann im Ergebnis offen bleiben.

2. Es besteht auch kein Ausgleichsanspruch nach Art. 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 lit. a) der Fluggastrechteverordnung, da der ursprüngliche Rückflug unstreitig nicht annulliert wurde.

3. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die Beförderungspflicht aus §§ 280 ff., 631, 634 BGB.

Im Ergebnis kann vorliegend offenbleiben, ob die Beklagte Vertragspartnerin der Kläger geworden ist oder ob ein Eigengeschäft der Streithelferin vorliegt. Selbst eine vertragliche Beziehung zur Beklagten unterstellt, liegt jedenfalls keine Pflichtverletzung vor. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Beklagte die Kläger bei rechtzeitigem Erscheinen am Flugsteig befördert hätte. Insoweit wird auf die Ausführungen unter I. 1. Bezug genommen. Die Streithelferin ist nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten.

4. Mangels Hauptforderung besteht kein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 Hs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.

III.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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