VG Düsseldorf, Beschluss vom 01.12.2020 - 18 L 2278/20
Fundstelle
openJur 2020, 78980
  • Rkr:

Kein Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht trotz vorerkrankter Angehöriger; Für die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Vorerkrankung gelten im Wesentlichen die gleichen Grundsätze wie bei der Befreiung von der Maskenpflicht; Vorrang der häuslichen Prävention

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahrens vorläufig von der Präsenzpflicht im Unterricht des S. -I. -Gymnasiums in L. zu befreien,

hat keinen Erfolg.

Dabei soll im Rahmen der Zulässigkeit mit Blick auf die Antragsbefugnis offenbleiben, ob der geltend gemachte Anspruch, soweit er sich auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 3 Abs. 5 der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG NRW vom 2. Oktober 2020 stützen lassen könnte, durch die Antragstellerin selbst geltend gemacht werden kann, obwohl er die Eindämmung gesundheitlicher Gefahren für den Vater der Antragstellerin zum Ziel hat. Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind von der Antragstellerseite glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Geht der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mit einer Vorwegnahme der Hauptsache einher, so sind an das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch hohe Anforderungen zu stellen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Antragstellerseite ohne den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren überwiegend wahrscheinlich ist.

OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Juli 2005 - 19 B 1090/05 -, juris, Rn. 8, vom 26. November 2004 - 19 B 2553/04 -, juris und vom 28. Januar 2004 - 19 B 188/04 -, juris.

Gemessen daran hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat bereits einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie wird im Hauptsacheverfahren mit ihrem Begehren der Befreiung von der Teilnahme am Präsenzunterricht nicht mit der hier erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit Erfolg haben.

Ein solcher Anspruch lässt sich zunächst nicht aus § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW ableiten. Danach kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Eine derartige Beurlaubung bzw. Befreiung möchte die Antragstellerin indes vor dem Hintergrund, dass sie anstelle des Präsenzunterrichtes im Wege des Distanzunterrichtes beschult werden möchte, nicht erwirken. Insoweit handelt es sich bei einer Beurlaubung bzw. Befreiung um einen ersatzlosen Dispens vom Unterricht. Denn der in § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW verwendete Begriff des Unterrichts umfasst sowohl den Präsenzunterricht als auch den Distanzunterricht. Das ergibt sich aus den Regelungen in § 2 der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG NRW vom 2. Oktober 2020, wonach der Unterricht in der Regel als Präsenzunterricht und nur in bestimmten Fällen als Unterricht mit räumlicher Distanz (Distanzunterricht) erteilt wird.

Ebenso: VG Aachen, Beschluss vom 25. November 2020 - 9 L 855/20 -, bisher n.v. (Pressemitteilung in juris), S. 3 des Beschlussabdrucks.

Ein Anspruch der Antragstellerin, anstelle des Präsenzunterrichts im Wege des Distanzunterrichtes beschult zu werden, folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsgegner der Antragstellerin bereits in der Vergangenheit eine solche Möglichkeit eingeräumt hat. Ungeachtet der weiteren Voraussetzungen setzte ein solcher Anspruch auf der Grundlage einer entsprechenden Verwaltungspraxis des Antragsgegners i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG voraus, dass sich das aktuell zur Entscheidung stehende Begehren unter Zugrundelegung einer unveränderten Sach- und Rechtslage beurteilt. Dies ist indes nicht der Fall. Das folgt bereits daraus, dass gegenüber den erfolgten Bewilligungen von Distanzunterricht vom 26. Mai 2020 bzw. 17. August 2020 Rechtsänderungen nicht nur mit Blick auf die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung) erfolgt sind, sondern auch in Anbetracht des Erlasses der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG NRW vom 2. Oktober 2020, die explizit das Verhältnis von Präsenzunterricht und Distanzunterricht regelt. Überdies unterliegen auch die tatsächlichem Umstände einer fortlaufenden Änderung. Dies gilt sowohl für das Infektionsgeschehen als auch die in den Schulen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Infektionsschutzes.

Schließlich folgt der geltend gemachte Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht auch nicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 3 Abs. 5 der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG NRW vom 2. Oktober 2020. Nach dieser Vorschrift kann der Distanzunterricht aus Gründen des Infektionsschutzes auch für einzelne Schülerinnen und Schüler oder einen Teil der Schülerinnen und Schüler erteilt werden.

Ob diese Vorschrift - wie der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 25. November 2020 geltend macht - vor dem Hintergrund des Erlasses des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 2020 einen Anspruch auf die Erteilung von Distanzunterricht generell nicht (mehr) vermitteln kann, soweit es um den Schutz vorerkrankter Angehöriger geht, kann hier offen bleiben. Insoweit leitet der Antragsgegner aus der in Ziffer 2 Satz 1 des genannten Erlasses enthaltenen Vorgabe "Distanzunterricht kommt nur bei einem durch SARS-CoV-2 verursachten Infektionsgeschehen in Betracht" offenbar ab, dass Distanzunterricht nur erteilt werden darf, wenn eine konkrete Infektion mit dem Corona-Virus im Raum steht (etwa bei einem Schüler oder Lehrer oder einem Angehörigen eines Schülers oder Lehrers). Ob diese Auslegung, die sich dem Wortlaut des § 3 Abs. 5 der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG NRW vom 2. Oktober 2020 nicht ohne Weiteres entnehmen lässt, zutrifft, bedarf hier keiner Vertiefung. Jedoch spricht die Vorgabe in Ziffer 2 Satz 2 des genannten Erlasses ("Ist aus anderen Gründen die Sicherstellung der Unterrichtsversorgung schwierig oder bestehen andere Wünsche, Präsenzunterricht vollumfänglich oder teilweise durch Distanzunterricht zu ersetzen, darf nicht auf Distanzunterricht zurückgegriffen werden") möglicherweise eher dafür, dass Distanzunterricht nur in Zeiten in Betracht kommt, in denen allgemein ein Infektionsgeschehen herrscht. Darüber hinaus finden sich Hinweise zum Schutz vorerkrankter Angehöriger auch nach Bekanntgabe des genannten Erlasses weiter auf der Internetseite des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen.

https://www.schulministerium.nrw.de/themen/schulsystem/angepassterschulbetriebcoronazeiten

Jedenfalls ist auch bei unbeschränktem Verständnis des § 3 Abs. 5 der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG NRW vom 2. Oktober 2020 nicht ersichtlich, dass sich der aus dieser Norm folgende Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Distanzunterricht anstelle von Präsenzunterricht im vorliegenden Fall im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null auf einen Anspruch auf Befreiung vom Präsenzunterricht verdichtet. Dass die Ablehnung des entsprechenden Begehrens der Antragstellerin eine Verletzung der staatlichen Schutzpflicht zum Schutze des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG darstellt, ist nicht zu erkennen.

Insoweit umfasst das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zwar nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern auch die Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor das Leben des einzelnen zu stellen und es vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen. Jedoch kommt dem Gesetzgeber auch dann, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen, ein weiter Einschätzungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Die Erforderlichkeit konkreter Maßnahmen hängt von vielen Faktoren ab, im Besonderen von der Eigenart des Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeutung der betroffenen Rechtsgüter.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 2 BvR 2347/15 -, juris, Rn. 224.

Bei seiner Entscheidung hat der Gesetzgeber auch anderen grundrechtlich geschützten Freiheiten Rechnung zu tragen. Von einer Verletzung der staatlichen Schutzpflicht kann demnach nur dann ausgegangen werden, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 BvR 1027/20 - juris, Rn. 6 f.

Dabei ist hinsichtlich des Schutzziels zu beachten, dass die Verfassung keinen vollkommenen Schutz vor jeglicher Gesundheitsgefahr bietet. Insbesondere gehört im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ein gewisses Infektionsrisiko derzeit für die Gesamtbevölkerung zum allgemeinen Lebensrisiko.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 - 2 BvR 483/20 - juris, Rn. 8.

Dies zugrunde gelegt hat der Gesetzgeber im Schulbereich ein hinreichendes Schutzinstrumentarium zur Verfügung gestellt und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin ohne Bewilligung von Distanzunterricht in ihren verfassungsmäßigen Rechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt ist.

Zunächst enthält die Coronabetreuungsverordnung (sowohl in der ab dem 10. November 2020 als auch in der ab dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung) Regelungen zur Verringerung von Infektionsrisiken während des Schulbesuchs. So besteht die Verpflichtung, im Rahmen der schulischen Nutzung in einem Schulgebäude oder auf einem Schulgrundstück eine Alltagsmaske zu tragen (§ 1 Abs. 3 CoronaBetrVO). Diese Verpflichtung besteht für Schüler weiterführender Schulen - wie die Antragstellerin - auch durchgängig. Ferner sind mit der Auferlegung von Dokumentationspflichten Regelungen betreffend die Rückverfolgbarkeit von Infektionswegen getroffen worden (§ 1 Abs. 5 CoronaBetrVO). Auch existieren Vorgaben für die Reinigung der Räume und die Ausstattung mit Reinigungsutensilien inklusive (gegebenenfalls) Handdesinfektionsspendern (§ 1 Abs. 8 CoronaBetrVO). Darüber hinaus hat der Gesetzgeber dem Bedürfnis, bei bestimmten Entwicklungen des Infektionsgeschehens den Unterricht nicht mehr im Wege einer Präsenzbeschulung, sondern als Unterricht mit räumlicher Distanz durchzuführen, Rechnung getragen. Diese, bereits in der Vergangenheit praktisch gehandhabten Variationen des Unterrichts sind mit dem Erlass der Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG NRW vom 2. Oktober 2020 nunmehr kodifiziert worden.

Dass die Antragstellerin trotz dieser, nach summarischer Prüfung weder ungeeigneten noch völlig unzulänglichen Regelungen oder durch deren Anwendung in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt ist, ist nicht ersichtlich. Gleiches gilt für eine etwaige Verletzung von Rechten des Vaters der Antragstellerin, wobei hier zugunsten der Antragstellerin unterstellt wird, dass eine solche Verletzung für ihren eigenen Anspruch rechtlich relevant ist. Der Antragsgegner hat in seiner ablehnenden Entscheidung vom 26. Oktober 2020 mit Blick auf den staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag zunächst zu Recht auf den grundsätzlichen Vorrang des Präsenzunterrichts abgestellt. Soweit die Antragstellerin das Erfordernis von Distanzunterricht mit den Vorerkrankungen ihres Vaters und der derzeitigen familiären Wohnsituation begründet hat, hat der Antragsgegner in rechtlich unbedenklicher Art und Weise auf vorrangige Vorsorgemaßnahmen im privaten bzw. häuslichen Bereich verwiesen. Solche Maßnahmen lassen sich offenbar trotz der derzeitigen Renovierungsmaßnahmen in der Wohnung der Antragstellerin realisieren. Insoweit hat die Antragstellerin selbst vorgetragen, der Familie stünden zwei Schlafräume zur Verfügung, wobei die Eltern mit dem jüngsten Geschwisterkind der Antragstellerin in einem Raum schliefen und die Antragstellerin mit weiteren Geschwistern in einem anderen Raum. Diese Separierung zwischen der Antragstellerin und ihrem Vater im häuslichen Bereich ist bereits geeignet, das während des Schulbesuchs durch das durchgängige Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung bereits verringerte Infektionsrisiko weiter zu reduzieren. Ferner ist es der Antragstellerin auch (wieder) möglich, während des Schulbesuchs regelmäßig Hygienemaßnahmen durchzuführen. Denn die von ihr in der Antragsschrift gerügte mangelhafte Situation betreffend die Schultoiletten ist nach den Angaben des Antragsgegners nach Abschluss entsprechender Arbeiten nunmehr vollständig behoben. Vor dem Hintergrund dieser Möglichkeiten zur Reduzierung des Infektionsrisikos besteht ein Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung von Distanzunterricht nicht allein aufgrund der für ihren Vater geltend gemachten Vorerkrankungen.

Soweit die Glaubhaftmachung entsprechender Erkrankungen betroffen ist, sind die Grundsätze heranzuziehen, die für Anträge zur Befreiung von der Maskenpflicht gelten.

Ebenso: VG Aachen VG Aachen, Beschluss vom 25. November 2020 - 9 L 855/20 -, bisher n.v. (Pressemitteilung in juris), S. 7 des Beschlussabdrucks.

Aus den vorgelegten ärztlichen Attesten muss sich regelmäßig nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund des Schulbesuchs - hier der Antragstellerin - alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Dabei sind Vorerkrankungen konkret zu bezeichnen. Ferner muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Denn die ärztlichen Bescheinigungen dienen dazu, die Schulleitung bzw. das Gericht aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in die Lage zu versetzen, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbstständig zu prüfen.

OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 - 13 B 1368/20 -, juris, Rn. 11 ff.

Datenschutzrechtliche Bedenken stehen dem entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht entgegen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 - 13 B 1368/20 -, juris, Rn. 14; VG Würzburg, Beschluss vom 16. September 2020 - W 8 E 20.1301 -, juris, Rn. 23; s.a. auch Beschluss der erkennenden Kammer vom 25. August 2020 - 18 L 1606/20 -, juris, Rn. 37.

Gemessen daran lässt sich aus den vorgelegten Attesten keine betreffend den Vater der Antragstellerin gesundheitlich derart zugespitzte Situation feststellen, dass eine Teilnahme der Antragstellerin am Präsenzunterricht trotz der genannten bestehenden Möglichkeiten zur Reduzierung der Infektionsgefahr schlichtweg unzumutbar erscheint. Das diesbezüglich vorgelegte Attest des Dr. E. vom 5. August 2020 ist bereits in sich nicht schlüssig. Es ist für Herrn B. N. H. -H1. ausgestellt. Bescheinigt wird, dass der "o.g. Patient", d.h. der Vater der Antragstellerin vom Präsenzunterricht befreit werden soll. Die Teilnahme des Vaters der Antragstellerin am Präsenzunterricht steht jedoch nicht im Raum. Soweit die Antragstellerin ferner geltend macht, ihr Vater sei gegenwärtig in psychologischer Behandlung bei einem Neurologen, ist nicht erkennbar, in welchem Zusammenhang dies mit der Befürchtung steht, er könne sich aufgrund des Schulbesuchs der Antragstellerin mit dem Corona-Virus infizieren. Die diesbezüglich eingereichte Bescheinigung erschöpft sich ferner in der Mitteilung, dass der Vater der Antragstellerin bei den betreffenden Ärzten für Neurologie und Psychiatrie am 21. September 2020 einen Termin hatte und der nächste Termin für den 24. November 2020 anberaumt ist. Die ärztliche Bescheinigung des Dr. E. vom 3. November 2020 schließlich benennt zwar die Erkrankungen Hypertonie, Adipositas sowie schweres Apnoesyndrom (Patient trägt eine Maske) und gehören Personen mit Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie Faktoren wie Adipositas nach den Informationen des Robert-Koch-Instituts zu der Personengruppe, die nach den bisherigen Erkenntnissen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf hat. Jedoch lässt sich dem beigebrachten Attest weder entnehmen, in welcher Ausprägung und mit welchen Begleitumständen bzw. Auswirkungen die betreffenden Erkrankungen bei dem Vater der Antragstellerin vorliegen, noch wird dargelegt, auf der Grundlage welcher Erhebungen der Arzt zu seinen Diagnosen gelangt ist. Entsprechende Ausführungen wären jedoch insbesondere mit Blick auf die Bandbreite, innerhalb derer Erkrankungen wie Hypertonie bzw. Faktoren wie Adipositas auftreten können, erforderlich gewesen. Betreffend das zusätzlich geltend gemachte schwere Apnoesyndrom hätte es zudem Ausführungen bedurft, inwieweit ein Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf besteht. In den entsprechenden Informationen des Robert-Koch-Instituts wird diese Erkrankung nicht erwähnt. Allein das Tragen einer entsprechenden Atemmaske bewirkt nach den im Internet verfügbaren Erkenntnissen im Falle einer Infektion jedenfalls keine schnellere Ausbreitung des Virus im Körper.

z.B.: https://www.schlafapnoesolingen.de/medizinischeinfos/coronavirusosas/

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat mangels ausreichender Anhaltspunkte für eine konkrete Bemessung des wirtschaftlichen Interesses den Auffangstreitwert festgesetzt. Vor dem Hintergrund der Vorwegnahme der Hauptsache bestand kein Anlass, den sich daraus ergebenden Betrag im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

Rechtsmittelbelehrung:

(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingelegt werden.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und

die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.