OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.09.2018 - 16 U 131/17
Fundstelle
openJur 2020, 78978
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 13 O 142/16
Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 19.07.2017 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) € 22.636,42 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2016, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers zu 1) an 58 Stück der Inhaberteilschuldverschreibung ...1, zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) € 21.947,55 nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2016, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers zu 2) an 60 Stück der Inhaberteilschuldverschreibung ...2, zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der gemäß Nrn. 1. und 2. angebotenen Inhaberteilschuldverschreibungen im Verzug befindet.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) weitere € 1.242,84 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) weitere € 413,64 zu zahlen.

6. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 1) in Höhe von 5 %, der Kläger zu 2) in Höhe von 1 % und die Beklagte in Höhe von 94 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen dieser zu 9 % und die Beklagte zu 91 %. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen dieser zu 2 % und die Beklagte zu 98 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Partei bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte als Sicherheitentreuhänderin auf Rückabwicklung des Erst- bzw. Zweiterwerbs von Inhaberteilschuldverschreibungen in Anspruch, die die inzwischen insolvente A. AG (nachfolgend: Emittentin) im Jahr 2009 emittiert hatte.

Die Emittentin nahm außer den zwei streitgegenständlichen Inhaberteilschuldverschreibungen bereits davor 3 und in der Zeit bis zum Jahr 2011 noch 3 weitere Anleihen auf und erlangte dadurch Anleihegelder in Höhe von insgesamt rd. € 245 Mio. Als erstes war die im Jahr 2004 emittierte Anleihe mit der ...3 mit einem gezeichneten Emissionsvolumen von € 20 Mio. am 30.06.2009 zur Rückzahlung fällig. Die im Jahr 2006 emittierte Anleihe mit der ...4 mit einem gezeichneten Emissionsvolumen von € 30 Mio. war erst am 14.11.2011 zur Rückzahlung fällig. Die dritte am 07.04.2008 emittierte Anleihe ...5 mit einem gezeichneten Emissionsvolumen von € 50 Mio. war am 14.03.2013 zur Rückzahlung fällig. Da die Emittentin im Jahr 2008 Schwierigkeiten hatte, für ihre Bestandsimmobilien Käufer zu finden, verkaufte sie einen Großteil ihres Immobilienvermögens mit notariellen Verträgen vom 28.10.2008 an von ihrer Tochtergesellschaft B. AG gehaltene Immobilienfondsgesellschaften, und zwar an die C. GmbH & Co. KG gegen einen bis zum 31.05.2009 gestundeten Kaufpreis in Höhe von € 15,3 Mio., an die D. GmbH & Co. KG gegen einen bis zum 31.07.2009 gestundeten Kaufpreis in Höhe von € 17,05 Mio. und an die D.a) GmbH & Co. KG gegen einen bis zum 31.10.2009 gestundeten Kaufpreis in Höhe von € 25,5 Mio. Diese drei Geschäfte stellen den Großteil des im Jahr 2008 erwirtschafteten Immobilienumsatzes dar. Die Beklagte erhielt in ihrer Eigenschaft als bereits für die Gläubiger der Anleihen ...4 und ...5 bestellte Sicherheitentreuhänderin im Laufe des November 2008 Abschriften von diesen Verträgen. Die Beklagte vertrat die Emittentin gegenüber der BaFin in dem Billigungsverfahren gemäß § 13 WpPG wegen des für deren Anleihe mit der ...1 erstellten Prospekts (im Folgenden: Prospekt vom 11.12.2008). Zugleich schloss die Beklagte mit der Emittentin am 17./19.11.2008 einen in dem vorbezeichneten Prospekt veröffentlichten Treuhändervertrag. Danach verpflichtete sich die Beklagte, für die Anleihegläubiger die dinglichen Sicherungsrechte, die an allen von der Emittentin mit den Anleihegeldern erworbenen Immobilien bestellt werden sollten, im eigenen Namen zu halten und im Sinne von § 17 der Anleihebindungen so zu verwalten, dass zum einen der Löschung der Sicherungsrechte nur zugestimmt werden sollte, wenn die Zahlung des Kaufpreises auf das von dem Mittelverwendungskontrolleur zu Gunsten der Anleihegläubiger verwalteten Sonderkonto sichergestellt sei und zum anderen im Falle des Verzugs der Emittentin mit ihren Zahlungen auf die Anleihe die Verwertung der Sicherungsrechte zu Gunsten der Anleihegläubiger erfolgen sollte. Im eigenen Bestand hielt die Emittentin zum 31.12.2008 noch Immobilien mit einem bilanzierten Wert von € 21,6 Mio. Das Emissionsvolumen der Anleihe ...1 von € 50 Mio. wurde voll platziert. Die Anleihe ...3 über € 20 Mio. zahlte die Emittentin im Juni 2009 zurück. Der Kläger zu 1) erwarb am 31.12.2009 über den Freihandel der Börse Frankfurt 58 Stück á Nominalwert von € 500,- der von der Emittentin unter der ...1 begebenen Inhaberteilschuldverschreibung zu einem Kaufpreis inkl. Spesen in Höhe von € 29.279,16. Die Beklagte vertrat ebenfalls die Emittentin gegenüber der BaFin in dem Billigungsverfahren wegen des für die Anleihe ...2 erstellten Prospekts (im Folgenden: Prospekt vom 26.04.2010). Nach § 17 der in dem Prospekt vom 26.04.2010 abgedruckten Anleihebedingungen war die Beklagte auch für diese Anleihe in der vorgenannten Weise als Treuhänderin tätig. Der Kläger zu 2) erwarb am 15.06.2010 von der Emittentin 60 Stück á Nominalwert von € 500,- die Inhaberteilschuldverschreibung ...2 zu einem Gesamtbetrag von € 30.000,-. Die Kaufverträge mit den Immobilienfondsgesellschaften wurden wegen Nichtzahlung der gestundeten Kaufpreise im Laufe des Jahres 2010 rückabgewickelt, da die vorgenannten Immobilienfonds nicht genügend Zeichner fanden. Die Anleihe ...2, deren Zeichnungsfrist vom 30.04.2010 bis zum 29.04.2011 reichte, konnte die Emittentin nicht vollständig platzieren. Das Emissionsvolumen von € 100 Mio. wurde nur in Höhe von € 42,995 Mio. gezeichnet. Aufgrund der Nachtragsprüfung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E. GmbH vom 13.05.2011 wurden die Forderungen der Emittentin gegen die vorgenannten Immobilienfonds um minus € 14,25 Mio. berichtigt, wodurch im Wesentlichen der in der dann berichtigten Bilanz der Emittentin zum 31.12.2008 ausgewiesene Jahresfehlbetrag von € 6,625 Mio. verursacht wurde. Die Anleihe ...4 über € 30 Mio. zahlte die Emittentin im November 2011 zurück, zu einer planmäßigen Rückzahlung der übrigen Anleihen mit einem gezeichneten Emissionsvolumen von rd. € 195 Mio. kam es hingegen nicht mehr. Am 01.03.2013 wurde daher wegen Zahlungsunfähigkeit über das Vermögen der Emittentin das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach dem Scheitern des sich anschließenden Insolvenzplanverfahrens wurde am 29.03.2016 erneut über das Vermögen der Emittentin das Insolvenzverfahren (Amtsgericht Düsseldorf - 504 IN 25/16) eröffnet.

Die Klageschrift ist der Beklagten am 13.07.2016 zugestellt worden.

Ergänzend wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1. ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils insoweit Bezug genommen, als diese den Feststellungen des Senats nicht widersprechen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte hafte nicht wegen Prospekthaftung im engeren Sinne. Wie ein Mittelverwendungskontrolleur sei sie als Sicherheitentreuhänderin nicht prospektverantwortlich. Auch eine Prospektverantwortung als Hintermann oder Garant scheide aus tatsächlichen Gründen aus. Eine Prospekthaftung im weiteren Sinne komme ebenso wenig in Betracht, da die Beklagte an den Vertragsverhandlungen über den Erwerb der Inhaberteilschuldverschreibungen nicht beteiligt gewesen sei. Auch ein Schadensersatzanspruch der Kläger gegen die Beklagte wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen liege letztlich nicht vor. Zwar stelle der zwischen der Emittentin und der Beklagten geschlossene Treuhandvertrag einen echten Vertrag zugunsten Dritter dar, weil nach den Vertragsbestimmungen die Beklagte die Sicherungsrechte im ausschließlichen Interesse der Anleihegläubiger habe verwalten und ggf. verwerten sollen. Nach dem Anlagemodell habe mittels dieser Treuhandschaft der Beklagten die Absicherung der Anleihegläubiger in einer praktikablen Weise umgesetzt werden sollen. Dementsprechend sei der Treuhandvertrag so auszulegen, dass die Anleihegläubiger als Dritte unmittelbar aus ihm berechtigt werden sollten. Folglich würden der Beklagten auch verschiedene vorvertragliche Aufklärungspflichten gegenüber den Anleihegläubigern obliegen. Entgegen ihrer vorvertraglichen Aufklärungspflicht, die Anleihegläubiger über das Risiko eines wirtschaftlichen Interessenkonflikts zu informieren, der daraus resultiere, dass sie, die Beklagte, die Emittentin ab deren zweiten Anleihe stets in dem Billigungsverfahren gegenüber der BaFin vertreten habe, habe sie diese auch in den Prospekten nicht erwähnte Tätigkeit verschwiegen. Das Risiko eines dadurch hervorgerufenen wirtschaftlichen Interessenkonflikts sei auch nicht unerheblich. Als Treuhänderin müsse die Beklagte eigentlich im ausschließlichen Interesse der Anleihegläubiger handeln, wegen ihres eigenen Interesses, von der Emittentin möglichst mit Folgeaufträgen bedacht zu werden, bestehe jedoch die Gefahr, dass sie möglicherweise die bei der Ausführung des Treuhandvertrags bestehenden Ermessenspielräume, wie z.B. die Bestimmung der Frist zur Androhung einer Verwertung, zum Nachteil der Anleihegläubiger ausnutzen würde. Die Kläger hätten allerdings keinen Beweis dafür angeboten, dass diese Pflichtverletzung für ihre Anlageentscheidungen kausal geworden sei. Für die Kläger streite zwar die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, allerdings nur in der Ausprägung eines Anscheinsbeweises und nicht im Sinne einer Beweislastumkehr. Die Anwendung einer Beweislastumkehr sei nur gerechtfertigt, wenn der Aufklärungspflichtige wie z.B. eine anlageberatende Bank den Anleger umfassend über alle für seine Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände aufklären müsse. Die Beklagte habe hingegen als Sicherheitentreuhänderin nur eine klar abgegrenzte Aufgabe gehabt. Und die in Rede stehende Aufklärungspflicht, über einen wirtschaftlichen Interessenkonflikt zu informieren, betreffe noch nicht einmal deren speziellen Verantwortungsbereich als Sicherheitentreuhänderin, sondern sei allgemeiner Natur. Der demnach für die Kläger sprechende Anscheinsbeweis sei widerlegt, weil sich der über den wirtschaftlichen Interessenkonflikt informierte Anleger in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Es könne nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass sich dieser Anleger trotzdem zu einer Zeichnung der Anleihe in der Annahme entschlossen hätte, dass die Beklagte eine Sozietät deutscher Anwälte mit untadeligem Ruf sei und deren Vorbefassung nur den Vorteil hätte, dass sie das Anlagemodell bereits besonders gut kennen würden. Ihre anderen vorvertraglichen Aufklärungspflichten habe die Beklagte nicht verletzt. So habe ihr nur die Pflicht oblegen, den Prospekt darauf zu überprüfen, ob die dort beschriebene Sicherheitentreuhand dem zwischen ihr und der Emittentin geschlossenen Vertrag tatsächlich entsprochen habe. Zudem habe sie prüfen müssen, ob die Sicherheitentreuhand in der Vergangenheit auch prospektgerecht umgesetzt worden sei. Einen Verstoß gegen diese Aufklärungspflichten hätten die Kläger nicht dargelegt. Schon nicht verpflichtet gewesen sei die Beklagte zu prüfen, ob das prospektierte Sicherheitskonzept einen ausreichenden Schutz der Anleger versprochen habe. Die von den Klägern beschriebenen Lücken des Sicherheitskonzepts durch Mehrfachbesicherung und Entwicklungsmaßnahmen hätten bei verständiger Würdigung des Anlagemodells und gründlicher Lektüre des Prospekts dem Anleger von selbst auffallen müssen. Die Beklagte habe auch nicht ihre Verpflichtung verletzt, über regelwidrige Auffälligkeiten, die sich nicht schon aus dem Prospekt ergeben, zu informieren. Da die Beklagte keine allgemeine Prüfungs- und Kontrollpflicht gehabt habe, habe sie die Jahresabschlüsse der Beklagten nicht auf eine Überschuldungssituation überprüfen müssen. Ebenso wenig sei sie verpflichtet gewesen, die Entwicklungsmaßnahmen zu prüfen oder zu kontrollieren. Die Vorgänge, die dem Rechtsstreit des Jahres 2011 zugrunde gelegen hätten, habe die Beklagte den Anlegern nicht mitteilen müssen, da sich die Prozessbevollmächtigten der Kläger verpflichtet hätten, deren Darstellung von ihrer Website zu löschen. Auch die im Jahr 2008 erfolgte Veräußerung des Immobilienbestands an konzerneigene Immobilienfonds habe die Beklagte nicht mitteilen müssen, da die von ihr für die Anleihegläubiger gehaltenen Grundpfandrechte wegen des langfristig gestundeten Kaufpreises nicht gelöscht worden seien. Allein die langfristige Stundung sei keine regelwidrige Auffälligkeit gewesen. Schließlich scheide eine deliktische Haftung der Beklagten aus, da die Kläger keine Umstände dargelegt hätten, aus denen sich auf einen Vorsatz der Beklagten schließen lasse, eine Schädigung der Anleger billigend in Kauf genommen zu haben.

Diese rechtliche Würdigung greifen die Kläger mit dem Rechtsmittel der Berufung an. Die Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2017 in einem Parallelverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf - 10 O 157/16 eingeräumt, im Rahmen ihrer Mitwirkung an den Billigungsverfahren vor der BaFin der Emittentin auch Änderungen hinsichtlich einiger Formulierungen in den Prospekten vorgeschlagen zu haben. Deshalb habe nicht nur wegen ihrer Vertretung der Emittentin in dem Billigungsverfahren, sondern auch wegen ihrer Mitwirkung an der Erstellung der Prospekte ein aufklärungspflichtiger Interessenkonflikt bestanden. Dieser Interessenkonflikt bestehe zusätzlich zu den landgerichtlichen Feststellungen auch darin, dass die Beklagte durch ihre anwaltliche Vorbefassung gemäß § 43a Abs. 2 BRAO hinsichtlich der ihr dabei bekannt gewordenen Mängel des Prospekts oder Geschäftsbetriebs der Emittentin zur Verschwiegenheit verpflichtet sei, während sie als Sicherheitentreuhänderin gegenüber den Anlegern zu einer Aufklärung über diese Mängel verpflichtet sei. Die Kausalität dieser Pflichtwidrigkeit für die Anlageentscheidungen habe die Beklagte nicht widerlegt. Entgegen der landgerichtlichen Würdigung müsse die Beklagte einen entsprechenden Beweis führen. Das Landgericht habe zu Unrecht, da entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und mit einer zudem nicht nachvollziehbaren Begründung, eine solche Beweislastumkehr abgelehnt. Es handele sich bei der streitgegenständlichen Tätigkeit als Treuhänder gerade nicht um eine anwaltliche Tätigkeit, so dass der für diese Art von Tätigkeit geltende Anscheinsbeweis nicht zum Tragen komme. Sollte man dies anders sehen, habe zumindest kein Entscheidungskonflikt bestanden, da jeder Kapitalanleger, wenn er erführe, dass die Sicherheitentreuhänderin schon im Rahmen der Platzierung für die Emittentin tätig geworden sei, von einer Zeichnung der Anlage absehen würde. Entgegen der rechtlichen Würdigung des Landgerichts hätte die Beklagte auch darauf hinweisen müssen, dass der von dem Prospekt vermittelte Gesamteindruck, die Anleihegelder seien dinglich abgesichert, unrichtig sei, weil dort der Wegfall dieser Absicherung bei der Durchführung von Entwicklungsmaßnahmen nicht deutlich genug herausgestellt werde. Auch auf die mit der Mehrfachbesicherung verbundene Entwertung der Sicherheiten hätte die Beklagte hinweisen müssen. Die Beklagte hätte sie zudem über den im Jahr 2008 erfolgten Verkauf der Immobilien an die Fondsgesellschaften informieren müssen, da ihr, der Beklagten, die um € 14 Mio. überhöhten Kaufpreise bekannt gewesen seien. Entgegen der Meinung der Beklagten könne auch er, der Kläger zu 1), sich auf die vorgenannten Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten berufen. Er habe zwar die Anleihe im Wege des Zweiterwerbs erworben. Darauf komme es jedoch nicht an, da die Beklagte mit jedem Inhaber der Anleihe einen Sicherheitentreuhandvertrag abgeschlossen habe.

Die Kläger beantragen abändernd,

1. die Beklagte zu verurteilen,

a) an den Kläger zu 1) € 24.995,41 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB p.a. seit der Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers zu 1) aus 58 Stück der Hypothekenanleihe ...1.

b) an den Kläger zu 2) € 22.313,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB p.a. seit der Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers zu 2) aus 60 Stück der Hypothekenanleihe ...2.

2. die Beklagte zu verurteilen,

a) an den Kläger zu 1) weitere € 5.430,78 entgangene Zinseinnahmen sowie Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

b) an den Kläger zu 2) weitere € 5.084,31 entgangene Zinseinnahmen sowie Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

3. die Beklagte zu verurteilen,

a) an den Kläger zu 1) € 1.242,84 für außergerichtlich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung zu bezahlen (als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung),

b) an den Kläger zu 2) € 413,64 für außergerichtlich entstandene Kosten der Rechtsverfolgung zu bezahlen (als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung).

4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Ansprüche aus den Beteiligungen gemäß Ziffer 1 a) und 1 b) in Verzug befinde.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

Die Beklagte verteidigt die rechtliche Würdigung des Landgerichts vor den Angriffen der Berufung. Wegen der im Wege des Zweiterwerbs erworbenen Anleihe ...1 könnten dem Kläger zu 1) schon keine vorvertraglichen Schadensersatzansprüche zustehen, weil diese bei der Abtretung der verbrieften Rechte nicht mit übergegangen seien. Außerdem komme eine Haftung von ihr unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Eine Prospektverantwortlichkeit von ihr als Sicherheitstreuhänderin scheide aus. Vorvertragliche Aufklärungspflichten habe sie nicht verletzt. Ein aufklärungspflichtiger Interessenkonflikt sei schon nicht existent. Zu Recht habe insoweit das Landgericht festgestellt, dass ein solcher nicht schon durch ihre einmalige Doppeltätigkeit als anwaltliche Beraterin und Sicherheitentreuhänderin oder durch ihre mehrmalige Tätigkeit als Sicherheitentreuhänderin begründet werde. Die vom Landgericht als nicht bewiesen angesehene Behauptung der Kläger, sie hätte an der Erstellung des Prospekts mitgewirkt, werde nicht durch das erstmals mit der Berufungsbegründung vorgelegte Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2017 belegt. Daraus ergebe sich nicht mehr als sie bereits in erster Instanz zugestanden habe, nämlich dass sie wegen des Billigungsverfahrens den Prospekt lediglich im Hinblick auf den gesetzlich vorgegebenen Mindestinhalt, auf Widerspruchsfreiheit und auf Verständlichkeit durchgesehen habe. Zu keinem Zeitpunkt habe sie jedoch den Prospekt auf seine materielle Richtigkeit überprüft oder dazu eine Legal Opinion abgegeben. Der von dem Landgericht angenommene Interessenkonflikt habe nicht bestanden. Es fehle bereits an einem Eigeninteresse von ihr an der Zeichnung der Anleihen, da sie als Sicherheitentreuhänderin eine feste Vergütung erhalten habe. Auch der rechtliche Ansatzpunkt des Landgerichts überzeuge nicht. Die Verpflichtung, vertragswidrige Interessenkonflikte aufzudecken, treffe nur die anlageberatende Bank. In tatsächlicher Hinsicht habe der von dem Landgericht angenommene Interessenkonflikt auch nicht bestanden, weil sie erstens gar nicht habe davon ausgehen dürfen, dass die Emittentin nochmals eine Anleihe aufnehmen werde und weil sie zweitens bei der Ausübung der Sicherheitentreuhand gar keinen Ermessensspielraum gehabt habe. Im Krisenfall hätte sie eine zu lange Frist bis zur Verwertung der Sicherheiten schon deshalb nicht setzen dürfen, weil sie dann die Vorgaben des Schuldverschreibungsgesetzes missachtet hätte. Im Krisenfall hätte sie sich ohnehin keine Hoffnung auf einen Folgeauftrag machen können. Die in § 4 Abs. 1 der Sicherungszweckerklärung vorgesehenen Möglichkeiten der Rangänderung und der Löschung hätten ihr auch keinen Entscheidungsspielraum belassen, weil sie dabei die weiteren Vorgaben aus den Anleihebedingungen habe beachten müssen. Sollte man dies anders sehen, wäre der Interessenskonflikt weder gemäß § 16 Abs. 1 WpPG bedeutend genug, noch stellte er eine auffällige Regelwidrigkeit dar. Jedenfalls sei sie einem unvermeidbaren Rechtsirrtum erlegen gewesen, da die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen keine entsprechende Aufklärungspflicht angenommen habe. Wenn man dennoch von einem aufklärungspflichtigen Interessenkonflikt ausginge, habe das Landgericht zu Recht festgestellt, dass sich der pflichtgemäß aufgeklärte Anleger nur in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Ein entsprechend informierter Anleger hätte sich in der Regel für statt gegen die Anleihe entschieden. Zutreffend sei ferner die rechtliche Würdigung des Landgerichts, dass sie hinsichtlich der Mehrfachbesicherungen und der Entwicklungsmaßnahmen zu keiner Aufklärung verpflichtet gewesen sei. Auf beides und auf die für sie und dem Mittelverwendungskontrolleur fehlende Kontrollmöglichkeit der Verkehrswerte im Falle der Entwicklungsmaßnahmen sei in dem Prospekt deutlich hingewiesen worden. Die Mehrfachbesicherung führe auch gar nicht zu einer Entwertung der Sicherheit, da die Anleihen an dem Verkaufserlös entsprechend anteilig partizipierten. Ferner habe das Landgericht zu Recht festgestellt, dass die Kläger für eine angeblich verschleppte Insolvenz im Jahr 2008 und deren "Evidenz" beweisfällig geblieben sei. Wie bereits erstinstanzlich ausgeführt, hätten die Kläger keinen Anspruch auf Ersatz eines entgangenen Gewinns. Die ersetzt verlangten Rechtsanwaltskosten seien übersetzt. Zutreffend habe das Landgericht einen deliktischen Vorsatz von ihr verneint. Die Einrede der Verjährung werde aufrechterhalten. Über die Mehrfachbesicherung von einzelnen Grundstücken sei bereits am 20.12.2012 eine Information auf der Webseite der Emittentin veröffentlicht worden. An diesem Tag sei dort auch über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 11.12.2012 informiert worden.

Ergänzend wird auf die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.

Abweichend von der rechtlichen Würdigung des Landgerichts hat die Beklagte gemäß §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 2., 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzungen beiden Klägern die Schäden, Zug um Zug gegen Abtretung von deren jeweiligen Rechten an den streitgegenständlichen Inhaberteilschuldverschreibungen, zu ersetzen, die sie durch den Erst- bzw. Zweiterwerb dieser Inhaberteilschuldverschreibungen erlitten haben. Entgegen der Meinung der Beklagten ist der Kläger zu 1) trotz seines Zweiterwerbs für einen solchen Anspruch aktivlegitimiert (s. hierzu Nr. 1.). Gegenüber beiden Klägern hat die Beklagte ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten dadurch verletzt, dass sie diese nicht darauf hingewiesen hat, dass sie mit den von ihr mit der Emittentin für die streitgegenständlichen Anleihen geschlossenen Treuhandverträgen gegen das sie gemäß § 43a Abs. 4 BRAO treffende Verbot verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten (s. hierzu Nr. 2.). Diese Pflichtverletzung ist für die Anlageentscheidung der Kläger kausal geworden (s. hierzu Nr. 3.). Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte hinsichtlich dieser Aufklärungspflichtverletzung auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum (s. hierzu Nr. 4.). Anders als die Beklagte meint, können die Kläger auch unter dem Aspekt des Schutzzweckes der verletzten Aufklärungspflicht ihren gesamten Zeichnungsschaden von der Beklagten ersetzt verlangen (s. hierzu Nr. 5.). Unter Anrechnung der im Wege der Vorteilsausgleichung zur berücksichtigenden Zinszahlungen und Ausschüttungen bestehen allerdings die vorgenannten Schadensersatzansprüche für den Kläger zu 1) nur in Höhe von € 22.636,42 und für den Kläger zu 2) nur in Höhe von € 21.947,55 (s. hierzu Nr. 6.). Nicht dargelegt haben die Kläger die Voraussetzungen für einen abstrakt berechneten entgangenen Gewinn (s. hierzu Nr. 7.). Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger zu 1) nur in Höhe von € 1.242,84 ersetzt verlangen (s. hierzu Nr. 8.). Gegen die entsprechende Forderung des Klägers zu 2) in Höhe von € 413,64 bestehen allerdings keine Bedenken (s. hierzu Nr. 9.). Schließlich greift die Verjährungseinrede der Beklagten nicht durch (s. hierzu Nr. 10.).

1. Die Beklagte zieht zu Unrecht die Aktivlegitimation des Klägers zu 1) in Zweifel. Dieser hat zwar die von ihm gehaltenen 58 Stück der Inhaberteilschuldverschreibung ...1 im Wege des Zweiterwerbs über die Börse erworben. Wie sich jedoch aus der Präambel des in dem Prospekt vom 11.12.2008 abgedruckten Treuhändervertrags ergibt, richtet sich die Treuhänderfunktion der Beklagten an den "jeweiligen Inhaber der Teilschuldverschreibungen". Die vorvertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger zu 1) und der Beklagten bestehen daher unmittelbar, ohne dass es hierzu einer Abtretung von dem Erstzeichner bedürfte.

2. Gemäß §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Nr. 2., 280 Abs. 1 BGB hat die Beklagte ihre gegenüber den Klägern aus den jeweiligen Treuhandverträgen folgende vorvertragliche Aufklärungspflicht (s. hierzu a)) verletzt, indem sie die Kläger nicht darauf hingewiesen hat, dass sie durch den Abschluss dieser Treuhandverträge gegen das Verbot des § 43a Abs. 4 BRAO verstößt, widerstreitende Interessen wahrzunehmen. Dieser Verbotstatbestand ist erfüllt, weil die Beklagte mit den Treuhandverträgen für die Anleihegläubiger eine anwaltliche Tätigkeit (s. hierzu b)) übernommen hat, obwohl sie in derselben Angelegenheit (s. hierzu c)) schon einmal die Emittentin mit entgegen gesetzten Interessen (s. hierzu d)) vertreten hat. Auf diesen Verstoß hat die Beklagte die Anleihegläubiger hinweisen müssen (s. hierzu e).

a) Wenn der von der Emittentin mit dem Treuhänder abgeschlossene Treuhandvertrag gemäß § 328 BGB ein echter Vertrag zugunsten Dritter ist, der die Anleger begünstigen soll, haftet der Treuhänder dem jeweiligen Anleger bis zu dessen Zeichnung aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis und nach dessen Zeichnung aus einem vertraglichen Schuldverhältnis (BGH, Urteil vom 01.12.1994- III ZR 93/93, Rz. 11). Die vorvertragliche Haftung gemäß § 311 Abs. 2 BGB bleibt auch dann bestehen, wenn der Vertrag gemäß § 134 BGB wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sein sollte (BGH, Urteil vom 10.12.2009 - IX ZR 238/07, Rz. 9, vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 28.07.2005 - III ZR 290/04, Rz. 18). Ob ein Treuhandvertrag als ein echter Vertrag zugunsten Dritter ausgestaltet ist, der gemäß § 328 Abs. 1 BGB den Anlegern der Fondsgesellschaft eigene Ansprüche gegenüber dem Treuhänder verschafft, ist eine Frage der Auslegung, bei der Wortlaut und der Zweck des Vertrags zu prüfen sind (BGH, Urteil vom 09.11.2017 - III ZR 610/16, Rz. 19 und 20). Wie sich aus der Präambel und § 1 Nr. 1.1. des in dem Prospekt der Anleihe ...1 vom 11.12.2008 abgedruckten Treuhandvertrags vom 17./19.11.2008 ergibt, sollte die Beklagte die Sicherungsrechte nur nach außen hin im eigenen Namen halten, im Innenverhältnis sollten hingegen die jeweiligen Inhaber der Inhaberteilschuldverschreibung die eigentlichen Berechtigten im Sinne einer Bruchteilsgemeinschaft sein. Dementsprechend ist gemäß § 2.4. dieses Treuhandvertrags vorgesehen, dass die Beklagte im Falle der Verwertung der Sicherungsrechte die erzielten Erlöse, nach Abzug der Kosten, an die Anleger zu verteilen hat. In dem Prospekt der Anleihe ...2 vom 26.04.2010 ist der Treuhandvertrag zwar nicht abgedruckt. Ausweislich der Information auf S. 97 soll dieser jedoch inhaltlich § 17 der Anleihebedingungen entsprechen. Nach § 17 Nr. 4. der Anleihebedingungen sollten die Anleihegläubiger im Innenverhältnis zu der Beklagten die ausschließlichen Berechtigten der Sicherungsrechte sein. Dementsprechend sah § 17 Nr. 8.3 und 8.4 der Anleihebedingungen vor, dass die Beklagte im Falle der Insolvenz der Emittentin wegen der Sicherungsrechte die Absonderung geltend machen sollte und im Falle der Verwertung der Sicherungsrechte den erzielten Erlös an die Anleihegläubiger auskehren sollte. Ausgehend hiervon kann für beide Treuhandverträge festgestellt werden, dass sie den Anleihegläubigern gegenüber der Beklagten im Sinne des § 328 BGB unmittelbar eigene Ansprüche verschaffen sollten.

b) Die Treuhandstätigkeit gehört zwar zum Berufsbild der Rechtsanwälte (BGH, Urteil vom 30.07.2015 - I ZR 18/14, Rz. 29). Nicht jeder im Rahmen eines Kapitalanlagemodells abgeschlossene Treuhandvertrag hat jedoch rechtsberatende Tätigkeiten zum Gegenstand (BGH, a.a.O., Rz. 25). Rechtsberatende Tätigkeit übt ein solcher Treuhänder nur dann aus, wenn er nicht nur die wirtschaftlichen Belange des Anlegers wahrzunehmen, sondern dessen Rechte zu verwirklichen oder dessen Rechtsverhältnisse zu gestalten, insbesondere in dessen Namen die erforderlichen Verträge abzuschließen hat (BGH, a.a.O. und Urteil vom 08.05.2006 - II ZR 123/05, Rz. 9). Aufgrund des ergänzenden Tatsachenvortrags, den die Beklagte aufgrund des Hinweisschreibens vom 26.06.2018 mit Schriftsatz vom 10.08.2018 gehalten hat, ist festzustellen, dass die Beklagte es im Rahmen der Treuhandverträge übernommen hat, für die Anleihegläubiger rechtsverwirklichend tätig zu werden, da sie nicht nur deren wirtschaftlichen Belange in Bezug auf die dinglichen Sicherungsrechte wahrzunehmen, sondern dafür auch verschiedene Rechtsgeschäfte an Stelle der Anleihegläubiger abzuschließen hatte. Ihre Aufgabe ist es gewesen, einerseits darüber zu wachen, dass ihr die nach den Emissionsbedingungen den Anleihegläubigern einzuräumenden dinglichen Sicherungsrechte (Sicherungshypothek oder Grundschuld) treuhänderisch übertragen werden sowie andererseits im Sicherungsfall die sich aus den Sicherungsrechten ergebenden Verwertungsrechte gegenüber der Emittentin oder deren Insolvenzverwalter durchzusetzen. Hierzu muss die Beklagte im Rahmen des Erwerbs der Immobilie die erstrangige Eintragung der Grundschuld in ausreichender Höhe prüfen, auf den Erhalt einer vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde bestehen und mit der Emittentin eine Sicherungszweckvereinbarung abschließen. Im Falle der Veräußerung der Immobilie muss sie mit dem beurkundenden Notar einen Treuhandauftrag abschließen, damit von der von ihr zu erklärenden Löschungsbewilligung erst dann Gebrauch gemacht wird, wenn der Veräußerungspreis auf das Sonderkonto des Mittelverwendungskontrolleuers gezahlt wird. Im Sicherungsfall muss die Beklagte entweder die Grundschuld kündigen oder gegenüber dem Insolvenzverwalter die abgesonderte Befriedigung verlangen und dann die im Rahmen der Zwangsvollstreckung erforderlichen Vollstreckungsanträge stellen.

c) Die Beklagte ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen worden, dass dann, wenn sich wegen ihrer Stellungnahme zu dem Hinweisschreiben des Senats eine anwaltliche Tätigkeit von ihr als Sicherheitentreuhänderin feststellen lässt, ein Verstoß von ihr gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gemäß § 43a Abs. 4 BRAO in Betracht zu ziehen ist. Die Erteilung dieses Hinweises ist zwar nicht protokolliert worden, ergibt sich aber auch aus der Stellungnahme der Beklagten vom 10.08.2018, S. 1 und 25. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 43a Abs. 4 BRAO ist, dass die von dem Rechtsanwalt übernommenen Mandate "dieselbe Rechtssache" betreffen (Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Auflage, § 43a, Rz. 196, 199, vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2012- AnwZ (Brfg) 35/11, Rz. 7f). Rechtssache kann jede Angelegenheit sein, die zwischen mehreren Beteiligten mit jedenfalls möglicherweise entgegenstehenden rechtlichen Interessen nach Rechtsgrundsätzen behandelt und erledigt werden soll (BGH, Urteil vom 23.04.2012- AnwZ (Brfg) 35/11, Rz. 7). Für die Frage, ob es dieselbe Rechtsangelegenheit ist, ist der sachlichrechtliche Inhalt der anvertrauten Interessen maßgebend, also das anvertraute materielle Rechtsverhältnis, das bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 21.10.2010 - IX ZR 48/10, Rz. 11). Keine Rolle spielt demgegenüber, ob das anvertraute materielle Rechtsverhältnis Gegenstand verschiedener Ansprüche oder Verfahren ist (BGH, Urteil vom 23.04.2012- AnwZ (Brfg) 35/11, Rz. 7). Gemessen daran betreffen das von der Beklagten gegenüber der Emittentin für das Billigungsverfahren wegen des Prospekts der Inhaberteilschuldverschreibung ...1 übernommene Mandat ebenso wie das gegenüber den Anleihegläubigern für die Sicherheitentreuhand dieser Inhaberteilschuldverschreibung übernommene Mandat dieselbe Rechtssache, weil der Beklagten durch beide Mandate die Inhaberteilschuldverschreibung ...1 als materielles Rechtsverhältnis anvertraut worden ist, da bei natürlicher Betrachtungsweise dieses einheitliche Lebensverhältnis nicht in die daraus abgeleiteten Teilaspekte Billigungsverfahren und Sicherheitentreuhand aufgespalten werden kann. Gegenstand des Billigungsverfahrens ist der Prospekt vom 11.12.2008, der wiederum nichts anderes betrifft, als die Anleger über die Inhaberteilschuldverschreibung ...1 zu informieren. Der Sicherheitentreuhand liegt dieselbe Inhaberteilschuldverschreibung zu Grunde, weil sie in den Anleihebedingungen geregelt ist und der Absicherung der Gläubiger dieser Anleihe dient. Aus denselben Gründen betreffen auch die von der Beklagten wegen der Anleihe ...2 übernommenen Mandate für das Billigungsverfahren und die Sicherheitentreuhand eine selbe Rechtssache, nämlich die Inhaberteilschuldverschreibung ...2.

d) § 43 a Abs. 4 BRAO dient der Wahrung des Vertrauensverhältnisses zum eigenen Mandanten und der Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit insoweit, als ein Rechtsanwalt, der sich zum Diener gegenläufiger Interessen macht, jegliche unabhängige Sachwalterstellung im Dienste des Rechtsuchenden verliert (BVerfG, Beschluss vom 03.07.2003 - 1 BvR 238/01, Rz. 40). § 43a Abs. 4 BRAO dient darüber hinaus auch dem Gemeinwohl in Gestalt der Rechtspflege, weil sich der Rechtsverkehr darauf verlassen können muss, dass der Rechtsanwalt nur einer Seite dient, damit die angestrebte Chancen- und Waffengleichheit der Bürger untereinander und gegenüber dem Staat gewahrt wird und die Rechtspflege funktionsfähig bleibt (BVerfG, a.a.O., Rz. 43f). Das in die gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit des betroffenen Rechtsanwalts eingreifende Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist geeignet und erforderlich, um im Interesse der Mandanten wie der Rechtspflege diese Ziele zu erreichen (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 1 BvR 594/06, Rz. 13). Allerdings muss unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung aller Belange unter besonderer Berücksichtigung der konkreten Mandanteninteressen vorgenommen werden (BVerfG, a.a.O., Rz. 14), da § 43a Abs. 4 BRAO lediglich im konkreten Fall die Vertretung widerstreitender Interessen verbietet (BVerfG, Beschluss vom 03.07.2003 - 1 BvR 238/01, Rz. 49). Hingegen verstößt es gegen das Übermaßverbot, wenn an einen in den Rechtsvorschriften typisierten, tatsächlich aber nicht bestehenden, nur latenten Interessenkonflikt angeknüpft wird (BGH, Urteil vom 23.04.2012- AnwZ (Brfg) 35/11, Rz. 14). Dementsprechend scheidet erstens ein Interessenkonflikt aus, wenn die von einem Rechtsanwalt übernommenen Mandate zweier Mandanten auf die Wahrnehmung solcher Interessen begrenzt worden sind, die sie gemeinsam verfolgen (BGH, Beschluss vom 04.02.2010 - IX ZR 190/07, Rz. 4). Zweitens kann die Vertretung widerstreitender Interessen durch in einer Sozietät oder Bürogemeinschaft verbundene Rechtsanwälte ausgeschlossen sein, wenn die umfassend aufgeklärten Mandanten einen solchen Widerstreit nicht befürchten und wegen der in der Sozietät oder Bürogemeinschaft getroffenen Vorkehrungen und der Verschwiegenheit ihrer Rechtsanwälte die Belange der Rechtspflege nicht entgegenstehen (BVerfG, Beschluss vom 03.07.2003 - 1 BvR 238/01, Rz. 49; BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 1 BvR 594/06, Rz. 15). Gemessen daran ist festzustellen, dass nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Beklagte, jeweils bezogen auf die Anleihen ...1 und ...2, mit den von ihr übernommenen Mandaten wegen des Billigungsverfahrens vor der BaFin und der Sicherheitentreuhand widerstreitende Interessen vertreten hat. Sowohl bei der Anleihe ...1 als auch bei der Anleihe ...2 sind die jeweiligen beiden Mandate nicht auf nur gleichlaufende Interessen beschränkt gewesen. In dem jeweiligen Billigungsverfahren gegenüber der BaFin hat die Beklagte die Emittentin anwaltlich vertreten, deren vorrangiges Interesse als Anleiheschuldnerin darauf gerichtet ist, ihren momentanen Kapitalbedarf zu befriedigen, indem sie die Anleihe ...1 bzw. ...2 bei möglichst vielen Anlegern platziert. Als jeweilige Sicherheitentreuhänderin hat demgegenüber die Beklagte die Interessen der Anleihegläubiger vertreten, deren vorrangiges Interesse darauf gerichtet ist, mit der Anleihe ...1 bzw. ...2 die versprochene Rendite zu erzielen und am Laufzeitende das Kapital zurückzuerhalten. Die sich demnach widerstreitenden Interessen von Anleiheschuldnerin und Anleihegläubiger sind auch nicht dadurch in einen Gleichlauf geraten, dass die Beklagte die Anleiheschuldnerin jeweils in dem Billigungsverfahren vertreten hat, in dem die BaFin gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 WpPG im Interesse der Anleihegläubiger den jeweiligen Prospekt auf Vollständigkeit, Verständlichkeit und Kohärenz der darin erteilten Informationen überprüft hat. Selbst wenn man ausgehend davon das Billigungsverfahren als ein zum Schutz des Anlegers eingerichtetes Verfahren verstehen wollte, bleibt es dabei, dass der die Anleiheschuldnerin in diesem Verfahren vertretende Rechtsanwalt gemäß § 3 Abs. 1 BRAO als ihr unabhängiger Berater deren Interesse verpflichtet ist und deshalb gerade auch in dem Billigungsverfahren deren Interesse, die Anleihe möglichst erfolgreich zu platzieren, in den Grenzen der gesetzlichen Möglichkeiten zu dienen hat. Es ist schon weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Emittentin der Beklagten ein hiervon abweichendes, allein den Interessen der Anleihegläubiger dienendes Mandat erteilt hätte. Eine solche Weisung wäre auch lebensfremd, weil ein Rechtsanwalt wohl kaum dazu in der Lage sein wird, die widerstreitenden Interessen seines Auftraggebers völlig auszublenden. Es ist auch nicht feststellbar, dass die zweitgenannte Art eines Ausschlusses widerstreitender Interessen im konkreten Fall vorliegt. Es kann dabei dahinstehen, ob für die Beklagte in den Billigungsverfahren jeweils ein ihrer Sozietät angehörender Rechtsanwalt tätig geworden ist, der nicht zugleich mit der Aufgabe der Sicherheitentreuhand betraut gewesen ist. Es braucht auch nicht festgestellt werden, ob es bei der Beklagten für diese Situation Sicherungsmaßnahmen gegeben und ob diese hinreichend gewesen sind, um einen Widerstreit der Interessen der Anleiheschuldnerin und der Anleihegläubiger zu vermeiden. Es mangelt nämlich an der weiteren Voraussetzung, dass die beiden von dem Interessenkonflikt betroffenen Mandanten über die doppelte Mandatierung der Sozietät bzw. Bürogemeinschaft umfassend informiert worden sind. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte die Anleihegläubiger und damit auch die Kläger nicht darüber informiert hat, dass sie die Emittentin wegen der Anleihen ...1 und ...2 jeweils im Billigungsverfahren gegenüber der BaFin anwaltlich vertreten hat. Daher hilft es der Beklagten auch nicht weiter, dass (nur) die Emittentin, wie sich aus der Beauftragung der Beklagten im Wege des § 328 BGB ergibt, mit deren Doppeltätigkeit einverstanden gewesen ist und die Beklagte dafür sogar, wie diese behauptet, umfassend von dem Verbot der anwaltlichen Verschwiegenheit befreit hat.

e) Beruht die Nichtigkeit eines Vertrages auf einem Wirksamkeitshindernis, das der Sphäre einer Partei zuzurechnen ist, macht diese sich gemäß §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB gegenüber der anderen Partei wegen mangelnder Aufklärung schadensersatzpflichtig, wenn sie nicht vor Vertragsschluss auf das Wirksamkeitshindernis hinweist (BGH, Urteil vom 14.04.2005 - IX ZR 109/04, Rz. 15). Ein Verstoß gegen das Verbot des § 43a Abs. 4 BRAO führt gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages, da der Schutzzweck des § 43a Abs. 4 BRAO, der Schutz des Vertrauens in die Rechtspflege und die Eindämmung von Interessenkollisionen, leer liefe, wenn der Anwalt aus seiner verbotswidrigen Tätigkeit eine Vergütung beanspruchen könnte (BGH, Urteil vom 12.05.2016 - IX ZR 241/14, Rz. 7 und 12). Dementsprechend hat die Beklagte ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten gegenüber den Klägern verletzt, indem sie diese nicht darauf hingewiesen hat, dass die von ihr für die Anleihen ...1 und ...2 übernommenen Sicherheitentreuhandverträge gemäß §§ 43a Abs. 4 BRAO, 134 BGB nichtig sind. Diese von dem Senat angenommene Aufklärungspflicht widerspricht nicht den von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen. Der von dem Bundesgerichtshof mit Urteil vom 01.12.1994 - III ZR 93/93 entschiedene Fall betraf zwar einen Rechtsanwalt, der einerseits die Initiatoren einer Kapitalanlagegesellschaft hinsichtlich des Prospekts beraten und andererseits als Treuhänder für die Anleger die Verwendung der angelegten Gelder kontrolliert hat. Da der Bundesgerichtshof bereits wegen dem Rechtsanwalt bekannt gewordener regelwidriger Auffälligkeiten dessen vorvertragliche Aufklärungspflicht gegenüber den Anleger als verletzt ansah, bestand für den Bundesgerichtshof keine Veranlassung darüber hinaus noch eine solche Aufklärungspflichtverletzung wegen eines möglichen Verstoßes des Rechtsanwalts gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, zu prüfen. In dem mit Urteil vom 19.11.2009 - III ZR 109/08 entschiedenen Fall hat der als künftiger Mittelverwendungskontrolleur einer Kapitalanlagegesellschaft vorgesehene Wirtschaftsprüfer in dieser Funktion den Prospekt von den Initiatoren zur Durchsicht und mit der Frage erhalten, ob er dazu Anmerkungen habe. Demnach fehlt es bereits an zwei verschiedenen Geschäftsbesorgungsverträgen. Abgesehen davon hat der Wirtschaftsprüfer gemäß § 43 Abs. 1 und 4 WPO bei seiner Berufsausübung einen unparteiischen Standpunkt einzunehmen. Er darf gerade nicht wie ein Rechtsanwalt agieren, der mit seiner Beratungsleistung Partei für seinen Auftraggeber ergreift und nur dessen Interesse dient.

Sollte man entgegen den vorstehenden Ausführungen annehmen, dass die Sicherheitentreuhandverträge nicht gemäß § 134 BGB nichtig wären, änderte dies nichts an dem vorvertraglichen Aufklärungsverstoß der Beklagten. Gemäß §§ 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB ist eine Partei vorvertraglich dazu verpflichtet, die andere Partei darauf hinzuweisen, dass sie sich in einem schwerwiegenden vertragswidrigen Interessenkonflikt befindet. Da der Treuhänder verpflichtet ist, die Interessen der Treugeber wahrzunehmen, muss der Treuhänder die Treugeber vor Eingehung der Rechtsbeziehung über mögliche Interessenkonflikte informieren, die seine fremdnützige Interessenwahrnehmung in Frage stellen und die Interessen des Treugebers gefährden können (BGH, Urteil vom 18.10.2012 - III ZR 150/11, Rz. 23f; Senat, Urteil vom 30.01.2015 - I-16 U 36/13, Rz. 61 - vgl. hinsichtlich der anlageberatende Bank BGH, Urteil vom 22.03.2011 - XI ZR 33/10, Rz. 32 oder die depotführenden Bank BGH, Urteil vom 19.12.2000 - XI ZR 349/99, Rz. 15). Selbst wenn man im Rahmen dieser Hilfsüberlegung nicht nur von einem wirksamen Treuhandvertrag, sondern auch davon ausgeht, dass die Emittentin die Beklagte durch die Beauftragung als Sicherheitentreuhänderin konkludent auch von deren Verpflichtung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 BRAO befreit hat, über alles, was die Beklagte im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit für die Emittentin erfahren hat, Verschwiegenheit zu bewahren, gilt, dass sich die Beklagte ungeachtet dessen in einem gravierenden Loyalitätskonflikt befunden hat. Wie ausgeführt, hat sie ihre anwaltliche Tätigkeit in den Billigungsverfahren an dem Interesse der Emittentin ausgerichtet, deren momentanen Kapitalbedarf durch eine möglichst erfolgreiche Platzierung der Anleihen ...1 und ...2 zu decken. Diesem Interesse ihrer Auftraggeberin laufen alle Warnungen und Risikohinweise zuwider, die potentielle Anleger veranlassen könnten, von einer Zeichnung der Anleihen ...1 und ...2 abzusehen. Die Loyalität zu ihrer Auftraggeberin gebietet es daher der Beklagten, solche Warnungen und Risikohinweise, soweit möglich, zu unterlassen. Im Rahmen der Sicherheitentreuhand muss demgegenüber die Beklagte ihre anwaltliche Tätigkeit an dem widerstreitenden Interesse der Anleihegläubiger ausrichten, dass diese mit der Zeichnung der Anleihen ...1 und ...2 Rendite erzielen und ihr Kapital am Laufzeitende sicher zurückerhalten wollen. Dass dieser Interessenkonflikt zum Zeitpunkt der Zeichnungen der Inhaberteilschuldverschreibungen durch die Kläger am 31.12.2009 bzw. am 15.06.2010 nicht nur theoretischer Natur, sondern schwerwiegender Art gewesen ist, zeigt der folgende Umstand. Den Treuhänder trifft im Allgemeinen die vorvertragliche Prüfungs-, Kontroll- und Hinweispflicht, die Treugeber auf alle für die Kapitalanlage wesentlichen Umstände hinzuweisen, grundsätzlich nur soweit, wie diese Umstände seinen eingeschränkten Pflichtenbereich betreffen (BGH, Urteil vom 19.11.2009 - III ZR 109/08, Rz. 23). Unabhängig davon trifft den Treuhänder aber auch die Verpflichtung, die Treugeber auf alle regelwidrigen Auffälligkeiten hinzuweisen, die ihm positiv bekannt sind oder bei gehöriger Prüfung seines eingeschränkten Pflichtenkreises hätten bekannt sein müssen (BGH, Urteil vom 01.12.1994 - III ZR 93/93, Rz. 12f und 20). Dieser Aufklärungspflicht kann der Treugeber entweder dadurch nachkommen, dass er auf eine Änderung des Prospekts drängt oder die an der Kapitalanlage interessierten Anleger vor der Prospektänderung in geeigneter Weise unterrichtet (BGH, Urteil vom 19.11.2009 - III ZR 109/08, Rz. 29). Aufgrund ihrer Vertretung der Emittentin im jeweiligen Billigungsverfahren ist der Beklagten der Inhalt der Prospekte vom 11.12.2008 und vom 26.04.2010 bekannt gewesen. Ihr ist deshalb bewusst gewesen, dass die Emittentin die Anleihegläubiger durch die Hinweise in dem Prospekt vom 11.12.2008, S. 38 und in dem Prospekt vom 26.04.2010, S. 31 nur auf die drohende Gefahr hingewiesen hat, dass die drei Immobilienfondsgesellschaften, mit denen die Emittentin im Geschäftsjahr 2008 den Großteil ihrer Immobilienverkäufe getätigt hatte, möglicherweise die ihnen gestundeten Kaufpreise nicht werden aufbringen können und dann die Kaufverträge mit erheblichen Nachteilen für die Emittentin wieder rückabgewickelt werden müssen. In ihrer Eigenschaft als Sicherheitentreuhänderin der Anleihen mit den ...4 und ...5 hat die Beklagte des Weiteren die Abschriften der notariellen Kaufverträge vom 28.10.2008 erhalten, mit denen die vorgenannten Geschäfte abgewickelt worden sind. Den diesbezüglichen, unter Bezugnahme auf die Anlagen DSKP 12-14 substantiierten Vortrag der Kläger in deren Schriftsatz vom 13.02.2017 hat die Beklagte nicht hinreichend bestritten (Schriftsatz vom 30.05.2017, S. 5.) Aus diesen Kaufvertragsurkunden ergab sich, dass den drei Immobilienfonds die Kaufpreise in Höhe von insgesamt € 57,85 Mio., d. h. eine Summe, die das gezeichnete Kapital der beiden ersten, seinerzeit noch zurückzuzahlenden Anleihen ...3 und ...4 sogar noch um € 7,5 Mio. übertraf, bis zum 31.05.2009, 31.07.2009 bzw. 31.20.2009 gestundet waren. Schließlich ist der Beklagten im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zeichnungen bekannt gewesen, dass alle drei Immobilienfondsgesellschaften tatsächlich nicht in der Lage gewesen sind, die Kaufpreiszahlungen weder zu den vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten noch in der Zeit danach zu erbringen und sich damit die völlige Nichtfinanzierung der vereinbarten Kaufpreise durch die Immobilienfondsgesellschaften, die in den Prospekten vom 11.12.2008 und vom 26.04.2010 nur als Gefahr dargestellt worden war, zwischenzeitlich realisiert hatte. Wie die Beklagte in dem Schriftsatz vom 30.05.2017, S. 5, eingeräumt hat, hätte sie die Löschungsbewilligungen für die auf den verkauften Immobilien lastenden Grundschulden nur erteilt, wenn die Kaufpreiszahlungen auf dem Sonderkonto des Mittelverwendungskontrolleurs eingegangen wären. Da dies jedoch nicht der Fall gewesen sei, habe sie zu den Kaufverträgen vom 28.10.2008 keine Löschungsbewilligungen erteilt. Ausgehend hiervon ist die Beklagte als Sicherheitentreuhänderin eigentlich vorvertraglich verpflichtet gewesen, die künftigen Anleihegläubiger auf die nicht prospektierte regelwidrige Auffälligkeit hinzuweisen, dass der Großteil der im Jahr 2008 getätigten Immobilienverkäufe, deren Verkaufswert die Summe der Zeichnungssummen der ersten beiden Anleihen überstieg, wegen Nichtfinanzierung der Kaufpreise gescheitert war. Eine solche, dem Interesse der Anleger an einer Kapitalrückzahlung dienende Warnmeldung widersprach diametral dem Interesse der Emittentin an einer Deckung ihres momentanen Kapitalbedarfs, da die Anlageinteressenten aufgrund dieser Warnmeldung von einer Zeichnung der streitgegenständlichen Anleihen vermutlich abgesehen hätten, weil damit feststand, dass die Emittentin jedenfalls im Geschäftsjahr 2008 mit ihrem in den Prospekten vom 11.12.2008 und vom 26.04.2010 beworbenen Geschäftsmodell, mit Anleihegeldern Immobilien günstig einzukaufen und die Rückzahlung der Anleihegelder aus einem gewinnbringenden Weiterverkauf der Immobilien zu refinanzieren, in einem solchen Ausmaß gescheitert war, dass die auszubuchenden Kaufpreisforderungen in Höhe von € 57,85 Mio. sogar die Summe der gezeichneten Emissionsvolumen der ersten beiden Anleihen ...3 und ...4 um € 7,85 Mio. überstieg. Demnach befand sich die Beklagte in dem für sie unauflösbaren Interessenkonflikt, ob sie ihrer anwaltlichen Loyalität gegenüber der Emittentin oder ihrer anwaltlichen Loyalität gegenüber den Anleihegläubigern den Vorzug geben sollte.

3. Die vorgenannten Aufklärungspflichtverletzungen sind auch für die Anlageentscheidungen der Kläger kausal geworden. Die Kläger sind entgegen der rechtlichen Würdigung des Landgerichts hierfür nicht beweisfällig geblieben, weil sie sich auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen können. Es kann dabei dahinstehen, ob die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast führt (so z.B. bei Aufklärungspflichtverletzungen des Versicherungsmaklers BGH, Urteil vom 23.10.2014 - III ZR 82/13, Rz. 9 und der anlageberatenden Bank BGH, Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10, Rz. 30-33) oder sie lediglich einen Anscheinsbeweis darstellt (für anwaltliche Beratungsfehler BGH, Beschluss vom 15.05.2014 - IX ZR 267/12, Rz. 2), da selbst die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises vorliegen. Dieser erfordert einen Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung aufgrund objektiv deutlich für eine bestimmte Reaktion sprechender Umstände einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich ist und deshalb die Annahme rechtfertigt, dass bei pflichtgemäßer Aufklärung vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus allein eine Entscheidung nahe gelegen hätte (BGH, a.a.O. 2). Hätte die Beklagte die Kläger pflichtgemäß darauf hingewiesen, dass der jeweilige Treuhandvertrag wegen ihrer anwaltlichen Vorbefassung gemäß § 43a Abs. 4 BRAO a.F. nichtig ist, hätte nach der Lebenserfahrung nur die Entscheidung nahe gelegen, die Anleihen nicht zu zeichnen, weil die Sicherheitentreuhand ein zentraler Baustein in der prospektierten Absicherung der Anleger gewesen ist und die anstelle des nichtigen Treuhandvertrags tretende Geschäftsführung ohne Auftrag der Beklagten nicht die gleiche Rechtssicherheit versprach. Nach der Lebenserfahrung vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters hätte es auch nahegelegen, die Anleihe nicht zu zeichnen, wenn die Beklagte lediglich darüber pflichtgemäß aufgeklärt hätte, dass sie sich wegen ihrer anwaltlichen Vorbefassung in einem Interessenkonflikt befindet. Zu der pflichtgemäßen Aufklärung darüber hätte nämlich auch gehört, darauf hinzuweisen, dass sie im Rahmen des Billigungsverfahrens bereits der Anleiheschuldnerin als parteiischer Rechtsberater gedient habe und sie daher nicht ohne Loyalitätskonflikte nunmehr im Rahmen der Treuhandverträge uneingeschränkt im Interesse der Anlagegläubiger tätig werden könne. Auf der Grundlage einer solchen Information hätte nur die Entscheidung nahe gelegen, die Anleihe nicht zu zeichnen, weil nach dem prospektierten Sicherheitskonzept gerade dem Sicherheitentreuhänder eine zentrale Rolle zukam und ein vernünftiger Betrachter daher darauf Wert gelegt hätte, dass der dazu bestellte Rechtsanwalt die Interessen der Anleihegläubiger uneingeschränkt fremdnützig wahrnehmen kann. Die Beklagte hat trotz des Hinweises des Senats mit Schreiben vom 26.06.2018 auf die vorstehende Beweislastverteilung weder den Anscheinsbeweis entkräftet noch den Gegenbeweis angetreten. Der Anscheinsbeweis wird entkräftet, wenn aufgrund erwiesener oder unstreitiger Tatsachen die Möglichkeit eines anderen als des typischen Geschehensablaufs ernsthaft in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 16.03.2010 - VI ZR 64/09, Rz. 17). Solche Tatsachen hat die Beklagte schon nicht dargetan und lassen sich, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, auch sonst nicht feststellen.

4. Wegen der vorgenannten Aufklärungspflichtverletzungen kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen. Das für ihre Berufsausübung geltende Verbot widerstreitende Interessen zu vertreten hat sie zu kennen. Die dieses Verbot aussprechende Vorschrift des § 43a Abs. 4 BRAO hält der verfassungsrechtlichen Überprüfung stand (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - 1 BvR 594/06). Wie bereits ausgeführt worden ist, hilft der Beklagten in diesem Zusammenhang auch nicht weiter, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 01.12.1994 - III ZR 93/93, das einen Rechtsanwalt betraf, der die Emittentin zunächst bei der Erstellung des Prospekts anwaltlich beraten hat und sodann für die Anleger des Fonds als Treuhänder tätig geworden ist, eine unterlassene Aufklärung über den Verstoß gegen das Verbot widerstreitende Interessen zu vertreten bzw. über den vertragswidrigen Interessenkonflikt nicht erwähnt hat, weil diese Fragen wegen der Feststellung einer konkurrierenden vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung nicht entscheidungserheblich gewesen sind. Die anderen von der Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten höchst- und obergerichtlichen Entscheidungen betreffen schon nicht die Doppeltätigkeit eines Rechtsanwalts, sondern die eines Wirtschaftsprüfers, der wegen seiner unparteiischen Haltung, die er bei der Ausübung seines Berufes einzunehmen hat, nicht mit einem Rechtsanwalt vergleichbar ist, der verpflichtet ist, als unabhängiger Berater dem Interesse seines Mandanten zu dienen. Nicht gehört werden kann die Beklagte schließlich mit ihrem Einwand, sie habe nicht erkennen können, dass sie die Kläger wegen ihrer anwaltlichen Vorbefassung über einen vertragswidrigen Interessenkonflikt habe aufklären müssen. Im Zeitpunkt des Abschlusses der Treuhandverträge ist ihr bekannt gewesen, dass sie die Anleiheschuldnerin im Billigungsverfahren gegenüber der BaFin anwaltlich vertreten hatte. Ihr ist auch bekannt gewesen, dass sie im Rahmen dieses Mandats dem Interesse der Anleiheschuldnerin, deren Kapitalbedarf durch eine erfolgreiche Platzierung der Anleihen bestmöglich zu befriedigen, gemäß § 3 Abs. 1 BRAO als unabhängiger Rechtsberater und -vertreter zu dienen hatte. Zugleich ist ihr das vertragliche Pflichtenprogramm als Sicherheitentreuhänderin, die Interessen der Anleihegläubiger ebenfalls als Rechtsanwalt fremdnützig zu vertreten, bekannt gewesen. Wie ausgeführt, ergibt sich diese Fremdnützigkeit ihrer Tätigkeit eindeutig aus den vertraglichen Regelungen. Der diesen Vertragszweck gefährdende Interessenkonflikt war demnach für sie nicht nur erkennbar, sondern musste sich ihr auch bei der Prüfung ihrer Verpflichtungen aus den jeweiligen Mandatsverträgen auch aufdrängen.

5. Als Ausnahme von dem Grundsatz, dass der Schädiger für alle ursächlichen Schadensfolgen verantwortlich ist, gilt zwar auch für den Bereich vorvertraglicher Schuldverhältnisse, dass der Verstoß gegen eine Rechtspflicht mit begrenztem Schutzzweck nur zum Ersatz der Schäden verpflichtet, deren Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern sollte (BGH, Urteil vom 19.12.2000 - XI ZR 349/99, Rz. 17). Eine Haftung besteht demnach nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Pflicht dienen soll, da der geltend gemachte Schaden in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen muss (BGH, Urteil vom 23.11.2017 - III ZR 411/16, Rz. 33). So haftet etwa ein Steuerberater, der einen anderen auf steuerliche Vorteile einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung hinweist, bei einem Fehler grundsätzlich nur für den ausgebliebenen Steuervorteil, nicht für den Zeichnungsschaden (BGH, a.a.O.). Auf eine solche Haftungsbeschränkung kann sich jedoch nicht derjenige berufen, der nach dem Investitionskonzept eine zentrale und umfassende, für den Gesamterfolg der Kapitalanlage wesentliche Rolle übernommen hat und dessen ihm obliegenden Handlungs- und Aufklärungspflichten zu den Kernbedingungen für die Sicherheit und den Erfolg der Kapitalanlage gehört haben (BGH, a.a.O., Rz. 34). In einer solchen Situation befindet sich die Beklagte, die als Sicherheitentreuhänderin nach den Prospekten vom 11.12.2008 und vom 26.04.2010 sowohl bei der Anleihe ...1 als auch bei der Anleihe ...2 für die Sicherheit und den Erfolg der Investition in die Inhaberteilschuldverschreibungen eine zentrale Rolle eingenommen hat. Der Anleger, der eine Inhaberteilschuldverschreibung erwirbt, verfolgt neben dem Interessen an einer Rendite insbesondere auch ein Kapitalerhaltungsinteresse, weil der Anleiheschuldner ihm im Gegensatz zu anderen Kapitalanlagenformen die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals am Ende der Laufzeit der Inhaberteilschuldverschreibung verspricht. Der Absicherung dieses Kapitalrückzahlungsanspruchs hat die von der Beklagten bei beiden Anleihen übernommene Sicherheitentreuhand gedient. Diese Absicherung war für das Investitionskonzept auch deshalb von zentraler Bedeutung, weil die Bonität der Emittentin schon im Hinblick auf die zweite Anleihe ...4 nur mit einem Rating von BBB- bewertet worden ist und die streitgegenständlichen Anleihen nur im außerbörslichen Freihandel vorzeitig veräußert werden konnten. Dementsprechend wird in den Prospekten vom 11.12.2008 und vom 26.04.2010 die zentrale Rolle der Sicherheitentreuhand für die Sicherheit des Anlage bereits in der zusammenfassenden Darstellung des Anlagekonzepts (S. 11 und 8) und im Rahmen der werblich besonders herausgestellten Sicherungskonstruktion (S. 13 und 9) besonders hervorgehoben und dadurch unterstrichen, dass dem Treuhänder ein eigener Abschnitt des Prospekts gewidmet ist (S. 14 und 12) sowie der Treuhandvertrag an erster Stelle der wesentlichen Verträge aufgeführt wird (S. 128 und 97). Schließlich zählte die von der Beklagten nach § 17 der jeweiligen Anleihebedingungen übernommene Aufgabe, die an den mit den Anleihegeldern erworbenen Immobilien bestellten dinglichen Sicherungsrechte treuhänderisch für die Anleihegläubiger zu halten, nach dem Anleihekonzept zu den Kernbedingungen der Sicherheit der Anlage, weil dadurch die Anleihegläubiger in die Lage versetzt werden sollten, ihr Kapitalerhaltungsinteresse selbst im Falle der Insolvenz der Anleiheschuldnerin noch weitestgehend zu befriedigen. Da in den Prospekten (S. 11 und 8) wie auch in § 17.1 der jeweiligen Anleihebedingungen die Beklagte als Sicherheitentreuhänderin namentlich bezeichnet und dabei auch ihre berufliche Stellung als Rechtsanwaltssozietät eigens erwähnt wird, ist aus Sicht der Anleger zudem untrennbar mit der von der Beklagten nach dem Anleihekonzept übernommenen zentralen Rolle verbunden, dass sie im Rahmen der Sicherheitentreuhand die Interessen und Rechte der Anleihegläubiger wie ein Rechtsanwalt fremdnützig vertritt und so gerade im Hinblick auf die von der Beklagten für sie im Rahmen der Treuhand vorzunehmenden Rechtsgeschäfte und Rechtsakte die Wahrung und Verwirklichung der ihnen nach dem Anleihekonzept eingeräumten Sicherungsrechte gewährleistet. Demnach ist es für deren Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung gewesen, ob sich die Beklagte bei der Übernahme der Sicherheitentreuhand an die ihr als Rechtsanwaltsgesellschaft obliegenden Berufspflichten gehalten hat und ob sie die Interessen der Anleihegläubiger bei der Wahrnehmung der Sicherheitentreuhand mit der uneingeschränkten Loyalität vertreten kann, die der Rechtsverkehr nach der für Rechtsanwälte geltenden Berufsordnung voraussetzen kann.

6. Der wegen der vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten gemäß § 249 Abs. 1 BGB ersatzfähige Zeichnungsschaden beläuft sich allerdings beim Kläger zu 1) nur auf € 22.636,42 (s. hierzu a)) und bei dem Kläger zu 2) nur auf € 21.947,55 (s. hierzu b)).

a) Der Kläger zu 1) hat 58 Stück der Anleihe ...1 am 31.12.2009 gegen Zahlung von € 29.279,16 erworben. Im Wege der Vorteilsausgleichung hat er sich auf diesen Schaden die Zinsen anrechnen zu lassen, die für diese Anleihe unstreitig 6,35 % p.a. betragen haben. Der Kläger zu 1) hat keinen Beweis dafür angetreten, dass er nicht, wie die Beklagte behauptet, bis Ende 2012 vertragsgemäße Zinszahlungen erhalten hat. Das erste Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin ist erst am 01.03.2013 eröffnet worden. Ausgehend von einem Nennbetrag von € 29.000,- ergibt dies für die Jahre 2010 bis 2012 Zinseinnahmen in Höhe von € 5.524,50. Nicht erklärt hat sich der Kläger zu 1) zu dem Vortrag der Beklagten, dieser habe Ende des 1. Halbjahres 2014 Ausschüttungen in Höhe von € 3,41 pro Stück und Ende des 2. Halbjahres 2014 Ausschüttungen in Höhe von € 15,87 pro Stück erhalten. Da der Kläger zu 1) 58 Stück gehalten hat, sind damit gemäß § 138 Abs. 3 BGB Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 1.118,24 unstreitig. Insgesamt verbleibt damit ein ersatzfähiger Betrag in Höhe von € 22.636,42.

b) Der Kläger zu 2) hat 60 Stück der Anleihe ...2 am 15.06.2010 gegen Zahlung von € 30.000,- erworben. Im Wege der Vorteilsausgleichung hat er sich auf diesen Schaden die Zinsen anrechnen zu lassen, die für diese Anleihe unstreitig 4,875 % p.a. betragen haben. Der Kläger zu 2) hat keinen Beweis dafür angetreten, dass er nicht, wie die Beklagte behauptet, bis Ende 2012 vertragsgemäße Zinszahlungen erhalten hat. Ausgehend von dem Nennbetrag von € 30.000,- ergibt dies für die Zeit von Juli 2010 bis Dezember 2012 Zinseinnahmen in Höhe von € 3.656,25. Darüber hinaus hat der Kläger zu 2) eingeräumt, Ausschüttungen in Höhe von insgesamt € 4.396,20 erhalten zu haben. Insgesamt verbleibt damit ein ersatzfähiger Betrag in Höhe von € 21.947,55.

7. Den Klägern ist zwar im Ausgangspunkt zuzustimmen, dass § 252 Satz 2 BGB dem Geschädigten eine Darlegungs- und Beweiserleichterung gewährt. Gleichwohl muss der Geschädigte die Anknüpfungstatsachen für die Vermutung des mit Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Gewinns darlegen und beweisen, insbesondere für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich ohne das schädigende Ereignis entschieden hätte (BGH, Urteil vom 28.05.2013 - XI ZR 148/11, Rz. 45). Dieser Darlegungslast haben die Kläger schon nicht genügt, da sie nur pauschal angegeben haben, sie hätten sich jeweils für eine Festgeldanlage mit einer Laufzeit entschieden, die der Laufzeit der jeweils streitgegenständlichen Anleihe entsprochen hätte, ohne die Art der Festgeldanlage näher zu konkretisieren. Sollte man dies anders sehen, haben sie einen entsprechenden Beweis nicht geführt, weil die Voraussetzungen für ihre Parteivernehmung gemäß §§ 447, 448 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Beklagte der Parteivernehmung der beweisbelasteten Kläger zugestimmt, noch ist ein "Anbeweis" für deren Parteivernehmung von Amts wegen gegeben. Ihr Vortrag, entsprechend "ihren Gepflogenheiten und Gewohnheiten in Ermangelung einer sonstigen Alternative" würden sie sich für eine Festgeldanlage entschieden haben, steht erstens im unaufgeklärten Widerspruch zu ihrem streitgegenständlichen Anlageverhalten, eine nur im Freihandel beziehbare Inhaberteilschuldverschreibung eines nur mit einem Rating von BBB- versehenen Emittenten in Höhe von jeweils ca. € 30.000,- zu zeichnen, obwohl für diese Anleiheform gerade nicht wie bei den Festgeldanlagen einer Bank ein gesetzlicher oder freiwilliger Einlagenschutz gewährt wird. Zweitens hat es, wie der ständig mit Banksachen befasste Senat aus eigener Sachkunde weiß, in den Jahren 2009 und 2010 eine Vielzahl von Unternehmensanleihen gegeben, die über ein ähnlich schlechtes Rating wie die Emittentin verfügt haben.

8. Seine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger zu 1) gemäß § 249 Abs. 1 BGB nur insoweit ersetzt verlangen, als sie zu seiner zweckmäßigen Rechtsverfolgung notwendig gewesen sind. Ersatzfähig sind damit nur € 1.242,84, wie die nachfolgende Berechnung zeigt:

Norm

Position

Betrag

§ 22 RVG

Geschäftswert

bis zu 25.000 €

§ 13 RVG

Gebühr

788,00 €

VV Nr. 2300

Gebührensatz

1,3

Zwischenergebnis

1.024,40 €

VV Nr. 7002

Auslagenpauschale

20,00 €

Zwischenergebnis

1.044,40 €

VV Nr. 7008

Umsatzsteuer

198,44 €

Ergebnis

1.242,84 €

9. Der Kläger zu 2) verlangt lediglich € 413,64 ersetzt. Dagegen bestehen keine Bedenken, wie die nachfolgende Berechnung der ersatzfähigen Rechtsanwaltskosten zeigt:

Norm

Position

Betrag

§ 22 RVG

Geschäftswert

bis zu 22.000 €

§ 13 RVG

Gebühr

742,00 €

VV Nr. 2300

Gebührensatz

1,3

Zwischenergebnis

964,60 €

VV Nr. 7002

Auslagenpauschale

20,00 €

Zwischenergebnis

984,60 €

VV Nr. 7008

Umsatzsteuer

187,07 €

Ergebnis

1.171,67 €

10. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch. Gemäß §§ 199, 195 BGB ist sie als Schuldnerin dafür beweispflichtig, dass den Klägern die anspruchsbegründenden Umstände spätestens im Laufe des Jahres 2012 bekannt geworden oder grob fahrlässig unbekannt geblieben sind. Die Beklagte hat noch nicht einmal vorgetragen, wann ihre anwaltliche Vorbefassung durch die Vertretung der Emittentin in den Billigungsverfahren vor der BaFin den Klägern jeweils bekannt geworden ist oder aufgrund welcher Umstände sie grob fahrlässig davon keine Kenntnis genommen haben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 100 ZPO.

Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Das Urteil hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Für Letzteres reicht es nicht schon aus, dass ein Gericht bei gleichem Sachverhalt zu einem anderen Ergebnis gelangt, erforderlich ist vielmehr, dass eine Divergenz in Rechtsfragen oder ein Rechtsfehler mit symptomatischer Bedeutung vorliegt (BGH, Beschluss vom 16.09.2003 - XI ZR 238/02). Daher stellt es keinen Zulassungsgrund dar, dass in Parallelverfahren der 9. Zivilsenat z.B. mit Urteil vom 25.07.2018 (I-9 U 64/17), der 6. Zivilsenat z.B. mit Urteil vom 24.05.2018 - I-6 U 81/17) und der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf z.B. mit Beschluss vom 21.08.2018 (I-14 U 97/17) zu einem anderen Ergebnis als der hiesige Senat gekommen sind. Zwischen den Senaten besteht nämlich nur eine entscheidungserhebliche Abweichung in der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts, nicht jedoch in Rechtsfragen. So haben der 6., 9. und 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf ihren vorgenannten Entscheidungen jeweils die Feststellung zugrunde gelegt, dass die von der Beklagten in den Billigungsverfahren vor der BaFin vertretenen Interessen der Emittentin gleichlaufend mit den Interessen der Anleihegläubiger gewesen seien, während der Senat, wie dargelegt, von der Vertretung widerstreitender Interessen ausgeht. Wie oben ausgeführt, steht die hiesige Entscheidung entgegen der Meinung der Beklagten auch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Entscheidungserhebliche, noch nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Rechtsstreit nicht auf. Die Frage, ob ein Rechtsanwalt vor der Übernahme einer nach dem Anleihekonzept zugunsten der Anleihegläubiger eingerichteten Sicherheitentreuhand verschweigen darf, dass er bereits zuvor der Emittentin als anwaltlicher Vertreter im Billigungsverfahren gegenüber der BaFin gedient hat, ist keine solche, die Revision erfordernde Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Es ist schon nicht zu erkennen, dass eine solche Fallgestaltung in einer unbegrenzten Vielzahl von Fällen wiederkehrt. Zum einen ist die Einrichtung einer Sicherheitentreuhand für Anleihegläubiger eine Besonderheit der streitgegenständlichen Anleihen gewesen. Zum anderen verliert diese Frage ihre Entscheidungserheblichkeit, wenn in dem Prospekt auf die Doppelvertretung hingewiesen wird. Schließlich sind die Rechtssätze, aus denen die Entscheidung dieser Frage hergeleitet wird, wie schon erwähnt, bereits höchstrichterlich entschieden.

Es wird gemäß §§ 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO der Streitwert für das Berufungsverfahren auf € 47.308,54 festgesetzt. Nur die Berufungsanträge zu 1 a) und b) finden Berücksichtigung bei der Streitwertbemessung. Die Berufungsanträge zu 2) und 3) wirken sich gemäß § 43 Abs. 1 GKG nicht werterhöhend aus, weil sie als Nebenforderungen geltend gemachte Zinsen und Kosten betreffen. Auch der Berufungsantrag zu 4) erhöht nicht den Streitwert. Da der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs demselben wirtschaftlichen Interesse dient wie der Zahlungsantrag, wirkt er sich neben diesen nicht streitwerterhöhend aus (BGH, Beschluss vom 25.10.2016 - XI ZR 33/16, Rz. 3).