OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2020 - 10 A 2316/20
Fundstelle
openJur 2020, 78956
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 2 K 2297/15
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 80.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. Oktober 2015, mit der er aufgefordert worden ist, die Nutzung des Grundstücks I. 12 in H. (Gemarkung I1., Flur 2, Flurstücke 7, 8, 14, 20, 38, 46 und 48, Flur 4, Flurstück 423, im Folgenden: Grundstück) als Wochenendplatz "Mobilheimpark F." (im Folgenden: Platz) bis zum 30. April 2016 einzustellen, und mit der ihm untersagt worden ist, das Grundstück auch in Teilen nach dem 31. März 2016 zur Nutzung als Wochenendplatz an Dritte zu überlassen, abgewiesen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Nutzungsuntersagung seien gegeben. Der Platz sei als bauliche Anlage formell illegal. Weder für den Platz als solchen noch für die einzelnen sich darauf befindenden baulichen Anlagen liege eine Baugenehmigung vor. Auf Bestandsschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Es spreche vieles dafür, dass der Platz beziehungsweise die dort errichteten baulichen Anlagen zu keiner Zeit den Vorgaben des Bebauungsplans Nr. "F." der Beigeladenen (im Folgenden: Bebauungsplan Nr.) entsprochen hätten. Zumindest seit dem Jahr 1980 stünden die Wege und die einzelnen Standplätze hinsichtlich ihrer Lage und Anordnung sowie die räumliche Aufteilung des Platzes nicht im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. Ermessensfehler lägen nicht vor. Der Kläger habe weder einen Bauantrag gestellt noch sei die tatsächliche Nutzung des Grundstücks nach Auffassung des Beklagten genehmigungsfähig. Eine Duldung seitens des Beklagten, die einem bauaufsichtlichen Einschreiten gegen den Platz entgegenstehen könnte, habe es nicht gegeben. Die Ordnungsverfügung sei auch ermessensfehlerfrei gegen den Kläger als Eigentümer des Grundstücks gerichtet.

Ohne Erfolg rügt der Kläger, die Nutzungsuntersagung genüge nicht dem Bestimmtheitsgebot. Es sei unklar, was genau ihm untersagt sei.

Nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Durch den Begriff "hinreichend bestimmt" wird klargestellt, dass es ausreicht, wenn sich der Regelungsgehalt der Verfügung bestimmen lässt. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn aus der getroffenen Regelung, das heißt aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten, die Regelung, die den Zweck, den Sinn und den Inhalt des Verwaltungsaktes ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass sie ihr Verhalten daran ausrichten können. Welches Maß an Konkretisierung im Einzelfall notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsaktes, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz liegt vor, wenn der Inhalt des Verwaltungsaktes auch durch Auslegung - maßgeblich ist der Empfängerhorizont - nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 7 B 107/08 -, juris, Rn. 9 ff., und vom 8. April 2005 - 10 B 2730/04 -, juris, Rn. 4, mit weiteren Nachweisen.

Daran gemessen ist die angegriffene Nutzungsuntersagung nicht unbestimmt. Aus der Begründung der Ordnungsverfügung geht eindeutig hervor, dass der Beklagte die Nutzung des Grundstücks in Form des Platzes mit den darauf errichteten "Wochenendhäusern" und "(Wohn-)Mobilheimen" insgesamt für illegal hält und zwar gerade auch insoweit, als die angesprochenen baulichen Anlagen zu Dauerwohnzwecken genutzt werden. Für den Kläger ist daher zweifelsfrei erkennbar, dass er die Nutzung des Grundstücks in Form des Platzes einstellen beziehungsweise es Dritten, auch soweit diese dort dauerhaft wohnen, nicht mehr zur Nutzung überlassen soll. Eine Beschränkung der Nutzungsuntersagung lediglich auf "Wochenendhäuser" machte, unabhängig davon, wie der Begriff "Wochenendhaus" zu definieren wäre, erkennbar keinen Sinn. Dies räumt der Kläger selbst ein, sodass seine weitere Rüge, es sei ihm unmöglich, die Nutzung eines Wochenendplatzes, wie er in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW genannt und in § 2 Abs. 4 CW VO NRW definiert sei, einzustellen, weil er das Grundstück angesichts des großen Anteils der dort zu Dauerwohnzwecken genutzten baulichen Anlagen gar nicht mehr als Wochenendplatz nutze, ebenfalls nicht durchgreift.

Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen zutreffend zugrunde gelegt, dass eine Nutzungsuntersagung allein auf die formelle Illegalität der Nutzung gestützt werden kann und sich eine auf die formelle Illegalität einer Nutzung gestützte Nutzungsuntersagung mit Blick auf eine mögliche Genehmigungsfähigkeit der Nutzung im Regelfall nur dann als unverhältnismäßig darstellt, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 - 10 A 2167/20 -, juris, Rn. 9, vom 8. Mai 2020 - 2 B 461/20 -, juris, Rn. 8 ff., vom 3. September 2018 - 10 B 1126/18 -, juris, Rn. 7, vom 1. Juli 2014 - 2 A 690/14 -, juris, Rn. 17, und Urteil vom 7. April 2014 - 10 A 1814/12 -, juris, Rn. 31 ff.,

an der sich mit Inkrafttreten der BauO NRW 2018 nichts geändert hat und an der entgegen dem Vortrag des Klägers auch nichts zu ändern ist. Die besagte Rechtsprechung trägt dem besonderen Gewicht Rechnung, das der Ordnungsfunktion des formellen Bauaufsichtsrechts beizumessen ist und dessen Durchsetzung unter anderem verhindert, dass der - bewusst oder unbewusst - rechtswidrig Handelnde in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternder Weise gegenüber dem gesetzestreuen Bürger, der die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen, aber bislang nicht genehmigten baulichen Nutzung nur auf der Grundlage einer vollziehbaren Baugenehmigung verwirklicht, bevorzugt wird. Wer eine formell illegale Nutzung aufnimmt oder die durch einen Dritten aufgenommene fortführt, muss jederzeit damit rechnen, mit einem Nutzungsverbot und dessen Vollstreckung belegt zu werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Nutzung genehmigungsfähig ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 - 10 A 2167/20 -, juris, Rn. 10, und vom 1. Juli 2014 - 2 A 690/14 -, juris, Rn. 17, mit weiteren Nachweisen.

Der Beklagte hat entgegen dem Vorbringen des Klägers die Nutzungsuntersagung allein auf die formelle Illegalität des Platzes beziehungsweise der dort errichteten baulichen Anlagen gestützt. In der Begründung der Ordnungsverfügung hat er lediglich im Zusammenhang mit den Fragen, ob Bestandsschutz in Betracht komme und ob die Nutzungsuntersagung verhältnismäßig sei, Ausführungen zur materiellen Rechtswidrigkeit beziehungsweise fehlenden Genehmigungsfähigkeit der in Rede stehende baulichen Anlagen gemacht.

Dass die untersagte Nutzung auch tatsächlich formell illegal ist, vermag der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht in Zweifel zu ziehen.

Den von ihm behaupteten Widerspruch in den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts betreffend die formelle Illegalität des Platzes beziehungsweise der darauf errichteten baulichen Anlagen gibt es nicht. Das Verwaltungsgericht hat - bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - festgestellt, dass eine Baugenehmigung weder für den genehmigungspflichtigen Platz noch für die darauf errichteten einzelnen baulichen Anlagen vorliege. Mit dem Zulassungsvorbringen legt der Kläger nicht substantiiert dar, dass er vorgetragen habe, einzelne der bauliche Anlagen seien genehmigungsfrei, noch dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei auch sonst nichts für eine Genehmigungsfreiheit einzelner baulicher Anlagen ersichtlich, fehlerhaft sein könnte.

Ohne Erfolg bemängelt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe nicht offen lassen dürfen, ob der Platz noch unter den Begriff des "Wochenendplatzes" im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BauO NRW in Verbindung mit § 2 Abs. 4 CW VO NRW falle. Die Notwendigkeit, diese Frage zu entscheiden, ergibt sich - wie vorstehend bereits ausgeführt - aus dem Inhalt der dem Kläger aufgegebenen Ordnungspflicht nicht.

Mit dem rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts, wonach der Umstand, dass "Wochenendplätze" erst mit Inkrafttreten der BauO NRW 1984 als bauliche Anlagen galten, einem bauaufsichtlichen Einschreiten gegen einen bereits vorher eingerichteten Wochenendplatz auf der Grundlage von § 82 BauO NRW 2018 nicht entgegenstehe, setzt sich der Kläger im Übrigen nicht auseinander. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine nunmehr erforderliche Genehmigung für einen "Wochenendplatz" nicht vorliege, zieht der Kläger ebenfalls nicht in Zweifel. Deswegen kann er auch die mögliche Genehmigungsfreiheit einzelner auf dem Platz errichteter baulicher Anlagen nach § 62 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe d) BauO NRW von vornherein nicht mit Erfolg geltend machen.

Dass sich der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts möglicherweise auf Bestandsschutz berufen kann, zeigt er mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf. Dass, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Platz auch als "Wochenendplatz" spätestens seit dem Jahr 1980 mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. nicht mehr im Einklang gestanden hat und insoweit materiell baurechtswidrig ist, stellt der Kläger nicht in Frage. Er zeigt auch nicht auf, dass bei der von ihm geltend gemachten Unwirksamkeit des Bebauungsplans der Platz beziehungsweise die darauf errichteten baulichen Anlagen im Zeitpunkt ihrer Errichtung beziehungsweise später während eines nennenswerten Zeitraums mit dem jeweils geltenden materiellen Baurecht übereingestimmt haben könnten.

Vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme von Bestandsschutz etwa auch OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 10 A 549/19 -, juris, Rn. 6, und Urteil vom 7. Mai 2019 - 2 A 2995/17 -, juris, Rn. 49, mit weiteren Nachweisen.

Dass sich der Platz beziehungsweise die darauf errichteten baulichen Anlagen innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB befinden und dort planungsrechtlich zulässig sein könnten, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.

Für die Beurteilung von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB kommt es entscheidend auf die tatsächliche städtebauliche Situation an. Demgemäß sind alle vorhandenen baulichen Nutzungen ungeachtet ihrer materiellen Zulässigkeit zu berücksichtigen, solange die zuständigen Behörden den Zustand dulden oder wegen formeller Legalität dulden müssen. Maßgeblich für die planungsrechtliche Beurteilung nach § 34 BauGB ist mithin nicht zwingend die Legalität des Vorhandenen, sondern sein auf Dauer absehbarer Bestand, von dem auch dann ausgegangen werden kann, wenn die vorhandene bauliche Nutzung in einer Weise von den zuständigen Behörden geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich damit abgefunden haben.

Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 2006 - 7 A 4947/05 -, juris, Rn. 76 ff., mit weiteren Nachweisen.

Dass letzteres hier irgendwann der Fall gewesen sein könnte, legt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht dar.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die schlichte Hinnahme eines baurechtlich illegalen Geschehens für eine längere Zeit die Bauaufsichtsbehörde nicht hindert, ihre bisherige Praxis zu beenden und auf die Herstellung baurechtmäßiger Zustände hinzuwirken. Von der Duldung einer illegalen baulichen Nutzung ist im Regelfall erst dann auszugehen, wenn die Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der Umstände zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer oder für einen zum Zeitpunkt des Einschreitens noch nicht abgelaufenen Zeitraum mit der Existenz dieser Nutzung abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer solchen Duldung, als deren Folge die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert wäre, muss den entsprechenden behördlichen Erklärungen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die illegale bauliche Nutzung geduldet werden soll.

Vgl. etwa auch OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2019 - 10 A 684/18 -, juris, Rn. 6, vom 18. März 2019 - 10 A 685/18 -, juris, Rn. 13 ff., vom 3. September 2018 - 10 B 1126/18 -, juris, Rn. 9, vom 31. März 2010 - 7 A 1823/09 -, n.v., vom 6. Juli 2009 - 10 B 617/09 -, juris, Rn. 15, und Urteil vom 6. Februar 2003 - 10 A 3666/99 -, juris, Rn. 49.

Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass der Beklagte eine diesen strengen Anforderungen genügende Erklärung abgegeben hat.

Aus dem Umstand, dass die Beigeladene seit langer Zeit beabsichtige, durch eine Änderung des Bebauungsplans Nr. eine planungsrechtliche Grundlage für eine Nutzung des Platzes zu schaffen, und der Beklagte hiervon Kenntnis gehabt haben könnte, ergibt sich eine solche Erklärung ersichtlich nicht, zumal offen ist, wie die künftige Nutzung des Platzes im Bebauungsplan Nr. konkret festgelegt würde.

Dem von dem Beklagten am 11. Dezember 2019 angefertigten Ergebnisprotokoll zu vorangegangenen Gesprächen mit dem Kläger beziehungsweise seinem Prozessbevollmächtigten ist eine solche Erklärung ebenfalls nicht im Ansatz zu entnehmen. Gegenstand der Gespräche und der dabei getroffenen Vereinbarungen war allein die Umsetzung von brandschutzrechtlichen Maßnahmen durch den Kläger, die - wie es in dem Protokoll ausdrücklich heißt - für den Beklagten "erste Priorität" besäßen. Davon, dass der Beklagte von seiner nicht auf Verstöße gegen brandschutzrechtliche Vorschriften gestützten Nutzungsuntersagung abrücken würde, wenn der Kläger, der gegen diese Ordnungsverfügung bereits Klage erhoben hatte, die brandschutzrechtlichen Maßnahmen wie vereinbart umsetzen sollte, ist dem Ergebnisprotokoll keine Rede.

Auch unter Heranziehung der sich in den Verwaltungsvorgängen befindenden, anlässlich einer Informationsveranstaltung zum "Wochenendhausgebiet F." am 30. Oktober 2018 erstellten Präsentation ist nichts dafür ersichtlich, dass Vertreter des Beklagten Erklärungen abgegeben haben könnten, die den vorstehend genannten Anforderungen an eine Duldung genügen. So heißt es auf der Folie VI.1 zu dem Punkt "Lösungsstrategie", zu dem ein Vertreter des Beklagten vorgetragen haben soll, dass Grundvoraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage und die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Vorschriften seien. Eine Duldung sei allenfalls im Wege einer Einzelfallentscheidung möglich, wenn der Brandschutz gewährleistet sei. Damit ist eine Duldung, von der ohnehin nicht einmal klar wäre, worauf genau sie sich beziehen sollte, aber nicht ausgesprochen worden. Aus den folgenden Folien lässt sich überdies darauf schließen, dass der Beklagte als Voraussetzung für eine Duldung in jedem Fall die Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage angesehen hat und nur dann "wenn wegen verbleibender Baurechtsverstöße keine nachträgliche Genehmigung möglich" sein sollte, die Möglichkeit einer Duldung geprüft werden könne (Folie VI.4).

Ermessensfehler auf denen die Nutzungsuntersagung beruhen könnte, zeigt der Kläger auch nicht auf, soweit er Bezug nimmt auf die "aktuell vertretene Position der Landesregierung", wie sie unter anderem in dem Entwurf eines Runderlasses des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung zum Umgang mit Dauerwohnen in Sondergebieten, die nach § 10 Absatz 1 Baunutzungsverordnung ..., der Erholung dienen (Az.: 613/100/61), zum Ausdruck komme. Ungeachtet aller weiteren Fragen legt der Kläger mit dem Zulassungsvorbringen schon nicht dar, dass die Ermessensentscheidung des Beklagten im Widerspruch zu den in dem Entwurf des Runderlasses getroffenen Vorgaben für die Ermessensausübung stehen könnte.

Dass die Adressierung der Nutzungsuntersagung an den Kläger ermessensfehlerhaft sein könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die für eine ermessensfehlerfreie Störerauswahl maßgeblichen Gesichtspunkte zutreffend wiedergegeben. Dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses der Nutzungsuntersagung nicht nur Eigentümer des Grundstücks, sondern - als eingetragener Einzelkaufmann - auch Betreiber des Platzes und damit Verpächter der Parzellen war, bestreitet er mit dem Zulassungsantrag nicht. Soweit der Beklagte ihn daher seinerzeit als Verhaltens- und Zustandsverantwortlichen in Anspruch genommen hat, begegnet dies keinen Bedenken. Dass die Inanspruchnahme des Klägers eine effektivere Gefahrenabwehr ermöglichte als ein Vorgehen gehen die einzelnen Pächter der Parzellen - ungeachtet dessen, wie aufwändig es tatsächlich gewesen wäre, jeden einzelnen von diesen zu ermitteln - liegt auf der Hand. Bei einer ausschließlichen Heranziehung der Pächter wäre überdies nicht zu gewährleisten, dass die formell illegale Nutzung, die der Beklagte unterbinden will, dauerhaft unterbleibt.

Vgl. in diesem Zusammenhang etwa OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2016 - 2 A 1778/15 -, juris, Rn. 14.

Dass der Beklagte, nachdem der Kläger mitgeteilt hat, dass nunmehr die F. GmbH & CO. KG als Betreiberin des Platzes und Verpächterin der Parzellen auftrete, an der Nutzungsuntersagung gegen ihn festgehalten hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger ist unstreitig immer noch Zustandsstörer. Auch als solchen hat der Beklagte ihn ursprünglich in Anspruch genommen. Im Rahmen des Erörterungstermins am 6. Februar 2020 hatte der Kläger überdies erklärt, dass die GmbH & Co. KG "von ihm als Geschäftsführer geführt und vertreten" werde. Von Einwirkungsmöglichkeiten des Klägers auf die jetzige Betreiberin des Platzes kann daher ausgegangen werden. An einer Inanspruchnahme des Klägers festzuhalten, erweist sich danach ohne Weiteres als effektiver als eine Inanspruchnahme der neuen Betreiberin des Platzes.

Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.

Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger stellt - wie oben ausgeführt - die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage.

Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

Dies zugrunde gelegt kommt der von dem Kläger aufgeworfenen Frage:

"a. Reicht die formelle Illegalität einer baulichen Anlage auf Tatbestandsebene aus, um eine Nutzungsuntersagung auf Grundlage des § 82 Satz 2 BauO NRW aussprechen zu können?"

keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn die Voraussetzungen, unter denen eine Nutzungsuntersagung allein auf die formelle Illegalität einer baulichen Anlage gestützt werden kann, sind in der Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts geklärt. Dass es einer Weiterentwicklung dieser Rechtsprechung bedürfte, zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht im Ansatz auf.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die im weiteren von dem Kläger aufgeworfenen Fragen:

"b. Anhand welcher Kriterien beurteilt sich das Vorliegen einer baulichen Anlage in Form eines Wochenendplatzes?"

"c. Ist die Annahme einer baulichen Anlage in Form eines Wochenendplatzes ausgeschlossen, wenn sich innerhalb des zu betrachtenden Gebietes passiv und/oder aktiv geduldete Dauerwohnnutzungen finden?"

"d. Bejahendenfalls, nach welchen (Abgrenzungs-)Kriterien bestimmt sich, ob die Existenz von Dauerwohnnutzungen zu dem Verlust der Eigenschaft eines Wochenendplatzes führt? Ist hierfür der prozentuale Anteil der Dauerwohnnutzungen im Verhältnis zu Wochenendnutzungen maßgeblich? Ist maßgeblich, ob die Dauerwohnnutzung passiv oder aktiv geduldet wird?"

schon nicht entscheidungserheblich sind.

Abschließend sei klargestellt, dass die pauschale Bezugnahme des Klägers auf seinen Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere die in den Schriftsätzen vom 23. Mai 2019 und 21. Februar 2020 enthaltenen Ausführungen, die keine ausreichende Würdigung in dem angefochtenen Urteil gefunden haben sollen, den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen von vornherein nicht gerecht werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).