AG Köln, Urteil vom 23.11.2020 - 130 C 346/20
Fundstelle
openJur 2020, 78928
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 2.675,00 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2020 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist Trägerin der Kindertageseinrichtung "L. N." in Köln, erstmals eröffnet am 01.11.2017. Die Kläger sind die Eltern des Kindes D. S., geboren am 00.00.2017. Mit Vertrag vom 18.10.2017 vereinbarten die Kläger mit der Beklagten die Betreuung des Kindes in betreffender Einrichtung ab dem 01.11.2017 bis zum 31.07.2020 mit 45 Wochenstunden. In den Vertrag wurden die jeweils aktuelle Gebühren- und Beitragsordnung sowie die anderen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten einbezogen. Die Kostenbeteiligung der Kläger richtet sich nach der Gebühren- und Beitragsordnung vom 01.05.2017. Nach dieser haben die Kläger neben den vom Jugendamt erhobenen Elternbeiträgen Gebühren an die Beklagte zu zahlen. Diese umfassen eine einmalig zu überweisende Aufnahmegebühr iHv. 200,00 €, eine jährliche Elternhelferpauschale mit Erstattungsmöglichkeit iHv. 150,00 €, eine monatliche Verpflegungsgebühr iHv. 90,00 €, eine monatliche Kitagebühr für besondere Angebote iHv. 60,00 € sowie eine monatliche Windelpauschale für Kinder unter drei Jahren iHv. 15,00 € (zu den Einzelheiten Nr. 3.-7. Bl. 17 d.A.). Die monatlichen Gebühren werden nach Maßgabe der AGB von der Beklagten eingezogen, § 3 Nr. 3, 4.

Die monatlichen Gebühren von Verpflegung, Windelpauschale sowie einer Elternhelferpauschale, tilgten die Kläger vertragsgemäß. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.05.2020 forderten die Kläger die Beklagte zur Rückzahlung iHv. 2.675,00 € unter Fristsetzung bis zum 12.06.2020 auf. Das Rückforderungsbegehren setzt sich zusammen aus den Positionen der Aufnahmegebühr (200,00 EUR), des Wertes der abgearbeiteten Elternhelferstunden für drei Jahre (450,00 EUR, 30 Stunden zu 15,00 EUR), der Kitagebühr für besondere Angebote für 30 Monate (1.800,00 EUR, 01.11.2017 - Juli 2020, wobei für Mai bis Juli 2020 keine Gebühren erhoben wurden) sowie der Pauschalen für 15 Monate Windelmaterialien (225,00 EUR, April 2019 bis Juli 2020). Das Kind der Kläger benötigte ab April 2019 keine Windeln mehr. Am 27.08.2020 wurde den Klägern die gezahlte Gebühr iHv. 150,00 €, aufgrund der Erfüllung der Elternhelferstunden, zurücküberwiesen.

Die Kläger behaupten, sie hätten auch die Aufnahmegebühr von 200,00 EUR an die Beklagte überwiesen. Die aufgeführten Monatsgebühren zu je 60,00 EUR seien von der Beklagten gemäß der vertraglichen Regelung eingezogen worden.

Die Kläger sind der Ansicht, die Gebühren- und Beitragsregelungen vom 01.05.2017 seien teilweise unwirksam, sodass es an einem Rechtsgrund für die Erhebung und das Behalten der Leistungen fehle. Sie meinen, § 23 KiBiz aF iVm. § 90 SGB VIII stelle eine abschließende Regelung für die Erhebung von Elternbeiträgen dar. Die unentgeltliche Arbeitsleistung sei dabei wegen der Verpflichtung zur Ableistung von Elternhelferstunden ihrem Wert nach zu ersetzen. Schließlich sind die Kläger der Ansicht, auch die verbindlich zu zahlende Windelpauschale bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ohne Anknüpfung an einen tatsächlichen Bedarf sei rechtswidrig.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 2.675,00 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Gebührenerhebung rechtmäßig erfolgt sei. Die Kläger müssten sich ihrer Ansicht nach zumindest die von ihr erbrachten Angebote, die außerhalb des allgemeinen Förderauftrags gemäß § 22 SGB VIII lägen, anrechnen lassen. Außerdem meint sie, die Zahlungsrückforderung sei treuwidrig.

Durch den gerichtlichen Beschluss vom 19.10.2020 wird mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren entschieden.

Gründe

Die Klage ist begründet.

I.) Den Klägern steht ein Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB iHv. 2.675,00 € zu. Der Anspruchsteller hat einen Rückzahlungsanspruch, sofern der Anspruchsgegner von ihm etwas durch Leistung und ohne Rechtsgrund erlangt hat.

1. Die Beklagte hat durch die getätigten Zahlungen der Kläger hinsichtlich der Aufnahmegebühr sowie der monatlichen Gebühren jeweils Auszahlungsansprüche gegen ihre Bank erhalten. Diese stellen einen vermögenswerten Vorteil dar. Das Gericht ist aufgrund des in der Akte befindlichen Kontoauszugs (Bl. 67) davon überzeugt, dass die Kläger am 27.10.2017 die Aufnahmegebühr für ihr Kind iHv. 200,00 € an die Beklagte überwiesen haben. Sofern die Beklagte im Schriftsatz vom 25.09.2020 die Zahlungen der monatlichen Kitagebühren für besondere Angebote iHv. jeweils 60,00 € einfach bestreitet, ist sie ihrer Erklärungspflicht nach § 138 Abs. 2 ZPO nicht ausreichend nachgekommen. Nach § 3 Nr. 3, 4 der AGB der Beklagten ist grundsätzlich von der Erteilung einer Einzugsermächtigung der Kläger sowie der Abbuchung der fälligen, monatlichen Summen auszugehen. Die Beklagte trägt keine Tatsachen vor, die gegen diese Annahme sprechen könnten. Außerdem hat die Beklagte einen Auszahlungsanspruch gegen ihre Bank iHv. insgesamt 225,00 € für die Windelpauschale von Mai 2019 - Juli 2020 zu je 15,00 € erhalten.

In Bezug auf die Elternhelferpauschale hat die Beklagte einen Vermögensvorteil in Form einer Dienstleistung der Eltern erlangt. Die Zahlung der jährlichen Elternhelferpauschale leisteten die Kläger einmalig iHv. 150,00 €. Dieser Betrag wird nach Nr. 3 der Beitrags- und Gebührenordnung erhoben, um die Erziehungsberechtigten in einem Kindergartenjahr zu Unterstützungsleistungen à zehn Stunden anzuregen. Mit Ablauf des Kindergartenjahres sowie der vollständigen Erfüllung ihrer vertragsgemäßen Pflichten, wird der Betrag zurückerstattet. Alternativ kann auch nur die Summe erbracht werden. Die Stunden wurden von den Klägern jeweils für das laufende Kindergartenjahr abgearbeitet und die Summe ohne erneute Einzahlung auf das nächste Jahr übertragen. 150,00 € wurden den Klägern am 27.08.2020, nach Beendigung des letzten vertraglich vereinbarten Kindergartenjahres zum 31.07.2020, gutgeschrieben. Es verbleibt bei der Beklagten nun die Bereicherung in Form der klägerseits schlüssig vorgetragenen unentgeltlich erbrachten Arbeitsleistung für die Jahre 2018 bis 2020 zu je zehn Stunden. Die Beklagte selbst legte diesen Wert der Leistung in der Beitrags- und Gebührenordnung fest, welcher daher nicht zu beanstanden ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist in der Dienstleistung eine Vermögensmehrung zu sehen, sei es allein durch die Ersparnis von Aufwendungen bei der Beklagten (vgl. BGH, Urteil v. 7. 1. 1971 - VII ZR 9/70, NJW 1971, 609).

2. Die Kläger erfüllten mit den aufgeführten Zahlungen bzw. der Dienstleistung jeweils die Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten, das heißt durch bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (vgl. Palandt/Sprau, BGB § 812 Rn. 14). Der Leistungsinhalt wird dabei nach der jeweils zu erfüllenden Verbindlichkeit bestimmt. Vertraglich waren die Kläger zwar lediglich dazu verpflichtet, pro Jahr einen Betrag von 150,00 € zu zahlen. Die Dienstleistung selbst ist aber durch die Wahl der Alternative der Rückzahlung der Pauschale bedingt und ebenfalls zweckgerichtet erbracht worden. Sie wird unter Berücksichtigung des Klauselzwecks nicht ausschließlich im Interesse der Kläger erbracht und ist deshalb keine bloße mittelbare Folgewirkung.

3. Ein Rechtsgrund besteht für die Leistungen nicht. Die Bestimmungen zur Erhebung zusätzlicher Beiträge durch die Beklagte gemäß Nr. 3, 4, 5 und 7 der Beitrags- und Gebührenordnung vom 01.05.2017 (nachstehend: Elternbeiträge) sind nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der Vertrag bleibt im Übrigen gemäß § 306 Abs. 1 BGB wirksam. Bei den Bestimmungen in der Beitrags- und Gebührenverordnung handelt es sich, wie zwischen den Parteien nicht streitig ist, um von der Beklagten gestellte und in den zwischen den Parteien abgeschlossenen Betreuungsvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 und 2 BGB). Die Klauseln bzgl. der Elternbeiträge in Nr. 3, 4, 5 und 7 der Beitrags- und Gebührenordnung sind kontrollfähig, § 307 Abs. 3 S. 1 BGB. Gegenstand der Kontrolle ist nicht die Angemessenheit vertraglicher Leistungsbeschreibungen oder Preise (vgl. MüKoBGB/Wurmnest, § 307 Rn. 1 ff.), sondern das Bestehen einer Abweichung von gesetzlichen Entgeltfestsetzungsvorschriften.

Die Klauseln halten einer Inhaltskontrolle nicht stand. In die rechtlich geschützten Interessen der Kläger als Vertragspartner wird in nicht unerheblichem Maße eingegriffen. Nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, insbesondere, wenn die Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind. Die Unwirksamkeit wird vermutet, sofern nicht die Abweichung sachlich gerechtfertigt ist und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt wird (Palandt/Grüneberg, BGB § 307 Rn. 4). Die Eltern werden im Vertrag unzulässigerweise zur direkten Zahlung von Elternbeiträgen an den Träger der Kindertageseinrichtung verpflichtet.

Als gesetzliches Leitbild dient hier der landesrechtliche § 23 KiBiz aF, der mit Wirkung vom 01.08.2020 durch das Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung aufgehoben wurde. Nach Auslegung des § 23 KiBiz aF ist das Gericht der Ansicht, dass verbindliche Kostenbeiträge danach ausschließlich durch das jeweils zuständige Jugendamt von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten erhoben werden dürfen. Dies galt gleichermaßen im zugrunde liegenden Zeitraum bis zum 31.07.2020 wie gegenwärtig ab der Gesetzesänderung des Kinderbildungsgesetzes NRW.

Dem Wortlaut nach ergibt sich aus § 23 Abs. 1 KiBiz aF zunächst kein ausdrückliches Verbot für den Träger von Kindertageseinrichtungen private Elternbeiträge zu erheben. Nach § 23 Abs. 1 S. 1 KiBiz aF können Beiträge zur Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen nach § 90 Abs. 1 SGB VIII vom Jugendamt festgesetzt werden. Mit der Ausgestaltung einer Kann-Vorschrift soll die kommunale Regelungskompetenz durch das zuständige Jugendamt hervorgehoben (Drs. 14/4410, S. 59), nicht aber eine Offenheit gegenüber der Festsetzung privater Zusatzbeiträge durch die Kindertageseinrichtungen ausgedrückt werden.

In § 51 Abs. 1 KiBiz ist seit dem 01.08.2020 nun ausdrücklich normiert, dass Beiträge für die Kindertagespflege sowie die Kindertageseinrichtung ausschließlich vom Jugendamt erhoben werden dürfen. Dies zeigt, dass die Rechtssituation in NRW intransparent war und eine klarstellende Regelung erforderlich wurde. Führt die Beklagte an, dass mit der Neuregelung für Kindertageseinrichtungen erstmalig festgestellt worden ist, die private Belastung der Eltern mit Zusatzbeiträgen sei nicht rechtmäßig, kann diese Ansicht vom Gericht nicht geteilt werden. Die diesbezügliche Gesetzesbegründung spricht nicht von einem erstmaligen Zuzahlungsverbot, sondern von einem Deutlichmachen (Drs. 17/6726, S. 124). Die Leistungen der KiTa sind bereits durch die staatliche Förderleistung an die Einrichtung abgegolten. Auch unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden Schreiben des NRW Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration ergibt sich nichts anderes (Bl. 19 f., 32 ff. d.A.). Es handele sich danach bei § 23 KiBiz aF iVm. § 90 SGB VIII um eine abschließende Regelung; zusätzliche Elternbeiträge im Wege einer verdeckten Beitragserhebung seien nicht zulässig (so auch bereits Landesjugendamt Rundschreiben Nr. 42/898/2015 v. 03.07.2015). Zudem sind nach § 23 Abs. 1 S. 3 KiBiz aF die Kostenbeiträge von Eltern an Tagespflegepersonen allein deshalb nachträglich ausgeschlossen worden, da sich die Vorschrift in die Systematik der §§ 22 ff. SGB VIII einreihen sollte. In der Gesetzesbegründung zu § 23 Abs. 1 S. 3 KiBiz aF heißt es, dass das Jugendamt die gesamten Kosten der Kindertagespflege trägt und im Gegenzug den Tagespflegepersonen ihren Sachaufwand ersetzt sowie Förderleistungen anerkennt (Drs. 16/5293, S. 101). Mit dem Anstieg der U3 Betreuung und der Expansion von Kindertagespflege, wurde diese 2008 landesgesetzlich geregelt und erstmalig finanziell gefördert (Drs. 14/4410, S. 2). Der rechtliche Hintergrund war im Vergleich zu dem der institutionellen Förderung neu. Da nach § 23 Abs. 1 SGB VIII die Tagespflegeperson einen Anspruch auf eine laufende Geldleistung hat, bestand wegen vermehrt verlangter Zusatzhonorare, landesrechtlich Klarstellungsbedarf hinsichtlich der ausschließlichen Beteiligung der Eltern im Rahmen des § 90 SGB VIII. Dass die rechtliche Wertung im Falle der Finanzierung einer Institution eine andere sein sollte, ist nicht ersichtlich.

Zu beachten ist vor allem der Wortlaut des § 23 Abs. 4 KiBiz aF. Durch diese Vorschrift werden die Träger der KiTas explizit ermächtigt, ein Entgelt für Mahlzeiten zu verlangen. Im Umkehrschluss kann die Ermächtigung nur bedeuten, dass die Kompetenz zur Erhebung aller anderen Entgelte nicht bei dem Träger der Kindertageseinrichtung liegt.

Systematisch festzuhalten bleibt, dass § 23 KiBiz aF im Abschnitt "Finanzierung" verortet ist und grundsätzlich das Verhältnis von Land/Jugendamt und Träger betrifft. Ist nach den Auslegungsregeln aber bereits festgestellt, dass diese Vorschrift abschließend ist, kann es dahinstehen, ob und welche öffentlichrechtlichen Rechtsfolgen den Träger wegen eines Verstoßes treffen könnten. Mittelbar sind die Kläger als Erziehungsberechtigte vom Schutzzweck der Norm tangiert und durch die zivilrechtliche Ausgestaltung im Betreuungsvertrag mit der Beklagten benachteiligt.

Dem steht auch kein wesentliches Schutzbedürfnis der Beklagten gegenüber. Es bleibt den Kindertageseinrichtungen frei Leistungen anzubieten, deren Inanspruchnahme und Gegenleistung freiwillig erfolgt. Lediglich der "Zwang" der Vorschriften der Beitrags- und Gebührenordnung, eine Aufnahmegebühr, eine Elterngeldpauschale, eine Kitagebühr für besondere Angebote und eine Windelpauschale für unter Dreijährige zu erbringen, ist mit den gesetzlichen Vorschriften nicht in Einklang zu bringen. Allein der Verpflegungsbeitrag ist anerkannt. Alle anderen Aufwendungen und Angebote, die innerhalb der Grenzen des staatlichen Förderauftrags gemäß § 22 SGB VIII erbracht werden, unterliegen einem privaten Zuzahlungsverbot.

Bietet eine KiTa spezielle Angebote an, so handelt sie auch in eigenem Interesse, zB um sich von anderen Einrichtungen abzugrenzen. Die Finanzierung von Betriebskosten neben der der staatlichen Förderung hat sie selbst zu verantworten. Die Erhebung verbindlicher Elternbeiträge ist als Teil der Finanzierung dem Jugendamt vorbehalten, das aufgrund der Staffelung der Beiträge u.a. nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern (§ 23 Abs. 5 KiBiz aF), den Gerechtigkeitsaspekt im Sinne der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit im Fokus hat. Es ist aus dem Gesetz keine selbstverständliche Erhebung von Mehrbeträgen abzuleiten, nur weil es sich ihrem Wesen nach um eine private und nicht um eine staatlich oder kirchlich getragene KiTa handelt.

Auch bei Betrachtung des Gesamtkonzepts des Kinderbildungsgesetzes fällt die sich steigernde Entlastung der Eltern sowie die damit verbundene Herstellung von Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit der Kinder auf. Wesentlicher Grundgedanke ist, dass die frühe Bildung für Kinder verbessert wird. Alle müssen die Chance haben, ihre Talente zu entfalten und optimal gefördert zu werden. So wurde mit dem Kindergartenjahr 2011/2012 zB der erste Schritt in Richtung Elternbeitragsfreiheit gemacht (Regierungsentwurf, Erstes KiBiz-Änderungsgesetz S. 3, 24). Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung sind sogar die letzten zwei Kindergartenjahre beitragsfrei gestellt worden, vgl. § 50 Abs. 1 KiBiz. Der Gesamtzweck würde ausgehöhlt werden, wenn man dem Gesetz eine freie Kalkulation über die Erhebung privater KiTa-Gebühren entnehmen würde. Es entstünden wiederum Hürden für bestimmte Elterngruppen und ihre Kinder, wenn die Vergabe der Plätze sowie die Teilhabe an verschiedenen Angeboten an ein zusätzliches Entgelt geknüpft wäre. Handelt es sich tatsächlich um Leistungen, die über den Förderungszweck und die damit verbundene Finanzierung des KiBiz hinausgehen und nicht zwangsläufig aus Gerechtigkeitsgründen allen Kindern gleichermaßen ermöglicht werden müssen, hat der Träger der Einrichtung die Angebote auf die Zeit nach der Regelbetreuung zu legen.

4. Gemäß § 818 Abs. 1 BGB hat die Beklagte diese empfangenen Leistungen herauszugeben. Hinsichtlich der Arbeitsstunden ist deren Wert nach § 818 Abs. 2 BGB zu ersetzen, da sie nicht in natura herausgegeben werden können. Eine Entreicherung der Beklagten, die nach § 818 Abs. 3 BGB zu berücksichtigt werden könnte, wird nicht vorgetragen. Eine Anrechnung der von der Beklagten angebotenen Leistungen wird wegen der in den Entscheidungsgründen ausgearbeiteten Wertung nicht vorgenommen. Ansonsten würde der Sinn und Zweck der Kostenaufteilung des Kinderbildungsgesetzes NRW über die Hintertür der Bereicherung ausgehebelt werden. Ob und welche Leistungen von der Beklagten erbracht wurden, kann zwischen den Parteien streitig bleiben.

5. Dass die Kläger sich positiv über Angebote der Beklagten geäußert sowie die Gebührenzahlungen nie zuvor beanstandet haben sollen, ist unschädlich. Ein Handeln der Kläger gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, in Form eines widersprüchlichen Verhaltens, ist nicht ersichtlich. Für diesen Umstand müsste festgestanden haben, dass die Erhebung der Beiträge rechtswidrig ist. Zugunsten der Beklagten wird unterstellt, dass auch sie von der Wirksamkeit ihrer eigenen Regelungen ausging.

II.) Die Kläger haben einen Anspruch auf die mit dem Klageantrag geltend gemachte Verzinsung der 2.675,00 € iHv. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2020 gemäß §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB.

III.) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO und §§ 709 S. 1, 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 2.675,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.