VG Cottbus, Urteil vom 09.11.2020 - 6 K 13/18
Fundstelle
openJur 2020, 78912
  • Rkr:

1. In einem Verwaltungsprozess kann es in Betracht kommen, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse i.S. des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorauszahlungsbescheides haben kann, wenn die Ablösung nach Rechtshängigkeit der Klage gegen den Vorauszahlungsbescheid erfolgt ist und die geltend gemachten Gründe für die Rechtswidrigkeit des Vorauszahlungsbescheides auch die Rechtswidrigkeit des endgültigen Gebührenbescheides zur Folge hätten oder wenn sonst die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorauszahlungsbescheides präjudizielle Wirkung hat.

2. Da die Fortsetzungsfeststellungsklage verhindern soll, dass der Kläger, der infolge eines erledigenden Ereignisses seinen ursprünglichen, den Streitgegenstand kennzeichnenden Antrag nicht weiterverfolgen kann, um die Früchte des bereits geführten Prozesses gebracht wird, kann sich das Fortsetzungsfeststellungsinteresse aus der Präjudizwirkung der beantragten Feststellung bzw. aus einer Wiederholungsgefahr ergeben.

3. Ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, jedenfalls aber das für jede verwaltungsrechtliche Klage erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist indes dann zu verneinen, wenn der (endgültige) Heranziehungsbescheid bestandskräftig geworden ist und der Vorauszahlungsbescheid auch für künftige Veranlagungszeiträume keine Relevanz mehr hat.

Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages wendet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks S...

Mit Gebührenbescheid vom 28. September 2017 (Aktenzeichen V... ) zog der Beklagte den Kläger (unter anderem) zu Gebühren für die Niederschlagswasserentsorgung auf oben genanntem Grundstück in Höhe von 1.995,60 Euro für den Zeitraum vom 29. August 2013 bis zum 31. Dezember 2016 heran. Ferner war mit diesem Gebührenbescheid ein Bescheid über die Änderung der Abschlagshöhe für die Niederschlagswasserentsorgung hinsichtlich des oben genannten Grundstückes und das Kalenderjahr 2017 vom 28. September 2017 (Aktenzeichen V... ) dahingehend verbunden, dass ein Abschlag in Höhe von jeweils 268,00 Euro, fällig zum 15. Oktober 2017 und zum 15. Dezember 2017 festgesetzt wurde.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 30. September 2017 am 12. Oktober 2017 jeweils Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Aus den übergebenen Unterlagen sei nicht ersichtlich, auf welcher Basis die Berechnung des Niederschlagswassers erfolgt sei. Er gehe davon aus, dass sein Grundstück ohne sein Einverständnis betreten worden sei. Dies sei unzulässig.

Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2017 (Aktenzeichen V... ) betreffend die Niederschlagswassergebührenfestsetzung für den Erhebungszeitraum vom 29. August 2013 bis 31. Dezember 2016 und mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2017 (Aktenzeichen V... ) betreffend die Festsetzung von Vorauszahlungen (Abschlagszahlungen) zu den Fälligkeitsterminen vom 15. Oktober 2017 und zum 15. Dezember 2017 zurück. Die Widerspruchsbescheide wurden dem Kläger jeweils am 6. Dezember 2017 zugestellt.

Für das Kalenderjahr 2017 erließ der Beklagte unter dem 5. Februar 2018 einen Jahresgebührenbescheid (Aktenzeichen V... ). Hiermit setzte der Beklagte für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 die Niederschlagswassergebühren in Höhe von 587,18 Euro fest.

Gegen diesen Änderungsbescheid für die Niederschlagswasserentsorgung legte der Kläger mit Schreiben vom 16. Februar 2018, beim Beklagten eingegangen am 20. Februar 2018, Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Niederschlagswassergebühr erneut falsch berechnet worden sei. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2018, dem Kläger zugestellt am 3. Mai 2018, zurück.

Unter dem 7. Februar 2019 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid für die Niederschlagswasserentsorgung (Aktenzeichen V... ), mit dem er die Niederschlagswassergebühr für den Zeitraum vom 29. August 2013 bis zum 31. Dezember 2016 auf insgesamt 230,40 Euro festsetzte, so dass sich gegenüber dem vormaligen Gebührenbescheid vom 28. September 2017 (Aktenzeichen V... ) eine Verringerung der Niederschlagswassergebühr um 1.188,85 Euro ergab.

Gleichfalls unter dem 7. Februar 2019 erließ der Beklagte einen Jahresgebührenbescheid für Abwasser/Niederschlagswasser/Fäkalien für das Kalenderjahr 2018 (Rechnungsnummer V... ), mit dem er die Niederschlagswassergebühren unter Zugrundelegung veränderter Bemessungsfaktoren auf insgesamt 230,28 Euro festsetzte. Mit diesem Bescheid ersetzte der Beklagte einer zuvor unter dem 6. Februar 2019 erlassenen Gebührenbescheid zur Rechnungsnummer V..., der noch die gleichen Bemessungsdaten zugrunde gelegt hatte wie der Gebührenbescheid vom 5. Februar 2018 zur Rechnungsnummer V... .

Hierauf wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 26. Februar 2019, beim Beklagten eingegangen am 28. Februar 2019, an den Beklagten unter Hinweis darauf, dass er den vorgenannten Gebührenbescheid zwar zur Kenntnis genommen habe, aber leider feststellen müsse, dass "keine Änderung der Jahresabrechnung Nr. V... erfolgt" sei.

Dieses Schreiben wertete der Beklagte als Antrag auf Aufhebung des Gebührenbescheides V... vom 5. Februar 2018, den er mit Bescheid vom 29. März 2019, dem Kläger zugestellt am 2. April 2019 ablehnte. Eine Widerspruchseinlegung hiergegen erfolgte ausweislich des Heranziehungsvorganges des Beklagten nicht.

Bereits am 4. Januar 2018 hat der Kläger sowohl hinsichtlich der Festsetzung der Niederschlagswassergebühren für den Zeitraum 2013 bis 2016 als auch hinsichtlich der Festsetzung von Vorauszahlungen (Abschlägen) für das Kalenderjahr 2017 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2018, bei Gericht eingegangen am 13. Dezember 2018, hat der Kläger seine Klage (sinngemäß) hinsichtlich des Gebührenbescheides V... vom 5. Februar 2018 erweitert. Zur Begründung seiner Klagen bezieht der Kläger sich auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führt er aus: Da die Jahresabrechnung V... nicht korrigiert worden sei, betrachte er den Rechtsstreit nicht als abgeschlossen. Das Abrechnungsjahr 2017 sei schon immer Bestandteil seiner Klage gewesen. Der Bescheid V... sei insoweit nach Maßgabe des Bescheides V... für die Jahre 2013 bis 2016 zu korrigieren. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine "falsche Rechnung" V... aus dem Jahre 2017 durch eine "falsche Rechnung" V... vom 5. August 2018 abgelöst werden könne, zumal die in Rede stehenden Abrechnungen unterschiedliche Aufgaben erfüllten. Beide "Rechnungen" V... und V... seien auf der Grundlage der "falschen Rechnung" V... vom 28. September 2017 erstellt worden. Da die "Rechnung" V... letztlich durch die "Rechnung" V... vom 7. Februar 2019 ersetzt worden sei, sei das Niederschlagswasser in beiden "Rechnungen" V... und V... falsch berechnet worden. Er habe insoweit gegen die Rechnung vom 5. Februar 2018 zur Rechnungsnummer V... zunächst nicht geklagt, weil das Problem der falschen Berechnung des Niederschlagswassers aus dem Jahr 2017 noch offen gewesen sei. Außerdem habe der Beklagte seine falsche "Jahresrechnung" V... für das Jahr 2018 bereits am 7. Februar 2019 durch die Rechnung V... mit der Trennung des Niederschlagswassers ersetzt. Die Klagen seien insoweit auch begründet. Der Beklagte habe nicht den Nachweis erbracht, dass er - der Kläger - Niederschlagswasser in dem Mischkanal einleite. Am 11. Juli 2018 habe auf seinem Grundstück eine Ortsbesichtigung mit dem Beklagten stattgefunden. Es sei eine Überprüfung des Abwasserkanals auf der S... per Nebelerzeugung erfolgt, wobei sich keine Verbindung zu den Regenwasserableitungen des vorderen Teils des Gebäudes gezeigt habe. Nebel sei nur am Nachbargebäude aufgestiegen. Bei der weiteren Besichtigung der Wohnfläche sei ein Schacht entdeckt worden, wozu auch die Mitarbeiter des Verbandes keine Erklärung gehabt hätten. Vermutet worden sei ein Regenwassersickerschacht, der mit der Bebauung des Grundstücks entstanden sei. Bei der Überprüfung des hinteren Teils des Grundstücks sei festgestellt worden, dass das Regenwasser auf die Abstellfläche geleitet werde. Soweit Regenwasser sowohl in den Regenwasserkanal des Verbandes fließe als auch in den Mischkanal der Abwasserentsorgung, könne für die Berechnung nur eine Teilfläche in Ansatz gebracht werden, da ein Teil über die Hoffläche entsorgt werde.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

1. den Gebührenbescheid für Niederschlagswasser vom 28. September 2017 zur Rechnungsnummer V... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2017, den Bescheid über die Änderung der Abschlagshöhe vom 28. September 2017 zur Rechnungsnummer V... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2017 sowie den Gebührenbescheid für Niederschlagswasser vom 5. Februar 2018 zur Rechnungsnummer V... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2018 aufzuheben,

2. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. März 2020 zu verpflichten, den Gebührenbescheid für Niederschlagswasser vom 5. Februar 2018 zur Rechnungsnummer V... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2018 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus: Die Klage sei mit sämtlichen Anträgen unzulässig. Der Gebührenbescheid V... vom 5. Februar 2018 für das Kalenderjahr 2017 sei bis zur Klageerweiterung weder Gegenstand des vorliegenden Verfahrens noch eines anderen verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens gewesen und insoweit in Bestandskraft erwachsen. Eine Änderung/Aufhebung des Bescheides zur Abschlaghöhe V... vom 28. September 2017 sei zwar nicht erfolgt. Aufgrund dessen, dass mit diesem Bescheid nur zwei Abschläge, und zwar mit den Fälligkeitsdaten 15. Oktober 2017 und 15. Dezember 2017 festgesetzt worden seien, habe es am 7. September 2019, als der Änderungsbescheid V... erlassen worden sei, keine Vorauszahlungen mehr für eine Neufestsetzung von Abschlägen für das zurückliegende Erhebungsjahr 2017 gegeben. Für das Kalenderjahr 2017 sei insoweit unter dem 5. Februar 2018 der Jahresgebührenbescheid V... erlassen worden, der den Bescheid über die Änderung der Abschlagshöhe vom 28. September 2017 abgelöst habe. Gegen diesen habe der Kläger zwar Widerspruch eingelegt, jedoch gegen den diesen Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid keine Klage erhoben, so dass der besagte Jahresgebührenbescheid in Bestandskraft erwachsen sei. Soweit der Kläger mit Schreiben vom 26. Februar 2019 beim ihm - dem Beklagten - sinngemäß den Antrag gestellt habe, den bestandskräftigen Gebührenbescheid vom 5. Februar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2018 aufzuheben, habe er diesen Antrag mit Bescheid vom 29. März 2019 abgelehnt. Hiergegen habe der Kläger keinen Widerspruch eingelegt, so dass auch insoweit Bestandskraft eingetreten sei.

Gründe

Die Kammer konnte gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Vorsitzenden und Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, da diesem der Rechtsstreit mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 zur Entscheidung übertragen worden ist. Der Einzelrichter konnte ferner - auch hinsichtlich der Klageerweiterung - im Wege des schriftlichen Verfahrens (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit jeweils einverstanden erklärt haben (vgl. Schriftsätze des Beklagten vom 2. Dezember 2019 und vom 27. Februar 2020 und Schriftsätze des Klägers vom 12. Dezember 2019 und vom 28. Februar 2020).

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mit allen vom Kläger (sinngemäß) gestellten Anträgen bereits unzulässig.

Soweit der Kläger sinngemäß beantragt, den Gebührenbescheid für Niederschlagswasser vom 28. September 2017 zur Rechnungsnummer V... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2017 aufzuheben, ist die vom Kläger insofern erhobene Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO bereits unstatthaft, jedenfalls fehlt es dem Kläger am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

Denn indem der Beklagte unter dem 7. Februar 2019 einen Änderungsbescheid für die Niederschlagswasserentsorgung (Aktenzeichen V... ) erließ, mit dem er die Niederschlagswassergebühr für den Zeitraum vom 29. August 2013 bis zum 31. Dezember 2016 auf insgesamt 230,40 Euro festsetzte und so den rechtlichen Bedenken des Klägers Rechnung trug, so dass sich gegenüber dem vormaligen Gebührenbescheid vom 28. September 2017 (Aktenzeichen V... ) eine Verringerung der Niederschlagswassergebühr um 1.188,85 Euro ergab, ist der Gebührenbescheid vom 28. September 2017 ersetzt worden und hat sich damit gemäß § 124 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) erledigt. Hiervon geht auch der Kläger, der gegen den Änderungsbescheid keinen Widerspruch eingelegt hat, aus (vgl. nur sein an das Gericht gerichtete Schreiben vom 10. Dezember 2019), hat hieraus aber trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweise nicht die prozessuale Konsequenzen gezogen, den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt zu erklären.

Soweit sich der Kläger mit seinem Aufhebungsbegehren gegen den Bescheid über die Änderung der Abschlagshöhe vom 28. September 2017 zur Rechnungsnummer V... für das Kalenderjahr 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2017 wendet, ist die Anfechtungsklage ebenfalls bereits unzulässig, da sich der als Vorauszahlungsbescheid gemä0 § 6 Abs. 5 Satz 1 KAG anzusehende Abschlagsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides durch den Erlass des Jahresgebührenbescheid V... für das Kalenderjahr 2017 vom 5. Februar 2018, der den Abschlagsbescheid abgelöst hat, vollständig erledigt hat. Dabei mag dahinstehen, ob die Klage insoweit bereits unstatthaft (geworden) ist oder der Klägerin das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis bzw. die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO abzusprechen ist.

Ein Vorauszahlungsbescheid erledigt sich im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i.V.m. § 124 Abs. 2 AO "auf andere Weise", wenn er durch einen endgültigen Heranziehungsbescheid vollständig abgelöst und dadurch gegenstandslos wird. Maßgeblich ist, ob der endgültige Heranziehungsbescheid den Vorauszahlungsbescheid als Rechtsgrund für die vom Betroffenen erbrachte oder zu erbringende Leistung ersetzt, wobei es auf den Regelungsgehalt des endgültigen Gebührenbescheides im Verhältnis zum Vorauszahlungsbescheid ankommt (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 27. Oktober 2016 - 6 K 667/12 -, juris; VG Cottbus, Urteil vom 28. September 2017 - 6 K 521/14 -, juris; Beschluss vom 5. September 2019 - 6 L 690/17 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 244/97 -, alle juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Regelungsgehalt von Vorauszahlungsbescheid einerseits und endgültigem Gebührenbescheid andererseits regelmäßig - wie auch hier - zwei verschiedene Gegenstände hat, nämlich die (vorläufige oder endgültige) Festsetzung der entstandenen Abgabe einerseits und das Leistungsgebot (die Zahlungsaufforderung) andererseits (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1975 - VII C 33.73 -, juris). Die Beantwortung der Frage der Ablösung eines Vorauszahlungsbescheides durch einen endgültigen Heranziehungsbescheid und damit der Erledigung des Vorauszahlungsbescheides muss dementsprechend beide Regelungsgegenstände in den Blick nehmen (vgl. VG Cottbus, jeweils a.a.O; BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 244/97 -, juris).

Soweit es die Gebührenfestsetzung als Rechtsgrund betrifft, löst der endgültige Gebührenbescheid den Vorauszahlungsbescheid im Falle der erfolgten wie der nicht erbrachten Zahlung ab, weil nunmehr der endgültige Gebührenbescheid den Rechtsgrund für das endgültige Behaltendürfen der erbrachten bzw. für die Forderung der noch ausstehenden Gebühr darstellt. Soweit es die Zahlungsaufforderung (das Leistungsgebot) betrifft, hängt deren Ablösung davon ab, ob der endgültige Bescheid ein eigenes Leistungsgebot enthält und welchen Inhalt dieses Leistungsgebot hat. Ist auf das Leistungsgebot des Vorauszahlungsbescheides eine Zahlung erbracht worden und ergeht danach ein Gebührenbescheid in geringerer Höhe, ist nunmehr der endgültige Bescheid Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen der erbrachten Zahlung. Der gegenstandslos gewordenen Zahlungsaufforderung im Vorauszahlungsbescheid kommt keine eigenständige Regelungswirkung mehr zu. Aufgrund der erfolgten Ablösung entfällt mangels einer fortwirkenden belastenden Regelung jedenfalls das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des überholten Vorauszahlungsbescheides (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 8 B 244/97 -, juris Rn. 9; OVG Thüringen, Beschluss vom 29. Juni 2001 - 4 ZEO 917/97 -, juris Rn. 8). Gleiches gilt in Fällen, in denen der Gebührenschuldner auf das Leistungsgebot des Vorauszahlungsbescheides nicht gezahlt hat und der endgültige Gebührenbescheid ein Leistungsgebot enthält, das sich auf die Gesamtsumme der festgesetzten endgültigen Gebühr bezieht. In diesem Fall wird das Leistungsgebot des Vorauszahlungsbescheides durch die Zahlungsaufforderung im endgültigen Gebührenbescheid abgelöst, so dass nunmehr der gegenstandslos gewordenen Zahlungsaufforderung im vorläufigen Bescheid keine belastende Wirkung für den Gebührenschuldner mehr zukommt (vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 29. Juni 2001 - a.a.O.; Urteile der Kammer vom 27. Oktober 2016 und vom 26. September 2017, jeweils a.a.O.).

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat hier der endgültige Gebührenbescheid vom 5. Februar 2018 zur Rechnungsnummer V... den gegenständlichen Abschlagsbescheid vom 28. September 2017 zur Rechnungsnummer V... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2017 vollständig abgelöst. Denn zum einen stellt der Gebührenbescheid vom 5. Februar 2018, indem er die Niederschlagswassergebühr für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 insgesamt endgültig in Höhe von 587,18 Euro festsetzt, nunmehr den Rechtsgrund für das endgültige Behaltendürfen der vom Kläger ausweislich des Bescheides teilweise bereits erbrachten sowie für die Forderung der noch ausstehenden bzw. - soweit keine Leistungen auf die Niederschlagswasserforderung erfolgt sein sollten - der gesamten Niederschlagswassergebühr dar. Soweit der Kläger bereits Zahlungen auf die Gebühren erbracht haben sollte, kommt auch dem gegenstandslos geworden Leistungsgebot des Vorauszahlungsgebotes, wie ausgeführt, keine eigenständige Regelungswirkung mehr zu. Gleiches gilt, falls der Kläger auf das Leistungsgebot des Vorauszahlungsbescheides nicht gezahlt haben sollte, da der endgültige Gebührenbescheid ein Leistungsgebot enthält, das sich dann auf die Gesamtsumme der festgesetzten endgültigen Niederschlagswassergebühr bezieht und lediglich die geleisteten Zahlungen zur Trinkwasser- und Abwassergebühr berücksichtigt. Insoweit enthält der endgültige Gebührenbescheid, indem er den noch zu zahlenden Gesamtbetrag ausweist, ein im Ansatz auf die Gesamtsumme der festgesetzten endgültigen Gebühr bezogenes Leistungsgebot, dass lediglich berücksichtigt, dass die Klägerin (teilweise) bereits Zahlungen erbracht hat.

Die Frage, ob der Gebührenbescheid vom 5. Februar 2018 zur Rechnungsnummer V... rechtmäßig oder - wie der Kläger meint - rechtswidrig ist, ist für die Frage der Ablösung irrelevant. Selbst dann, wenn der endgültige Gebührenbescheid, der den Vorauszahlungsbescheid (zunächst) abgelöst hat, durch ein rechtskräftiges Urteil gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit Wirkung für die Vergangenheit ("ex tunc") aufgehoben würde, lebte der Vorauszahlungsbescheid nicht wieder auf, und zwar weder als solcher noch als zu einem endgültigen Gebührenbescheid umgewandelter Bescheid. Erlässt nämlich die Behörde einen endgültigen Gebührenbescheid, macht sie deutlich, dass sie die Vorauszahlungs- bzw. Vorfinanzierungssituation für beendet hält und stellt - für den Fall bereits erfolgter Zahlung auf die Gebührenschuld - den Rechtsgrund für das weitere Behaltendürfen dieser Gebühr auf den endgültigen Gebührenbescheid um. (vgl. BVerwG, Urt. vom 24. März 1999 - 8 C 27.97 -, BVerwGE 108, 364, 368; BFH, Beschl. vom 3. Juli 1995 - GrS 3/93 -, juris; OVG NRW, Beschl. vom 30.6.2009 - 15 B 524/09 -, juris, Rn. 1; Thüringer OVG, Beschl. vom 29. Juni 2001 - 4 ZEO 917/97 -, juris, Rn. 9; Bayerischer VGH, Urt. vom 3. Februar 2000 - 6 B 95.2367 -, juris; Urt. vom 12.10.2010 - 2 S 2555/09 -, juris, Rn. 19; Urt. vom 22.10.2010 - 6 BV 09.1363 -, BayVBl. 2011 S. 273ff.; OVG Saarland, Urt. vom 18. Mai 2011 - 1 A 7/11 -, juris, Rn. 28; OVG Rheinland- Pfalz, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 6 A 10941/08 -, juris; Urt. vom 18. Oktober 2017 - 6 A 11862/16 -, juris; Urt. vom 17. April 2018 - 6 A 11905/17 -, KStZ 2018 S. 154, 156; Kluge, a.a.O., § 6 Rn. 802a m.w.N., insbes. aus der Rspr. des VG Cottbus).

Da der Kläger eine (teilweise) Erledigungserklärung trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweise auch hier nicht abgegeben hat, war das Anfechtungsbegehren auch insoweit als unzulässig abzuweisen.

Soweit es in einem Verwaltungsprozess in Betracht kommen kann, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse i. S. des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorauszahlungsbescheides haben kann, wenn die Ablösung nach Rechtshängigkeit der Klage gegen den Vorauszahlungsbescheid erfolgt ist und die geltend gemachten Gründe für die Rechtswidrigkeit des Vorauszahlungsbescheides auch die Rechtswidrigkeit des endgültigen Gebührenbescheides zur Folge hätten oder sonst die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorauszahlungsbescheides präjudizielle Wirkung hat, liegt auch ein solcher Fall hier nicht vor.

Zwar kann sich, da die Fortsetzungsfeststellungsklage verhindern soll, dass der Kläger, der infolge eines erledigenden Ereignisses seinen ursprünglichen, den Streitgegenstand kennzeichnenden Antrag nicht weiterverfolgen kann, um die Früchte des bereits geführten Prozesses gebracht wird, das Fortsetzungsfeststellungsinteresses aus der Präjudizwirkung der beantragten Feststellung bzw. aus einer Wiederholungsgefahr ergeben (vgl. BVerwG, Beschl. vom 17. Dezember 2019 - 9 B 52.18 -, juris: Wiederholungsgefahr; OVG Nordrhein- Westfalen, Urt. vom 16. März 1977 - II A 588/74 -, OVGE 32, 257; Hessischer VGH, Urt. vom 7. Dezember 1978 - V OE 95/77 -, HessVGRspr. 1979 S. 33: jeweils zum Anschlussbeitragsrecht; OVG Saarland, Urt. vom 18. Mai 2011 - 1 A 7/11 -, juris, Rn. 29 ff.; Bayerischer VGH, Urt. vom 3. Februar 2000 - 6 B 95.2367 -; Urt. vom 3. Juli 2006 - 6 B 03.2544 -, KStZ 2007 S. 118; Urt. vom 22. Oktober 2010 - 6 BV 09.1363 -, BayVBl. 2011 S. 273, jeweils zum Erschließungsbeitragsrecht; OVG Rheinland- Pfalz, Urt. vom 10. Dezember 2014 - 6 A 10853/14 -, KStZ 2015 S. 75 zu einem wiederkehrenden Beitrag; VG Köln, Urt. vom 3. April 2007 - 14 K 8327/04 -, juris; VG Düsseldorf, Urt. vom 25. September 2008 - 8 K 6238/06 -, juris; VG Gelsenkirchen, Urt. vom 25. April 2008 - 15 K 1378/06 -, juris; offen lassend BVerwG, Beschl. vom 19. Dezember 1997, a. a. O.).

Ein berechtigtes Interesse i.S.d § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, jedenfalls aber das für jede verwaltungsgerichtliche Klage erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist indes dann zu verneinen, wenn der (endgültige) Heranziehungsbescheid - wie hier, wie noch auszuführen sein wird, der Fall - bestandskräftig geworden ist und der Vorauszahlungsbescheid auch für künftige Veranlagungszeiträume keine Relevanz mehr hat (vgl. Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 802 m.w.N.).

Hat sich die Wiederholungsgefahr bereits in einem nachfolgenden Verwaltungsakt realisiert, kann eine erneute Rechtsbeeinträchtigung insoweit nicht mehr verhindert werden und kann die Entscheidung über den Fortsetzungsfeststellungsantrag insoweit keine Präjudizwirkung für diesen bestandskräftigen Bescheid mehr entfalten (in diesem Sinne auch BVerwG, Beschl. vom 17. Dezember 2019 - 9 B 52.18 -, juris). Denn ein bestandskräftiger Abgabenbescheid ist einer gerichtlichen Aufhebung nicht zugänglich, und der Bürger hätte allenfalls aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. § 130 AO einen auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Aufhebung des (bestandskräftigen) endgültigen Heranziehungsbescheides gerichteten Anspruch gegen die Behörde (vgl. hierzu noch unten), bei dem die etwaige gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vorauszahlungsbescheides lediglich ein Aspekt der zu treffenden Ermessensentscheidung wäre. Lehnt hingegen - wie hier (vgl. noch unten) - die Behörde auf einen entsprechenden Antrag die Aufhebung ab, müsste der Bürger ohnehin einen (neuen) Verwaltungsrechtsstreit anstrengen, bei dem dann (auch) - die Zulässigkeit einer solchen Klage vorausgesetzt - die Rechtswidrigkeit des Vorauszahlungsbescheides geprüft werden müsste. Das Gericht im Falle der Bestandskraft des endgültigen Heranziehungsbescheides in dieser Konstellation mit einem zusätzlichen Fortsetzungsfeststellungsverfahren nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu belasten, ist daher geradezu prozessunökonomisch. Daher entfällt bei Bestandskraft des endgültigen Bescheides grds. das Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr (im engeren Sinne) und der Betroffene ist auf die Rechtsschutzmöglichkeit der Anfechtung des neuen Verwaltungsakts zu verweisen (vgl. allg. BVerwG, Urt. vom 6. September 1984 - 3 C 20.83 -, Buchholz 427.6 § 12 BFG Nr. 20 S. 24 und vom 2. November 2017 - 7 C 26.15 -, juris Rn. 18; Beschl. vom 31. Januar 2019 - 8 B 10.18 -, juris, Rn. 9; Beschl. vom 17. Dezember 2019, a.a.O. ausdrücklich für das Verhältnis zwischen Vorausleistungs- und endgültigem Heranziehungsbescheid; Kluge, a.a.O.).

Die Frage einer etwaigen Wiederholungsgefahr beschränkt sich allerdings nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. vom 17. Dezember 2019, a. a. O.), der die Kammer folgt, nicht nur auf den vom Vorausleistungsbescheid abgedeckten Veranlagungszeitraum und das Verhältnis zum endgültigen Heranziehungsbescheid, sondern betrifft auch zukünftige Zeiträume, die Gegenstand weiterer vorläufiger und endgültiger Bescheide sein können. Insoweit steht die Möglichkeit künftiger neuer Rechtsbeeinträchtigungen weiter im Raum. Bezogen auf diese späteren Zeiträume und weiteren Bescheide besteht die Gefahr der Umgehung der Bestandskraft des Heranziehungsbescheides und einer ungerechtfertigten Besserstellung des Abgabenpflichtigen nicht. Ob im konkreten Fall eine das Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründende Wiederholungsgefahr, also die hinreichend bestimmte Gefahr künftiger gleichartiger Verwaltungsakte bei im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen, tatsächlich besteht, ist daher sorgfältig zu prüfen. Änderungen in den satzungsrechtlichen Vorgaben, in den Grundstücksverhältnissen, in der Veranlagungspraxis oder im Ver- bzw. Entsorgungsverhalten können dem entgegenstehen.

Gemessen hieran hat der Kläger vorliegend nichts dafür vorgetragen und ist auch sonst nichts dafür ersichtlich, dassdie Möglichkeit künftiger neuer Rechtsbeeinträchtigungen - auch in künftigen Veranlagungszeiträumen - weiter im Raum steht. Denn in dem den Veranlagungszeitraum 2018 betreffenden Niederschlagswassergebührenbescheid V... vom 7. Februar 2019 hat der Beklagte den Bedenken des Klägers Rechnung getragen und den zuvor erlassenen, fehlerhaften Bescheid V... vom 6. Februar 2019 korrigiert. Dies sieht auch der Kläger so, der mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 26. Februar 2019 lediglich mitgeteilt hat, dass er diesen Bescheid vom 7. Februar 2019 zur Kenntnis genommen habe und beanstandet hat, dass "keine Änderung der Jahresabrechnung V... erfolgt" sei, bei der gerade von anderen Bemessungsgrundlagen ausgegangen wurde, im Übrigen gegen den Niederschlagswassergebührenbescheid V... vom 7. Februar 2019 aber gerade nicht vorgegangen ist. Es ist auch nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Beklagte nicht auch für die Veranlagungszeiträume nach 2018 die veränderten Bemessungsdaten zugrunde legen wird.

Soweit der Kläger (sinngemäß) beantragt, den Gebührenbescheid für Niederschlagswasser vom 5. Februar 2018 zur Rechnungsnummer V... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2018 aufzuheben, ist die Anfechtungsklage gleichfalls unzulässig. Denn der Kläger hat gegen den seinen Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27. April 2018, der ihm am 3. Mai 2018 zugestellt wurde und der mit einer nicht zu beanstandenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist, nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO nach Zustellung des Widerspruchsbescheides Klage erhoben, so dass der in Rede stehende Gebührenbescheid in Bestandskraft erwachsen ist. Die Klageerweiterung vom 10. Dezember 2019 ist insoweit erst am 13. Dezember 2019 und damit nach Ablauf der Monatsfrist bei Gericht eingegangen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Kläger den genannten Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (sinngemäß) bereits mit seinen an das Gericht gerichteten Schreiben vom 26. Februar 2019 oder vom 12. November 2019 in das Verfahren einbezogen hätte, wäre auch dies nicht fristgemäß, da erst nach Ablauf der Monatsfrist erfolgt.

Soweit der Kläger, der mit seiner Klageerweiterung vom 10. Dezember 2019 unter Berücksichtigung seiner Ausführungen im an das Gericht gerichtetem Schreiben vom 17. Januar 2020 die Korrektur desGebührenbescheid für Niederschlagswasser vom 5. Februar 2018 zur Rechnungsnummer V... durch den Beklagten ungeachtet seiner Bestandskraft begehrt, (sinngemäß) auch beantragt,den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. März 2020 zu verpflichten, den Gebührenbescheid für Niederschlagswasser vom 5. Februar 2018 zur Rechnungsnummer V... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2018 aufzuheben, ist die Klage gleichfalls unzulässig.

Zwar ist die Klage insoweit als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO auf Aufhebung eines - wie ausgeführt - bestandskräftigen Abgabenbescheides gemäߧ 130 Abs. 1 Abgabenordnung (AO), der gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG im vorliegenden Zusammenhang entsprechende Anwendung findet, statthaft (vgl. jüngst etwa Urteil der Kammer vom 27. Mai 2020 - 6 K 2021/15 -, juris). Das gilt auch im Hinblick darauf, dass das Schreiben des Klägers vom 26. Februar 2019 an den Beklagten keinen bestimmten Antrag enthält, sondern sich in der bloßen Feststellung erschöpft, dass mit dem Gebührenbescheid vom 7. Februar 2019 zur Rechnungsnummer V... "keine Änderung der Jahresabrechnung N... erfolgt" sei. Denn nach den auch im öffentlichen Recht geltenden Rechtsgrundsätzen über die Auslegung von Willenserklärungen tritt der Wortlaut hinter dem erkennbaren Sinn und Zweck der Erklärung zurück (§§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Zudem ist nach anerkannter Auslegungsregel zugunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen bzw. den Antrag stellen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 17.01 -, juris Rn. 40; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Februar 2007 - 9 S 28.06 -, juris Rn. 3). Gemessen daran hat der Klägerin mit seinem oben genannten Schreiben eine Aufhebung des bestandskräftigen und daher mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Gebührenbescheides für Niederschlagswasser vom 5. Februar 2018 zur Rechnungsnummer V... durch den Beklagten begehrt. Letztlich hat auch der Beklagte das Schreiben der Klägerin vom 26. Februar 2019 so verstanden, wie sich aus seinem Ablehnungsbescheid vom 29. März 2019 ergibt.

Jedoch ist die Klage unzulässig, da der Kläger gegen den am 2. April 2019 ordnungsgemäß zugestellten und mit einer nicht zu beanstandenden Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Ablehnungsbescheid vom 29. März 2019 ausweislich des unter dem 8. Januar 2020 zur Gerichtsakte gereichten Heranziehungsvorgangs des Beklagten innerhalb der Frist des § 70 Abs. 1 VwGO keinen Widerspruch beim Beklagten eingelegt hat und auch dieser Bescheid somit in Bestandskraft erwachsen ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.

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