VerfG des Landes Brandenburg, Beschluss vom 28.10.2020 - 19/20 EA
Fundstelle
openJur 2020, 78757
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

A.

Der Antragsteller erhielt am 26. August 2020 eine Mitteilung über einen Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Oktober 2020 beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG). Er wurde darüber informiert, dass die dort beigefügte Hausrechtsanordnung bestimme, gerichtsfremde Personen hätten im Gebäude des LSG außerhalb der Sitzungssäle wegen der COVID 19-Pandemie eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Mit seinem am 27. Oktober 2020 beim Verfassungsgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet er sich unmittelbar gegen die Verordnung über den Umgang mit dem SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-UmgV) vom 12. Juni 2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2020. Er beantragt, § 2 Abs. 3 Nr. 2 SARS-CoV-2-UmgV vorläufig "wegen globaler Unverhältnismäßigkeit außer Kraft zu setzen". Es stehe eine Verletzung der Unversehrtheit seiner Person und die Verwirkung seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz im Raum.

Im LSG sei die Einhaltung der gebotenen Mindestabstände sichergestellt. Zur Glaubhaftmachung, dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Nr. 2 SARS-CoV-2-UmgV beim Antragsteller vorlägen, legt er mehrere ärztliche Stellungnahmen aus dem sozialgerichtlichen Verfahren sowie ein ärztliches Attest vom 25. Juni 2020 vor, in dem ihm "wegen erheblicher gesundheitlicher Gefahren dringend vom Tragen einer Mund-Nasen-Maske abgeraten" wird.

B.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

Ungeachtet der Frage, ob das Rechtsschutzbedürfnis schon angesichts dessen, dass der Antragsteller zwei Monate nach Erhalt der Terminsmitteilung einschließlich der hausrechtlichen Anordnung abgewartet hat und sein Antrag beim Verfassungsgericht erst weniger als 48 Stunden vor dem beim LSG anberaumten Termin eingegangen ist, möglicherweise nicht vorliegt, fehlt es jedenfalls aus anderen Gründen.

Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht nur dann, wenn der erstrebte Rechtsschutz nicht auf anderem, einfacherem Wege erreichbar ist. Ein Tätigwerden des Verfassungsgerichts ist in aller Regel nicht erforderlich, solange und soweit Rechtsschutz durch die Fachgerichtsbarkeit in Anspruch genommen werden kann. Insoweit gilt auch im Verfahren nach § 30 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) der Grundsatz der Subsidiarität (Beschluss vom 5. Mai 2020 - VfGBbg 5/20 EA -, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

Soweit sich der Antragsteller unmittelbar gegen die SARS-CoV-2-UmgV wendet, hat er die ihm offen stehende Möglichkeit verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes durch eine Normenkontrolle gemäß § 4 Abs. 1 Brandenburgisches Verwaltungsgerichtsgesetz i. V. m. § 47 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und ein entsprechendes Eilrechtsschutzverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nicht ergriffen.

Sofern der Antragsteller in der Sache auch begehren sollte, bei einem morgigen Aufenthalt am LSG anlässlich der mündlichen Verhandlung in seinem Verfahren von der hausrechtlichen Anordnung der Präsidentin des Landessozialgerichts zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit zu sein, hat er eine Ausnahme auf Grundlage des ärztlichen Attests vom 25. Juni 2020 bisher weder bei dieser selbst noch auf dem ihm bei Verneinung offen stehenden Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten geltend gemacht. Ob der Inhalt des Attests für einen Nachweis der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 SARS-CoV-2-UmgV genügt, hat das Verfassungsgericht vorliegend nicht zu prüfen.

Da sich der Antragsteller ausweislich seines Antrags gegen die in der angegriffenen Vorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 2 SARS-CoV-2-UmgV vorgesehene Ausnahme aus gesundheitlichen Gründen wendet, ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, wie er durch die Ausnahmevorschrift überhaupt beeinträchtigt sein kann.

C.

Der Beschluss ist gemäß § 30 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar, § 30 Abs. 3 Satz 2 VerfGGBbg.

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