VG Arnsberg, Urteil vom 01.07.2019 - 8 K 4184/18
Fundstelle
openJur 2020, 78662
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin einer im Jahr 2002 nach § 11 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) erteilten Erlaubnis für eine gewerbsmäßige Hundezucht.

Am 8. Juni 2017 fand aufgrund einer Nachbarbeschwerde über Geruchsbelästigungen eine ordnungsrechtliche Kontrolle durch das Ordnungsamt der Stadt S. auf dem Grundstück "I. " in S. statt, auf dem die Klägerin mit ihrem Ehemann lebt und Hunde hält.

In einem an die Klägerin am 9. Juni 2017 gerichteten Schreiben führte der Bedienstete S1. der Stadt S. unter Anderem aus:

"...Aufgrund eines Ortstermins vom 08.06.2017 konnte mit Ihnen ein kurzes Gespräch an der Haustür geführt werden. Das Grundstück selbst und die Hundehaltung konnte nicht besichtigt werden, da Sie darauf nicht vorbereitet waren...Die Mitarbeiter konnten an der Haustür allerdings bei leichtem Wind einen deutlichen Geruch nach Exkrementen, wahrscheinlich ausgehend von der Hundehaltung, wahrnehmen.

Bevor die Mitarbeiter wieder zurückfahren konnten wurden sie von Ihrem Nachbarn, Herrn U. H. , I. , auf sein Grundstück gebeten. Vom Garten des Nachbargrundstücks konnte ein Teil Ihres stark bewachsenen Grundstücks eingesehen werden. Aus Richtung Ihrer Terrasse kommend konnte jetzt ein deutlicher Geruch von Urin bzw. Kot, offensichtlich ausgehend von ihrer Hundehaltung, wahrgenommen werden..."

Am 26. April 2018 erhielt die amtliche Tierärztin des Beklagten Dr. C. einen Hinweis des Veterinäramtes T. , dass die Hunde "Diva" (Chipnummer 276098104818239) und "Dorina" (Chipnummer 276098104813799), die einer Tierhalterin im Rahmen einer tierschutzrechtlichen Maßnahme fortgenommen worden waren, an die Klägerin verkauft worden seien und die Klägerin die Hunde nach Zahlung der Tierheimrechnung am 25. April 2018 abgeholt habe.

Um eine tierschutzgerechte Haltung zu gewährleisten bat der Kreis T. den Beklagten um eine Kontrolle der Hundehaltung.

Frau Dr. C. versuchte daraufhin mit Frau T1. N1. am 6. Juni 2018, die Hundehaltung unter der Adresse "Im I. 8, 59602 S. " zu kontrollieren. In dem darüber gefertigten Vermerk führte diese aus:

"... Der Weg zum Haus war von Tannen und Gebüsch zugewachsen.

Frau Dr. C. klingelte, woraufhin mehrere Hunde im Haus in den zur Straße gerichteten Räumen anschlugen. Das Ertönen der Klingel war deutlich zu hören. Niemand öffnete, jedoch verstummte das Bellen nach wenigen Malen und auch auf erneutes Klingeln und Klopfen reagierten die Hunde nicht mehr. Auch ein Herumlaufen der Tiere, das vorher vernehmbar war, war nicht mehr zu hören. Sie schienen in die hinteren Bereiche des Hauses verschwunden, obwohl an der Tür noch mehrfach geklopft und nach den Besitzern gerufen wurde.

Da auch daraufhin niemand öffnete, beschriftete Frau Dr. C. eine Visitenkarte mit der Bitte um Rückruf und steckte sie an die Tür.

Wir verließen das Grundstück über die Auffahrt und gingen rechts außen um das Gebäude herum über eine offene Wiesenfläche.

Von dort aus war der Garten der Familie B. einsehbar, der schon bei der Annäherung deutlich nach Hund und Hundekot roch. Im Garten liefen etwa acht Dackel auf einer befestigten Fläche umher, auf der Kot zu sehen war.

Die Tiere wirkten zunächst interessiert, schlugen auch hier wieder an und näherten sich dem Zaun - bis sie sich kurz darauf allesamt im Hause der Familie B. zurückzogen. Auch hier wurde abermals nach den Besitzern gerufen.

Wir gingen zur Straße zurück und entschieden, abermals zu klingeln. Dieses Mal bellte keiner der Hunde.

Wir verließen das Grundstück und fuhren weiter, da auch in diesem Fall niemand öffnete."

Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 wies der Beklagte die Klägerin und deren Ehemann darauf hin, dass diese aufgrund der ihnen nach § 11 TierSchG erteilten Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Züchten von Hunden per se der Aufsicht der zuständigen Behörde unterlägen. Er bat diese, sich mit der amtlichen Tierärztin Dr. C. zwecks Vereinbarung eines Kontrolltermins zu den Haltungsbedingungen der Hündinnen "Diva" und "Dorina" in Verbindung zu setzen.

Die Klägerin und ihr Ehemann wandten sich daraufhin mit Schreiben vom 10. Juni 2018 an den Beklagten und führten aus: Die Hündinnen "Diva" und "Dorina" seien in ihrem Besitz bzw. in ihrem Besitz gewesen. Diese hätten sie vor einiger Zeit für ihre Tochter und ihren Schwiegersohn erworben. Wie schon telefonisch mitgeteilt, befänden sich die beiden Hündinnen nun in einem 5 Sterne Hotel mit zigtausenden Quadratmetern Grund und eigenem Dammwildgatter. Das Hotel befinde sich nicht im Kreis T2. . Bereits seit 2 ½ Jahren züchteten sie keine Hunde mehr. Sie - die Klägerin - sei schwer erkrankt. Sie wollten darauf verweisen, dass Tierschutzkontrollen durch Dr. C. in der Vergangenheit zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf tierschutzrechtliche Verstöße ergeben hätten. Sie könnten nicht verstehen, dass bei ihnen so häufig kontrolliert werde, während in anderen Hundehaltungen keine Kontrollen stattfänden.

Der Beklagte forderte die Klägerin und ihren Ehemann mit Bescheid vom 19. Juni 2018 unter Nr. 1 auf, eine Überprüfung ihrer Hundehaltung einschließlich der zur Unterbringung der Hunde genutzten Wohnräume durch einen Veterinär des Kreises T2. zu dulden, und zwar am Mittwoch, 4. Juli 2018, 11.00 Uhr. Sollten diese an diesem Termin verhindert sein, hätten sie die Möglichkeit, rechtzeitig vor dem 4. Juli 2018, einen anderen Termin mit dem zuständigen Amtsveterinär zu vereinbaren oder eine vertretungsberechtigte Person (volljährige, geschäftsfähige Person) zu beauftragen, die den Zutritt zu den von ihnen genutzten Räumlichkeiten unter der Anschrift "I. 8 in S. " für die Überprüfung ihrer Hundehaltung gewähre und die dort gehaltenen und betreuten Hunde vorführe. Unter Nr. 2 der Ordnungsverfügung forderte er die Kläger auf, unverzüglich, spätestens bis zum 4. Juli 2018, den Verbleib der Hündinnen "Diva" Chipnummer 276098104818239 und "Dorina" Chipnummer 276098104813799 mitzuteilen. Zu benennen seien der jeweilige Name nebst Anschrift des Halters, Betreuers bzw. Betreuungspflichtigen. Für den Fall, dass die Kläger den Aufforderungen unter Nr. 1 und 2 nicht oder nicht vollständig nachkämen, drohte der Beklagte diesen unter Nr. 3 die Verhängung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 200,00 € an. Des Weiteren ordnete er die sofortige Vollziehung der unter den Nrn. 1 und 2 getroffenen Anordnungen auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO an.

Gegen diese Ordnungsverfügung hat die Klägerin unter dem Aktenzeichen 8 K 3164/18 Klage erhoben.

Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 25. Juni 2018 an den Beklagten und bat um Mitteilung des Namens des Mitarbeiters des Kreises T. , der Aussagen gegenüber dem Beklagten über ihren Hygienezustand getätigt haben solle.

Mit weiterem Schreiben vom 25. Juni 2018 bat die Klägerin um Aufhebung des für den 4. Juli 2018 anberaumten Kontrolltermins und Bestimmung eines neuen Termins für die 29. Kalenderwoche, da sie aufgrund zahlreicher Erkrankungen stets auf ärztliche Untersuchungen angewiesen sei.

Unter dem 30. Juli 2018 äußerte die Klägerin gegenüber dem Beklagten ihre Befürchtung, durch die geforderte Mitteilung des Namens und der Anschrift der Halter gegen die Datenschutzgrundverordnung zu verstoßen. Sie habe sich daher zunächst schriftlich an den Landesdatenschutzbeauftragten in E. gewandt, um zu erfragen, ob sie die Auskunft überhaupt erteilen dürfe. Durch die Weitergabe persönlicher Daten wolle sie sich nicht strafbar machen. Dessen Antwort wolle sie zunächst abwarten.

Mit Bescheid vom 5. Juli 2018 setzte der Beklagte gegen die Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 € wegen Verstoßes gegen Nr. 2 der Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2019 fest. Für den Fall, dass die Klägerin der Aufforderung unter Nr. 2 der Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2018 nunmehr nicht bis zum 13. Juli 2018 nachkomme, drohte der Beklagte ihr die Verhängung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 400,00 € an.

Dagegen richtet sich die Klägerin mit der unter dem Aktenzeichen 8 K 3203/18 geführten Klage.

Mit Schreiben vom 8. Juli 2018, beim Beklagten am 11. Juli 2018 eingegangen, teilte die Klägerin als Namen und Anschrift der Käufer der Hündinnen "Diva" und "Dorina", "C1. und L. C2. , X. , C3. " mit.

Eine Anfrage des Beklagten beim Veterinäramt C3. ergab, dass diese Personen weder melderechtlich erfasst noch die angegebene Anschrift existent seien.

Der Beklagte setzte mit Ordnungsverfügung vom 27. September 2018 gegen die Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 400,00 € fest. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin hinsichtlich der Käufer der beiden Hunde wahrheitswidrige Angaben getätigt und somit seiner Anordnung unter Nr. 2 der Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2018 nicht nachgekommen sei. Die Voraussetzungen für die Festsetzung des Zwangsgeldes nach § 64 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) lägen somit vor. Für den Fall, dass die Klägerin der Aufforderung unter Nr. 2 der Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2018 nunmehr nicht bis zum 8. Oktober 2018 nachkomme, drohte der Beklagte dieser die Verhängung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 800,00 € an. Als Rechtsgrundlagen benannte der Beklagte die §§ 14 ff. des Ordnungsbehördengesetzes (OBG), § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts, §§ 55 - 58, 60, 63 und 64 VwVG NRW und § 16 a Abs. 1 TierSchG.

Nach dem Inhalt der Postzustellungsurkunde wurde das Schriftstück am 29. September 2018 in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018, bei Beklagten am 12. Oktober 2018 eingegangen, wies die Klägerin den Vorwurf einer wahrheitswidrigen Angabe betreffend der Käufer der Hündinnen "Diva" und "Dorina" zurück. Die von ihr benannten Käufer hätten sich als solches so vorgestellt. Sie habe keinerlei Veranlassung gehabt, an diesen Angaben zu zweifeln. Mit großer Bestürzung habe jetzt zur Kenntnis nehmen müssen, dass sie offenbar selbst betrogen worden sei.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 teilte der Beklagte der Klägerin mit, die Vollziehung seiner Zwangsgeldfestsetzung vom 27. September 2018 einzustellen, da der Klägerin die Erfüllung der zu erzwingenden Leistung nach deren Angaben unmöglich sei.

Bereits am 15. Oktober 2018 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend macht: Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. September 2018 sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Entgegen der Annahme des Beklagten habe sie keine wahrheitswidrigen Angaben gemacht, sondern sei selbst betrogen worden. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung einer Handlung, die sie gar nicht vornehmen könne, sei daher rechtswidrig. Die Rechtswidrigkeit ergebe sich auch aus ihrem Recht, in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren keine Angabe zur Sache machen zu müssen. Dieses Recht werde durch die beabsichtigte Erzwingung im Verwaltungsverfahren durchbrochen.

Die Klägerin beantragt,

die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. September 2018

aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er erwidert: Der Bescheid vom 27. September 2018 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Erst am 12. Oktober 2018 sei ihm durch das Schreiben der Klägerin bekannt geworden, dass diese sich hinsichtlich der Angabe der Personalien und der Anschrift der Käufer der Hunde selbst betrogen fühle. Die Vollziehung des gegen die Klägerin festgesetzten Zwangsgeldes werde nunmehr aufgrund dieser Angaben eingestellt.

Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. Februar 2019 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

Die gegen die Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2018 gerichtete Klage 8 K 3164/18 und die gegen den Bescheid vom 5. Juli 2018 gerichtete Klage 8 K 3203/18 hat das erkennende Gericht mit Urteilen vom heutigen Tag abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Gerichtsakte 8 K 3164/18, die Gerichtsakte 8 K 3203/18 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Kammer entscheidet nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin.

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Es spricht bereits Vieles dafür, dass der Klägerin das für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, nachdem der Beklagte erklärt hat, den Bescheid vom 27. September 2018 nicht mehr zu vollziehen.

Ungeachtet dessen sind die darin enthaltene Zwangsmittelfestsetzung und die erneute Zwangsmittelandrohung auf der Grundlage der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60, 63, 64 VwVG NRW rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Darüber hinaus führt das Gericht ergänzend aus:

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ist dessen Erlass. Am 27. September 2018 und im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides zur Zustellung am 29. September 2018 lagen die Voraussetzungen für die Festsetzung des zuvor mit der sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung vom 5. Juli 2018 gemäß § 63 VwVG NRW ordnungsgemäß schriftlich angedrohten Zwangsgeldes vor.

Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW das Zwangsmittel fest. Die Klägerin hat dem Beklagten nicht, wie in Nr. 2 der Ordnungsverfügung vom 19. Juni 2018 sofort vollziehbar angeordnet und hinsichtlich der Frist mit Ordnungsverfügung vom 5. Juli 2018 erneut aufgefordert, bis zum 13. Juli 2018 den Verbleib der Hündinnen "Diva" und "Dorina" nach Name nebst Anschrift des Halters, Betreuers bzw. Betreuungspflichtigen mitgeteilt.

Nichts anderes ergibt sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 8. Juli 2018, beim Beklagten am 11. Juli 2018 eingegangen, in dem diese als Namen und Anschrift der Käufer der Hündinnen "Diva" und "Dorina", "C1. und L. C2. , X. , C3. " nannte. Denn auf Anfrage teilte das Veterinäramt der Stadt C3. dem Beklagten mit Email vom 27. September 2018 mit, dass die Anschrift X. mit der Hausnummer nicht existent und C1. und L. C2. im Melderegister nicht zu ermitteln seien. Damit handelte es sich aber bei den Angaben der Klägerin nicht um die vom Beklagten angeordnete Angabe des Halters, Betreuers bzw. Betreuungspflichtigen der Hündinnen "Diva" und "Dorina" nach Name und Adresse. Angesichts dieses Umstandes und der widersprüchlichen schriftlichen Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes zum Verbleib der Tiere - diese hatten in ihrem Schreiben vom 10. Juni 2018 ausgeführt, die Hündinnen befänden sich nun in einem 5 Sterne Hotel mit zig tausenden Quadratmetern Grund und einem eigenen Damwildgatter - ist der Beklagte bei der Zwangsgeldfestsetzung am 27. September 2018 zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin ihrer Auskunftspflicht bis dahin nicht nachgekommen ist.

Die Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dahingehend, der Erwerb der Hündinnen sei ursprünglich in der Absicht erfolgt, diese an ihre Tochter und ihren Schwiegersohn abzugeben, die ein Hotel betrieben, davon sei aber angesichts des schlechten Zustands der Hündinnen letztlich abgesehen worden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn dadurch wird der wesentliche Widerspruch zum Verbleib der Hündinnen in den schriftlichen Angaben der Klägerin (einerseits das 5 Sterne Hotel, andererseits das Ehepaar C2. aus C3. ) nicht aufgeklärt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass unter anderem die Klägerin am 10. Juni 2018 gegenüber dem Beklagten mitteilte, die Hündinnen befänden sich in einem 5 Sterne-Hotel mit zigtausend Quadratmetern Grund außerhalb des Kreises T2. , wenn diese tatsächlich niemals - wie nach den Angaben der Klägerin beabsichtigt war - zu der ein Vier-Sterne-Hotel im I1. betreibenden Tochter und deren Ehemann gebracht worden sind. Die von der Klägerin dahingehend beschriebene Absicht, die aber ihren Angaben zufolge wegen des Zustands der Hunde nicht realisiert worden sei, findet in der in dem Schreiben vom 10. Juni 2019 verwendeten Formulierung im Präsens "Wie ich Ihnen schon telefonisch mitgeteilt hatte, befinden sich die beiden Hündinnen nun in einem 5 Sterne Hotel mit zig tausenden Quadratmetern Grund und eigenem Damwildgatter. Das Hotel befindet sich nicht im Kreis T2. " nicht ansatzweise einen Niederschlag. Wenn die Klägerin tatsächlich, wie sie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die Hündinnen im Verlauf des Monats Juni 2018 - annähernd konkrete zeitliche Abfolgen hat die Klägerin nicht geschildert - an ein Ehepaar gegen 250,00 Euro pro Hund bei einem ersten persönlichen Kontakt abgegeben haben will, entbehrte die Angabe zum Verbleib der Hunde in ihrem Schreiben vom 10. Juni 2018 jeder Tatsachengrundlage. Befanden sich die Hunde entgegen der Angaben tatsächlich nicht auf dem genannten Hotelareal, kann der so umschriebene Aufenthaltsort aber allenfalls der Verschleierung des tatsächlichen Aufenthaltsorts der Hunde gegenüber dem Beklagten gedient haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Das Gericht sieht von einer Zulassung der Berufung gegen das vorliegende Urteil ab, weil die dafür nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen.

P. -N.

B e s c h l u s s :

Ferner hat die Kammer beschlossen:

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes

in Höhe des Auffangwertes auf 800,00 Euro (Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes in Höhe von 400,00 Euro zuzüglich 50 v. H. des weiter angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 800,00 Euro) festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.

Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden.

P. -N.

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