AG Medebach, Beschluss vom 09.04.2020 - 005 L 001/13
Fundstelle
openJur 2020, 78522
  • Rkr:
Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Medebach vom 24.01.2018 wird aufgehoben.

Die Weisung an den Zwangsverwalter, keine Zahlungen auf die Einkommensteuerbescheide des Vollstreckungsschuldners zu leisten, wird für unwirksam erklärt.

Der Antrag des Zwangsverwalters aus dem Schreiben vom 11.12.2017 wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Im Rahmen des Zwangsverwaltungsverfahrens ist die Zulässigkeit von Zahlungen des Zwangsverwalters auf die auf das zwangsverwaltete Objekt entfallende Einkommensteuerschuld der Schuldnerin aus dem zwangsverwalteten Vermögen zu klären.

1.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Medebach vom 15.01.2013 wurde auf Antrag der Gläubigerin gegen die Schuldnerin wegen eines dinglichen Anspruchs aus der Grundschuld in Abteilung III Rang 1 die Zwangsverwaltung des Grundstücks: Grundbuch von X Blatt 00000, Gemarkung X Flur 00, Flurstück 000, Gebäude- und Freifläche, S 0 = 776 qm angeordnet. Gleichzeitig wurde der Beteiligte zu 2) zum Zwangsverwalter bestellt.

Mit Schreiben vom 11.12.2017 übermittelte der Zwangsverwalter einen Einkommensteuerbescheid in Höhe von 235,20 € für das Jahr 2015. Der Bescheid verhält sich zur Einkommensteuerlast der Schuldnerin bezogen auf ihre Einkünfte aus dem zwangsverwalteten Grundstück (Teilfestsetzung). Der Zwangsverwalter teilte materiellrechtliche Einwendungen gegen die Veranlagung mit und richtete das folgende Begehren an das Gericht: "Generell wird angefragt, ob nach Auffassung des Gerichts überhaupt eine Zahlung geleistet werden kann (bzw. soll)." Dazu wurde eine Kopie eines Beschlusses des Amtsgerichts Gütersloh übermittelt, auf Grund dessen entsprechende Zahlungen nicht geleistet werden sollten.

Mit dem angegriffenen Beschluss der Rechtspflegerin vom 24.01.2018 wies diese den Zwangsverwalter an, keine Zahlungen auf die Einkommensteuerschuld des Vollstreckungsschuldners zu leisten. Zur Begründung wurde darauf ausgeführt, dass gem. § 11 ZwVerwVerfO in Verbindung mit §§ 155 Abs. 1, 156 ZVG der Zwangsverwalter ohne gerichtliche Anordnung lediglich die Berechtigung habe, die Ausgaben der Verwaltung, die Kosten des Verfahrens, gezahlte Kostenvorschüsse sowie die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten zu berichtigen. Zu diesen Ansprüchen gehöre die Einkommensteuerschuld des Vollstreckungsschuldners nicht. Das Bundesministerium für Finanzen habe mit Erlass vom 03.05.2017 geregelt, dass die Zwangsverwalter u.a. auch aus der Masse Einkommensteuer zu zahlen hätten. Dieser Erlass stehe aber im Widerspruch zur oben genannten gesetzlichen Regelung und könne daher im Zwangsverwaltungsverfahren keine Berücksichtigung finden. Um Rechtssicherheit aller Verfahrensbeteiligten zu gewährleisten, erfolge diese allgemeine Anweisung des Vollstreckungsgerichts an den Zwangsverwalter.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsbehelf der Erinnerungsführerin vom 27.02.2018, mit dem sie beantragt, den Beschluss vom 24.01.2018 aufzuheben, hilfsweise den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Finanzgericht zu verweisen. Wegen der Einzelheiten der Rechtsbehelfsbegründung wird auf das Schreiben Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 15.06.2018 half die Rechtspflegerin der Beschwerde und dem Hilfsantrag nicht ab und legte das Verfahren dem Landgericht Arnsberg zur Entscheidung vor.

Mit Verfügung vom 10.10.2018 leitete das Landgericht Arnsberg das Verfahren dem Amtsgericht Medebach wieder zu. Es handele sich nicht um eine sofortige Beschwerde, sondern um eine Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO, für die das Amtsgericht zuständig sei. Die Anordnung sei ohne Anhörung der Schuldnerin und der Gläubigerin erfolgt.

Die Rechtspflegerin half der Erinnerung nicht ab und legte die Verfahrensakte dem Vollstreckungsrichter vor, der in der Folge den am Verfahren Beteiligten rechtliches Gehör gewährte.

Von der Möglichkeit machte nur die Erinnerungsführerin Gebrauch, die den Vortrag aus der Rechtsbehelfsschrift weiter vertiefte. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen.

2.

Die zulässige Erinnerung ist im Ergebnis auch begründet.

a)

Die Erinnerung ist zulässig.

aa)

Die Erinnerungsführerin ist zwar nicht formell, jedoch materiell Beteiligte des Zwangsverwaltungsverfahrens, da der angegriffene Beschluss in ihre Rechte mittelbar eingreift.

bb)

Die Erinnerungsführerin ist auch erinnerungsbefugt, da durch die Anweisung der Rechtspflegerin dem Zwangsverwalter untersagt wird, eine von der Erinnerungsführerin behauptete Steuerschuld zu begleichen.

cc)

Nach Nichtabhilfeentscheidung durch die Rechtspflegerin ist der Vollstreckungsrichter zur Entscheidung berufen.

b)

Die Erinnerung ist im Ergebnis begründet.

aa)

Soweit die Erinnerungsführerin mit dem Rechtsbehelf rügt, es handele sich bei der Anweisung nicht um eine erforderliche Anweisung im Sinne des § 153 ZVG, dringt sie jedoch nicht durch. Die Erinnerungsführerin verkennt insoweit Sinn und Zweck der Regelung des § 153 ZVG. Dieser besteht gerade darin, Unsicherheiten bei der Beurteilung eines Sachverhalts zu klären und dem Zwangsverwalter insoweit ein Verfahren zur Hand zu geben, durch das Unsicherheiten geklärt werden können. Das vorliegende Verfahren verdeutlicht die Notwendigkeit dieser Regelung. Dies folgt auch bereits daraus, dass der Beschluss nicht von Amts wegen ergeht, sondern auf Antrag des Zwangsverwalters. Dieser hat hier in seinem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die materiellen Einwendungen gegen die Steuerfestsetzungen zu erheben beabsichtige, jedoch darüber hinaus unsicher sei, inwieweit er überhaupt verpflichtet sei, das Finanzamt vorrangig aus den Erlösen zu befriedigen. Gegenstand dieses Verfahrens ist gerade nicht die Frage der materiellen Berechtigung eines Anspruchs, sondern die Frage, ob und in wieweit aus dem Erlös der Zwangsverwaltung die entsprechenden Forderungen - vorrangig - zu befriedigen sind.

bb)

Aus den vorgenannten Erwägungen ist auch der Einwand der Erinnerungsführerin, das Vollstreckungsgericht habe seine Aufsichts- und Überwachungsfunktion verkannt und die Anweisung sei daher aus § 153 ZVG nicht gerichtfertigt, nicht durchgreifend. Im Streit steht nicht die Frage, welche materiellen Einwendungen gegen die Steuerfestsetzung zu erheben sind (hier offenbar: Streit zwischen dem Zwangsverwalter und der Finanzbehörde über die Berücksichtigung von Abschreibungen). Maßgeblich ist die Frage, inwieweit die Erlöse aus der Zwangsverwaltung vorrangig, vor den anderen Gläubigern, an die Finanzverwaltung ausgekehrt werden können und insoweit der Finanzverwaltung ein Vorrang einzuräumen ist. Das Argument, der Steuerbescheid entfalte Wirkungen trotz der Anweisung an den Zwangsverwalter, liegt daher argumentativ neben der Sache. Das Vollstreckungsgericht hat nicht in Frage gestellt, dass die Steuerfestsetzungen durch die Finanzbehörden zu erfolgen haben und entsprechend im Verhältnis zum Zwangsverwalter auch die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen sind. Der Zwangsverwalter hat auch dem Vollstreckungsgericht nicht die Frage vorgelegt, ob er gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen solle. Der angegriffene Beschluss verhält sich zu Recht daher zu steuerrechtlichen Fragen nicht.

cc)

Soweit die Erinnerungsführerin die Anhörungsrüge erhoben hat, vermag sie damit im Ergebnis nicht mehr durchzudringen, nachdem die Anhörung der Verfahrensbeteiligten nachgeholt worden ist und sie insoweit rechtliches Gehör erhalten und von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht hat.

Die Rechtspflegerin hat in Kenntnis der Begründung des Rechtsbehelfs an ihrer Auffassung festgehalten und das Verfahren ausdrücklich dem Vollstreckungsrichter zur Entscheidung vorgelegt. Bei einem solchen Verfahrensgang ist eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung allein aus formellen Gründen zum Zwecke der Neubescheidung durch die Rechtspflegerin angesichts der absehbar gleichlautenden Entscheidung nicht veranlasst.

dd)

Die angegriffene Entscheidung stellt sich nach neuer obergerichtlicher Rechtsprechung jedoch als fehlerhaft dar und ist daher aus materiellrechtlichen Gründen aufzuheben.

Im Ergebnis folgt das Gericht der durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 10.02.2015 (IV R 23/14) geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung der Finanzgerichte, wonach auch die Einkommensteuerschuld eines Schuldners, soweit sie aus Einkünften aus einem zwangsverwalteten Objekt herrühren, anteilig vom Zwangsverwalter als weiterem Steuerpflichtigen zu entrichten ist und insoweit vorrangig vor den anderen Gläubigern Befriedigung erfährt. Eine dem entgegen stehende etablierte Rechtsprechung der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist nicht feststellbar. Die Rechtsfolge ist auch aus den gesetzlichen Grundlagen des ZVG ableitbar.

(1)

Rechtsgrundlage ist dabei § 156 ZVG. Danach sind die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten von dem Verwalter ohne weiteres zu berichtigen.

(2)

Bis zur Änderung seiner Rechtsprechung durch den Bundesfinanzhof vom 10.02.2015 dürfte in der Rechtsprechung der Zwangsverwaltungsgerichte anerkannt gewesen sein, dass zu den öffentlichen Lasten im Sinne des § 156 ZVG nicht die Einkommensteuerlasten aus der Zwangsverwaltung des zwangsverwalteten Gegenstandes gehörten. Umfasst wurden danach, wie auch weiterhin, insbesondere die Beträge, die als Grundsteuer, Straßenreinigungsabgaben, öffentliche Nutzungsentgelte pp. auf dem verwalteten Objekt lasteten. Gemeinsam ist diesen Lasten neben ihrem öffentlich - rechtlichen Entstehungsgrund, dass Grund und Höhe ihrer Entstehung allein an dem Vorhandensein und näher bestimmten Eigenschaften des Grundstücks und seiner Nutzung anknüpfen.

(3)

Mit seiner Entscheidung vom 10.02.2015 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Zwangsverwalter auch die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten habe, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrühre. Der Bundesfinanzhof hat hierzu ausgeführt, dass der unter Zwangsverwaltung stehende Grundbesitz von dem übrigen Vermögen des Schuldners getrennt werde und ein Sondervermögen bilde, welches den die Zwangsverwaltung betreibenden Vollstreckungsgläubigern zur Sicherung ihres Befriedigungsrechtes zur Verfügung stehe.

§ 34 Abs. 3 AO enthalte eine außerhalb des ZVG stehende Verpflichtungsgrundlage des Vermögensverwalters, der als weiterer Steuerpflichtiger im Sinne des § 33 Abs. 1 AO neben den Steuerschuldner trete. Für Inhalt und Umfang der steuerlichen Pflichten, die der Zwangsverwalter zu erfüllen habe, verweise § 34 Abs. 3 letzter Halbsatz AO vorrangig auf die Vorschriften des ZVG ("soweit die Verwaltung reicht"). Als Vermögensverwalter habe der Zwangsverwalter gem. § 34 Abs. 3 AO die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der ordnungsgemäßen Verwaltung des beschlagnahmten Grundvermögens herrühre.

Nach § 156 Abs. 1 S. 1 ZVG seien die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten vom Verwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich kein Argument gegen die Verpflichtung des Verwalters, die Einkommensteuer des Schuldners anteilig zu entrichten. Insbesondere § 156 Abs. 1 S. 1 ZVG regele weder positiv noch negativ, welche Steuern der Zwangsverwalter zu entrichten habe. Dies ergebe sich aus § 34 Abs. 3 AO i. V. mit den Steuergesetzen.

Der BFH hat seine frühere Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben, wonach der Zwangsverwalter nicht für die auf einen Überschuss aus der Zwangsverwaltung entfallene Einkommensteuer des Grundstückseigentümers hafte. Das früher angeführte Rangargument sei überholt. Das Fehlen einer Vorrangregelung im ZVG könne deshalb nicht gegen die Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters hinsichtlich der durch seine Verwaltungstätigkeit verursachte Einkommensteuer eingewandt werden. Im Übrigen ergebe sich die Vorrangigkeit von Steueransprüchen im Zwangsverwaltungsverfahren aus § 156 Abs. 1 S. 1 ZVG i. V. m. § 34 Abs. 3 u. Abs. 1 AO und den Steuergesetzen.

Der Bundesfinanzhof hat sich in der Folge mit dem entgegenstehenden Schrifttum auseinandergesetzt und zur weiteren Begründung seiner neuen Rechtsprechung ausgeführt, dass die Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters in einer Linie liege mit der Verpflichtung zur Erstattung von Umsatzsteuer und KfZ-Steuer, die im Zusammenhang mit seiner Verwaltungstätigkeit anfallen. Im übrigen sei für die Insolvenzverwalter allgemein anerkannt, dass auch sie die Einkommensteuer des Insolvenzschuldners zu entrichten hätten. Entsprechendes müsse auch für den Zwangsverwalter gelten. Dies ungeachtet des Umstandes, dass seiner Verwaltung nur ein bestimmter Teil des Schuldnervermögens unterliege.

Es sei schließlich auch kein Grund ersichtlich, weshalb der absonderungsberechtigte Gläubiger aus der Zwangsverwaltung die Bruttomieten vereinnahmen sollte und die anderen Insolvenzgläubiger die darauf entfallene Einkommensteuer tragen sollten.

(4)

Der Bundesgerichtshof hat über die Frage bislang nicht ausdrücklich entschieden. Allerdings legt er in seiner Entscheidung vom 19.10.2017 diese geänderte finanzgerichtliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zugrunde (BGH, Urteil vom 19.10.2017, IV ZR 289/14, zitiert nach JURIS), indem er ausführt, dass der Zwangsverwalter Verpflichteter nach § 34 AO sei und er nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten habe, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrühre.

(5)

Das Amtsgericht Gütersloh hat in einem ähnlichen Verfahren wie dem hiesigen die Auffassung vertreten, dass es keine unwichtige Rolle spiele, dass der Bundesgerichtshof dieser Meinung (des BFH) in seiner Entscheidung vom 19.10.2017 ausdrücklich nicht entgegen trete.

(6)

Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 10.07.2018 (3 V 1143/18, zitiert nach JURIS) in Kenntnis der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Auffassung vertreten, dass eine Zahlungsverpflichtung eines Zwangsverwalters, dem durch ein Amtsgericht die Zahlung untersagt worden sei, nicht verpflichtet werden könne, die Steuerschuld zu begleichen.

Der Bundesfinanzhof hat in seiner hierzu ergangenen Rechtsmittelentscheidung vom 07.01.2019 (IV B 79/18, zitiert nach JURIS) hierzu ausgeführt, der Senat entscheide im finanzgerichtlichen Verfahren lediglich über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen, gegenüber dem Antragsteller ergangenen Steuerfestsetzungen. Diese hänge nicht davon ab, ob dem Antragsteller die zur Steuerentrichtung benötigten Zahlungsmittel zur Verfügung stehen.

Diese Ausführungen zeigen das Dilemma auf, das sich durch die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergibt: Steuerrechtlich ist der Zwangsverwalter demnach verpflichtet, die auf dem von ihm zwangsverwalteten Gegenstand lastende Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu begleichen, während zivilrechtlich die Vollstreckungsgerichte ihm verwehren können, diese Verpflichtung zu erfüllen.

(7)

Diese Situation kann letztlich im Interesse einer kohärenten Rechtsordnung nur dadurch aufgelöst werden, dass die Vollstreckungsgerichte dem Zwangsverwalter die Möglichkeit einräumen, die ihn steuerrechtlich treffenden Verbindlichkeiten auch zu begleichen.

Gegen eine solche Lösung mag zwar eingewandt werden, dass von § 156 ZVG - wie oben dargestellt - bislang Lasten umfasst waren, die an den zwangsverwalteten Gegenstand an sich anknüpfen. Die Einkommensteuer knüpft dagegen an das Einkommen des Steuerpflichtigen an.

Dem Bundesfinanzhof ist jedoch darin beizupflichten, dass § 156 ZVG selbst keine Aussage darüber trifft, welche öffentlichen Lasten vom Zwangsverwalter zu begleichen sind. Auch die übrigen öffentlichen Lasten, zu deren Begleichung der Zwangsverwalter unstreitig seit jeher verpflichtet ist, haben ihre Rechtsgrundlage in anderen Gesetzen, ohne dass das Rangverhältnis durch eines von ihnen im Verhältnis zum ZVG besonders hervorgehoben würde.

Letztlich schlagend dürfte die Erwägung sein, dass es materiell als ungerecht erscheinen würde, müssten die absonderungsberechtigten Gläubiger aus dem Bruttoerlös der Zwangsverwaltung befriedigt werden, während die Gemeingläubiger aus ihrem Anteil die auf der Verwaltung lastenden Einkommensteuerschulden zahlen müssten.

Darüber hinaus wäre es im Ergebnis nicht hinnehmbar, dem Zwangsverwalter eine steuerrechtliche Verbindlichkeit aufzugeben, deren Erfüllung ihm zwangsverwaltungsrechtlich nicht möglich wäre.

Im Ergebnis ist damit unter Beachtung der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes die Entscheidung der Rechtspflegerin aufzuheben und die Anweisung zurückzunehmen.

c)

In der Folge ist darüber hinaus der Antrag des Zwangsverwalters zurückzuweisen.

3)

Eine Entscheidung über die weitergehenden Anträge ist nicht veranlasst.

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