Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 17.11.2020 - 11 B 88/20
Fundstelle
openJur 2020, 78389
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 22.09.2020 anzuordnen,

ist unzulässig.

Wird ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt, ist ein erneuter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 80 As. 7 Satz 2 VwGO vor (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 172).

Hier ist der Antrag in dem Verfahren 11 B 81/20 abgelehnt worden. Veränderte Umstände nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO sind nicht geltend gemacht worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.