ArbG Köln, Beschluss vom 13.02.2020 - 10 BV 168/19
Fundstelle
openJur 2020, 78790
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 9 TaBV 24/20
Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12.5.2010 (8 TaBV 4/10). Dieser ist nachdem der Beschluss durch das Bundesarbeitsgericht durch Entscheidung vom 7.2.2012 (1 ABR 63/10- bestätigt worden ist, rechtskräftig.

Die Beteiligte zu 1) betreibt den ... Flughafen. Auf dem Flughafengelände existieren Sicherheitsbereiche, die nur mit besonderen Berechtigungen genutzt werden dürfen. Die Beteiligten führten einen Streit über die Frage, welche Mitarbeiter den im Sicherheitsbereich gelegenen Parkplatz nutzen dürfen. Die Beteiligte zu 1) hatte den berechtigten Personenkreis am 6.2.20009 zunächst ohne Beteiligung des Beteiligten zu 2) festgelegt. Der Beteiligte zu 2) erwirkte einen Vollstreckungstitel mit folgendem Inhalt:

"1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, die Festlegung vom 6.2.2009 betreffend die Berechtigung zum Parken im Sicherheitsbereich auf dem Betriebsgelände der aufzuheben, soweit es nicht um die Parkberechtigung der Mitglieder der GBL-Runde geht.

2. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es künftig zu unterlassen, einseitig ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Beteiligten zu 1) festzulegen, welche Personengruppen von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG berechtigt sind, den mit Schreiben vom 6.2.2009 zur Verfügung gestellten Parkraum im Sicherheitsbereich zu nutzen.

3. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, ohne Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Beteiligten zu 1) einzelnen Arbeitnehmer/innen im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG das kostenlose Parken im Sicherheitsbereich zu gewähren."

Das Bundesarbeitsgericht hat mit der hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde die Entscheidung bestätigt. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln enthielt keine Androhung eines Ordnungsgeldes für den Fall des Verstoßes gegen die Unterlassung. Mit Schriftsatz vom 7.6.2019 begehrte der Beteiligte zu 2) diese Androhung. Im Verfahren 10 BV 176/09 wurde diesem Antrag stattgegeben. Die Entscheidung ist nachdem sie durch das Landesarbeitsgericht Köln bestätigt worden ist, rechtskräftig geworden.

Der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes erfolgte, da der Beteiligte zu 2) von angeblich wiederholten Verstößen gegen die Unterlassungsandrohung Kenntnis erhalten hatte.

Die Beteiligten zu 1) macht geltend, der Beteiligte zu 2) habe durch Betriebsratsbeschluss vom 18.4.2014 im Rahmen eines Koppelungsgeschäftes einer Regelungsabrede zugestimmt, welche die Entscheidungsbefugnis über die Verteilung von Einfahrtberechtigungen zum Parken im Sicherheitsbereich unter bestimmten Maßgaben einseitig in die Hand der Beteiligten zu 1) gelegt hat. Infolge des Abschlusses dieser Regelungsabrede habe sich der Sachverhalt so wesentlich verändert, dass dies eine Einwendung gem. § 767 Abs. 1 und 2 ZPO begründe.

Die Beteiligte zu 1) behauptet, nach langen Verhandlungen sei es zu einer Regelungsabrede gekommen, nach der die Arbeitgeberseite die bisherige Praxis bei der Parkplatzvergabe beibehalten dürfe und als Gegenleistung näher definierte Leistungen des betrieblichen Gesundheitsmanagements gewährt werden. Auch eine nur in Form der Regelungsabrede getroffene Vereinbarung sei geeignet, den titulierten Anspruch zu beseitigen. Sie vertritt die Ansicht, dass der Beteiligte zu 2) sich daher nicht mehr auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln berufen könne.

Die Beteiligte zu 1) beantragt,

1. Die Vollstreckung aus dem Beschluss des LAG Köln vom 12.5.2010 -8 TaBV 4/10- für unzulässig zu erklären,

2. Dem Beteiligten zu 2) aufzugeben, sämtliche ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigungen des genannten Beschlusses an die Beteiligte zu 1) herauszugeben,

3. Anzuordnen, dass die Vollstreckung aus dem Beschluss des LAG Köln vom 12.5.2010 -8 TaBV 4/10- bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag zu 2, einstweilen eingestellt wird.

Der Beteiligte zu 2) beantragt,

die Anträge abzuweisen.

Der Beteiligte zu 2) vertritt die Ansicht, durch eine Regelungsabrede könne die Wirkung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Köln nicht beseitigt werden. Tatsächlich sei auch keine Regelungsabrede des Inhalts, wie ihn die Beteiligte zu 1) behauptet, zustande gekommen. Der Beteiligte zu 2) habe nicht auf sein Mitbestimmungsrecht für die Zukunft verzichten können. Die Regelungsabrede habe sich lediglich auf die Ziffer 1) des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Köln bezogen. Man habe die bisherige Zuordnung von Parkplätzen an Arbeitnehmer geduldet. Insoweit sei dem Beteiligten zu 2) eine Liste der berechtigten Mitarbeiter zugeleitet worden. Nachdem sodann die Beteiligte zu 1) einseitig einzelne Parkberechtigungen entzogen habe, habe man im Hinblick auf die Unterlassungsverpflichtung bezogen auf die Ziffern 2 und 3 die Androhung von Ordnungsgeld beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Anträge sind zulässig aber insgesamt unbegründet und waren daher abzuweisen.

Der Antrag zu 1. ist ein gem. § 85 Abs. 1 Satz 3 ArbGG iVm. § 767 Abs. 1 ZPO auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren möglicher Antrag auf Vollstreckungsabwehr. Hiernach kann der Schuldner eines vollstreckungsfähigen Titels i.S.v. § 85 Abs. 1 Satz 1 ArbGG die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus diesem Titel in einem neuerlichen Beschlussverfahren durch einen Vollstreckungsabwehrantrag geltend machen. Dies ist der prozessual gebotene Weg, wenn es dem Vollstreckungsschuldner nicht um die Beseitigung des Titels selbst, sondern um die Beseitigung seiner Vollstreckbarkeit geht (BAG 18. März 2008 - 1 ABR 3/07 - Rn. 13, BAGE 126, 161). Der Arbeitgeber macht hier eine nach § 767 Abs. 1 ZPO zu erhebende Einwendung geltend, indem er vorbringt, der dem Unterlassungstitel aus dem Jahr 2010 zugrunde liegende Anspruch sei infolge des Abschlusses einer Regelungsabrede weggefallen. Da der Betriebsrat aus diesem Titel Rechte geltend macht und die Zwangsvollstreckung betreibt, besitzt der Arbeitgeber das notwendige Rechtsschutzbedürfnis.

Nach § 767 Abs. 1 ZPO ist die Vollstreckung aus einem Titel unzulässig, wenn Einwendungen den durch den Beschluss festgestellten Anspruch selbst betreffen. Die von der Beteiligten zu 1) behauptete Regelungsabrede, beseitigt den Anspruch der Ziffern 2. und 3. des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12.5.2010 nicht. Insoweit kann es dahinstehen, ob eine Regelungsabrede aufgrund ihrer leichteren Ablösbarkeit und fehlenden Nachwirkung überhaupt geeignet ist, eine derartige ablösende Wirkung zu entfalten. Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zum Vorgehen der Beteiligten zu 1) als Reaktion auf die Zubilligung von Maßnahmen des betrieblichen Gesundheitsmanagements vom 18.2.2014 kann nur als Zustimmung zur bisherigen Praxis der Parkplatzvergabe an die von der Beteiligten zu 1) genannten 70 Arbeitnehmer/innen verstanden werden. Hierdurch hat der Beteiligte zu 2) darauf verzichtet, dass die bisherige Praxis zur Parkplatzvergabe entsprechend des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12.5.2010, die Festlegung vom 6.2.2009 betreffend die Berechtigung zum Parken im Sicherheitsbereich auf dem Betriebsgelände aufzuheben, soweit es nicht um die Parkberechtigung der Mitglieder der GBL-Runde geht. Im Hinblick auf diesen tenorierten Anspruch, hat der Beteiligte zu 2) keine Maßnahmen der Zwangsvollstreckung eingeleitet. Der Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld bezog sich lediglich auf die zu 2) und 3) titulierten Ansprüche.

Die Genehmigung der bisherigen Praxis der Parkplatzvergabe stellt jedoch keine wirksame Regelungsabrede dar, mit der auch die zukünftige einseitige Festlegung der Personengruppen, die zur Nutzung des Parkraums im Sicherheitsbereich berechtigt sein sollen, genehmigt wird. Dies ist dem Beschluss des Betriebsrates vom 18.2.2014 nicht zu entnehmen. Es ist bereits fraglich, ob ein derartiger Verzicht auf das gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bestehende Mitbestimmungsrecht zulässig wäre. Jedenfalls ist ein derartiger Verzicht dem Beschluss des Betriebsrates vom 18.2.2014 und auch der Mitteilung vom selben Tag an die Beteiligte zu 1) nicht zu entnehmen.

Denn der Beschluss vom 18.2.2014 beinhaltet die Zustimmung zur Weiterentwicklung Gesundheitsmanagement/-förderung für die Beschäftigten. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Maßnahme unter der Voraussetzung zugestimmt werde, dass Mitarbeiter, die über eine Einfahrtberechtigung verfügen, von der Maßnahme ausgenommen werden, soweit sie diese nicht aufgrund einer Schwerbehinderung erhalten haben. Es wurde sogleich um Übersendung der Liste der Mitarbeiter, die über eine Einfahrtberechtigung verfügen gebeten. Diese Liste wurde übermittelt. Es waren ca. 70 Arbeitnehmer, die eine Einfahrtberechtigung hatten.

Der Beschluss des Betriebsrates vom 18.2.2014 kann nicht dahin verstanden werden, dass damit jegliche zukünftige Neufestlegung des Kreises der parkberechtigten Arbeitnehmer einseitig in die Hand der Beteiligten zu 1) gelegt werden sollte.

Der Antrag zu 2) unterliegt daher ebenfalls der Abweisung. Den Beteiligten zu 2) trifft keine Verpflichtung, den Vollstreckungstitel herauszugeben. Die Vollstreckung ist im Hinblick auf die im Beschluss vom 12.5.2010 -8 TaBV 4/10- des Landesarbeitsgerichts Köln zu 2) und 3) tenorierten Unterlassungsansprüche nach wie vor möglich.

Auch der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung war abzuweisen. Gem. § 85 ArbGG gelten für die Zwangsvollstreckung aus Beschlüssen der Arbeitsgerichte die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung entsprechend. Die Voraussetzungen für die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. §§ 770, 769 ZPO sind nach Auffassung der Kammer nicht gegeben. Denn die Kammer hat der Vollstreckungsgegenklage keine Erfolgsaussicht beigemessen. Auch hat die Beteiligte zu 1) nicht dargelegt, dass ihr im Falle der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehe. Der Antrag war daher ebenfalls abzuweisen.