Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 24.11.2020 - 9 C 57/20
Fundstelle
openJur 2020, 78227
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Studienplatz im Wintersemester 2020/2021 für das 1. Fachsemester Humanmedizin zuzuteilen bzw. sie an einem gerichtlich angeordneten Auswahl-(Los- ) Verfahren für die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zu beteiligen, ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.

Ein Anordnungsgrund besteht in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten deshalb, weil den Studienbewerber:innen ein Zuwarten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren, die in aller Regel erst geraume Zeit nach Abschluss des Bewerbungssemesters ergehen kann, nicht zumutbar ist.

Es fehlt aber an einem Anordnungsanspruch. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass über die festgesetzte Kapazität weitere Studienplätze zur Verfügung stehen.

Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Überprüfung, ob die formalen Anspruchsvoraussetzungen des § 58 der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularwerte, die Festsetzung von Zulassungszahlen, die Auswahl von Studierenden und die Vergabe von Studienplätzen (Hochschulzulassungsverordnung - HZVO) vom 04.12.2019 (NBl. HS MBWK Schl.-H. 2019, S. 56) in der Fassung der Landesverordnung zur Änderung der HZVO vom 07.07.2020 (NBl. HS MBWK Schl.-H. S. 24), nämlich ein fristgerechter Antrag auf Zulassung außerhalb der Kapazität und eine form- und fristgerechte Bewerbung für den Studienort, gegeben sind.

Der Anordnungsanspruch folgt aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip. Gewährleistet ist damit für jede:n, die/der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Anspruch auf Zulassung zum Hochschulstudium ihrer/seiner Wahl. Soweit in dieses Teilhaberecht durch absolute Zulassungsbeschränkungen eingegriffen wird, ist dies nur auf einer gesetzlichen Grundlage statthaft und nur dann verfassungsgemäß, wenn dies zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird (BVerfG, B. v. 22.10.1991, BVerfGE 85, 36 ff.).

Mit diesem verfassungsrechtlich begründeten Kapazitätserschöpfungsgebot ist die durch § 1 Nr. 2 a) aa) Landesverordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für Studiengänge an den staatlichen Hochschulen des Landes Schleswig-Holstein für das Wintersemester 2020/2021 (ZZVO Wintersemester 2020/2021) vom 08.07.2020 (NBl. HS MBWK. Schl.-H. S. 33), auf 191 festgesetzte Zahl (Zulassungszahl) der im Wintersemester 2020/2021 im Studiengang Humanmedizin an der Universität Lübeck höchstens aufzunehmenden Bewerber:innen zu vereinbaren.

Die Festsetzung der Zulassungszahl erfolgt durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Die der Festsetzung zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin - hier für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2020/2021 und Sommersemester 2021 - beruht auf den Bestimmungen des ersten Teils der Hochschulzulassungsverordnung.

Die durchzuführende Berechnung der auf die jährliche Ausbildungskapazität bezogenen Zulassungszahl erfolgt nach Maßgabe des § 7 HZVO i.V.m. Anlage 1 zu einem nach § 6 Abs. 1 HZVO zu wählenden Berechnungsstichtag (hier der 01.02.2020). Sie geht von der personellen Ausstattung derjenigen Lehreinheit aus, der der Studiengang zugeordnet ist (Lehrangebot, dazu 1.) und teilt diese durch die maßgebliche Lehrnachfrage, d.h. durch den Anteil am Curricularnormwert, der auf diese Lehreinheit entfällt (dazu 2.). Sodann erfolgt eine Überprüfung anhand weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien (dazu 3.). Die anhand von Zahlenwerten und Formeln vorzunehmende Ermittlung der Ausbildungskapazität unterliegt einschließlich ihrer Ableitung (BVerfG, B. v. 22.10.1991, a.a.O.) schon im Eilverfahren einer eingehenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfG, B. v. 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, juris). Nach diesem Maßstab ist die Berechnung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden.

1. Lehrangebot:

1.1. Unbereinigtes Lehrangebot

Für die Berechnung des Lehrangebots sind alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HZVO). Ein normativer, im allgemeinen Landeshaushaltsplan ausgewiesener Stellenplan ist dazu nicht erforderlich (OVG Schleswig, B. v. 26.10.2010 - 3 NB 139/09 u. a. -, n.v.). Die Universitäten erhalten Globalzuweisungen und bewirtschaften diese in eigener Verantwortung (§ 8 Abs. 1 Hochschulgesetz - HSG -). Die jeweiligen Fachbereiche verwalten die ihnen zugewiesenen Personal- und Sachmittel (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 HSG), wobei der Dekan die konkreten Entscheidungen trifft (§ 30 Abs. 1Satz 2 HSG).

1.1.1. Stellenausstattung

Die Antragsgegnerin hat eine Stellenübersicht vorgelegt, die die einzelnen Stellen in den Instituten bezeichnet und die Namen der jeweiligen Stelleninhaber ausweist. Sie hat in ihrer Gesamterklärung vom 25.05.2020 mitgeteilt, dass sich die Zahl der verfügbaren Stellen gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat. Die verfügbaren Deputatsstunden belaufen sich unverändert auf 166,05.

Nach der Stellenübersicht und den dazu erfolgten Erläuterungen der Antragsgegnerin stehen der Lehreinheit vorklinische Medizin verteilt auf die einzelnen Institute folgende Stellen bzw. Deputate (ausgedrückt in Lehrveranstaltungsstunden - LVS -) zur Verfügung:

Stellengruppe

Planstellen =Verfügbare Stellen

Dep. jeStelle

Summe

Deputats-verminderungen

VerfügbareDeputatsstunden

Anatomie

Prof. W 3

2

9

18

6,75

11,25

A 14 Lebenszeit (LZ)

1

9

9

1,8

7,2

A 13 LZ

1

9

9

2,7

6,3

A 14 auf Zeit (aZ)

1

4

4

-

4

E 15 LZ

1

9

9

2,7

6,3

E 14 LZ

1

9

9

-

9

E 13 aZ

3

4

12

-

12

Summe Anatomie

10

70

13,95

56,05 (Vorjahr 56,05)

Biochemie

Prof. W 3

1

9

9

4

5

Prof. W 2

1

9

9

-

9

A 13 aZ

2

4

8

-

8

E 14/ E 13 LZ

3

9

27

-

27

E 13 aZ

1

4

4

-

4

Summe Biochemie

8

57

4

53 (Vorjahr 53)

Physiologie

W 3

1

9

9

-

9

W 2

1

9

9

-

9

A 13 LZ

1

9

9

-

9

A 13 aZ

1

4

4

-

4

E 14/ E 13 LZ

2

9

18

-

18

E 13 aZ

2

4

8

-

8

Summe Physiologie

8

57

-

57 (Vorjahr 57)

Summe insgesamt

26

184

17,95

166,05 (Vorjahr 166,05)

Die Antragsgegnerin hat der Deputatsberechnung für die einzelnen Stellengruppen die zum Stichtag maßgebliche Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 27.06.2016 (NBl. HS MSGWG Schl.-H. 36) zugrunde gelegt.

Das Lehrdeputat von Professor:innen beträgt 9 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO). Juniorprofessuren gibt es in der vorklinischen Lehreinheit nicht. Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt die Lehrverpflichtung grundsätzlich 9 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 LVVO). Wissenschaftliche Mitarbeiter:innen, die befristet eingestellt werden und denen im Rahmen ihrer Dienstaufgabe Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder zusätzlicher wissenschaftlicher Leistung gegeben wird, haben eine Lehrverpflichtung von 4 LVS (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 LVVO). Solche befristeten Qualifikationsstellen mit der Zweckbestimmung wissenschaftlicher Fort- und Weiterbildung bilden kapazitätsrechtlich eine eigene Stellengruppe (OVG Münster, B. v. 04.09.2017- 13 C 16/17 -, juris Rn. 9 ff.).

Aus den verfügbaren Stellen in der Lehreinheit Vorklinik stehen wie im Vorjahr insgesamt 26 Stellen mit 184 LVS zur Verfügung, von denen die Deputatsermäßigungen abzuziehen sind.

1.1.2. Deputatsermäßigungen

Die Zahl der Deputatsverminderungen ist mit 17,95 LVS gegenüber dem Vorjahr unverändert.

Rechtsgrundlage für die Gewährung von Deputatsermäßigungen ist § 8 LVVO. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LVVO kann das Präsidium der Hochschule auf Antrag für die Wahrnehmung von Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung die Lehrverpflichtung ermäßigen; das Präsidium einer Universität kann Ermäßigungen auch für Aufgaben in der Forschung gewähren. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LVVO regelt das Präsidium mit Zustimmung des Senats, für welche Funktionen und Aufgaben nach Absatz 1 und in welchem Umfang die Lehrverpflichtung ermäßigt werden kann. Dies ist mit der Ausführungsrichtlinie der Universität zu Lübeck zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung gemäß § 8 LVVO vom 26.04.2019 (RiLi-LVVO - Richtlinie 2019), die inzwischen, jedoch nach dem Berechnungsstichtag, durch die Ausführungsrichtlinie der Universität zu Lübeck zur Ermäßigung der Lehrverpflichtung gemäß § 8 LVVO vom 20.07.2020 (abrufbar unter: https://www.uni-luebeck.de/universitaet/hochschulrecht/organisation/akademische-angelegenheiten.html) ersetzt worden ist, geschehen.

Die Kammer hielt im Vorjahr die in Ansatz gebrachten Lehrverpflichtungsermäßigungen für gerechtfertigt. Die RiLi-LVVO 2019 legt die einzelnen Aufgaben sowie die Obergrenze der jeweils zulässigen Deputatsreduzierungen, hinreichend konkret dar (vgl. Vorjahresbeschluss vom 05.12.2019 - 9 C 85/19 ua. - juris). Ausreichend ist es, dass die Aufgaben so beschrieben sind, dass klar ersichtlich ist, für welche Gruppe von Angehörigen der Antragsgegnerin sie gilt, welche Aufgabenwahrnehmung von ihr abgedeckt werden soll und welche wesentlichen Einsatzbereiche hierfür quasi typisierend in Betracht kommen. Angesichts der Vielzahl und der Komplexität der mit der Aufgabenwahrnehmung verbundenen Arbeits- und Einsatzbereiche sind die Aufgaben nicht einzeln aufzulisten (vgl. OVG Schleswig, B. v. 24.01.2017 - 3 NB 18/16 -, n.v.).

Die RiLi-LVVO 2019 enthält in Ziff. 1.1.a) - g) einen Katalog von Aufgaben in der Selbstverwaltung, für die eine bestimmte Ermäßigung erfolgt (z.B. Vorsitzende/r von Sektionen, Senatsvorsitz, Studiengangsleitung). Nach Nr. 1.2. kann das Präsidium die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung anderer als der unter Ziff. 1.1. aufgeführten Funktionen und Aufgaben in der Selbstverwaltung auf Antrag bis zu 2,25 LVS ermäßigen. Unter "andere Aufgaben in der Selbstverwaltung" fallen nach der RiLi-LVVO 2019 Aufgaben, die nur durch entsprechend wissenschaftlich qualifiziertes Personal durchführbar sind, bspw. die Betreuung und Leitung von speziellen Bereichen (z.B. Leichenbereich) und Laboren sowie die Betreuung von Großgeräten.

Nach Ziff. 2.1. kann das Präsidium die Lehrverpflichtung auf schriftlichen Antrag für bestimmte Aufgaben in der Forschung um bis zu 2 bzw. bis zu 3 LVS reduzieren; für die Leitung von speziellen Forschungsbereichen sowie die Betreuung von Großgeräten und Laboren kommt nach Ziff. 2.2 eine Ermäßigung um bis zu 5 LVS in Betracht. Ziff. 2.2 RiLi-LVVO 2019 beschreibt als Aufgaben in der Forschung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LVVO - zusätzlich zu den in Ziff. 2.1 aufgelisteten Aufgaben - die Betreuung von Großgeräten und Laboren durch wissenschaftliche Mitarbeiter:innen sowie die Leitung von speziellen Forschungsbereichen und benennt als solche - nicht abschließend - die Bereiche "Elektronenmikroskopie", "Laser-Mikro-Dissektion" und "Neue Optische Methoden".

Die Deputatsreduzierungen sind sowohl für die ihnen zugrundeliegenden Aufgabenwahrnehmungen als auch vom Umfang der dafür jeweils ausgesprochenen Deputatsermäßigungen nicht zu beanstanden. Die Kammer hat sie bereits im Vorjahr für gerechtfertigt gehalten (vgl. Vorjahresbeschluss und zur RiLi - LVVO 2017: B. v. 16.11.2017 - 9 C 94/17 - juris ; B. v. 11.12.2015 - 7 C 95/15 -, bestätigt durch OVG Schleswig, B. v. 18.04.2016 - 3 NB 1/16 -).Das Präsidium hat über die einzelnen Anträge entschieden und dabei die jeweils erforderliche Abwägung im Einzelfall getroffen. Aus den zu allen Anträgen vorliegenden Stellungnahmen des Hochschulplaners für das Präsidium ergibt sich auch, dass diesem die Auswirkungen der jeweiligen Ermäßigung auf die Zahl der Studienplätze bekannt waren; die Zahl der entfallenden Plätze ist jeweils benannt worden.

Zu den einzelnen Ermäßigungen gilt Folgendes:

Die für Prof. Dr. E langjährig gewährte Ermäßigung von 4,5 LVS (Im Vorjahresbeschluss fehlerhaft mit 4 LVS angegeben), deren Berechtigung sich ohne Weiteres aus Ziff. 1.1. f) RiLi-LVVO 2019 ergibt, ist durch Beschluss des Präsidiums vom 17.12.2018 für die Dauer der Wahrnehmung der Aufgaben ausgesprochen worden.

Die ebenfalls langjährig bewilligte Deputatsermäßigung von Prof. Dr. F im Umfang von 4 LVS, über die mit Beschluss des Präsidiums vom 29.01.2018 entschieden wurde, folgt aus Ziff. 2.1 der RiLi-LVVO 2019. Die Deputatsverminderung hält sich unter der Höchstgrenze und erscheint auch im Übrigen sachgerecht; Prof. Dr. F leitet die aus Drittmitteln aufgebaute Außenstelle auf dem DESY-Gelände in Hamburg ("Laboratorium für Strukturbiologie von Infektion und Entzündung").

Bei der Leitung des Bereichs "Laser-Mikro-Dissektion" handelt es sich ebenfalls um eine besondere Aufgabe in der Forschung im Sinne der Ziff. 2.2 RiLi-LVVO. Insoweit hat Frau Dr. G in ihrem Antrag vom 12.12.2018 ausgeführt, dass das ihr anvertraute Geräteensemble zur Durchführung der Laser-Mikro-Dissektion, die auf dem Campus nur im Institut für Anatomie möglich sei, zum Einsatz komme. Für die Organisation von Wartung und Eichung und für die Einführung und Betreuung von Benutzern aus anderen Instituten seien wöchentlich mindestens fünf Stunden notwendig. Weitere fünf Stunden pro Woche würden für die Analyse der Daten benötigt, die mit dem Miseq-Llumina-Gerät generiert würden. Der Zeitaufwand, der für die entsprechenden Analysen der Forschungsdaten gebraucht werde, habe durch die erweiterten technischen Möglichkeiten an Komplexität auf drei Stunden pro Woche zugenommen. Aufgrund dieser detaillierten Aufstellungen der zeitlichen Anforderung ist die vom Präsidium nunmehr ausgesprochene Lehrdeputatsermäßigung von 2,7 LVS statt vorher 1,25 LVS gerechtfertigt; sie hält sich weit unterhalb der Höchstgrenze, die in Ziff. 2.2 der RiLi-LVVO vorgesehen ist (Reduzierung um bis zu 5 LVS) und erscheint auch im Übrigen sachgerecht. Soweit antragstellerseits kritisiert wird, die Betreuung von "Gastgruppen" (gemeint ist wohl die Betreuung von Benutzern aus anderen Instituten) könne auch durch wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erfolgen, wird dies nicht in Abrede gestellt. Aus Ziff. 2.2 folgt indes, dass die Deputatsermäßigung auch die Betreuung von Großgeräten und Laboren durch wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfasst. Die Deputatsreduzierung wurde durch Präsidiumsbeschluss vom 17.12.2018 bis längstens 31.12.2020 gewährt.

Vorstehende Erwägungen lassen sich auch auf die Lehrdeputatsreduzierung wegen der Leitung des Forschungsbereichs "Elektronenmikroskopie" (Antrag von Herrn Prof. Dr. H vom 12.12.2018) übertragen. Auch dieser Antrag beinhaltet detailliert Ausführungen zum Gerätepark des Instituts für Anatomie und stellt im Einzelnen den damit verbundenen wöchentlichen Arbeitsaufwand dar (wöchentliche Technikbesprechungen, Vorgespräch mit Kooperationspartnern, Teilnahme an wissenschaftlichen Kolloquien). Die Deputatsermäßigung im Umfang von nunmehr 2,7 LVS findet ihre Grundlage in der Ziff. 2.2 RiLi-LVVO 2019 und erscheint ebenfalls angemessen. Durch Präsidiumsbeschluss vom 17.12.2018 wurde die Deputatsreduzierung bis zum 31.12.2020 gewährt.

Ebenfalls ergeben sich keine Bedenken hinsichtlich der Frau Dr. I für die Leitung des Leichenbereichs des Instituts für Anatomie eingeräumten Lehrdeputatsreduzierung von 1,8 LVS auf der Grundlage von Ziff. 2.2. RiLi-LVVO 2019. Der dieser Reduzierung zugrundeliegende Antrag vom 12.12.2018 beschreibt detailliert die Mehrbelastung, die von der Wahrnehmung dieser Aufgabe ausgeht.

Die von Herrn Prof. Dr. J am 12.12.2018 beantragte Deputatsermäßigung für die Leitung des Forschungsbereichs "Neue Optische Methoden" wurde im Umfang von 2,25 LVS bis zum 31.12.2020 genehmigt (vgl. Ziff. 2.2 RiLi-LVVO 2019). Dies ist vor dem Hintergrund der im Antrag beschriebenen technischen Ausstattung des Instituts für Anatomie mit einem konfokalen Laserscanning-Mikroskop und drei Elektronenmikroskopen und der hiermit verbundenen technischen Betreuung sowie Einführung und Betreuung von vielen Gastgruppen auch im Hinblick auf die Bedeutung des Bereichs für die technisch-inhaltliche Weiterentwicklung der aktuellen Technik nicht zu beanstanden. Die 7. Kammer hatte im Wintersemester 2016/2017 für dieselbe Tätigkeit eine Ermäßigung von 3 LVS anerkannt (B. v. 16.11.2016 - 7 C 25/16 -, juris Rn. 41).

Damit sind die geltend gemachten 17,95 LVS Lehrverpflichtungsermäßigung anzuerkennen.

Nach der Berechnung der Antragsgegnerin ist die 6,5 %-Grenze des § 8 Abs. 2 Satz 1 LVVO nicht nur eingehalten, sondern mit 4,52 % deutlich unterschritten. Zu Recht ist die Antragsgegnerin dabei davon ausgegangen, dass sich diese Regelung auf die Hochschule insgesamt und nicht nur auf einzelne Lehreinheiten bezieht (OVG Schleswig, B. v. 25.03.2015 - 3 NB 189/14 -, n.v.).

Insgesamt errechnet sich damit ein Lehrdeputat aus regulär verfügbaren Stellen von (184 - 17,95 =) 166,05 LVS (entspricht Semesterwochenstunden - SWS).

1.2. Lehraufträge, wissenschaftliche Dienstleistungen

Lehraufträge sind nach der Erklärung der Antragsgegnerin in den nach § 11 Abs. 1 HZVO maßgeblichen Semestern nicht vergeben worden; genauso wenig sind wissenschaftliche Dienstleistungen i.S.d. § 10 Abs. 6 HZVO erbracht worden.

1.3. Dienstleistungsbedarf

Die Antragsgegnerin hat den Dienstleistungsbedarf für nicht zugeordnete Studiengänge (E) in ihrer Berechnung mit 21,6163 SWS (im Vorjahr 21,92 SWS) in die Berechnung für das Studienjahr 2020/2021 eingestellt. Dies ist nicht zu beanstanden.

Die vom unbereinigten Lehrangebot abzuziehenden Dienstleistungen einer Lehreinheit sind die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (§ 12 Abs. 1 HZVO). Voraussetzung für die Anerkennung eines Dienstleistungsexportes ist damit eine rechtlich verbindliche Regelung, um feststellen zu können, welche Lehrveranstaltungen als Dienstleistungen für einen nicht zugeordneten Studiengang zu erbringen sind. Gegenstand, Art und Umfang (d.h. die Zahl der erforderlichen Semesterwochenstunden) der Studienanforderungen und damit die entsprechenden als Dienstleistungsexport zu erbringenden Veranstaltungen müssen normativ, d.h. in der Regel in staatlichen Prüfungsvorschriften oder hochschulrechtlichen Studien- oder Prüfungsordnungen geregelt sein (st. Rspr. der Kammer seit B. v. 20.11.2012 - 9 C 54/12 -; OVG Lüneburg, B. v. 09.09.2015 - 2 NB 368/14 -; OVG Münster, B. v. 08.08.2008 - 13 C 75/08 - und VGH Kassel, B. v. 10.03.1994 - 3 Ga 23024/93 Nc -, jeweils juris; Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl. S. 398). Das schleswig-holsteinische Hochschulgesetz sieht insoweit vor, dass der Ausbildungsaufwand grundsätzlich durch Prüfungsordnungen festzulegen ist, die als Satzung der Fachbereiche erlassen und vom Präsidium genehmigt werden (§ 52 Abs. 1 und 2 HSG). In Studiengängen, die mit einem Staatsexamen oder einer kirchlichen Prüfung abschließen, erlässt der Fachbereich eine Studienordnung durch Satzung, in der Gegenstand, Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind, zu bezeichnen sind (§ 52 Abs. 10 HSG). Nur Lehrveranstaltungen, die nach diesen Vorgaben zu erbringen sind, können als Dienstleistungsexport anerkannt werden. Entsprechende normative Regelungen in Form von Studien- oder Prüfungsordnungen mit Studienverlaufsplänen liegen für alle Studiengänge, für die die Vorklinik Dienstleistungen erbringt, vor.

Im Gegensatz dazu ist es nicht erforderlich, normativ festzulegen, welche Lehreinheit die einzelnen Veranstaltungen durchführt bzw. mit welchen Anteilen die Vorklinik an der Lehre in anderen Studiengängen beteiligt ist. Dies liegt im organisatorischen Ermessen der Hochschule. Die Darlegung von Ermessenserwägungen ist nur dann erforderlich, wenn sich kapazitätsungünstige Veränderungen z.B. durch Export in weitere Studiengänge ergeben. Dies ist in diesem Jahr jedoch nicht der Fall.

Genauso wenig ist es kapazitätsrechtlich erforderlich, Gruppengrößen oder Anrechnungsfaktoren normativ zu regeln (BVerwG, B. v. 04.03.2015 - 6 B 39.14 -, juris) und für die aufnehmenden Studiengänge jeweils Curricular(norm)werte festzusetzen (vgl. OVG Schleswig, B. v. 08.04.2014 - 3 NB 123/13 -, n.v.). Eine solche Verpflichtung ergibt sich weder unmittelbar aus § 12 Abs. 1 HZVO noch aus kapazitätsrechtlichen Grundsätzen oder dem Landesrecht. Die Verpflichtung zur Festsetzung von Curricular(norm)werten in § 14 HZVO für zulassungsbeschränkte Studiengänge bezieht sich auf den jeweiligen Studiengang, dessen Kapazität berechnet wird, nicht aber auf die importierenden Studiengänge. § 12 HZVO sieht eine solche Verpflichtung demgegenüber gerade nicht vor. Dies sowie die fehlenden konkreten Vorgaben für die Ermittlung der Studienanfängerzahl in § 12 Abs. 2 HZVO legen es nahe, dass an die Quantifizierung des Dienstleistungsexportes geringere Anforderungen zu stellen sind als bei den der Lehreinheit zugeordneten Studiengängen. Der Normgeber hält offensichtlich im Rahmen des Dienstleistungsexportes eine pauschalierende und vereinfachende Regelung für ausreichend. Eine solche vereinfachende Regelung widerspricht auch nicht dem Kapazitätserschöpfungsgebot, das generell von typisierenden und pauschalierenden Regelungen geprägt ist (vgl. VGH Mannheim, U. v. 11.06.2013 - NC 9 S 675/12 -, der - auf der Grundlage des baden-württembergischen Landesrechtes - auch die Vorgabe konkreter Stundenzahlen für entbehrlich hält; OVG Lüneburg, B. v. 10.12.2010 - 2 NB 199/10 -; VGH München, B. v. 26.07.2011 - 7 CE 11.10288 -, alle juris; a.A. Zimmerling/Brehm, Kapazitätsrecht, Band 2, 2013, Rn. 478 ff.). Ausgehend davon hält es die Kammer auch nicht für erforderlich, jeweils die Einhaltung des Curricularnormwertes für den aufnehmenden Studiengang zu überprüfen; auch für ein solches Erfordernis gibt § 12 HZVO nichts her (so auch OVG Münster, B. v. 19.12.2013 - 13 C 107/13 -; VGH Kassel, B. v. 24.09.2009 - 10 B 1142/09 -; anders OVG Lüneburg, B. v. 15.04.2014 - 2 NB 103/13 - und OVG Koblenz, B. v. 12.04.2016- 6 B 10087/16 -, alle juris).

Zur Berechnung des Bedarfs sind Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind (§ 12 Abs. 2 HZVO). Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Vorjahresbeschluss) und des OVG Schleswig (z.B. B. v. 26.03.2014 - 3 NB 1/14 -) kein Schwundabschlag zu berücksichtigen (vgl. auch OVG Lüneburg, B. v. 16.04.2014 - 2 NB 145/13 - und VGH Mannheim, U. v. 20.11.2013 - NC 9 S 174/13 -, juris).

Nach diesen Maßstäben begegnet der von der Antragsgegnerin berücksichtigte Dienstleistungsexport für die der Lehreinheit Vorklinische Medizin nicht zugeordneten Studiengänge Medizinische Informatik, Molecular Life Science (Bachelor und Master), Medizinische Ingenieurswissenschaft (Bachelor), Infection Biology (Master), Physiotherapie (Bachelor) und Psychologie (Bachelor und Master), Ergotheraphie/Logopädie (Bachelor) sowie Hebammenwissenschaft (Bachelor) keinen Bedenken (vgl. auch Vorjahresbeschluss und B. v. 11.12.2015 - 7 C 95/15 -, bestätigt durch OVG Schleswig, B. v. 18.04.2016 - 3 NB 1/16 - ).

Den zusätzlich angegebenen Dienstleistungsbedarf für die Studiengänge Biophysik (Bachelor und Master) und Medizinische Ernährungswissenschaften (Bachelor und Master) hat die Antragsgegnerin kapazitätsgünstig nicht als Dienstleistungsexport in Ansatz gebracht.

Sie hat für alle Studiengänge, in die die Lehreinheit Vorklinik Lehrleistung exportiert, im Einzelnen aufgeschlüsselt, welche Veranstaltungen mit wieviel SWS erbracht werden, welche Anrechnungsfaktoren und Gruppengrößen angenommen werden und welchen Anteil die Lehreinheit Vorklinik ggf. an diesen Veranstaltungen hat. Nach den auf der Internetseite der Antragsgegnerin einsehbaren Studiengangsordnungen und der Erklärung der Antragsgegnerin handelt es sich jeweils um Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen.

Nach alledem beträgt das bereinigte Lehrangebot 144,4337 SWS (166,05 SWS - 21,6163 SWS). Aus der Verdoppelung dieses Wertes resultiert ein Jahreslehrangebot von 288,8674 SWS.

2. Lehrnachfrage

Dieses Lehrangebot ist durch die im Curriculareigenanteil der Vorklinik (CAp) der Vorklinik ausgedrückte Lehrnachfrage zu dividieren.

Der Curricularnormwert für die Medizin - Vorklinik - ist in Anlage 3 zur HZVO (§ 14 Abs. 3) auf 2,4 festgesetzt. Dieser Wert, der nach § 14 Abs. 1 HZVO den in Deputatsstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die ordnungsgemäße Ausbildung im vorklinischen Studienabschnitt ausdrückt, darf nicht überschritten werden. Die Antragsgegnerin geht wie in den Vorjahren von einer Lehrnachfrage von 2,3893 SWS aus, die in einen Curricular-Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinik von 1,5488 SWS und einen Fremdanteil von 0,8404 SWS aufgeteilt werden, und hält sich damit im Rahmen dieser Vorgabe.

Der Aufteilung liegt die Curricularwertberechnung der Antragsgegnerin zugrunde, in der sie für jede Veranstaltung Veranstaltungsart, Anrechnungsfaktor und Gruppengröße sowie die Zuordnung zu einer Lehreinheit aufgeführt hat. Diese Berechnung beruht auf dem aktuellen Studienplan, der als Anlage zur Studiengangsordnung (Satzung) für Studierende des Studiengangs Medizin an der Universität zu Lübeck vom 23.07.2019 (abrufbar unter: https://www.uni-luebeck.de/universitaet/hochschulrecht/studium-und-pruefung/studiengangsordnungen/humanmedizin.html, zuletzt abgerufen am 04.11.2020) beschlossen ist. Bedenken dagegen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Soweit das Wahlfach ohne nähere Erläuterung insgesamt der Lehreinheit Vorklinik zugerechnet wird, bedarf dies wie in den Vorjahren keiner weiteren Überprüfung, da sich selbst dann nicht mehr als die tatsächlich vergebenen 194 Studienplätze errechnen würden, wenn der Curricularanteil für das Wahlfach (0,0230) aus dem Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik herausgerechnet würde (dazu unten).

Die Curricularwertberechnung folgt hinsichtlich der Veranstaltungsart und der Zahl der SWS den Vorgaben des Studienplans, die Anrechnungsfaktoren ergeben sich aus der LVVO. Auch die angenommenen Gruppengrößen sind nicht zu beanstanden. Die Kammer hat in ständiger Rechtsprechung die von der Antragsgegnerin für Vorlesungen angenommene Gruppengröße von 180 gebilligt und ist dabei der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (B. v. 03.09.2010 - 2 NB 394/09 - und v. 11.07.2008 - 2 NB 487/07 u.a. -, juris) und des OVG Schleswig (B. v. 30.09.2011- 3 NB 18/11 -, n.v.) gefolgt.

Es besteht keine Verpflichtung, weitere Veranstaltungen - insbesondere integrierte Seminare - durch die klinischen Lehreinheiten durchführen zu lassen und diesen curricular zuzuordnen. Es liegt im Organisationsermessen, die für den ersten Studienabschnitt vorgesehenen Ausbildungsinhalte von Lehrpersonal der Lehreinheit Vorklinik vermitteln zu lassen, wenn sie diese Handhabung für geeignet hält, den Studierenden die erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln (vgl. OVG Schleswig, B. v. 15.04.2004 - 3 NB 16/03 u.a. -, juris; OVG Saarlouis, B. v. 17.07.2006 - 3 X 3/06 - u.a.; OVG Lüneburg, B. v. 30.11.2004 - 2 NB 403/03 -, juris). Auch tatsächlich findet nach der Erklärung der Antragsgegnerin keine Beteiligung von Klinikern an den Veranstaltungen der Lehreinheit Vorklinik statt.

Die Kammer hält es ferner nicht für erforderlich, noch eine Berechnung der personalbezogenen klinischen Kapazität der Antragsgegnerin anzufordern, um feststellen zu können, ob der Gesamt-CNW für beide Abschnitte des Studiums von 8,2 überschritten ist. Maßgeblich ist ausschließlich, ob der in der HZVO normativ festgesetzte Teilcurricularnormwert von 2,4 überschritten ist. Auch wenn sich bei Berücksichtigung der personalbezogenen Kapazität der Klinik insgesamt ein Wert von mehr als 8,2 ergäbe, müssten die ggfs. vorzunehmenden Kürzungen im Bereich der Klinik vorgenommen werden (OVG Schleswig, B. v. 23.04.2014 - 3 NB 87/13 -, n.v.).

Somit ergibt sich vor dem Schwundausgleich eine Studienplatzzahl von 288,8674 SWS (Jahreslehrangebot) dividiert durch 1,5488 (CNW-Eigenanteil), d.h. 186,5104.

3. Schwundausgleich:

Die so ermittelte Zahl an Studienplätzen ist gem. § 15 Abs. 3 Nr. 3 HZVO aufgrund der Annahme einer Schwundquote zu erhöhen. Die Antragsgegnerin hat eine Schwundquotenberechnung vorgelegt, die 6 Semester (Sommersemester 2017 - Wintersemester 2019/2020) und damit 5 Semesterübergänge berücksichtigt; darauf wird Bezug genommen.

Sie hat entsprechend der Rechenweise des "Hamburger Modells" (Zulassung und Kapazitäten II, Pressestelle der Universität A-Stadt, April 1975, S. 20 - 22) eine Schwundquote q von 0,9769 (entspricht einem Schwundausgleichsfaktor SF = 1/q von 1,0237) errechnet. Bedenken gegen die zugrunde gelegten Zahlen sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

Es ist nicht erforderlich, im Rahmen der Schwundberechnung die Beurlaubung von Studierenden zu berücksichtigen. Denn der betroffene Studienplatz wird auch im Falle der Beurlaubung rechtlich nicht "frei" und kann daher auch nicht anderweitig besetzt werden, weil der oder die Studierende jederzeit seine oder ihre Beurlaubung abbrechen und "seinen" oder "ihren" Studienplatz wieder in Anspruch nehmen kann (st. Rspr. der Kammer - vgl. Vorjahresbeschluss - und des OVG Schleswig, zuletzt B. v. 29.05.2012- 3 NB 164/11 -, n.v.).

Dividiert man die oben ermittelte Studienplatzzahl von 186,5104 durch die Schwundquote 0,9769, so ergibt sich eine Zulassungszahl von 190,9206, aufgerundet 191, dies entspricht der festgesetzten Zahl der Studienplätze.

Rechnet man den Curricularanteil des Wahlfachs aus dem Curriculareigenanteil der Lehreinheit Vorklinik heraus, beträgt dieser (1,5488 - 0,023 =) 1,5258. Daraus ergeben sich (288,8674 : 1,5258 =) 189,3219 Studienplätze, unter Berücksichtigung der Schwundquote 193,7986, aufgerundet 194 Plätze.

4. Belegung

Nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungsliste sind tatsächlich 194 Plätze besetzt.

Damit stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung, so dass der auf Zulassung außerhalb der Kapazität gerichtete Antrag abzulehnen ist.

Soweit hilfsweise die Zulassung innerhalb der Kapazität beantragt worden ist, besteht schon deshalb kein Anordnungsanspruch, weil die festgesetzte Zahl der Studienplätze belegt ist und Fehler im Vergabeverfahren nicht geltend gemacht worden sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer legt bei NC-Verfahren auch im Eilverfahren den ungekürzten Auffangwert in Höhe von 5.000 € zugrunde (so auch OVG Schleswig, z.B. B. v. 20.07.2012 - 3 NB 18/10 -, n.v.).