OLG Celle, Urteil vom 11.11.2020 - 14 U 119/19
Fundstelle
openJur 2020, 78218
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 11 O 332/17

1. Ein Urteil, das gegen einen einfachen Streitgenossen ergangen ist, dem die Klageschrift nicht zugestellt worden ist, ist nichtig. Es erwächst nicht in materielle Rechtskraft, ist aber formell rechtskraftfähig.

2. Obwohl der Streitgenosse nie Partei des Rechtsstreits geworden ist, ist er im Berufungsverfahren als Partei zu führen, damit die klarstellende Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils nach außen hin deutlich wird.

3. Ein gegen den anderen Streitgenossen ergangenes Urteil ist ein verdecktes Teilurteil, dessen Erlass bei einer Klage gegen die personenverschiedenen Halter und Führer eines Kraftfahrzeugs aufgrund der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen unzulässig ist.

4. Die volle Überzeugung des Tatgerichts von einem manipulierten Unfallgeschehen kann sich auch aus einer Vielzahl von Indizien ergeben.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das am 17. April 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover <11 O 332/17> einschließlich des Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.403,28 EUR festgesetzt.

Gründe

(gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)

I.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene und begründete, Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Sie führt auf Antrag des Klägers gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils des Einzelrichters der 11. Zivilkammer <11 O 332/17> vom 17. April 2019 einschließlich des Verfahrens und zur Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht Hannover.

Gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO darf das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassenes Teilurteil ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

1.

Die Klageschrift ist dem Beklagten zu 2. nicht zugestellt worden. Gemäß §§ 253, 261 ZPO wird die Klage durch die Zustellung der Klageschrift erhoben und somit die Streitsache rechtshängig. Der im Rahmen des Rechtsstreits auf Beklagtenseite aufgetretene Prozessbevollmächtigte hat nur die Vertretung der Beklagten zu 1. angezeigt und konnte keine Erklärungen für und gegen den Beklagten zu 2. entgegennehmen. Eine Heilung des Zustellungsmangels im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 189 ZPO scheidet daher aus. Der Beklagte zu 2. ist somit nie Partei des Rechtsstreits geworden. Auch der Umstand, dass die Beklagte zu 1. dem Beklagten zu 2. als Nebenintervenientin beigetreten ist, berechtigt sie nicht zur Entgegennahme der Klageschrift mit Wirkung für und gegen den Beklagten zu 2. Der Nebenintervenient vertritt die von ihm unterstützte Partei nicht (BeckOK ZPO/Dressler, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 67 Rn. 1).

Der Beklagte zu 2. ist dennoch mit dem angefochtenen Urteil verurteilt worden. Er ist in dem Rubrum des Urteils als Beklagter zu 2. geführt und unter dem Urteilsauspruch zu 1. - 3. zusammen mit der Beklagten zu 1. als „Die Beklagten“ in der Hauptsache antragsgemäß verurteilt worden. Unter dem Urteilsausspruch zu 4. sind ihm zusammen mit der Beklagten zu 1. die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Das Urteil ist am 17.04.2019 gemäß § 310 Abs. 1 S. 1 ZPO verkündet worden und somit existent geworden.

Auch wenn in der Tenorierung nicht explizit ausgesprochen, bei einer Verurteilung als „Die Beklagten“ aber bereits naheliegend, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind. Mit Beginn der Entscheidungsgründe wird in dem angefochtenen Urteil nämlich ausgeführt, dass die Beklagten auf Schadensersatz aus „§§ 7, 18, 17 StVG, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 249 ff., 426 BGB“ haften würden. Hinsichtlich der prozessualen Nebenentscheidungen ergibt sich dies nicht aus § 426 BGB, aber aus § 100 Abs. 1, Abs. 4 ZPO.

Soweit der Beklagte zu 2. nie Partei des Rechtsstreits geworden, aber dennoch verurteilt worden ist, handelt es sich für ihn um ein nichtiges Urteil (BGH NJW-RR 2006, 565, 566; BayObLG NJW-RR 2000, 671; KG NJW-RR 1987, 1215, 1216; HessLAG BB 1982, 1924; LG Tübingen JZ 1982, 474; MDR 1982, 672). Dieses erwächst nicht in materielle Rechtskraft (BGH NJW-RR 2006, 565, 566; NJW 1952, 469), ist aber der formellen Rechtskraft fähig, beendet also die Instanz (BeckOK ZPO/Elzer, 38. Ed. 1.9.2020, ZPO § 300 Rn. 66). Um den Eintritt formeller Rechtskraft zu verhindern, kann ein wirkungsloses Urteil mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das gegen ein rechtsfehlerfreies Urteil gleichen Inhalts gegeben wäre (BGH NJW-RR 2006, 565 Rn. 12; NJW 1996, 1969, 1970; NJW 1954, 34; NJW 1952, 469).

Da mit dem Rechtsmittel nur der Rechtsschein eines Urteils beseitigt werden soll, hängt eine dahingehende klarstellende Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht vom Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines echten Rechtsmittel-verfahrens ab (BGH NJW 1995, 404). Das Rechtsmittelgericht hat dann ohne Weiteres die Nichtexistenz eines erstinstanzlichen Urteils durch die Aufhebung der Entscheidung klarzustellen und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zwecks Beendigung des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens zurückzuverweisen (BGH NJW 1996, 1969, 1970; 1995, 404; NJW 1960, 1763).

Auf die von der Beklagten zu 1. als Nebenintervenientin für den Beklagten zu 2. eingelegte Berufung war daher das gegen den Beklagten zu 2. ergangene Urteil aufzuheben und die Sache an das erstinstanzliche Gericht zwecks Beendigung des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens zurückzuverweisen. Der Beklagte zu 2. ist, obwohl er nie Partei des Rechtsstreits geworden ist, im Rubrum zu führen, damit die klarstellende Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils nach außen hin ohne Weiteres deutlich wird.

Die Nebenintervenientin kann wirksam Rechtsbehelfe für die Hauptpartei gegen eine im Verfahren ergangene Entscheidung einlegen (BGH NJW 1985, 2480; 1990, 190; 1997, 2385, 2386). Dass der Beklagte zu 2. nie Partei des Rechtsstreits geworden ist, steht der Wirksamkeit der Nebenintervention nicht entgegen. Die Nebenintervention setzt lediglich ein anhängiges Verfahren voraus; Rechtshängigkeit muss noch nicht eingetreten sein (BGH NJW 1985, 328, 329). Schließlich konnte die Beklagte zu 1. dem Beklagten zu 2. als ihrem Streitgenossen in dessen Verfahren mit dem gemeinsamen Gegner auch als Nebenintervenient beitreten, da ein Streitgenosse nur innerhalb seines Prozessrechtsverhältnisses zum Gegner Partei im Rechtsstreit ist (BGH NJW 1977, 1013).

2.

Gegen die Beklagte zu 1. hat das Landgericht ein verdecktes Teilurteil erlassen, da, wie oben bereits ausgeführt, nur die Entscheidung gegen sie in materielle Rechtskraft erwachsen kann. Ein Teilurteil gegen die Beklagte zu 1. ist indes unzulässig.

Gemäß § 301 Abs. 1 ZPO setzt der Erlass eines Teilurteils die Teilbarkeit des Streitstoffes, die Entscheidungsreife eines Teils des Streitverhältnisses sowie - als ungeschriebenes Merkmal - die Unabhängigkeit des Teilurteils von der Entscheidung des restlichen Streits voraus (Feskorn, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage, § 301, Rn. 3 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Teilurteil auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit eines Streitgegenstands nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist (BGH, Urt. v. 1.3.2016, Az.: VI ZR 437/14, Rn. 30; Urt. v. 20.8.2019, Az.: II ZR 121/16, Rn. 17; Urt. v. 16.8.2007, Az.: IX ZR 63/06, Rn. 26 mwN, alle zitiert nach juris). Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ist dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann (BGH, Urt. v. 12.4.2016, Az.: XI ZR 305/14, Rn. 29; Senat, Urt. v. 08.01.2020, Az.: 14 U 96/19, Rn. 28; Urt. v. 08.07.2020, Az.: 14 U 27/20, Rn. 18 - 19, alle zitiert nach juris). Unter diesen Voraussetzungen durfte hier kein Teilurteil ergehen.

Die Beklagte zu 1. ist erstinstanzlich als Halterin und der Beklagte zu 2. als Kraftfahrzeugführer aufgrund eines einheitlichen Unfallgeschehens auf Schadensersatz verklagt worden. Für einen etwaigen Schadensersatz würden sie gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 421 BGB als Gesamtschuldner haften. Es besteht somit bei einem Teilurteil die abstrakte Möglichkeit divergierender Entscheidungen, sodass in dieser Konstellation der Erlass eines Teilurteils gegen einen der streitgenossenschaftlich verklagten Gesamtschuldner unzulässig ist. Deshalb ist der Senat hier auch gehindert, allein über die Berufung der Beklagten zu 1. durch ein (offenes) Teilurteil zu entscheiden.

Zwar kann das Berufungsgericht den noch erstinstanzlich anhängigen Rest auch ohne Antrag und Einverständnis der Parteien an sich ziehen und über den gesamten Streitstoff entscheiden (BGH NJW 2009, 230; 2011, 2736; OLG München AnwBl 2015, 94), dies ist in der konkreten Fallkonstellation aber nicht möglich, da der Beklagte zu 2. nie Partei des Rechtsstreits geworden ist.

Das landgerichtliche Urteil konnte somit auch gegen die Beklagte zu 1. keinen Bestand haben.

3.

Auf den Antrag des Klägers war das angefochtene Urteil daher insgesamt aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

4.

Das Landgericht wird bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung auf Folgendes hingewiesen: Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholen eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die Schäden an dem klägerischen Fahrzeug auf das Unfallereignis zurückgeführt werden können. Es wird auf das Gutachten des Sachverständigen M. vom 22.06.2020 verwiesen. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 01.10.2019 (Az.: VI ZR 164/18) wird das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu der Frage, ob es sich um ein manipuliertes Unfallgeschehen handelt, auch folgende Umstände zu würdigen haben:

- Der Kläger und der Beklagte zu 2. kennen sich, es handelte sich bei dem Beklagten zu 2. zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens um einen abhängig beschäftigten Mitarbeiter,

- der Beklagte zu 2. hat das Beklagtenfahrzeug kurz vor dem Unfall explizit ohne Selbstbeteiligung im Schadenfall angemietet und somit sein finanzielles Risiko minimiert,

- der Unfall hat sich auf einem Privatgrundstück ereignet, sodass nicht mit unabhängigen Zeugen zu rechnen ist,

- die für das Unfallgeschehen benannten Zeugen stehen in einem Näheverhältnis zu dem Kläger (Bruder und „Kumpel“),

- der Schaden wird fiktiv abgerechnet,

- das klägerische Fahrzeug verfügte nach den Feststellungen des Sachverständigen M. über einen verschwiegenen Vorschaden an der Schadensstelle. Der Sachverständige führt hierzu aus, dass sich an der Motordeckelvorkante des Klägerfahrzeugs zwei voneinander zu unterscheidende Anstoßspuren befunden hätten (S. 11 GA). Die horizontalen Schürfspuren an der Leuchtenabdeckung oberhalb der inneren Kante der rechten Leuchteinheit und darunter an der Stoßfängerverkleidung können nicht von dem Beklagtenfahrzeug herrühren, diese seien auf einen Streifkontakt mit einer entsprechend konturierten Oberfläche zurückzuführen. Gleiches gelte für die Eindellung mit den markanten Kratzspuren am rechten vorderen Kotflügel des Klägerfahrzeugs oberhalb des Stoßfängeransatzes und die Beschädigung entlang des Leuchtenausschnittes. Das klägerische Fahrzeug weise im rechten Fahrzeugbereich Vorschädigungen auf, die durch das streitgegenständliche Schadensereignis teilweise überdeckt worden seien (S. 13 GA),

- es handelt sich um eine Unfallsituation, bei der die Schuldfrage vermeintlich eindeutig ist,

- das Fahrmanöver des Beklagten zu 2. ist nur schwer nachvollziehbar, er kennt die Unfallörtlichkeit aufgrund der vorangegangenen Auffahrt auf das Gelände und hätte dieses geradeaus rückwärts verlassen können, stattdessen lenkt er ein und trifft das klägerische Fahrzeug. Nach den Ausführungen des Sachverständigen M. sei das Klägerfahrzeug für den „Beklagten zu 2.“ durchgängig und gut im rechten Außenspiegel sichtbar gewesen. Die Kollisionsgeschwindigkeit habe 15 bis 20 km/h betragen. Für die hohe Rückfahrgeschwindigkeit und den Lenkeinschlag bestehe keine plausible Erklärung. Bei der Fahrlinie des Beklagtenfahrzeugs in die Kollisionssituation wäre er ohne das dort stehende Klägerfahrzeug gegen das Einfahrtstor gestoßen (S. 10 GA).

Unabhängig von einer etwaigen Unfallmanipulation könnte hier nach den Feststellungen des Sachverständigen auch eine Klageabweisung wegen eines verschwiegenen Vorschadens in Betracht kommen (vgl. Senat – 14 U 124/18, MDR 2019, 160; zu unbekannten Vorschäden BGH – VI ZR 377/18, MDR 2020, 115).

Liegen deckungsgleiche Vorschäden vor, obliegt es dem Geschädigten, substantiiert zur fachgerechten Reparatur der Vorschäden vorzutragen (OLG Frankfurt a. M. 29.1.2018, Az.: 12 U 116/16; OLG Hamm r+s 2018, 391; OLG Köln NZV 2019, 312).

Ist streitig, ob der Geschädigte sein Fahrzeug fachgerecht reparieren lassen hat und stellt der Versicherer dies hinreichend substantiiert in Abrede, reicht die Vorlage einer Reparaturbescheinigung des vom Geschädigten beauftragten Sachverständigen als Nachweis nicht. Dies gilt auch für den Fall, dass Lichtbilder von dem reparierten Fahrzeug vorgelegt werden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.11.2014, Az.: I - 1 U 6/14; Urt. v. 02.03.2010, Az.: I - 1 U 111/09). Ist eine zuverlässige Ermittlung des unfallbedingten Teilschadens aufgrund von Vorschäden nicht möglich, kann die unfallbedingte Schadenshöhe nicht nach § 287 ZPO geschätzt werden (KG NJOZ 2011, 592; NZV 2010, 579; OLG Düsseldorf BeckRS 2015, 06714; LG Dortmund jurisPR-VerkR 20/2016 Anm. 2; LG Frankfurt a. M. DAR 2016, 30; LG Kleve jurisPR-VerkR 12/2016 Anm. 4). Die Klage ist vollständig abzuweisen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.03.2017, Az.: I-1 U 31/16).

Soweit der Kläger dem von ihm beauftragten Sachverständigen ihm bekannte Vor-schäden verschwiegen haben sollte, kann er die Sachverständigenkosten nicht ersetzt verlangen (KG NZV 2004, 470).

II.

Das zurückverweisende Urteil enthält keine Kostenentscheidung; die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ist dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten (Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 538 Rn. 58 m. w. N.).

III.

Aufhebende und zurückverweisende Urteile sind für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Zöller, a.a.O., Rn. 59 m. w. N.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 4.01.2018, Az.: 7 U 146/15).

IV.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.

V.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 3 ZPO, 47 Abs. 1 GKG.