LG Bonn, Urteil vom 23.05.2019 - 4 O 6/19
Fundstelle
openJur 2020, 78181
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Dieses Urteil ist (hinsichtlich der Kosten) für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte betreibt den Verkehrslandeflugplatz D, auf welchem der Kläger als gemeinnütziger Verein unter anderem aufgrund eines Mietvertrages vom 30.12.1993 innerhalb einer mehrgliedrigen Anlage eine Halle nutzt. Gemäß § 2 der klägerischen Satzung (Anlage B 3) ist Vereinszweck die "körperliche Ertüchtigung und Charakter- und Geistesbildung nach christlichen Grundsätzen durch den Segelflugsport". Derzeit hat der Verein 10 Mitglieder, nämlich 4 aktive und 6 passive; über ein funktionsfähiges Segelflugzeug verfügt er nicht.

Nachdem die Beklagte auf dem von der Bundesrepublik gepachteten Flughafengelände mit öffentlicher Förderung besagte demontierbare Anlage mit vier Hallen errichtet hatte, schlossen die Parteien Ende Dezember 1993 eine Vereinbarung, wonach eine dieser Hallen mit einer Größe von 400 qm durch den Kläger genutzt werden sollte. In diesem Zusammenhang verpflichtete sich der Kläger, einen seinerzeit vorläufig mit 100.000 DM bezifferten Teil der Investitionssumme an die Beklagte zu zahlen, und zwar als zinsloses Darlehen, welches mit späteren Mietzahlungen verrechnet werden sollte. In dieser Vereinbarung heißt es unter anderem:

"Die Flugplatzgesellschaft räumt dem Verein an dem ... Hallenteil von ca. 400 qm Größe ein Ankaufsrecht ein. Dieses Ankaufsrecht gibt dem Verein das Recht, von der Flugplatzgesellschaft den Abschluss eines Kaufvertrages zu verlangen.

Das Ankaufsrecht kann ... unter der Voraussetzung ausgeübt werden, dass die Halle auch in der Zukunft, zumindest für die Dauer der im Bewilligungsbescheid vom 07.10.1992 vorgesehenen Zweckbindung, ausschließlich für den Segelflugsport genutzt wird.

...

Der Kaufpreis für den Hallenteil entspricht dem Restbuchwert des Hallenteils unter Berücksichtigung einer Nutzungsdauer von 20 Jahren bei linearer Abschreibung zum Zeitpunkt der Ausübung des Ankaufsrechts.

Erwirbt der Verein einen Teil der mehrgliedrigen Segelflugzeughalle, dann verpflichtet sich die Flugplatzgesellschaft - sofern ihr dies bei Vertragsschluss rechtlich möglich ist -, mit ihm einen Mietvertrag über die Nutzung des Grund- und Bodens, auf dem sich der betreffende Hallenteil befindet, abzuschließen. Dieser Mietvertrag soll, was seine Dauer anbelangt, mindestens der Dauer des derzeit geltenden Hauptmietvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Flugplatzgesellschaft vom 27.12.1963/26.03.1964 entsprechen, und er soll eine Verlängerungsoption vorsehen.

Im Falle einer Rechtsnachfolge bei dem Verein setzt ein Übergang der Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung auf den Rechtsnachfolger voraus, dass dieser gemäß seinen Statuten ebenfalls den Segelflug und die Segelflugausbildung sowie die Jugendförderung zum Ziel hat."

Hinsichtlich der sonstigen Einzelheiten wird auf die Kopie der Vereinbarung (Bl. 11 ff. d.A.) verwiesen.

Ebenfalls am 30.12.1993 schlossen die Parteien einen Mietvertrag betreffend den besagten Hallenteil, und zwar gemäß § 1 Abs. 1 ausdrücklich "zur Unterstellung von Geräten für den Segelflugsport". Hier heißt es unter anderem:

"Die Mietsache darf ausschließlich zu dem in Absatz 1 genannten Zweck genutzt werden. Die Untervermietung der Mietsache ist nur zur Unterstellung von Geräten für den Segelflugsport gestattet. Der Mieter erkennt die Benutzungsordnung für den Verkehrslandeplatz D in ihrer jeweils gültigen Fassung für sich als verbindlich an."

Hinsichtlich der Miethöhe wurde vereinbart, dass diese während der Mietzeit der Ortsüblichkeit entsprechen solle. Dies wurde näher dahingehend präzisiert, "daß der Mietzins für Grund und Boden in der Höhe jeweils dem Mietzins entspricht, den die Vermieterin selbst für diese Fläche an den Grundstückseigentümer zahlen muß, zuzüglich eines Aufschlages von 12 vom Hundert".

Bezüglich der weiteren Einzelheiten nimmt die Kammer auf die Vertragskopie Bl. 15 ff. d.A. Bezug. Hinsichtlich der konkreten Miethöhe schlossen die Parteien zudem am 07.04.1994 eine weitergehende Vereinbarung, bezüglich derer auf Bl. 23 f. d.A. verwiesen wird.

Mit Schreiben vom 03.04.2011 (Bl. 25 d.A.) erklärte der Kläger, dass er von seinem im Jahre 1993 vereinbarten Ankaufsrecht Gebrauch mache. Die Beklagte erklärte sich hiermit im Grundsatz einverstanden, verlangte jedoch die vertragliche Fixierung einer Hallennutzung gemäß der klägerischen Satzung ausschließlich zum Zwecke des Segelflugsports und ohne gewerblichen Charakter (Bl. 26 ff. d.A.).

Hiermit erklärte sich der Kläger indes nicht einverstanden. Tatsächlich wird der von ihm genutzte Hallenteil zum Unterstellen von 4 bis 5 Ultraleichtflugzeugen genutzt, welche jeweils Vereinsmitgliedern gehören. Diese entrichten hierfür eine "Gebühr" an die A GmbH, welche wiederum einem Vereinsmitglied gehört. Die GmbH führt einen Teil der an sie entrichteten Beträge an den Kläger ab.

Nachdem außergerichtlich eine Verständigung zwischen den Parteien nicht hatte erzielt werden können, begehrt der Kläger vorliegend eine Übereignung des bislang angemieteten Hallenteils sowie den Abschluss eines Mietvertrages betreffend den Grund- und Boden, auf welchem dieser steht. Er ist der Auffassung, auch ohne derzeit aktive Ausübung oder Förderung des Segelflugsports unter anderem das Ankaufsrecht aus der Vereinbarung vom 30.12.1993 ausüben zu können.

Er beantragt daher,

1. die Beklagte zu verurteilen, den ca. 400 qm messenden Hallenteil C der mehrgliedrigen demontierbaren Halle, gelegen auf dem Flugplatzgelände D auf FISt.-Nr. ..., der sich im Besitz des Klägers befindet, diesem zu übereignen gegen Zahlung des Buchwertes in Höhe von € 1,00;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Annahme der Gegenleistung Ziff. 1 in Annahmeverzug befindet;

3. hilfsweise zu Ziff. 1 und Ziff. 2 die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Kaufvertrages, welches sich darauf beschränkt, dass der Kläger von der Beklagten den ca. 400 qm messenden Hallenteil C der mehrgliedrigen demontierbaren Halle, gelegen auf dem Flugplatzgelände D auf FISt.-Nr. ..., zum Kaufpreis in Höhe von € 1,00 erwirbt, anzunehmen und sich zu verpflichten, dem Kläger Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises von € 1,00 das Eigentum an dem Hallenteil zu verschaffen;

4. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über die Laufzeit des zwischen ihr und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Mietvertrages über den Grund und Boden des Flugplatzgeländes D sowie über die Höhe der Miete pro Quadratmeter Grund und Boden/die Höhe der anteilig auf den Grund und Boden des Hallenteils C der mehrgliedrigen demontierbaren Halle, gelegen auf dem Flugplatzgelände D auf FISt.-Nr. ..., entfallenden Miete;

5. die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit der gemäß Ziff. 4 erteilten Auskunft an Eides Statt zu versichern;

6. die Beklagte zu verurteilen, mit ihm einen Untermietvertrag über den Grund und Boden des Hallenteils C über eine Laufzeit entsprechend der Laufzeit des Hauptmietvertrages gemäß der Auskunft zu Ziff. 4 zu schließen, welcher für den Fall der Verlängerung des Hauptmietvertrages für die Klägerin eine entsprechende Verlängerungsoption enthält, und der eine Miete in Höhe von 112 Prozent zzgl. Umsatzsteuer der anteilig für den Grund und Boden des Hallenteils C von der Klägerin als Hauptmieterin nach der Auskunft zu Ziff. 3 zu entrichtenden Miete vorsieht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist darauf, dass - unstreitig - seitens des Klägers kein aktiver Segelflugsport ausgeübt wird und in der Halle nur noch motorisierte Luftsportgeräte untergestellt sind, welche jedenfalls nicht dem Kläger selbst gehören. Da die entsprechenden Stellflächen Dritten gegen Entgelt zur Verfügung gestellt werden, betätige sich der Kläger entgegen den mietvertraglichen Vereinbarungen, welche eine Geltung der dies verbietenden Benutzungsordnung einschließen, gewerblich. Da die Ausübung des Ankaufsrechts von der dauerhaften Ausübung des Segelflugzeugsportes abhänge, seien diesbezügliche bzw. daraus abgeleitete Ansprüche des Klägers nicht gegeben.

Hinsichtlich des sonstigen Sach- und Streitstandes verweist die Kammer auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Die Kammer hat die Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 25.04.2019 insbesondere auch zu den tatsächlichen Gegebenheiten angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bl. 91 ff. d.A. verwiesen. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 07.05. und 13.05.2019 haben der Kammer vorgelegen. Sie gaben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Gründe

Die Klage war abzuweisen, da die geltend gemachten Ansprüche dem Kläger nicht zustehen.

1. Ein Ankaufsrecht steht dem Kläger unabhängig von der Frage nicht zu, ob es sich bei dem demontierbaren Hallenteil überhaupt um eine eigenständige Sache handelt, an welcher gesondertes Alleineigentum übertragen werden könnte.

Ausweislich der Vereinbarung vom 30.12.1993 (Bl. 11 ff. d.A.) wurde die "Segelflugzeughalle" unter Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ausschließlich zum Abstellen von Segelflugzeugen errichtet. Genau an eine solche Nutzung wurde das Ankaufsrecht auch ausdrücklich geknüpft, und zwar "zumindest für die Dauer der im Bewilligungsbescheid ... vorgesehenen Zweckbindung". Zwar ist diese öffentlichrechtliche Zweckbindung unstreitig zwischenzeitlich abgelaufen. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass nunmehr ein Ankauf auch für Zwecke möglich wäre, welche nichts mit dem Segelflugsport zu tun haben.

Die zeitliche Bezugnahme auf den Bewilligungsbescheid lässt mit der Formulierung "zumindest" bereits für sich gesehen nicht erkennen, dass nach Auslaufen der öffentlichrechtlichen Zweckbindung der Kläger in der Nutzungsart frei würde. Das Gegenteil ergibt sich daraus, dass noch um die Jahreswende 2011/2012 der Mietvertrag vom Dezember 1993 ausdrücklich für uneingeschränkt fortgeltend erklärt (vgl. Bl. 72 d.A.) und zwischenzeitlich auch von keiner Seite gekündigt wurde. Demgemäß darf der Hallenteil ausdrücklich nur "zur Unterstellung von Geräten für den Segelflugsport" genutzt werden (Bl. 15 d.A.), und zwar unter Einhaltung der Benutzungsordnung, welche jedwede gewerbliche Tätigkeit verbietet. Nicht zuletzt hieraus wird deutlich, dass es zwischen den mietvertraglichen Vereinbarungen und dem Ankaufsrecht eine untrennbare Verbindung gibt, nämlich die dauerhafte Nutzung des Hallenteils und der entsprechenden Grundstückfläche ausschließlich für die Ausübung des Segelflugsports. Eine solche zeitlich unbefristete Bindung begegnet im Grundsatz und im Rahmen der vorliegend nicht zweifelhaften Verhältnismäßigkeit rechtlich keinen Bedenken (vgl. BGH V ZR 176/17 Tz 7).

Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien und insbesondere auch dessen Geschäftsführers betreibt der Kläger derzeit weder Segelflugsport, noch sind in dem streitbefangenen Hallenteil nutzbare Segelflugzeuge untergestellt. Die derzeit gegebene und ersichtlich auch für die Zukunft beabsichtigte Nutzung als Stellplatz für Ultraleichtflugzeuge ist aber vertragswidrig und steht der Ausübung des Ankaufsrechts entgegen. Hinzu kommt, dass der Kläger die Halle offenbar an eine A-GmbH untervermietet, die entgegen der mietvertraglich vereinbarten Benutzungsverordnung gewerblich tätig ist. Sie vermietet nach den Erklärungen des Geschäftsführers des Klägers die entsprechenden Stellplätze für Ultraleichtflugzeuge. Dass dies weder den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien, noch dem Vereinszweck des Klägers entspricht, liegt auf der Hand.

Aus Vorgesagtem ergibt sich, dass sich die Beklagte mit der Annahme des angebotenen Kaufpreises von 1 € (Buchwert) nicht in Annahmeverzug befinden kann.

Auch der Hilfsantrag, welcher auf Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages für den Hallenteil gerichtet ist, konnte aus den vorgenannten Gründen keinen Erfolg haben. Die Beklagte ist jedenfalls derzeit nicht verpflichtet, den entsprechenden Hallenteil zu dem von diesem gewünschten Nutzungszweck an den Kläger zu veräußern.

2. Keinen Erfolg konnte die Klage auch insoweit haben, als mit ihr Auskunft hinsichtlich der Bedingungen des Pachtvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Beklagten sowie der Abschluss eines Untermietvertrages begehrt werden.

Da es an einem vertraglichen Auskunftsanspruch fehlt, kämen als Anspruchsgrundlage vorliegend allein die Grundsätze von Treu und Glauben in Betracht, § 242 BGB. Treu und Glauben können einen Auskunftsanspruch begründen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass eine Seite zur Durchsetzung von Rechten auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder deren Umfang im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm dies zumutbar ist (BGH XII ZR 201/13 Tz. 10).

An diesen Voraussetzungen fehlt es. Es ist nämlich zu bedenken, dass die Parteien noch um die Jahreswende 2011/2012 eine unveränderte Fortführung der bestehenden Verträge vereinbart haben (Bl. 72 d.A.) und der Mietvertrag ungekündigt ist. Die Angemessenheit der derzeitigen Miete wird seit Jahren ersichtlich nicht in Zweifel gezogen. Dass seitens der Beklagten eine Erhöhung des Mietzinses begehrt würde, wird ebenfalls nicht behauptet. Zwar soll dieser sich nach den vertraglichen Vereinbarungen an dem Pachtzins orientieren, welchen die Beklagte an die Bundesrepublik zu entrichten hat (zuzüglich eines Aufschlages von 12 %). Objektive Anhaltspunkte dafür, dass seitens des Klägers tatsächlich aktuell ein unzutreffender Mietzins gezahlt würde, werden indes nicht vorgetragen.

Vielmehr soll die begehrte Auskunft ausdrücklich zur Grundlage der Mietzinsbestimmung eines neuen Mietvertrages gemacht werden. Zum Abschluss eines solchen Mietvertrages, wie er dem Kläger ohne eine Beschränkung auf den Segelflugsport vorschwebt - und bei welchem die Miethöhe gegebenenfalls tatsächlich zu ermitteln wäre -, ist die Beklagte derzeit indes nicht verpflichtet. Schließlich ist - wie ausgeführt - bereits die derzeitige Hallennutzung vertragswidrig. Diesen Zustand durch einen neuen Mietvertrag zu verfestigen, ist die Beklagte nicht verpflichtet.

Vor diesem Hintergrund kann der Kläger Auskunft über die Laufzeit oder sonstige Inhalte des Pachtvertrages zwischen der Beklagten und der Bundesrepublik Deutschland nicht begehren. Damit scheiden auch Ansprüche auf die Eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit einer entsprechenden Auskunft aus.

3. Schließlich besteht - wie ausgeführt - auch kein Anspruch auf Abschluss eines Untermietvertrages. Insoweit kann dahinstehen, dass dem Klageantrag zu Ziffer 6 konkrete Vertragsinhalte weitgehend nicht zu entnehmen sind. Denn zum einen besteht zwischen den Parteien bereits ein ungekündigtes Mietverhältnis, sodass der Kläger die Halle in dem vereinbarten Umfang nutzen kann. Zum anderen erschließt sich aus den vorgenannten Gründen, dass die Beklagte schon im Hinblick auf die Vertragsfreiheit nicht verpflichtet ist, einer Nutzung jenseits des Segelsports zuzustimmen. Dies ist jedoch letztlich das vornehmliche Ziel des Klägers auch hinsichtlich des Mietverhältnisses.

Bei diesem Befund kommt es nicht mehr darauf an, dass die Verpflichtung zum Abschluss eines neuen Mietvertrages an den Erwerb des genutzten Hallenteils durch den Kläger geknüpft wurde und dieser Rechtsübergang bislang weder stattgefunden hat noch mit vorliegender Klage erzwungen werden kann.

Nach alldem konnte die Klage - auch mit ihren Hilfsanträgen - keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO.

Streitwert: 186.300 €

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