LG Dortmund, Urteil vom 04.09.2020 - 3 O 563/19
Fundstelle
openJur 2020, 78175
  • Rkr:
Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert in Höhe von 16.000,00 € tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche nach Widerruf eines angeblich zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufes abgeschlossenen Darlehensvertrages.

Die Kläger, Eheleute, schlossen am 04.04.2016 über einen Nettodarlehensbetrag von 16.000,00 € zuzüglich Zinsen nach einem für die gesamte Vertragslaufzeit gebundenen Sollzinssatz von 2,95 % p.a. (effektiv: 2,99 % p.a.) in Höhe von 1.232,08 € (Darlehensgesamtbetrag: 17.232,08 €) mit der Beklagten einen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von 60 Monaten ab. Die Rückzahlung des Darlehens sollte in einer am 01.06.2016 zu erbringenden Rate zu 240,08 € und fortan in 59 gleichen monatlichen Raten zu je 288,00 €, beginnend ab dem 01.07.2016, erfolgen. Vermittelt wurde das Darlehen nicht von einem Autohaus, insbesondere nicht von der A1, sondern von der A2 aus D1 (AG F1 HRB 00000), deren Unternehmensgegenstand der Betrieb von Internetplattformen für Finanzdienstleistungen ist, soweit eine behördliche Erlaubnis dafür nicht erforderlich ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf das Anlagenkonvolut DB 1 (Bl. 39-42 d.A.) Bezug genommen.

Der Darlehensvertrag erhielt auf Seite 6 von 6 (ebenfalls Anlagenkonvolut DB 1 = Bl. 42 d.A.) die nachfolgend wiedergegebene Widerrufsinformation:

Hier

folgt eine Widerrufsinformation

, diese wurde entfernt.

Das Darlehen wurde in der Folge nicht an einen Fahrzeughändler, sondern unmittelbar an die Kläger ausgekehrt.

Die Kläger leisteten die monatlichen Annuitäten regelmäßig an die Beklagte. Bis zum 06.07.2018 zahlten sie insgesamt 7.525,17 € auf das Darlehen, wovon 870,46 € auf Zinsen entfielen (Einzelheiten: Anlage KE 4 = Bl. 120 f. d.A.).

Mit Schreiben vom 06.07.2018 (Anlage DB 2 = Bl. 43 d.A.) widerrief - nur - der Kläger zu 2) seine auf Abschuss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen gegenüber der Beklagten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.02.2019 (Anlage DB 3 = Bl. 26-31 d.A.) erklärte auch die Klägerin zu 1) den Widerruf; zugleich forderten die Kläger die Beklagte unter Fristsetzung auf, den Vertrag rückabzuwickeln; gleichzeitig boten die Kläger die Rückgabe des Fahrzeugs an. Die Beklagte lehnte die Aufforderung der Kläger mit Schreiben vom 07.03.2019 (Anlage DB 4 = Bl. 32-38 d.A.) ab.

Die Kläger behaupten, am 06.07.2016 - also gut drei Monate nach Abschluss des Darlehensvertrages mit der Beklagten - bei der A1 in 00000 E1 einen gebrauchten Pkw Mercedes-Benz C 220 d mit der Fahrzeugidentifikationsnummer-01 zur Nutzung für private Zwecke zu einem Kaufpreis von 32.100,00 € erworben zu haben. Auf den Kaufpreis hätten sie eine Anzahlung in Höhe von 16.100,00 € geleistet.

Die Kläger behaupten ferner, dass sie zum Zeitpunkt der Abfassung der Klageschrift (23.10.2019) neben der Anzahlung über 16.100,00 € einen Betrag in Höhe von 10.320,08 € an Zins- und Tilgungsleistungen an die Beklagte erbracht hätten, insgesamt also 26.420,08 € (Betrag aus dem Klageantrag zu Ziff. 2.; offenbar bestehend aus der Erstrate über 240,08 € und 35 Folgeraten über jeweils 288,00 €).

Die Kläger meinen, dass die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation nicht den gesetzlichen Anforderungen entspräche, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei.

Die Kläger beantragen (Klageschrift vom 23.10.2019, dort S. 2 = Bl. 2 d.A.):

1.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des erklärten Widerrufs der Kläger keine Ansprüche mehr auf Zahlung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung aus dem Darlehen mit der Finanzierungsnummer 0000000000 // Vorgang B 000000 über einen Nettodarlehensbetrag i.H.v. 16.000,00 € hat.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 26.420,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Mercedes-Benz C 220 d mit der FIN: -01 nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren.

3.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 2. genannten Fahrzeugs seit dem 08.03.2019 in Annahmeverzug befindet.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.261,40 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Dortmund.

Die Beklagte ist außerdem der Ansicht, dass eine wirtschaftliche Einheit des Darlehensvertrages vom 04.04.2016 mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug nicht gegeben sei; die Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 BGB lägen offensichtlich nicht vor. Bei Abschluss des Darlehensvertrages sei als Sicherheit die Sicherungsübereignung eines gebrauchten Pkw Mercedes-Benz C 220, Baujahr 2014, amtl. Kennzeichen XX-XX 000, Fahrgestellnummer-02, vereinbart worden; dies ergäbe sich aus Ziff. VII. des Darlehensvertrages (insoweit nicht im Anlagenkonvolut DB 1 enthalten, weil die dortige Seite 2 fehlt; Einzelheiten: Anlagenkonvolut KE 2 = Bl. 116-118 d.A.).

Die Beklagte ist schließlich der Ansicht, dass der Widerruf verfristet sei, da die Widerrufsinformation korrekt sei und alle Pflichtangaben vollständig erteilt worden seien. Ein etwaiges Widerrufsrecht der Kläger wäre zudem verwirkt bzw. seine Ausübung rechtsmissbräuchlich.

Auf das Terminsprotokoll vom 31.07.2020 wird Bezug genommen (Bl. 180-182 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig.

1.

Insbesondere ist das angerufene Landgericht Dortmund für sämtliche der ihm angetragenen Sachanträge örtlich zuständig. Das gilt für den negativen Feststellungsantrag zu Ziff. 1., den Leistungsantrag zu Ziff. 2., den positiven Feststellungsantrag zu Ziff. 3. und den Freistellungsantrag zu Ziff. 4. gleichermaßen; für diese Anträge ist jeweils der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäß § 29 Abs. 1 ZPO am Wohnsitz der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages (in Dortmund) gegeben. Insoweit wird vollumfänglich auf das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 27.11.2019 im Verfahren I-31 U 114/18 (zit. nach juris, Rn. 56 u. 66 ff.) Bezug genommen (vgl. zum Ganzen auch: Urt. dieser Kammer v. 21.02.2020 - 3 O 356/19 - BeckRS 2020, 2341, Rn. 16).

2.

Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für die Klageanträge zu Ziff. 1. (negativ) und zu Ziff. 3. (positiv) ist gegeben.

II.

Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet.

1.

Die Kläger können die nach ihrem Vorbringen (S. 6 der Klageschrift = Bl. 6 d.A.) an das Autohaus gezahlte Anzahlung in Höhe von 16.100,00 € - die Beklagte hat die Zahlung bestritten (S. 13 der Klageerwiderungsschrift = Bl. 66 d.A.) - schon deshalb nicht gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB von der Beklagten zurückverlangen, weil der am 04.04.2016 geschlossene Darlehensvertrag und der nach dem klägerischen Vortrag über drei Monate später, nämlich am 06.07.2016, geschlossene Fahrzeugkaufvertrag keine wirtschaftliche Einheit bilden.

Eine wirtschaftliche Einheit ist nach § 358 Abs. 3 S. 1 BGB anzunehmen, wenn über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre. Die Verträge müssen sich wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten. Dazu bedarf es der Verknüpfung der Verträge durch konkrete Umstände, die sich nicht wie notwendige Tatbestandsmerkmale abschließend umschreiben lassen, sondern im Einzelfall verschieden sein oder gar fehlen können, wenn sich die wirtschaftliche Einheit aus anderen Umständen ergibt. Zu diesen Indizien gehören nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag, die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation durch Darlehensgeber und Unternehmer sowie das Abhängigmachen des Wirksamwerdens des Erwerbsvertrags vom Zustandekommen des Finanzierungsvertrags mit einer vom Unternehmer vorgegebenen Bank (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2011 - XI ZR 356/09 - NJW 2011, 1063, Rn. 21; Urt. v. 15.12.2009 - XI ZR 45/09 - NZI 2010, 149, 152, Rn. 31; Urt. v. 18.12.2007 - XI ZR 324/06 - NJW-RR 2008, 1436, 1437, Rn. 26; vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 23.04.2010 - 7 U 99/09 - NZG 2010, 1228, 1229).

Vorliegend ergibt sich aus der Darlehensvertragsurkunde selbst an keiner Stelle eine Zweckbindung des Inhalts, dass die Darlehensvaluta zu einer wenigstens teilweisen Finanzierung des Kaufpreises für ein von den Klägern zu erwerbendes Kraftfahrzeug bestimmt wäre. Unter Ziff. XI.1. S. 2 der Darlehensbedingungen findet sich lediglich ein negativ formulierter Verwendungszweck ("Das Darlehen darf nicht für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten genutzt werden."). Das zeitliche Auseinanderfallen der beiden Verträge um über drei Monate, die fehlenden Hinweise insbesondere auch in der Widerrufsinformation des Darlehensvertrages auf einen Kaufvertrag als verbundenes Geschäft und der Umstand, dass nicht das Autohaus, die A1, als Darlehensvermittler diente, sondern ein A2, sprechen in der Gesamtschau nach dem Dafürhalten des Gerichts eindeutig dafür, dass eine wirtschaftliche Einheit beider Verträge nicht anzunehmen ist. Die Kläger haben vielmehr ein Darlehen aufgenommen und die Valuta dann später, ohne dass dies für die Beklagte erkennbar war oder erkennbar hätte sein müssen, zur teilweisen Finanzierung des Kaufpreises für ein Kraftfahrzeug eingesetzt.

2.

Der negative Feststellungsantrag zu Ziff. 1. ist unbegründet, weil die Kläger den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen haben, weshalb auch den weiteren Klageanträgen zu Ziff. 2. (insoweit aus einem weiteren Grund), zu Ziff. 3. und zu Ziff. 4. der Erfolg versagt bleiben musste.

Ohne Erfolg verlangen die Kläger die Feststellung, dass aufgrund ihres Widerrufs - des Klägers zu 2) vom 06.07.2018 und der Klägerin zu 1) vom 21.02.2019 - die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag vom 04.04.2016 keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen mehr herleiten kann. Die Voraussetzungen des Rückabwicklungsschuldverhältnisses, auf welches die Kläger sich berufen, sind nicht erfüllt, weil die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Abgabe der Widerrufserklärung bereits abgelaufen war.

Die Beklagte hat die Kläger nach den für den Vertragsschluss (04.04.2016) geltenden gesetzlichen Anforderungen (Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 u. § 12 Abs. 1 EGBGB = i.d.F. seit dem 21.03.2016) ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt, so dass die zweiwöchige Widerrufsfrist mit Abschluss des Vertrages zu laufen begonnen hat. Gegen die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation ist nichts zu erinnern; sie hat auch die erforderlichen Pflichtangaben erteilt.

Das Gericht folgt dem - von den Beklagtenvertretern angeführten (z.B. S. 16 der Klageerwiderungsschrift = Bl. 69 d.A.) und zugunsten der hiesigen Beklagten ergangenen - Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 07.06.2019 (Az.: 17 U 158/18; BeckRS 2019, 12780). Das hiesige Gericht sieht sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt durch die "Autobanken"-Grundsatzurteile des Bundesgerichtshofes jeweils vom 05.11.2019 (Az.: XI ZR 650/18, NJW 2020, 461; Az.: XI ZR 11/19, BeckRS 2019, 33010). Viele Rechtsansichten in der (bereits am 23.10.2019 verfassten) Klageschrift - etwa zur Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages (vgl. dazu: BGH, XI ZR 650/18, a.a.O., Rn. 21; XI ZR 11/19, Rn. 19; jeweils unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des OLG Düsseldorf, ebda.) und zu den Angaben zur Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. dazu: BGH, XI ZR 650/18, a.a.O., Rn. 44, 45 u. 47; XI ZR 11/19, Rn. 41, 42 u. 44; jeweils unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des OLG Düsseldorf, ebda.) - sind überholt.

Der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mittlerweile eine - mit Ausnahme der Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages unter der Teilüberschrift "Widerrufsfolgen" (hier: "1,29 Euro", dort: "1,53 Euro") - wortgleiche Widerrufsinformation der hiesigen Beklagten (dort: vom 14.02.2017, wobei die dortige Widerrufsinformation weitere, mit den Überschriften "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" (zweimal) und "Einwendungen bei verbundenen Verträgen" versehene Passagen enthält) für gesetzeskonform erachtet (vgl. OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 10.06.2020 - I-31 U 218/19 - bislang n.v.; Bl. 214 ff. d.A.). Es kann in diesem Zusammenhang unterstellt werden, dass der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die dort verfahrensgegenständliche Widerrufsinformation umfassend in jeder rechtlichen Hinsicht geprüft und im Ergebnis dieser Prüfung für gesetzmäßig befunden hat. Bei vorformulierten Widerrufsinformationen wie der von der Beklagten verwandten handelt es sich nämlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die wie revisible Rechtsnormen zu behandeln sind. Ihre Übereinstimmung mit höherrangigem Recht - hier: mit § 355 Abs. 2 BGB und mit dem Belehrungsmuster des Gesetzgebers - ist eine Rechtsfrage und ohne Bindung an das Parteivorbringen zu untersuchen; der Beibringungsgrundsatz gilt insoweit nicht (vgl. BGH, Urt. v. 20.06.2017 - XI ZR 72/16 - NJW-RR 2017, 1197, 1199, Rn. 27-29 m.w.N.; Urt. v. 18.06.2019 - XI ZR 768/17 - NJW 2019, 3771, 3774, Rn. 39; Grüneberg, BKR 2019, 1; OLG Brandenburg, Urt. v. 18.07.2018 - 4 U 140/17 - BeckRS 2018, 35271, Rn. 21; Urt. dieser Kammer v. 03.07.2020 - 3 O 394/19 - BeckRS 2020, 15125, Rn. 25; Urt. dieser Kammer v. 21.02.2020 - 3 O 356/19 - BeckRS 2020, 2341, Rn. 29; Urt. dieser Kammer v. 24.01.2020 - 3 O 556/18 - zit. nach juris, Rn. 41; Urt. dieser Kammer v. 22.02.2019 - 3 O 170/18 - BeckRS 2019, 2568, Rn. 19; LG Stuttgart, Urt. v. 13.06.2018 - 29 O 28/18 - zit. nach juris, Rn. 49).

Da die Gesetzmäßigkeit einer optisch und inhaltlich in allen hier wesentlichen Punkten gleichen Widerrufsinformation der hiesigen Beklagten nach alledem durch das Oberlandesgericht Hamm geklärt ist und das erkennende Gericht von dieser Rechtsprechung auch nicht abzuweichen beabsichtigt (s. dazu auch das klageabweisende Urteil dieser Kammer vom 28.01.2020 in dem sich ebenfalls gegen die hiesige Beklagte richtenden Verfahren 3 O 71/19, n.v.), wird auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10.06.2020 im Verfahren I-31 U 218/19 und die dortigen Gründe vollinhaltlich Bezug genommen.

Nur ergänzend sei bemerkt, dass das Urteil des EuGH vom 26.03.2020 (Az.: C-66/19; ZIP 2020, 663; Kreissparkasse xxx) an dem rechtlichen Befund - Gesetzmäßigkeit der von der Beklagten erteilten Widerrufsinformation - nichts zu ändern vermag. Danach soll die in der Musterbelehrung nach Anlage 7 zum EGBGB enthaltene sog. "Kaskadenverweisung" nicht den Anforderungen der Verbraucherkreditrichtlinie 2008 entsprechen. Gleichwohl scheidet eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung der Gesetzlichkeitsfiktion bei der Verwendung des Musters wie auch bei einer bloßen Verwendung des entsprechenden Inhalts des Musters aus. Denn die gesetzgeberische Konzeption des Belehrungsmusters sowie die Interpretation der Belehrungsvorschrift durch den Gesetzgeber selbst immunisiert beide Konstellationen gegen eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung (vgl. ausführlich zum Ganzen: Herresthal, ZIP 2020, 745, 755). Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Sichtweise zwischenzeitlich ebenfalls angeschlossen (vgl. im Anschluss an den - vom Oberlandesgericht Hamm in dessen Beschluss vom 10.06.2020, a.a.O., S. 11 f. der BA, zitierten - Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 31.03.2020 im Verfahren XI ZR 198/19 ferner: Beschl. v. 31.03.2020 - XI ZR 581/18 - BKR 2020, 255; Beschl. v. 31.03.2020 - XI ZR 299/19 - BeckRS 2020, 7412; Beschl. v. 28.04.2020 - XI ZR 120/19 - BeckRS 2020, 10607; Beschl. v. 28.04.2020 - XI ZR 129/19 - BeckRS 2020, 10015; Beschl. v. 12.05.2020 - XI ZR 70/19 - BeckRS 2020, 11978; Beschl. v. 26.05.2020 - XI ZR 98/19 - BeckRS 2020, 13135; Beschl. v. 26.05.2020 - XI ZR 252/19 - BeckRS 2020, 13271; Beschl. v. 26.05.2020 - XI ZR 262/19 - BeckRS 2020, 13270; Beschl. v. 26.05.2020 - XI ZR 359/19 - BeckRS 2020, 13155; Beschl. v. 26.05.2020 - XI ZR 434/19 - BeckRS 2020, 13268; Beschl. v. 26.05.2020 - XI ZR 569/19 - BeckRS 2020, 13152; Beschl. v. 26.05.2020 - XI ZR 570/19 - BeckRS 2020, 13136; Beschl. v. 26.05.2020 - XI ZR 444/19 - BeckRS 2020, 13605; Beschl. v. 26.05.2020 - XI ZR 541/19 - BeckRS 2020, 13402; Beschl. v. 26.05.2020 - XI ZR 65/19 - BeckRS 2020, 13400; Beschl. v. 09.06.2020 - XI ZR 81/19 - BeckRS 2020, 14103; Beschl. v. 09.06.2020 - XI ZR 474/19 - BeckRS 2020, 13688; Beschl. v. 09.06.2020 - XI ZR 381/19 - BeckRS 2020, 14215; Beschl. v. 23.06.2020 - XI ZR 283/19 - BeckRS 2020, 15313; Beschl. v. 23.06.2020 - XI ZR 235/19 - BeckRS 2020, 14471; Beschl. v. 30.06.2020 - XI ZR 132/19 - BeckRS 2020, 15799; Urt. v. 28.07.2020 - XI ZR 288/19 - BeckRS 2020, 19736, Rn. 19).

Da die Kläger nach alledem den Darlehensvertrag vom 04.04.2016 nicht wirksam widerrufen haben, kam es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auf Fragen der Verwirkung und/oder des Rechtsmissbrauchs nicht an.

III.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 91 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 u. Abs. 4 S. 1 ZPO.

IV.

Den Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. den §§ 3, 5 ZPO nach dem Wert des Nettodarlehensbetrages auf 16.000,00 € festgesetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 29.05.2015 - XI ZR 335/13 - BeckRS 2015, 10627; OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.11.2018 - 11 W 41/18 - BeckRS 2018, 33522; Beschl. dieser Kammer v. 26.03.2019 - 3 O 28/19 - n.v.).

V.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.

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