LG Düsseldorf, Urteil vom 16.10.2020 - 10 O 13/20
Fundstelle
openJur 2020, 78147
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines von ihm widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrags.

Mit Darlehensvertrag vom 13.12.2016 gewährte die Beklagte dem Kläger zur (Teil-) Finanzierung des Kaufpreises für das im Klageantrag zu 2. näher bezeichnete Kraftfahrzeug ein Darlehen über einen Nettodarlehensbetrag von 21.420,00 € zu einem Sollzinssatz von 2,462 % p. a. mit einer Laufzeit von 48 Monaten. Daneben beantragte der Kläger die Aufnahme in einen von der Beklagten abgeschlossenen Restschuldversicherungsvertrag; der hierfür erforderliche Aufwand ist im Darlehensvertrag als Bestandteil des Gesamtkreditbetrags ausgewiesen. Wegen des näheren Vertragsinhalts - insbesondere der auf Seite 4 der Vertragsurkunde abgedruckten Widerrufsinformation - wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Der Kläger leistete eine Anzahlung in Höhe von 2.500,00 € an den vermittelnden Autohändler und beginnend mit dem 05.12.2017 monatliche Raten in Höhe von je 250,00 € an die Beklagte. Mit Schreiben vom 23.10.2019 (Anlage K 3) erklärte er den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung, welchen er anschließend mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen versuchte.

Er ist der Ansicht, die Widerrufsfrist sei noch nicht abgelaufen, weil die Beklagte bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert und weitere Pflichtangaben nicht ordnungsgemäß erteilt habe.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem am 13.12.2016 geschlossenen Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer 104411526 ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 23.10.2019 kein Anspruch mehr auf Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht,

sowie im Wege der innerprozessualen Bedingung für den Fall, dass der Klageantrag zu 1. zulässig und begründet ist:

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 10.750,00 € für den Zeitraum vom 13.12.2016 (Vertragsbeginn) bis zum 23.10.2019 (Widerruf) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen, hilfsweise nach, Rückgabe des Kraftfahrzeugs Nissan Juke F 15 G 1.6 DIG-T, amtliches Kennzeichen: D-AM 3003,

3. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 01.11.2019 mit der Annahme des im Antrag zu 2. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet,

4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.711,70 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den Widerruf für verfristet. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Widerruf für wirksam erachten sollte, erklärt sie die Aufrechnung mit einem Wertersatzanspruch in Höhe von 10.802,50 € und beantragt widerklagend,

1. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, Wertersatz für einen bei Rückgabe vorhandenen Wertverlust des x1 an sie zu leisten, soweit dieser Wertverlust über einen Betrag von 10.802,50 € hinausgeht und auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht,

2. festzustellen, dass sie zu einer Rückzahlung der vom Kläger geleisteten Anzahlung und Darlehensraten erst nach Rückgabe des X1 und nur Zugum-Zug gegen Leistung des Wertersatzes gemäß dem Widerklageantrag zu 1. durch den Kläger verpflichtet ist.

Der Kläger beantragt,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist unbegründet.

1.

Der streitgegenständliche Darlehensvertrag hat sich durch den am 23.10.2019 erklärten Widerruf nicht gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, weil das gemäß § 495 Abs. 1 BGB grundsätzlich bestehende Widerrufsrecht im Zeitpunkt seiner Ausübung längst erloschen war.

Gemäß § 495 Abs. 1 BGB i. V. m. § 355 BGB stand dem Kläger das Recht zu, seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist begann gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB mit Vertragsschluss und gemäß § 356b Abs. 1 BGB nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, seinen schriftlichen Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat, welche(r) gemäß § 492 Abs. 2 BGB die vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten musste, anderenfalls die Frist erst mit deren Nachholung gemäß § 492 Abs. 6 BGB begonnen hätte (§ 356b Abs. 2 S. 1 BGB).

Diesen Vorgaben genügt die von der Beklagten im Streitfall verwendete und dem Kläger bei Vertragsschluss in Form einer Abschrift zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde mit der Folge, dass die Widerrufsfrist bereits im Dezember 2016 abgelaufen war.

a)

Die Beklagte hat dem Kläger mit der von ihm vorgelegten Anlage K 1 eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt. Weil nach § 356b Abs. 1 BGB die Abschrift der Vertragserklärung des Verbrauchers genügt, muss das ihm belassene Exemplar weder von ihm noch vom Darlehensgeber unterzeichnet oder mit dem Abbild der Unterschriften versehen sein. Denn eine Abschrift ist unabhängig von ihrer Herstellung jedes Dokument, das den Vertragsinhalt wiedergibt, ohne dass es besonderer förmlicher Zusätze, wie beispielsweise einer Unterschrift, bedarf (BT-Drucks. 16/11643, S. 80; vgl. zu § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung BGH, Urteil vom 27.02.2018, XI ZR 156/17, Rn. 23).

b)

Zu den nach § 492 Abs. 2 BGB zu erteilenden Pflichtangaben gehören insbesondere eine Information über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB in der vom 13.06.2014 bis 20.03.2016 gültigen Fassung, im Folgenden: a. F.) sowie eine den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB genügende Widerrufsinformation.

aa)

Die gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 13 EGBGB vorgeschriebene Information über das Bestehen eines (gesetzlichen) Widerrufsrechts hat die Beklagte durch die auf Seite 4 der Vertragsurkunde abgedruckte Widerrufsinformation erteilt, in deren erstem Satz es unmissverständlich heißt: "Die Darlehensnehmer können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen".

Der Umstand, dass das Vertragsformular neben der Widerrufsinformation noch eine - hier nicht einschlägige - "Widerrufsbelehrung" enthält, ist nicht geeignet, die jeweilige Information bzw. Belehrung zu verunklaren, da jeweils in einem unmittelbar darüber stehenden Einleitungssatz klar und deutlich mitgeteilt wird, dass die "Widerrufsinformation" (Seite 4) für einen entgeltlichen Verbraucherdarlehensvertrag und die Widerrufsbelehrung" (Seite 5) für einen unentgeltlichen Verbraucherdarlehensvertrag gilt. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach bekräftigt hat, müssen Formularverträge für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein (BGH, Urteil vom 23.09.2003, XI ZR 135/02, Rn. 24; Versäumnisurteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, Rn. 50). Weil die Beklagte sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Darlehen (sog. 0 %-Finanzierungen) anbietet, kann es ihr nicht verwehrt sein, beide Vertragsgestaltungen mit einem Formular abzudecken. Die zur Identifizierung des jeweils einschlägigen Textes notwendige Subsumtion ist einem durchschnittlichen, normal informierten und verständigen Verbraucher ohne weiteres möglich und zumutbar, da der Begriff des "Entgelts" Bestandteil des allgemeinen Wortschatzes ist, wo er synonym mit "Gegenleistung" oder "Bezahlung" verwendet wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2020, I-6 U 79/19, n. v.). Ein Darlehensnehmer, der - wie der Kläger - einen Sollzins von mehr als 0 % schuldet, kann unschwer erkennen, dass für ihn (ausschließlich) die "Widerrufsinformation" auf Seite 4 maßgeblich ist.

bb)

Die nach Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB erforderlichen Angaben zur Frist und zu anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs sowie zu dessen Rechtsfolgen finden sich in der auf Seite 4 der Vertragsurkunde - und nicht etwa, wie der Kläger behauptet, auf einem gesonderten, nicht von seiner Unterschrift gedeckten Blatt - abgedruckten Widerrufsinformation.

Hinsichtlich des Inhalts der Widerrufsinformation kann die Beklagte sich zwar nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen, da sie den Text des Musters gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht vollständig übernommen, sondern an mehreren Stellen modifiziert hat. Insbesondere hat sie die Gestaltungshinweise [2a] und [5f] nicht korrekt umgesetzt, da sie die hiernach einzufügenden Texte um weitere Hinweise bezüglich der Restschuldversicherung und der GAP-Versicherung ergänzt hat. Auch der Gestaltungshinweis [5c] ist nicht korrekt umgesetzt, da der in Satz 4 unabhängig von der konkreten Vertragssituation obligatorisch vorgesehene Hinweis für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge fehlt.

Die Widerrufsinformation entspricht jedoch auch mit den vorgenommenen Modifikationen den gesetzlichen Anforderungen. Die insoweit vorgebrachten Beanstandungen des Klägers sind unbegründet.

(1)

Die Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist konnte ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15, Rn. 32 ff.; Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16, Rn. 27) der von der Beklagten erteilten Widerrufsinformation hinreichend klar und verständlich entnehmen.

Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB müssen im Vertrag lediglich "Angaben zur Frist und anderen Umständen für die Erklärung des Widerrufs [...]" enthalten, nicht aber sämtliche Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist im Sinne des § 356b Abs. 2 S. 1 BGB aufgelistet sein. Nach diesem Maßstab ist die - insoweit der Musterwiderrufsinformation gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB entsprechende - um Beispiele ergänzte Bezugnahme auf den für jedermann ohne weiteres zugänglichen § 492 Abs. 2 BGB (sog. Kaskadenverweisung) nicht zu beanstanden (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, Rn. 18 ff.; Beschluss vom 19.03.2019, XI ZR 44/18, Rn. 15 ff.; Beschluss vom 02.04.2019, XI ZR 488/17, Rn. 17; Beschlüsse vom 12.11.2019, XI ZR 74/19 und XI ZR 88/19; Beschluss vom 11.02.2020, XI ZR 648/18, Rn. 36; Beschluss vom 31.03.2020, XI ZR 581/18).

Die Kammer verkennt nicht, dass der deutsche Gesetzgeber in § 492 Abs. 2 BGB mit dem Verweis auf mehrere Vorschriften in Art. 247 EGBGB eine Rechtslage geschaffen hat, deren Durchdringung Verbrauchern einigen Aufwand bereiten kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2019, 6 U 88/18, Rn. 14, juris). Ebenso wenig verkennt die Kammer, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG, dessen Umsetzung in nationales Recht Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB dient, nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) dahin auszulegen ist, dass zu den nach dieser Bestimmung anzugebenden Informationen auch die in Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 vorgesehenen Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist gehören und damit Art. 10 Abs. 2 Buchst. p einer Vertragsgestaltung entgegensteht, in der hinsichtlich der in Art. 10 genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verwiesen wird, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften verweist (EuGH, Urteil vom 26.03.2020, C-66/19 - "Kreissparkasse Saarlouis", Rn. 33 ff., 40 ff.). Diese Entscheidung bietet indessen weder Anlass noch Rechtfertigung, bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB von der bisherigen, höchstrichterlich etablierten Rechtsprechung abzuweichen. Der EuGH kann im Vorabentscheidungsverfahren grundsätzlich keine Entscheidung über die Auslegung des nationalen Rechts treffen. Vielmehr obliegt es den nationalen Gerichten, das innerstaatliche Recht "so weit wie möglich", d. h. in den Grenzen des nach der innerstaatlichen Rechtsordnung methodisch Erlaubten, anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auszulegen (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2017, 2 BvR 1131/16, Rn. 36 f. m. w. N. aus der Rechtsprechung des EuGH). Eine richtlinienkonforme Auslegung darf hingegen nicht dazu führen, dass das Regelungsziel des nationalen Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird, oder dazu, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Frage, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht. Der Grundsatz gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung und Rechtsfortbildung darf nicht zu einer Auslegung des nationalen Rechts contra legem führen (BGH, Urteil vom 03.07.2018, XI ZR 702/16, Rn. 13 m. w. N.; EuGH, Urteil vom 04.07.2006, C-212/04, Rn. 110; Urteil vom 24.01.2012, C-282/10, Rn. 25; ausführlich zum Ganzen Herresthal, ZIP 2020, 745 ff.).

Nach den vorstehenden Maßstäben scheidet eine dem eingangs dargestellten Ergebnis entgegenstehende richtlinienkonforme Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB aus (BGH, Beschluss vom 19.03.2019, XI ZR 44/18, Rn. 17; OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2020, I-6 U 160/19, S. 11 f., n. v.; OLG Hamburg, Beschluss vom 09.04.2020, 13 U 215/19, S. 3 f., n. v.). Denn der deutsche Gesetzgeber hat durch die Formulierung der Musterwiderrufsinformation in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB - unabhängig davon, ob die streitgegenständliche Widerrufsinformation insgesamt der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB unterliegt (OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 13; Herresthal, a. a. O., 752 f.) - den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB mit Gesetzesrang als eine klare und verständliche Gestaltung der Information über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist vorgegeben und somit gegen eine richtlinienkonforme Auslegung bzw. Rechtsfortbildung "immunisiert" (Herresthal, a. a. O., 750, 755). Aus dem Gesetzeswortlaut, der Systematik und den Materialien der zum 30.07.2010 in Kraft getretenen Änderungen des EGBGB ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung anhand des um Beispiele ergänzten § 492 Abs. 2 BGB nicht nur für sinnvoll (BT-Drucks. 17/1394, S. 25 f.), sondern als mit den sonstigen gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehend erachtete. Durch die schließlich Gesetz gewordene Auswahl der für eine Mehrzahl unterschiedlicher Vertragstypen relevanten Beispiele (BT-Drucks. 17/2095, S. 17) brachte der Gesetzgeber überdies zum Ausdruck, dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher die Ermittlung der für den einschlägigen Vertragstyp jeweils relevanten Pflichtangaben anhand des Gesetzes zuzutrauen. Über dieses gesetzgeberische Gesamtkonzept dürfen sich die Gerichte, die ihrerseits der Gesetzesbindung unterliegen, bei der Auslegung des gleichrangigen übrigen nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG nicht hinwegsetzen. In der Entscheidung, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB sei unzureichend klar und verständlich, läge eine Missachtung der gesetzlichen Anordnung, die dazu führte, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt und verfälscht und einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben würde. Dazu sind die Gerichte - wie oben ausgeführt - nicht befugt (BGH, a. a. O., Rn. 16).

(2)

Soweit die Beklagte unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" darüber informiert, dass die Darlehensnehmer das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten haben, verkennt die Kammer nicht, dass diese Rechtsfolge in Fällen verbundener Verträge - wie hier - durch § 358 Abs. 4 S. 5 BGB dahingehend modifiziert wird, dass der Anspruch des Verbrauchers gegen den Unternehmer auf Rückzahlung des Kaufpreises einerseits und der Anspruch des Darlehensgebers gegen den Verbraucher auf Rückzahlung des Darlehens andererseits miteinander verrechnet werden (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2011, XI ZR 356/09, Rn. 25).

Dem hat die Beklagte jedoch unter der Überschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" Rechnung getragen, wo in klarer und verständlicher Weise - nämlich unter Übernahme der Formulierung in § 358 Abs. 4 S. 5 BGB - darauf hingewiesen wird, dass der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintritt, wenn das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem verbundenen Vertrag bereits zugeflossen ist. Durch diesen Zusatz wird für einen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, von dem erwartet werden kann, dass er den Vertragstext sorgfältig durchliest (BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15, Rn. 34), hinreichend deutlich, dass die zuvor als allgemeiner Grundsatz aufgeführte Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers im konkreten Fall - jedenfalls im Ergebnis - nicht gilt (vgl. OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 15.05.2017, BeckRS 2017, 148149, Rn. 10; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2019, 17 U 158/18, Rn. 51, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2017, 11 O 37/17, Rn. 57, juris; Urteil vom 10.11.2017, 18a O 48/17, Rn. 22, juris; LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, 4 U 150/16, Rn. 62, juris; LG Freiburg, Urteil vom 19.12.2017, 5 O 87/17, Rn. 23 f., juris; LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, 6 O 311/17, Rn. 33 f., juris). Da Formularverträge für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein müssen, ist gegen eine solche "Sammelbelehrung", in der zunächst die allgemeinen, für alle Darlehensverträge geltenden Regeln und danach etwaige Besonderheiten bei Vorliegen verbundener Verträge dargestellt werden, grundsätzlich nichts einzuwenden (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, Rn. 50 ff. m. w. N.). Dies gilt umso mehr, als der Aufbau der streitgegenständlichen Widerrufsinformation insoweit dem Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB entspricht und der Unternehmer nicht gehalten ist, genauer als der Gesetzgeber selbst zu formulieren (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, Rn. 17; Urteil vom 16.05.2017, XI ZR 586/15, Rn. 23).

Demgegenüber ist der Hinweis auf die - aus § 357a Abs. 3 S. 1 BGB folgende - Verpflichtung des Darlehensnehmers, für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten, uneingeschränkt zutreffend (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019, 6 U 78/18, Rn. 53 ff., juris; LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, 4 U 150/16, Rn. 63). Soweit § 358 Abs. 4 S. 4 BGB Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten aus der Rückabwicklung des Darlehensvertrags "im Falle des Absatzes 1" ausschließt, betrifft dies nur den in § 358 Abs. 4 S. 1 BGB geregelten Fall des Widerrufs des verbundenen Geschäfts. Der - nicht näher begründeten - Gegenauffassung, wonach diese Rechtsfolge auch bei einem Widerruf des Darlehensvertrags nach § 358 Abs. 2 BGB gelte (z. B. LG Ravensburg, Urteil vom 30.07.2019, 2 O 164/19, Rn. 35, juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 358 Rn. 20; missverständlich BGH, Urteil vom 18.01.2011, XI ZR 356/09, Rn. 26 f.), stehen nicht nur der klare Wortlaut des Gesetzes, sondern auch die vollharmonisierende Wirkung der Richtlinie 2008/48/EG entgegen, welche die Verpflichtung des Verbrauchers, nach Ausübung seines Widerrufsrechts die bis zur Rückzahlung des Darlehens aufgelaufenen Zinsen zu zahlen, in Art. 14 Abs. 3 Buchst. b ausdrücklich regelt und auch für den Fall des Verbunds an keiner Stelle modifiziert. Folgerichtig hat der deutsche Gesetzgeber in den Gestaltungshinweisen [6a] (bis 20.03.2016) bzw. [5a] (ab 21.03.2016) des Musters gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nur für den Fall des Widerrufs des verbundenen Vertrags eine der Regelung des § 358 Abs. 4 S. 4 BGB entsprechende Information angeordnet (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 55; im Ergebnis nunmehr - entgegen der Vorauflage - ebenso Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 358 Rn. 20).

(3)

Die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass in Satz 3 der Information über die "Widerrufsfolgen" der für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit "0,00 Euro" angegeben ist. Zwar entspricht diese Angabe nicht der Regelung des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB, wonach der Darlehensnehmer für den genannten Zeitraum den "vereinbarten Sollzins" - worunter im Ausgangspunkt der im Darlehensvertrag vereinbarte Vertragszins zu verstehen ist - zu entrichten hat. Von dieser Regelung sind die Parteien indessen einverständlich und wirksam abgewichen.

Wie die Kammer (z. B. in den Urteilen vom 23.03.2018, 10 O 96/17, Rn. 17 ff., juris, und vom 22.02.2019, 10 O 75/18, Rn. 29 ff., juris) bereits an anderer Stelle ausführlich begründet und nunmehr der Bundesgerichtshof (im Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, Rn. 25) bestätigt hat, enthält die Angabe des zu zahlenden Zinsbetrags mit "0,00 Euro" den Antrag des Darlehensgebers, seinen etwaigen Zinsanspruch aus § 357a Abs. 3 S. 1 BGB, der dem Grunde nach in Satz 1 der Information über die "Widerrufsfolgen" wiedergegeben wird, auf vertraglicher Grundlage entfallen zu lassen. Dieses - weil ihm günstig unbedenkliche - Angebot nimmt der Darlehensnehmer durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags an. Nach § 361 Abs. 2 S. 1 BGB darf von den halbzwingenden gesetzlichen Regelungen über die Widerrufsfolgen zu Gunsten des Verbrauchers abgewichen werden (BGH, Urteil vom 20.03.2018, XI ZR 309/16, Rn. 18 m. w. N.). Dass der Abschluss des Verzichtsvertrags und die Information hierüber in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation nicht (BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, Rn. 25; Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, Rn. 31; Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08, Rn. 17). Für eine dahingehende Auslegung der Vertragserklärung des Darlehensnehmers bedarf es keiner Unterstellung, dass dieser den Verzichtswillen des Darlehensgebers erkennt oder gar die rechtliche Konstruktion durchschaut, dass ihm innerhalb der Widerrufsinformation ein entsprechendes Angebot unterbreitet wird. Maßgeblich und ausreichend ist im Rahmen der für die Widerrufsinformation gebotenen objektiven Auslegung vielmehr, dass der durchschnittliche Darlehensnehmer als Ergebnis einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennt, dass er im Widerrufsfall keine Zinsen schuldet (LG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2019, 10 O 75/18, Rn. 31, juris).

Dies ist der Fall: Für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ergibt sich aus dieser Information hinreichend klar und eindeutig, dass im Falle des Widerrufs für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu zahlen hat (BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, Rn. 23). Insoweit nimmt der verständige Verbraucher in den Blick, dass eine Bank das Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge für verschiedene Arten finanzierter Geschäfte einheitlich gestaltet, ohne dass solche "Sammelbelehrungen" per se undeutlich und unwirksam sind (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, Rn. 51 f.; Urteil vom 24.07.2018, XI ZR 305/16, Rn. 15). Die Sätze 1 und 2 der Information über die "Widerrufsfolgen" enthalten ersichtlich - wie auch überwiegend die weiteren Angaben in der Widerrufsinformation der Beklagten - nur die abstrakte Wiedergabe der sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtslage. Für den Darlehensnehmer bedeutsam und eindeutig ist die konkrete Bezifferung des für "seinen" Darlehensvertrag pro Tag zu zahlenden Zinsbetrags, der hier mit "0,00 Euro" angegeben ist. Durch den abschließenden Satz 4 wird diese eindeutige Angabe nicht missverständlich. Denn der verständige Verbraucher erkennt ohne weiteres, dass er - was gegenteilig aus Satz 4 folgen würde - weniger als 0 Euro nicht zahlen kann. Aufgrund dessen misst er diesem Satz zu Recht keine Bedeutung für seinen Darlehensvertrag bei. Vielmehr versteht er die konkrete Angabe des zu zahlenden Zinsbetrags mit "0,00 Euro" dahin, dass die finanzierende Bank auf ihren etwaigen Zinsanspruch verzichtet. Demgegenüber sieht der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Verbraucher es als fernliegend an, dass es sich bei der Angabe des zu zahlenden Zinsbetrags in Satz 3 der Information über die "Widerrufsfolgen" um einen Eintragungs- oder Berechnungsfehler der Beklagten handelt (BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, Rn. 23).

(4)

Die Klarheit und Verständlichkeit der Widerrufsinformation leidet auch nicht darunter, dass unter den Überschriften "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" Ausführungen zu optionalen Versicherungen enthalten sind, insbesondere ausgeführt wird, dass der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrags "auch an den von ihm ggf. gestellten Antrag auf Aufnahme in den Restschuldversicherungsschutz und den von ihm ggf. gestellten Antrag auf Abschluss einer GAP-Versicherung (im Folgenden: verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden" ist.

(a)

Falls bzw. soweit ein solcher Antrag im konkreten Fall - wie hier in Bezug auf die GAP-Versicherung - nicht gestellt ist, liegt eine zwar überflüssige, aber zulässige "Sammelbelehrung" vor. Der Grundsatz, dass Formularverträge für verschiedene Fallgestaltungen offen sein müssen (BGH, Urteil vom 23.09.2003, XI ZR 135/02, Rn. 24; Beschluss vom 24.01.2017, XI ZR 66/16, Rn. 9), gilt außerhalb des Anwendungsbereichs der Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB (nur hierauf beziehen sich die Ausführungen des BGH in dem Beschluss vom 24.01.2017, XI ZR 66/16, Rn. 11) auch unter den seit dem 30.07.2010 gültigen gesetzlichen Rahmenbedingungen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2018, 6 U 189/16, Rn. 25 f., juris). Durch den Zusatz "ggf." wird für einen verständigen Verbraucher hinreichend klar, dass die jeweiligen Textvarianten für ihn nur dann relevant sind, wenn er einen entsprechenden Antrag gestellt hat (LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2018, 8 O 36/18, n. v.; Urteil vom 16.01.2019, 13 O 373/17, n. v.; vgl. zu ähnlichen Fallgestaltungen OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 15.05.2017, 9 U 105/16, BeckRS 2017, 148149, Rn. 13; LG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2017, 11 O 37/17, Rn. 49, juris; LG Freiburg, Urteil vom 19.12.2017, 5 O 87/17, Rn. 29, juris). Ob dies der Fall ist, ist auf Seite 2 der Vertragsurkunde in Form von Ankreuzoptionen dokumentiert. In der - dem Verbraucher in Bezug auf den von der Erteilung weiterer Pflichtangaben abhängigen Fristbeginn ohnehin abverlangten - Gesamtschau der Vertragsurkunde ist die streitgegenständliche Widerrufsinformation insoweit nicht weniger eindeutig als bei der vom Bundesgerichtshof ausdrücklichen gebilligten Verwendung von Ankreuzoptionen innerhalb einer Widerrufsbelehrung (hierzu vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15, Rn. 42).

(b)

Soweit die jeweiligen Textvarianten - wie hier in Bezug auf die Restschuldversicherung - einschlägig sind, sind sie inhaltlich nicht zu beanstanden. Auf die von den Parteien erörterte Frage, ob die vorgenannte Versicherung und der Darlehensvertrag überhaupt "verbundene Verträge" darstellen, obwohl der Darlehensnehmer nicht selbst Versicherungsnehmer, sondern lediglich versicherte Person eines von der Beklagten abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrags wird, kommt es im Ergebnis nicht an. Nimmt man an, dass mit dem Antrag auf Aufnahme in den Restschuldversicherungsschutz bzw. auf Abschluss einer GAP-Versicherung kein weiterer Vertrag geschlossen, sondern lediglich der Darlehensvertrag um ein - auf die Vermittlung des Versicherungsschutzes gerichtetes - Auftragselement erweitert würde (vgl. Herresthal, in: Staudinger, BGB, Stand: 20.10.2018, § 358 Rn. 231; a. A. OLG Hamm, Urteil vom 11.12.2013, 31 U 127/13, Rn. 24, juris; und OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2020, I-6 U 79/19, n. v., die auch bei dieser "Konstruktion" einen verbundenen Vertrag im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB annehmen), stellt ihre - implizit auf § 358 BGB verweisende - Einordnung als "verbundene Verträge" lediglich eine unschädliche Falschbezeichnung dar. In der Sache ist der Hinweis, dass im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrags auch die Bindung an die Versicherungsanträge entfällt, zweifellos zutreffend - nur mit dem Unterschied, dass diese Rechtsfolge ipso iure eintritt, ohne dass es der in § 358 BGB angeordneten Erstreckung auf weitere Verträge bzw. der Annahme einer dem Verbraucher günstigen Parteivereinbarung über die Anwendung dieses Regimes (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2019, 17 U 158/18, Rn. 52, juris) bedarf.

c)

Der Kläger hat auch nicht dargetan, dass die Beklagte weitere gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB erforderliche Pflichtangaben nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt habe.

aa)

Die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB anzugebende Art des Darlehens ist durch die Überschrift "Verbraucherdarlehensantrag" - jedenfalls in Verbindung mit den weiteren Vertragsdaten - hinreichend genau bezeichnet. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB dient der Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/48/EG (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 127), welcher lediglich Angaben zur "Art des Kredits" verlangt. "Kreditvertrag" ist in Art. 3 Buchst. c der Richtlinie definiert als "Vertrag, bei dem der Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt [...]". Eine richtlinienkonforme Auslegung ergibt daher, dass grundsätzlich eine Bezeichnung genügt, die das konkrete Vertragsverhältnis hinreichend zu den übrigen in Art. 3 Buchst. c der Richtlinie genannten Kreditformen, worunter z. B. ein Leasingvertrag fiele, abgrenzt (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, BT-Drucks. 16/11643, S. 123, wonach "zunächst zwischen Darlehensverträgen und anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen unterschieden", die Vertragsart "deshalb z. B. auch als Leasingvertrag bezeichnet" werden könne). Diese Funktion erfüllt bereits die Bezeichnung als "Verbraucherdarlehensantrag". Soweit in der Gesetzesbegründung (a. a. O.) weiter ausgeführt wird, "die Art kann [Hervorhebung durch die Kammer] sich aber auch auf die nähere Ausgestaltung des Darlehens beziehen, z. B. ein befristetes oder unbefristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Laufzeitende", kann dem schon nicht entnommen werden, dass die nähere Ausgestaltung zwingend zum Ausdruck gebracht werden muss. Im Übrigen geht die in der Gesetzesbegründung beispielhaft angeführte Konkretisierung als befristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung hinreichend deutlich aus den auf Seite 1 der Vertragsurkunde übersichtlich zusammengefassten Vertragsdaten hervor, in denen u. a. die Anzahl und Höhe der Raten angegeben ist (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 13.12.2017, 3 O 806/17, Rn. 28, juris; LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, 6 O 311/17, Rn. 44, juris; LG Tübingen, Urteil vom 28.12.2018, 3 O 137/18, Rn. 68, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2020, I-6 U 79/19, n. v.).

bb)

Die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB erforderliche Information über den Sollzinssatz findet sich - wie der Kläger selbst ausführt - in der Übersicht auf Seite 1 der Vertragsurkunde, wo die "Sollzinsen (gebunden) in % p.a." mit 2,462 % angegeben sind. Diese Angabe ist klar und verständlich.

cc)

Der Vertrag enthält auch pflichtgemäße Angaben zur Vertragslaufzeit (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB) sowie zu Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB). Der Übersicht auf Seite 1 der Vertragsurkunde ist zu entnehmen, dass 47 Raten à 250,00 € und eine Schlussrate in Höhe von 12.854,62 € zu zahlen sind. Die Fälligkeit der ersten Rate wird in Abhängigkeit von dem bei Vertragsschluss noch nicht feststehenden Termin der Auszahlung des Gesamtkreditbetrags nach der Fahrzeugauslieferung festgelegt; die Folgeraten sind dann jeweils einen Monat später fällig. Aus diesen Angaben zu Zahl und Fälligkeit der einzelnen Raten lässt sich durch einen einfachen Rechenschritt (47 + 1) auch die Vertragslaufzeit (48 Monate) ermitteln. Dass die "Vertragslaufzeit" einerseits sowie "Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen" andererseits gesetzlich jeweils als eigenständige Pflichtangaben ausgestaltet sind, schließt es nicht aus, dass beide Informationen aus derselben Textpassage abgeleitet werden können (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2020, I-6 U 79/19, n. v.). Es ist nicht ersichtlich, welchen weitergehenden Informationsgewinn der Verbraucher erlangen soll, wenn ihm zusätzlich zu Zahl und Fälligkeit der Raten noch eine gesonderte, wegen des - wie ausgeführt - im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch ungewissen Ratenzahlungsbeginns zwangsläufig ungenaue Information zur Vertragslaufzeit (z. B. "ca. vier Jahre") mitgeteilt würde.

Die Ausführungen des Klägers zu dem Verhältnis von "letzter Rate" zu "Schlussrate" sind nicht nachvollziehbar. Soweit damit gerügt werden soll, dass nicht klar werde, ob die 47. Rate à 250,00 € in der Schlussrate von 12.854,62 € enthalten sei, ist dem entgegenzuhalten, dass für eine solche Annahme keine Grundlage besteht. Vielmehr ist dem Vertrag klar zu entnehmen, dass 47 Monate lang jeweils 250,00 € zu zahlen sind und dann noch einmal, nämlich im 48. Monat, ein Betrag von 12.854,62 €. Kein Verbraucher wird bei Lektüre des Vertrags annehmen, dass im 47. Monat entgegen der klaren Angabe, wonach die 47. Rate wie alle Raten zuvor 250,00 € betrage, dieser Betrag nur einen Teilbetrag der Schlussrate darstelle und er daher (bereits) im 47. Monat den Betrag von 12.854,62 € zu zahlen habe.

dd)

Die Auszahlungsbedingungen (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB) sind auf Seite 3 der Vertragsurkunde unter der Überschrift "Vertragsschluss und Auszahlungsbedingungen" angegeben. Insbesondere ist klar geregelt, dass der Darlehensnehmer bestimmen kann, ob der Nettodarlehensbetrag an ihn oder auf seine Weisung an einen Dritten ausgezahlt wird. Eine weitergehende Konkretisierung konnte die Beklagte bei Vertragsschluss nicht leisten, weil sie der Weisung des Darlehensnehmers nicht vorgreifen kann.

ee)

Eine etwaige von der Beklagten an den Verkäufer als Darlehensvermittler gezahlte Vermittlungsprovision war im Darlehensvertrag nicht anzugeben. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB verlangt Angaben über "alle sonstigen Kosten, insbesondere im Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können". Hiermit sind lediglich solche Kosten gemeint, die der Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem Vertrag zu tragen hat (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 124). Dies ist bei Provisionen, welche die Beklagte aus ihrer eigenen Gewinnmarge bestreitet und dementsprechend in den - im Vertrag gesondert angegebenen - Sollzinssatz (s. o.) eingepreist hat (sog. "packing"), nicht der Fall. Für die insoweit notwendige Transparenz hat gemäß Art. 247 § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB allein der Vermittler zu sorgen, während sich die Informationspflicht des Darlehensgebers gemäß Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB auf die Angabe des Namens und der Anschrift des Vermittlers beschränkt (BGH, Beschluss vom 09.07.2019, XI ZR 53/18).

ff)

Die Beklagte hat auch gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB hinreichend über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung unterrichtet. Mit der auf Seite 3 der Vertragsurkunde unter der Überschrift "Verzugskosten (Mahngebühren/Verzugszinssatz)" enthaltenen Angabe "5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz entsprechend der gesetzlichen Regelung" hat die Beklagte das Gesetz (§ 288 Abs. 1 BGB) und damit die "zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltende Regelung" (so Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48/EG) zutreffend wiedergegeben. Einer Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes bedarf es wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss nicht (BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, Rn. 52 m. w. N.).

Auch der nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB erforderliche Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen ist auf Seite 3 der Vertragsurkunde unter der entsprechenden Überschrift enthalten.

gg)

Auf das aus § 500 Abs. 2 BGB folgende Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB), hat die Beklagte auf Seite 3 der Vertragsurkunde unter der Überschrift "Kündigungsmöglichkeit der DN (Vorzeitige Rückzahlung)" ordnungsgemäß hingewiesen.

hh)

Der Name und die Anschrift des Klägers als Darlehensnehmers (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) sind - wie der Kläger selbst ausführt - auf Seite 1 der Vertragsurkunde enthalten. Der Umstand, dass das Vertragsformular ein zweites - im vorliegenden Fall leeres - Feld für einen etwaigen "Darlehensnehmer 2" enthält und einleitend davon die Rede ist, dass beide Darlehensnehmer als Gesamtschuldner ein Darlehen beantragen, beeinträchtigt die Klarheit und Verständlichkeit der Angabe nicht. Ist ein "Darlehensnehmer 2" nicht eingetragen, so kann der "Darlehensnehmer 1" ohne weiteres erkennen, dass er alleiniger Vertragspartner der Beklagten ist.

ii)

Als zuständige Aufsichtsbehörde (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) ist auf Seite 3 der Vertragsurkunde zutreffend die nach § 6 KWG zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) benannt (vgl. Merz, in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2011, Rn. 10.201). Einer - zusätzlichen - Benennung der Europäischen Zentralbank (EZB) bedurfte es nicht, da die EZB eine Zuständigkeit auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes nicht besitzt. Sinn und Zweck der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde aber ist es, den Verbraucher darüber zu informieren, an wen er sich bei einer Missachtung von Verbraucherschutzvorschriften wenden kann (OLG München, Beschluss vom 30.03.2020, 32 U 5462/19, Rn. 75, juris; vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16, Rn. 5, 27, wo die alleinige Angabe der BaFin als zuständiger Aufsichtsbehörde ausdrücklich gebilligt wird).

jj)

Der nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB vorgeschriebene Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 S. 2 BGB ist auf Seite 3 der Vertragsurkunde unter der Überschrift "Tilgungsplan" enthalten, wonach "der Darlehensnehmer [...] von der Bank jederzeit einen Tilgungsplan erhalten [kann]". Diese Formulierung entspricht derjenigen in § 492 Abs. 3 S. 2 BGB.

kk)

Das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB) ist auf Seite 3 der Vertragsurkunde hinreichend beschrieben. In diesem Zusammenhang schuldet der Darlehensgeber weder Angaben zu dem allgemeinen, für alle Dauerschuldverhältnisse geltenden Kündigungsrecht nach § 314 BGB noch Angaben zu allgemeinen Verfahrensregeln und Formerfordernissen.

(1)

Die Beklagte hat auf Seite 3 der Vertragsurkunde unter der Überschrift "Kündigungsmöglichkeiten von Bank und DN" grundsätzlich über das beiderseitige außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB informiert, hierbei allerdings durch den Zusatz "und der wichtige Grund von der jeweils anderen Vertragspartei zu vertreten ist" die Tatbestandsvoraussetzungen enger dargestellt, als sie nach dem Gesetzeswortlaut sind.

Es kann dahinstehen, ob dies zu einer fehlerhaften Darstellung des Kündigungsrechts nach § 314 BGB führt; denn eine solche war nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB bereits dem Grunde nach nicht erforderlich. Entgegen einer auf den Regierungsentwurf (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 128) zurückgehenden Auffassung in Instanzrechtsprechung und Literatur ist - wie die Kammer bereits an anderer Stelle (z. B. im Urteil vom 22.02.2019, 10 O 75/18, Rn. 50 ff., juris) ausführlich begründet und nunmehr der Bundesgerichtshof (z. B. im Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, Rn. 29 ff. m. w. N.) im Ergebnis bestätigt hat - die Informationspflicht des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB nach Systematik, Sinn und Zweck auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare, auf Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG zurückgehende verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB beschränkt.

Ebenso wenig, wie eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsinformation dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 443/16, Rn. 25), wird der Beginn der Widerrufsfrist dadurch gehemmt, dass der Darlehensgeber im Zusammenhang mit Pflichtangaben überobligatorisch zusätzliche Informationen inhaltlich fehlerhaft erteilt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2020, I-6 U 79/19, n. v.; vgl. auch BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, Rn. 39).

(2)

Ausgehend von der vorstehenden Prämisse, dass Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB lediglich Angaben zu dem in § 500 Abs. 1 BGB geregelten Kündigungsrecht des Darlehensnehmers bei unbefristeten Darlehensverträgen verlangt, war im vorliegenden Fall eines befristeten Darlehens auch eine Information darüber, dass eine Kündigung seitens des Darlehensgebers gemäß § 492 Abs. 5 BGB auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen muss, von vornherein entbehrlich (vgl. Herresthal, ZIP 2018, 753, 758 f.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2020, I-6 U 79/19, n. v.), zumal auch die Richtlinie 2008/48/EG in Art. 13 Abs. 1 S. 3 nur für die Kündigung eines unbefristeten Kreditvertrags eine entsprechende Form vorsieht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2019, I-16 U 165/18, n. v.; LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, 6 O 311/17, Rn. 56, juris; Schön, BB 2018, 2115, 2116).

Unabhängig davon wäre selbst bei einem befristeten Darlehensvertrag und einer erweiternden, auch Kündigungsrechte des Darlehensgebers einbeziehenden Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ein Hinweis auf die Formvorschrift des § 492 Abs. 5 BGB nicht geboten. Soweit in der Gesetzesbegründung verallgemeinernd ausgeführt ist, die Regelung solle dem Darlehensnehmer verdeutlichen, "wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist" (BT-Drucks. 16/11643, S. 128), mag man darunter zwar nicht nur die Voraussetzungen, sondern auch Formerfordernisse einer Kündigung subsumieren können (so LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, 4 O 150/16, Rn. 36 ff., juris; LG München I, Urteil vom 09.02.2018, 29 O 14137/17, Rn. 61, juris; Merz, in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2011, Rn. 10.203). Indessen verhalten sich weder der Wortlaut der Norm noch die Gesetzesmaterialien ausdrücklich zu Formvorschriften. Gegen eine Bezugnahme auf § 492 Abs. 5 BGB spricht zudem die Gesetzessystematik, da es sich hierbei um keine spezifische Kündigungsvorschrift, sondern um eine allgemeine, für alle nach Vertragsschluss abzugebenden Erklärungen des Darlehensgebers geltende Formvorschrift handelt. Zwar kann der Darlehensnehmer ohne deren Kenntnis die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung des Darlehensgebers nicht selbst prüfen und abschließend beurteilen. Dazu bedürfte es indes auch einer vollständigen Kenntnis (und des - ohne juristische Vorbildung ohnehin kaum zu erreichenden - Verständnisses) der Vorschriften zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Allgemeinen Teil des BGB (z. B. §§ 130 ff., 164 ff. BGB). Eine derart umfassende Informationspflicht wäre jedoch schon nach ihrem Umfang für eine sinnvolle Verbraucherinformation ungeeignet (vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, 6 O 311/17, Rn. 55, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2018, 8 O 36/18, n. v.; Urteil vom 16.01.2019, 13 O 373/17, n. v.).

ll)

Die gemäß Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB erforderlichen Angaben zu den vom Darlehensgeber verlangten Sicherheiten und Versicherungen sind auf Seite 3 der Vertragsurkunde unter der Überschrift "Sicherheiten" enthalten. Soweit wegen der Einzelheiten auf die Regelungen in Ziffer 2. a), b) und c) der Darlehensbedingungen Bezug genommen wird, ist dies ausreichend, da die Darlehensbedingungen durch die konkrete Bezugnahme und ihren Abdruck auf den Seiten 7-9 der Vertragsurkunde Vertragsbestandteil geworden sind. Dass die Beklagte verpflichtet wäre, die dort aufgeführten Einzelheiten auf Seite 3 noch einmal unter konkreter Benennung des Klägers bzw. seines Fahrzeugs als Sicherungsmittels darzustellen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Eine Pflicht, für jeden einzelnen Kunden eine vollständig individualisierte Vertragsurkunde zu erstellen, wäre einer Bank, die im Massengeschäft notwendigerweise mit Formularverträgen arbeiten muss, auch nicht zuzumuten (LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2018, 8 O 36/18, n. v.).

mm)

Die auf Seite 3 der Vertragsurkunde unter der Überschrift "Kündigungsmöglichkeit der DN" enthaltene Information über die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) ist klar und verständlich.

Hierfür bedarf es nach ganz herrschender, von der Kammer (z. B. im Urteil vom 22.02.2019, 10 O 75/18, Rn. 54 ff., juris) seit jeher geteilter und inzwischen vom Bundesgerichtshof bestätigter Auffassung nicht der Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel. Denn eine solche hätte für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, keinen Informationswert, da es eine einfache, für den verständigen Verbraucher nachvollziehbare finanzmathematische Formel zur Berechnung der Entschädigungshöhe nicht gibt (BGH, Beschluss vom 11.02.2020, XI ZR 648/18, Rn. 19 m. w. N.). Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es daher, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, Rn. 44 f. m. w. N.).

Die hiernach bestehenden Informationspflichten hat die Beklagte durch die mit dem Wort "insbesondere" eingeleiteten Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung erfüllt, indem sie die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 01.07.1997, XI ZR 267/96, Rn. 28 ff., juris) maßgeblichen Parameter - nämlich das zwischenzeitlich veränderte Zinsniveau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sog. Cash-Flow-Methode), den dem Kreditgeber entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten (als Abzugsposten) - benannt und sich damit auf die vom Bundesgerichtshof als eine von mehreren zulässigen Berechnungsweisen anerkannte sog. Aktiv-Aktiv-Methode festgelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019, XI ZR 650/18, Rn. 46 f.). Durch die Angabe einer wortgleich die Kappungsgrenze des § 502 Abs. 3 BGB übernehmenden, nämlich alternativ an einen bestimmten Prozentsatz des vorzeitig zurückgezahlten Betrags oder den Betrag der Sollzinsen, die der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte, anknüpfenden Obergrenze sind die Angaben auch im Übrigen geeignet, dem Darlehensnehmer die zuverlässige Abschätzung seiner finanziellen Belastung im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung zu ermöglichen (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 48 f. unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/11643, S. 87).

Darüber hinaus würde eine fehlerhafte Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung führen, ohne das Anlaufen der Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 355 Abs. 2, 356b BGB zu berühren (BGH, Urteil vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, Rn. 25 ff. m. w. N.). Denn eine Nachholung der Pflichtangabe gemäß § 356b Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 492 Abs. 6 BGB ist nicht nur sinnlos, weil im Falle einer fehlenden oder fehlerhaften Angabe in der Vertragsurkunde der Anspruch des Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB dauerhaft ausgeschlossen ist und durch Nachholung der ordnungsgemäßen Angabe nicht wiederaufleben würde, sondern wäre für den Verbraucher sogar mit der Gefahr einer Verunklarung der Rechtslage verbunden, weil bei ihm hierdurch der unzutreffende Eindruck entstehen könnte, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung noch geltend gemacht werden kann (BGH, a. a. O., Rn. 28 f.).

nn)

Der nach Art 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a) EGBGB anzugebende "Barzahlungspreis" - also der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hätte, wenn seine Schuld bei der Übergabe der Sache oder Erbringung der Leistung in voller Höhe fällig würde (BT-Drucks. 16/11643, S. 132), er das finanzierte Fahrzeug also "bar" bezahlen müsste, ist auf Seite 1 der Vertragsurkunde angegeben und zutreffend als "Kaufpreis" bezeichnet. Die Verwendung des im allgemeinen Sprachgebrauch nicht geläufigen gesetzlichen Fachbegriffs "Barzahlungspreis" ist nicht vorgeschrieben und hätte für den Verbraucher auch keinen weitergehenden Informationswert. Im Gegenteil: Dient das Darlehen - wie hier - der Finanzierung eines Kaufvertrags, ist "Kaufpreis" die speziellere - und damit im Informationsinteresse des Verbrauchers vorzugswürdige - Bezeichnung für den Barzahlungspreis (vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, 6 O 311/17, Rn. 63, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2018, 8 O 36/18, n. v.). Auch der finanzierte Gegenstand ist im oberen Bereich von S. 1 des Darlehensvertrages klar und deutlich, überwiegend in Großbuchstaben geschrieben, angegeben.

oo)

Die nach Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b) EGBGB mitzuteilenden Informationen über die sich aus den §§ 358 und 359 oder § 360 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte sind in der Widerrufsinformation auf Seite 4 der Vertragsurkunde unter den Zwischenüberschriften "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" enthalten.

pp)

Die nach Art 247 § 13 Abs. 1 EGBGB zu ergänzende Angabe betreffend den Namen und die Anschrift des Darlehensvermittlers - hier des Verkäufers des finanzierten Kraftfahrzeugs - ist in der auf jeder einzelnen Seite wiederholten Kopfzeile der Vertragsurkunde enthalten. Dass der Darlehensvermittler im Vertrag ausdrücklich als solcher bezeichnet werden müsse, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Ob etwas anderes gilt, wenn der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrags mit weiteren Personen in Kontakt getreten war, so dass Unklarheit darüber entstehen könnte, welcher der Beteiligten das Darlehen vermittelt hat, muss hier nicht entschieden werden, da die Vertragsanbahnung ausschließlich über das benannte Autohaus erfolgte.

2.

In Ermangelung eines wirksam ausgeübten Widerrufsrechts kommt auch ein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von vornherein nicht in Betracht.

II.

Über die Hilfswiderklage war mangels Eintritts der prozessualen Bedingung eines für wirksam erachteten Widerrufs nicht zu entscheiden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf 25.340,51 € festgesetzt (§ 63 Abs. 2 GKG). Der Wert der Hilfswiderklage war entsprechend § 45 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen, da über sie keine Entscheidung ergangen ist.