OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.07.2019 - 2 B 152/19
Fundstelle
openJur 2020, 81045
  • Rkr:

1. Die in der Zielvereinbarung von den Unterzeichnern festgelegten Vereinbarungen sind bindend, denn von ihrer Rechtsnatur her ist die Zielvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 53 ff. SGB X anzusehen, der wie eine Nebenstimmung Bestandteil der Bewilligungsentscheidung wird.

2. Eine von dem Leistungsberechtigten nachträglich geäußerter Vorbehalt, der nicht in der Zielvereinbarung ausdrücklich aufgenommen wurde, ist rechtlich nicht von Bedeutung.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. April 2019 - 3 L 149/19 - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der am ...1997 geborene Antragsteller gehört zum Personenkreis der seelisch behinderten Menschen und bezog seit 2009 Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 35a Abs. 2 Nr. 1, 41 SGB VIII. Die Leistungen wurden nach Maßgabe der Zielvereinbarung vom 15.6.2018 mit Bescheid des Antragsgegners vom 19.6.2018 in Form eines Persönlichen Budgets in Höhe von 960,00 €, entsprechend einer flexiblen ambulanten Betreuung von 32 Stunden à 30,00 €, monatlich gewährt. Gegen den Bescheid vom 19.6.2018 sowie die Zielvereinbarung vom 15.6.2018 legte der Antragsteller Widerspruch ein und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass sich der Stundensatz der Sozialarbeiterin auf 40,00 € pro Fachleistungsstunde erhöht habe, dies jedoch bei der Bemessung des Budgets nicht berücksichtigt worden sei.

Konkret wurde die Hilfe erbracht durch eine Sozialarbeiterin. Die Leistung wurde zuletzt bis zum 30.9.2018 gewährt. Auf den Antrag des Antragstellers auf Weiterbewilligung der Hilfe ab 1.10.2018 teilte der Antragsgegner mit Schreiben vom 19.10.2018 u.a. mit, der Antragsteller sei laut Leistungsvereinbarung verpflichtet, einen Verwendungsnachweis über die im Rahmen des persönlichen Budgets erbrachten Tätigkeiten des Leistungserbringers in vierteljährlichen Abständen vorzulegen. Er sei von einer Mitarbeiterin in der Vergangenheit mehrfach aufgefordert worden, diese Verwendungsnachweise einzureichen, solche lägen bis dato nicht vor. Es werde festgestellt, dass er seiner Mitwirkungspflicht diesbezüglich nicht nachgekommen sei. Ohne schriftliche Vorlage dieser Verwendungsnachweise könne keine weitere Zielvereinbarung abgeschlossen werden. Die Zielvereinbarung vom 15.6.2018 verlängere sich nicht automatisch. Die Leistung sei, wie im Bewilligungsbescheid vom 19.6.2018 ausdrücklich beschrieben, am 30.9.2018 eingestellt worden. Sollte der Antragsteller an einer Weiterführung der Integrationshilfe nicht mehr interessiert sein, werde gebeten, dies schriftlich mitzuteilen. Erfolge keine diesbezügliche Mitteilung und gingen die erforderlichen Verwendungsnachweise nicht bis zum 30.10.2018 ein, werde dies als mangelndes Interesse an einer Weiterführung interpretiert.

Der Widerspruch des Antragstellers wurde mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2018 ergangenen Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses des Regionalverbandes Saarbrücken zurückgewiesen. In der Begründung heißt es u.a., unabhängig von der Frage, ob die Vergütung im Rahmen des persönlichen Budgets mit 30,00 € pro Stunde angemessen sei, wäre eine Erhöhung im Rahmen des Abschlusses der Zielvereinbarung zu verhandeln gewesen. In der geltenden, von dem Antragsteller unterzeichneten Zielvereinbarung sei jedoch der Betrag von 30,00 € pro Stunde (960,00 € Gesamtbudget für 32 Stunden) worden. Der Bewilligungsbescheid setze die Vorgaben der Zielvereinbarung lediglich als Verwaltungsakt um. Im Übrigen sei jedenfalls festzustellen, dass eine Erhöhung dieses Betrages um mehr als 30 % "auf Zuruf", d.h. ohne dass diese Erhöhung begründet bzw. belegt werde, als unverhältnismäßig anzusehen sei. Soweit der Antragsteller erklärt habe, dass er die Zielvereinbarung nur "unter Vorbehalt" erklärt habe, könne er damit nicht durchdringen, da er sie nicht hätte unterschreiben dürfen bzw. sie hätte kündigen müssen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Antragsteller am 23.11.2018 zugestellt.

Am 10.12.2018 hat er dagegen Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes (Az.: 3 K 2105/18) erhoben und am 5.2.2019 Eilrechtsschutz beantragt.

Der Antragsteller hat im Wesentlichen geltend gemacht, er habe seinen bis zum 31.3.2018 auferlegten jährlichen Dokumentationspflichten stets entsprochen. Ausweislich der vorliegenden Aktenvermerke in den Verwaltungsvorgängen dränge sich der Verdacht auf, dass der Antragsgegner in Kenntnis von internen Verwaltungsfehlern und unter Verstoß eines gemäß § 35 SGB X gesetzlich garantierten transparenten Verwaltungsverfahrens versuche, ihn und seine Mutter in Diskredit zu ziehen. Mit dem Bewilligungsbescheid vom 19.6.2018 sei eine neue Zielvereinbarung vom 15.6.2018 übersandt worden, die willkürlich vom Regionalverband Saarbrücken erstellt worden sei. Die Zielvereinbarung sei einfach vorgegeben und der Antragsteller durch Verweigerung der Auszahlung in Geldleistung gezwungen worden, diese vorgefertigte Zielvereinbarung zu unterzeichnen. Die Zielvereinbarung sei ausdrücklich unter Vorbehalt unterzeichnet worden und nur deshalb, damit die Auszahlung habe erfolgen können. Von der Wirtschaftlichen Jugendhilfe seien Verwendungsnachweise und Tätigkeitsberichte angefordert worden. Daraufhin sei mitgeteilt worden, dass er aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage sei, die Tätigkeitsnachweise zu erbringen und daher sei die Kostenübernahme eines externen Dienstleisters und die Erhöhung des Stundenkontingents für die Sozialarbeiterin beantragt worden.

Der Antragsteller hat beantragt,

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zumindest ab Eingang des hiesigen gerichtlichen Eilverfahrens vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller zur Unterstützung seines Jurastudiums gem. § 35a SGB VIII ein persönliches Budget für eine Assistenz unter Berücksichtigung eines Vergütungssatzes von 40,00 € pro Fachleistungsstunde in gesetzlicher Höhe zu gewähren und die dem Antragsteller vom Antragsgegner auferlegten Dokumentationspflichten abzuändern und zu vergüten, sofern diese - behinderungsbedingt - von fachkundigen Dritten erstellt werden müssen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Antrag sei bereits unzulässig. Der Antrag auf Weiterbewilligung der Leistung für den Folgezeitraum ab 1.10.2018 sei mit Bescheid vom 19.10.2018 abgelehnt worden. Gegen diesen Bescheid sei kein Widerspruch eingelegt worden, so dass es bereits an dem für die Statthaftigkeit der einstweiligen Anordnung erforderlichen Hauptverfahren mangele. Auch der erforderliche Anordnungsgrund sei nicht gegeben, da der Antragsteller seit der Einstellung der Leistung über vier Monate gewartet habe, bis der Eilantrag gestellt worden sei. Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht gegeben. Was die Höhe des begehrten persönlichen Budgets betreffe, werde in vollem Umfang auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 7.11.2018 Bezug genommen. Der Weiterbewilligung der Leistung stehe entgegen, dass die unterschriebene Zielvereinbarung als unabdingbarer Bestandteil des Bewilligungsbescheides vom 19.6.2018 nicht eingehalten werde.

Mit Beschluss vom 4.4.2019 - 3 L 149/19 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Der Antrag bleibe in der Sache ohne Erfolg. Der Zulässigkeit des Antrages stehe eine bestandskräftige ablehnende Entscheidung im Schreiben vom 19.10.2018 nicht entgegen. Ob es sich bei dem nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben um einen Verwaltungsakt handele, bedürfe keiner Entscheidung. Zum einen laufe mangels dort enthaltener Rechtsbehelfsbelehrung eine Widerspruchsfrist von einem Jahr und habe der Antragsteller gegen dieses Schreiben binnen Jahresfrist Widerspruch eingelegt, zum andern stünde auch eine bestandskräftige Ablehnung der Weiterbewilligung nicht zwingend entgegen. Trotz des Schreibens vom 19.10.2018 wäre wegen § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine (weiterhin bestehende) Streitigkeit des Rechtsverhältnisses anzunehmen. Diese gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB I und § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X für Verwaltungsverfahren über den Anspruch aus § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII geltende Vorschrift diene der Verwirklichung materieller Gerechtigkeit auf Kosten der Bindungswirkung von Verwaltungsakten, in dem danach ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen sei, soweit sich im Einzelfall ergebe, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien. Soweit also ein Leistungsanspruch des Antragstellers bestehen könne, sei das Rechtsverhältnis noch immer streitig und der Antrag zulässig. Der Antrag habe aber in der Sache keinen Erfolg, da dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zur Seite stehe. Unstreitig gehöre er zum Personenkreis seelisch behinderter Menschen. Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII liege zunächst dann vor, wenn die seelische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweiche und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sei. Über § 41 Abs. 2 SGB VIII gelte dies als Regelanspruch auf für junge Volljährige i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII, das heiße für junge Menschen, die 18 aber noch nicht 27 Jahre alt seien. Der Bewilligung von Leistungen im Rahmen eines persönlichen Budgets stehe jedenfalls die vom Antragsteller erklärte Weigerung, seinen Pflichten aus der von ihm unterzeichneten Zielvereinbarung nachzukommen, entgegen. Zunächst könne er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Zielvereinbarung nur unter Vorbehalt unterschrieben zu haben. Unabhängig davon, dass in der Urkunde selbst kein Vorbehaltsvermerk enthalten sei, könne insofern gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 7.11.2018 verwiesen werden. Die vom Antragsgegner im Schreiben vom 19.10.2018 vom Antragsteller verlangten Nachweise entsprächen auch der Zielvereinbarung vom 15.6.2018, gegen deren Inhalt insoweit keine Bedenken bestünden. Insbesondere seien Anhaltspunkte für die seitens des Antragstellers angeführte Nichtigkeit nach § 58 SGB X i.V.m. § 134 BGB nicht ersichtlich. Nach § 3 Abs. 5 BudgetV erlasse der zuständige Träger den Bewilligungsbescheid erst, wenn eine Zielvereinbarung i.S.v. § 4 BudgetV abgeschlossen sei. Die Zielvereinbarung sei damit wesentlicher Bestandteil der Bewilligung eines persönlichen Budgets. Soweit der Antragsteller darauf verweise, aufgrund einer Schreibblockade sei ihm die Erfüllung der ihm durch die Zielvereinbarung auferlegten Pflichten unmöglich, sei mit Blick auf die durch den Antragsteller im Verwaltungsverfahren eingereichten Schreiben auch unter Beachtung der gesundheitlichen Atteste, insbesondere des im vorliegenden Eilverfahren vorgelegten psychologischen Stellungnahme vom 4.12.2018, eine andere Beurteilung nicht gerechtfertigt. Insbesondere könne der Antragsteller sich insoweit nicht auf § 65 Abs. 1 SGB I berufen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Erfüllung der Mitwirkungspflicht insoweit nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung stehe (Nr. 1) oder ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden könne (Nr. 2). Unter Abwägung sämtlicher Interessen des Antragstellers sowie unter Bewertung der mit einer Mitwirkungshandlung verbundenen Vor- und Nachteile nicht nur nach objektiven Maßstäben sondern auch nach der (subjektiven) Bewertung des Antragstellers selbst, sei trotz umfangreicher Dokumentationspflichten eine Unverhältnismäßigkeit i.S.d. § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I nicht ersichtlich. Motive, die die Verweigerung des Antragstellers nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 SGB I entschuldigen und als dauernd oder auch nur für eine bestimmte Zeit berechtigt erschienen lassen könnten, seien auch unter Beachtung der Grundrechte des Antragstellers und des Maßes ihrer Betroffenheit sowie den konkreten auferlegten Mitwirkungspflichten bei Möglichkeiten einer Delegation nicht ersichtlich. Im Übrigen könne sich, soweit sich im weiteren Verlauf des Hauptsacheverfahrens eine Unmöglichkeit der Erfüllung der Zielvereinbarung ergeben sollte, die Frage der Geeignetheit eines persönlichen Budgets als Eingliederungshilfe stellen und sei ggfs. der Antragsteller auf die regulären Hilfen des SGB XIII zu verweisen. Es liege auch kein Anordnungsgrund vor. Soweit das Begehren des Antragstellers indes auf die Gewährung eines persönlichen Budgets gem. § 35a SGB XIII "zumindest ab Eingang des hiesigen Eilverfahrens" gerichtet sei, sei zu beachten, dass es für die Beurteilung des Anordnungsgrundes stets auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankomme. Nach gefestigter Rechtsprechung liege ein Anordnungsgrund, also eine besondere Dringlichkeit, bei zurückliegenden Zeiträumen im Regelfall nicht vor, weshalb eine vorläufige Leistungsgewährung regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ausgesprochen würde. Maßgebend hierfür sei, dass alleine eine in diesem Zeitpunkt bestehende Dringlichkeit es rechtfertige, eine sofortige Regelung zu treffen, was umso mehr gelte, wenn hierdurch die Hauptsache ganz oder teilweise vorgenommen werden solle. Rechtsbeeinträchtigungen, die sich auf zurückliegende Zeitabschnitte bezögen, ließen sich grundsätzlich im Hauptsacheverfahren klären, ohne dass der Antragsteller unzumutbaren Nachteilen ausgesetzt wäre. Dass der Antragsteller vorliegend einen unverzichtbaren Nachholbedarf hätte, der seine gegenwärtige Existenzgrundlage gefährde, würde dieser nicht befriedigt, sei vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Damit bedürfe es, auch unter Beachtung eines effektiven Rechtschutzes im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG keines Rückgriffs auf einen früheren Beurteilungszeitpunkt. Auch im Übrigen fehle es an einem Anordnungsgrund. Nach § 920 Abs. 2 ZPO, auf den § 123 Abs. 3 VwGO verweise, seien der Anspruch und der Arrestgrund beziehungsweise ein Sachverhalt oder tatsächliche Umstände glaubhaft zu machen, auf deren Grundlage sich Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund ergäben. Vorliegend sei auch unter Beachtung der Grundrechtsbetroffenheit des Antragstellers die Notwendigkeit der Anwendung wesentlicher Nachteile, die ohne einstweilige Anordnung in dem Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eintreten könnten, mithin die Dringlichkeit beziehungsweise Eilbedürftigkeit der Rechtschutzgewährung, nicht glaubhaft gemacht. Auf die Aufforderung des Gerichts, substantiierte Ausführungen hierzu und insbesondere zur Überbrückung des Zeitraums ab dem 1.10.2018 Stellung zu nehmen, habe die Mutter des Antragstellers mitgeteilt, die Hilfe sei weiter erfolgt. Sie habe die Kosten bis einschließlich Februar vorgelegt, ob sie dies für den Monat März könne, müsse sie sehen. Ab April werde sie die Kosten jedoch nicht mehr aufbringen können und die Hilfe müsse eingestellt werden, falls die Fachkraft nicht bereit sei, bis zur Entscheidung des Gerichts weiter zu arbeiten. Unabhängig von der Frage der wohl auszuschließenden Möglichkeit der Weiterarbeit der Fachkraft werde aus diesem Vorbringen nicht ersichtlich, aus welchen Mitteln die Mutter des Antragstellers die Kosten - in nicht angegebener Höhe - für die fünf Monate von Oktober 2018 bis Februar 2019 aufgebracht habe und aus welchen Gründen die Möglichkeit, die Kosten für den März zu zahlen fraglich und ab April definitiv ausgeschlossen sei. Die Angaben seien weder substantiiert noch in irgendeiner Weise glaubhaft gemacht. Angaben in diesem Zusammenhang auf die Person des Antragstellers bezogen, der Prozesskostenhilfe weder im Eilrechtsschutz noch im Hauptverfahren beantragt habe und bezüglich dessen insofern auch keine anderen Erkenntnisse mit Ausnahme des derzeitigen Studiums vorlägen, seien nicht erfolgt.

Der Beschluss wurde dem Antragsteller zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 4.4.2019 zugestellt. Am 10.4.2019 hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und diese am 24.4.2019 begründet.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4.4.2019 ist zulässig (vgl. §§ 147 Abs. 1 Satz 1, 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO), aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) zu Recht zurückgewiesen.

Das Vorbringen des Antragstellers, das überwiegend in der Wiederholung der bereits im erstinstanzlichen Eilverfahren erfolgten Ausführungen besteht, und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt eine andere Entscheidung als vom Verwaltungsgericht getroffen nicht.

Für den im Hinblick auf den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten modifizierten Antrag im Schriftsatz vom 24.4.2019, mit dem der Antragsteller nach wie vor die Verpflichtung des Antragsgegners zur (vorläufigen) Bewilligung der von ihm geltend gemachten Geldleistungen als Persönliches Budget und die Abänderung bzw. Vergütung von Dokumentationspflichten begehrt, fehlt es im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats an einem Anordnungsanspruch.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung der vom Antragsteller begehrten Leistung in Form der Gewährung eines Persönlichen Budgets liegen nicht vor. Nach § 29 Abs. 1 SGB IX werden auf Antrag der Leistungsberechtigten Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbst bestimmtes Leben zu ermöglichen. § 29 Abs. 4 SGB X verpflichtet die Leistungsträger und Leistungsberechtigten zum Abschluss einer das Persönliche Budget begleitenden Zielvereinbarung, die vor der Neufassung des § 29 SGB IX Gegenstand der Budgetverordnung war. Sie enthält mindestens Regelungen über die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele, die Erforderlichkeit eines Nachweises zur Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs, die Qualitätssicherung sowie die Höhe der Teil- und des Gesamtbudgets. Die Zielvereinbarung begleitet das persönliche Budget während seiner gesamten Laufzeit und ist deswegen gemäß § 29 Abs. 4 Satz 8 SGB IX für die Dauer des gesamten Bewilligungszeitraums abzuschließen. Die Zielvereinbarung ist materielle Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Gewährung eines Persönlichen Budgets1.

Da dem Antragsteller (letztmalig) aufgrund der Zielvereinbarung vom 15.6.2018 mit Bescheid des Antragsgegners vom 19.6.2018 eine Eingliederungshilfe im Rahmen des Persönlichen Budgets bis zum 30.9.2018 bewilligt wurde und über diesen Bewilligungszeitraum hinaus keine neue Zielvereinbarung abgeschlossen wurde, steht dem Begehren des Antragstellers aktuell bereits das Fehlen einer für das Entstehen eines Anspruchs auf Gewährung eines Persönlichen Budgets notwendigen Zielvereinbarung entgegen. Ungeachtet des hier nicht weiter zu hinterfragenden Umstandes, dass es nach Lage der Akten bereits zweifelhaft erscheint, ob die Bewilligungsvoraussetzungen für den Zeitraum vom 1.5.2018 bis 30.9.2018 überhaupt vorgelegen haben, begegnet es jedenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner die Leistung am 30.9.2018 eingestellt hat, weil der Antragsteller die in der Zielvereinbarung vom 15.6.2018 festgelegten Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat.

Als Grundlage für die vom Antragsteller begehrte Weitergewährung eines Persönlichen Budgets scheidet die Zielvereinbarung vom 15.6.2018 aus, da sie nach Nr. 4.1. der Vereinbarung nur für die Dauer des abgelaufenen Bewilligungszeitraums galt (1.5.2018 bis 30.9.2018) und eine (mögliche) Verlängerung nach Ablauf des genannten Zeitraumes nicht vereinbart wurde. Davon abgesehen könnte der Antragsteller aus der Zielvereinbarung vom 15.6.2018, selbst wenn diese über den genannten Zeitraum hinaus gelten würde, nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil er seiner darin festgelegten Mitwirkungsverpflichtung nicht nachgekommen ist. In der von dem Antragsteller und dem Leiter des Jugendamtes unterzeichneten Zielvereinbarung vom 15.6.2018 ist u.a. in Ziffer 2.3 festgelegt, dass von dem Berechtigten (hier dem Antragsteller) in vierteljährlichem Abständen ein Verwendungsnachweis über die im Rahmen des Persönlichen Budgets erbrachten Tätigkeiten des Leistungserbringers vorzulegen sind (Aufstellung Stundennachweis, Hilfe- und Verlaufsdokumentation). Die in der Zielvereinbarung von den Unterzeichnern festgelegten Vereinbarungen sind bindend, denn von ihrer Rechtsnatur her ist die Zielvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 53 ff. SGB X) anzusehen, der wie eine Nebenstimmung Bestandteil der Bewilligungsentscheidung wird2. Der in Ziffer 2.3 begründeten Verpflichtung zur vierteljährlichen Vorlage von Verwendungsnachweisen kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Zielvereinbarung sei von ihm nur unter Vorbehalt unterzeichnet worden. Seinen Vorbehalt habe er dem Antragsgegner in seinem Schreiben vom 17.8.2018 ausdrücklich mitgeteilt. Die Unterschrift sei nur geleistet worden, damit die Auszahlung der bereits bewilligten Hilfe habe erfolgen können. Der von dem Antragsteller in einem Schreiben an den Antragsgegner geäußerte Vorbehalt ist rechtlich nicht von Bedeutung, da er nicht ausdrücklich in die Zielvereinbarung aufgenommen wurde und daher nicht inhaltlicher Bestandteil der Vereinbarung geworden ist. Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang ohne Erfolg auf die Beschlüsse des LSG Schleswig-Holstein vom 3.12.2018 - L 9 SO 174/18 B - ER - und vom 20.7.2018 - L 9 SO 96/18 B ER. In den erwähnten Entscheidungen hat das Gericht ausgeführt, dass die dortigen Antragsteller eine Zielvereinbarung selbst unter einem Vorbehalt unterschreiben können, wenn befürchtet werde, dass durch das Unterzeichnen einer Zielvereinbarung Rechtsnachteile zu erleiden. Daraus lässt sich indessen fallbezogen nichts zugunsten des Antragstellers herleiten, da - wie bereits dargelegt - der Vorbehalt des Antragstellers in der Zielvereinbarung vom 15.6.2018 nicht ausdrücklich in dem Text der Vereinbarung seinen Niederschlag gefunden hat. Verweigert nämlich der Leistungsberechtigte den Abschluss einer Zielvereinbarung, scheidet die Ausführung der Leistung als Persönliches Budget aus.3 Soweit sich der Antragsteller auf die Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim vom 2.8.2016 - S 9 SO 3871/15 - beruft, das entschieden hat, dass der vorherige Abschluss einer Budgetvereinbarung für die Bewilligung eines Persönlichen Budgets keine materielle Anspruchsvoraussetzung darstelle und es vielmehr Sache des Leistungsträgers sei, den Inhalt der fehlenden Budgetvereinbarung als Nebenbestimmung in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass diese Entscheidung von der - bereits zitierten - obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht4. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in der erwähnten Entscheidung demgegenüber festgestellt, dass der Abschluss der Zielvereinbarung nicht nur ein verfahrensrechtliches, sondern ein materiell-rechtliches Erfordernis der Leistungsausführung als Persönliches Budget darstellt. Die Zielvereinbarung soll zum einen den individuellen Leistungsbedarf festlegen, zum andern aber auch sicherstellen, dass das Wirtschaftlichkeitsprinzip beim Übergang von Sach- oder Dienstleistung zur Geldleistung gewahrt bleibt. Hiervon abgesehen hat der Jugendhilfeträger die Möglichkeit, dem berechtigten und nachvollziehbaren Erfordernis der Kontrolle über die Verwendung des Geldleistung im Rahmen entsprechender Auflagen in dem Bewilligungsbescheid Geltung zu verschaffen.

Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller weiterhin, die Erfüllung der in der Zielvereinbarung festgelegten Verpflichtungen könnten ihm nicht zugemutet werden. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach unter Abwägung sämtlicher Interessen des Antragstellers unter Bewertung der mit seiner Mitwirkungshandlung verbundenen Vor- und Nachteile nicht nur nach objektiven Maßstäben sondern auch nach der subjektiven Bewertung des Antragstellers selbst eine Unverhältnismäßigkeit i.S.d. § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I nicht ersichtlich ist. Die Regelung des § 65 Abs. 1 Nr. 1 SGB I dient der Konkretisierung des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dem Antragsteller bzw. dem Leistungsempfänger darf im Rahmen der Mitwirkung keine Pflicht auferlegt werden, deren Erfüllung ihm wegen besonderer, in seinem persönlichen Bereich liegender Umstände oder aber wegen der mit der Wahrnehmung der Mitwirkungsobliegenheit verbundenen Gefahr für Leib oder Leben nicht zumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit im Hinblick auf die in Anspruch genommene Sozialleistung unverhältnismäßig wäre.5 Das ist hier nicht glaubhaft gemacht. Insoweit hat sich der Antragsteller - wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren - darauf berufen, aufgrund einer "Schreibblockade" sei ihm die Erfüllung der ihm durch die Zielvereinbarung auferlegten Pflichten unmöglich und verweist insbesondere auf die im vorliegenden Eilverfahren vorgelegte psychologische Stellungnahme der Dipl.-Psychologin N... vom 4.12.2018. Darin heißt es u.a., durch das Anfertigen von monatlichen Verlaufsberichten und Studiennachweisen sei der Antragsteller neben seinem Studium überfordert und nicht in der Lage, aufgrund seiner Problematiken diese Anforderungen zu erfüllen. Eventuell werde dadurch auch der Erfolg seines Studiums gefährdet. Bei seiner ausgeprägten ADHS mit nach wie vor sehr guten intellektuellen Grundressourcen, jedoch nach Polytraumatisierung und mittlerweile massiver Prüfungs- und Versagensangst sei ein "vierwöchiger" Verlaufsbericht für den Antragsteller unzumutbar, da dies Druck auf ihn ausübe und ein Nichterfolg weiter demoralisiere und demotiviere. Abgesehen davon, dass die erwähnte Stellungnahme lediglich oberflächliche und wenig differenzierte Aussagen enthält, um die Unzumutbarkeit der Erfüllung der Nachweispflichten zu begründen, ist es nicht plausibel und nachvollziehbar, warum es dem Antragsteller nicht zugemutet werden könnte, die zweckentsprechende Verwendung des ihm monatlich zukommenden Geldbetrages in Höhe von 960 € zu dokumentieren, zumal die geforderten Nachweise auch durch die seine Assistentin gegenüber dem Jugendamt hätten erbracht werden können, worauf der Antragsgegner hingewiesen hat.

Völlig aus der Luft gegriffen ist der Vorwurf des Antragstellers, das erstinstanzliche Gericht würde seine Behinderung zum Anlass nehmen, die Geeignetheit der Eingliederungshilfe im späteren Hauptsacheverfahren in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang6 - und dies auch nur ergänzend - ausgeführt, dass sich - soweit sich im weiteren Verlauf des Hauptsacheverfahrens eine Unmöglichkeit der Erfüllung der Zielvereinbarung ergeben sollte - die Frage der Geeignetheit eines persönlichen Budgets als Eingliederungshilfe stellen könnte und ggfs. der Antragsteller auf die regulären Hilfen des SGB VIII zu verweisen wäre. Von daher hat das erstinstanzliche Gericht den geltend gemachten Anspruch des Antragstellers unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten berücksichtigt, was nicht zu beanstanden sondern geboten ist. Die von dem Antragsteller weiterhin erhobenen Vorwürfe und Beanstandungen der erstinstanzlichen Entscheidung und der mit der Entscheidung befassten Richter sind polemischer Natur, ohne Substanz für die rechtliche Würdigung und bedürfen daher keiner Kommentierung.

Fehlt es demnach bereits an einem im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu sichernden Anordnungsanspruch des Antragstellers, erübrigt sich die Frage nach dem -von dem erstinstanzlichen Gericht ebenfalls verneinten - Vorliegen eines Anordnungsgrundes. Ungeachtet dessen hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren das Vorliegen einer gegenwärtigen Notlage, die nicht anders als durch ein gerichtliches Eingreifen abwendbar ist, nicht glaubhaft gemacht. Soweit er in diesem Zusammenhang auf allgemeine Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts7 im Hinblick auf die Prüfungsdichte im gerichtlichen Eilverfahren der Fachgerichte ohne konkreten Bezug zum vorliegenden Verfahren verweist und meint, angesichts der verfassungsgerichtlichen Maßstäbe "müsse es sehr verwundern, wenn das erstinstanzliche Gericht der Mutter des Antragstellers die finanzielle Bürde auferlege", greift dieses unsubstantiierte Vorbringen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Antragsteller im Hinblick auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes mit Verfügung vom 27.3.2019 um Auskunft gebeten und entscheidend darauf abgestellt, dass entsprechende Angaben bezogen auf die Person des Antragstellers nicht erfolgt seien. Die erforderliche Glaubhaftmachung tatsächlicher Umstände, auf deren Grundlage sich ein Anordnungsgrund ergeben könne, sei daher nicht erfolgt. Dem ist auch im Beschwerdeverfahren uneingeschränkt zu folgen.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Fussnoten

1 vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.2.2013 -L 5 R 3442/11-; juris.

2 vgl. Schneider in: Hauck/Noftz, SGB, 12/18, § 29 SGB IX Rdnr. 39; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.6.2017 - L 9 SO 474/12 - zitiert nach juris.

3 vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.2.2013 - L 5 R 3442/11 -; juris.

4 vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.2.2013 - L 5 R 3442/11 -; juris.

5 Voelzke in: Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB I, 3. Aufl. 2018, § 65 SGB I Rdnr. 10.

6 vgl. Bl. 6 des Urteilsabdrucks.

7 z.B. Beschluss vom 26.6.2018 - 1 BvR 733/18 - u.a..