VG Osnabrück, Urteil vom 23.06.2020 - 3 A 217/18
Fundstelle
openJur 2020, 78016
  • Rkr:

1. Der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport und der übrigen obersten Landesbehörden vom 10. September 1990 (– 15.2-03102/2.4 –, Nds. MBl. 1990 Nr. 32, 1121) sowie der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Finanzen, des Ministeriums für Inneres und Sport und des Kultusministeriums vom 28. November 2007 (– 26-21 13/6 –, Nds. MBl. 2007 Nr. 53, 1764) zum Umfang der Ruhegehaltsfähigkeit von Dienstzeiten auf Grund einer Verfügung über die Ermäßigung der Arbeitszeit sind rechtmäßig; sie tragen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, juris) und auch des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urteil vom 6. Juli 1989 - 2 C 52/87 -, juris) zu § 80 c bzw. § 80 a NBG a.F. Rechnung.

2. Ziffer 2.3 des Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport und der übrigen obersten Landesbehörden vom 10. September 1990 (– 15.2-03102/2.4 –, Nds. MBl. 1990 Nr. 32, 1121) ist nicht zu entnehmen, dass die in ihr enthaltene Vermutungsregel dann nicht greift, wenn die Teilzeitbeschäftigung nach Ende der sog. Zwangsteilzeit in einem veränderten Umfang bzw. in einem Umfang von mehr als 75 % der regulären Arbeitszeit fortgesetzt wird. Es ist vielmehr ausreichend, dass die Teilzeitbeschäftigung überhaupt fortgesetzt wird.

3. Entscheidet sich die Lehrkraft nach dem Ende der sog. Zwangsteilzeit zur Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung, um an ihrer Stammschule verbleiben zu können, handelt es sich dabei um ein persönliches Motiv, das die Anwendung der Vermutungsregel nicht hindert.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe ihrer festgesetzten Versorgungsbezüge.

Die im Jahre 1958 geborene Klägerin trat im Oktober 1983 als Gymnasiallehrerin in den Schuldienst des Landes Niedersachsen ein. Zuletzt - seit dem 1. August 2011 - hatte sie das Amt einer Studiendirektorin am Gymnasium F. inne und bezieht ein Ruhegehalt auf Grundlage der Besoldungsgruppe A 15 NBesO.

Die Klägerin war anfangs im Angestelltenverhältnis in einem Umfang von 16/23 Stunden der regulären Unterrichtsverpflichtung teilzeitbeschäftigt; zunächst als Feuerwehrlehrkraft am Gymnasium G., dann am Gymnasium H. in I.. Seinerzeit wurden Lehrkräfte aufgrund der Arbeitsmarktsituation grundsätzlich nur neu eingestellt, wenn sie zu einer Teilzeitbeschäftigung bereit waren. Angehende Gymnasiallehrer mussten sich zudem mit einer Absenkung ihres Grundgehalts auf die Besoldungsgruppe A 12 BBesO bereit erklären. Unter dieser Maßgabe stellte die Klägerin am 21. Juli 1986 nach entsprechender Information über die Gesetzeslage durch die damalige Bezirksregierung Weser-Ems einen Teilzeitantrag und wurde so mit Wirkung zum 14. August 1986 in das Beamtenverhältnis übernommen. Sie wurde als Studienassessorin der Besoldungsgruppe A 13 BBesO eingestellt und ihr wurde ein Dienstposten am Gymnasium H. übertragen; dabei wurde jedoch festgestellt, dass sie für die Dauer von vier Jahren das Grundgehalt aus der Besoldungsgruppe A 12 erhalten würde. Zugleich wurde der Umfang der Teilzeitbeschäftigung bis zum Ablauf des 31. Juli 1991 auf 17/23 Stunden der regulären Unterrichtsverpflichtung festgesetzt. Die Absenkung des Grundgehalts der Klägerin endete bereits im Dezember 1988, da ihr Grundgehalt bereits während ihrer Tätigkeit als angestellte Lehrkraft abgesenkt worden war. Gleichzeitig wurde ihr im Juni 1989 mitgeteilt, dass sie bereits ab dem 1. August 1989 ihren Dienst mit voller Regelstundenzahl antreten könne.

Aufgrund der Entwicklung der Schülerzahlen an der Stammschule der Klägerin, dem Gymnasium H., war eine Vollzeitbeschäftigung an dieser Schule nach Auskunft der dortigen Schulleitung nicht möglich. Daraufhin stellte die Klägerin auf Bitte ihres Schulleiters und auch aus eigenem Interesse aus arbeitsmarktpolitischen Gründen einen Antrag auf Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung bis zum ursprünglich angesetzten Termin im Jahr 1991. Die Teilzeitbeschäftigung erfolgte nunmehr im Umfang von 17/22,5 Stunden der regulären Unterrichtsverpflichtung.

Mit Verfügung vom 9. Januar 1991 wurde die nur anteilige Berücksichtigung der in erzwungener Teilzeit verbrachten Dienstzeiten bei der Versorgung der Klägerin unter Anwendung des Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Sport und der übrigen obersten Landesbehörden vom 10. September 1990 (Nds. MBl. 1990 Nr. 32, 1121) („Gemeinsamer Runderlass“) festgestellt.

Seit dem 1. August 1991 bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. März 2018 war die Klägerin in der Folge durchgehend vollzeitbeschäftigt.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 4. April 2018 setzte die Beklagte die Höhe der der Klägerin zu gewährenden Versorgung fest. Die Zeiten der Teilzeitbeschäftigung im Zeitraum vom 14. August 1986 bis zum 31. Juli 1989 wurden dabei lediglich im Umfang von 17/23 berücksichtigt.

Mit Schreiben vom 16. April 2018 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Festsetzung ihrer Versorgung ein. Sie führte aus, dass die Zeiten ab dem 14. August 1986 nach ihrem Eintritt in das Beamtenverhältnis als Vollzeitbeschäftigung berücksichtigt werden müssten, da die damaligen Einstellungsmöglichkeiten nur eine Teilzeittätigkeit gekoppelt mit der Absenkung der Besoldung zugelassen hätten.

Mit Bescheid vom 18. Juni 2018 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zutreffend sei, dass bei der Einstellung der Klägerin im Jahr 1986 eine Übernahme ins Beamtenverhältnis von der Beantragung einer Teilzeitbeschäftigung abhängig gemacht worden sei. Die dieser Praxis zugrundeliegende Norm § 80 c des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) sei durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden und die Dienstzeit sei im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Dies gelte jedoch nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten durch Erklärung oder in sonstiger Weise eindeutig den Willen geäußert hätten, dass sie auch im Falle einer Wahlmöglichkeit einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gestellt hätten. Ein solcher Fall sei anzunehmen, wenn Beamtinnen und Beamte die Teilzeitbeschäftigung fortgesetzt hätten. Im Fall der Klägerin sei der Personalakte zu entnehmen, dass sie sowohl vor der Ernennung zur Beamtin als angestellte Lehrerin in einem Umfang von 16 von 23 Wochenstunden als auch nach Ablauf der erzwungenen Teilzeit auf eigenen Antrag weiterhin mit 17 von 22,5 Wochenstunden tätig gewesen sei. Daher sei davon auszugehen, dass auch ohne die vorgegebene Stundenreduzierung eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt worden wäre. Deshalb sei eine nachträgliche Berücksichtigung mit voller Stundenzahl ausgeschlossen.

Die Klägerin hat am 16. Juli 2018 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass die Zeiten ihrer Teilzeitbeschäftigung im Zeitraum vom 14. August 1986 bis zum 31. Juli 1989 versorgungsrechtlich im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen seien. Im Falle einer Wahlmöglichkeit hätte sie, die Klägerin, zu Beginn ihres Beamtenverhältnisses keinen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gestellt. Damit sei die Teilzeitbeschäftigung gemäß Ziffer 2.3 des Gemeinsamen Runderlasses im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Aus ihrer weiteren Teilzeitbeschäftigung in der Zeit vom 1. August 1989 bis zum 31. Juli 1991 könne kein anderer Schluss gezogen werden. Diese Teilzeitbeschäftigung habe sie ausschließlich deshalb gewählt, weil sie ansonsten nicht an ihrer Stammschule hätte verbleiben können. Nach der Änderung der Arbeitsmarktsituation habe sie bis zu ihrer Versetzung in den Ruhestand durchgehend Vollzeit gearbeitet. Die reduzierte Unterrichtsverpflichtung habe sie ausschließlich aufgrund äußerer Umstände hingenommen. Ferner habe sich der Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung ab dem 1. August 1989 geändert. Sie habe weiterhin 17 Unterrichtsstunden unterrichtet, wobei sich die wöchentliche Regelstundenzahl an Gymnasien auf 22,5 Stunden reduziert habe. Deshalb habe sich auch der prozentuale Anteil ihrer Teilzeitbeschäftigung von zuvor 73,9 % auf 75,55 % verschoben. Somit habe sie weder einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung mit weniger als ¾ der regelmäßigen Arbeitszeit gestellt noch habe sie die Teilzeitbeschäftigung fortgesetzt. Die Verfügung vom 9. Januar 1991 sei ihr nicht bekannt gegeben worden und habe ihr bislang nicht vorgelegen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 4. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2018 zu verpflichten, die von der Klägerin während ihrer Teilzeitbeschäftigung in der Zeit vom 14. August 1986 bis zum 31. Juli 1989 verbrachte Dienstzeit im Rahmen der Festsetzung ihrer Versorgungsbezüge im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sowie den Ruhegehaltssatz der Klägerin entsprechend abzuändern und die auszukehrenden Beträge zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nachzuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, dass sie aufgrund der Erlasslage grundsätzlich Dienstzeiten, die aufgrund einer Verfügung über die Ermäßigung der Arbeitszeit im Sinne des für nichtig erklärten § 80 c bzw. § 80 a NBG in Teilzeit verrichtet worden seien, im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen habe, unabhängig davon, ob die Verfügung Bestandskraft erlangt habe oder nicht. Gemäß Ziffer 2.3 des Gemeinsamen Runderlasses vom 10. September 1990 sei die Teilzeitbeschäftigung allerdings dann nicht im Umfang einer Vollzeitbeschäftigung als ruhegehaltsfähig zu berücksichtigen, wenn Beamtinnen und Beamte Anträge auf Teilzeitbeschäftigung mit weniger als ¾ der regelmäßigen Arbeitszeit gestellt oder die Teilzeitbeschäftigung fortgesetzt hätten. Dadurch, dass die Klägerin im Juli 1989 ausdrücklich einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung vom 1. August 1989 bis zum 31. Juli 1991 gestellt habe, stelle sie einen derartigen Ausnahmefall dar. Die Klägerin habe ihre Teilzeitbeschäftigung nach Ablauf der aufgezwungenen Teilzeit fortgesetzt und auch vor der Berufung in das Beamtenverhältnis als Lehrerin im Angestelltenverhältnis in Teilzeit gearbeitet. Seinerzeit sei die Arbeitszeit aufgrund eines bei der Einstellung erfolgten/abverlangten Antrags nach § 80 a NBG ermäßigt worden. Der Teilzeitanteil habe bis zum 31. Juli 1989 weniger als 75 % betragen. Erst ab der freiwilligen Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung ab dem 1. August 1989 habe der Teilzeitanteil über 75 % gelegen. Dies sei jedoch darauf zurückzuführen, dass ab dem 1. August 1989 eine Herabsetzung der Regelstundenzahl an Gymnasien um 0,5 Wochenstunden erfolgt sei. Dadurch habe sich der prozentuale Anteil der Teilzeitbeschäftigung verschoben. Überdies lasse sich dem Wortlaut der Ziffer 2.3 nicht entnehmen, dass auch die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung in einem Umfang von weniger als ¾ der regelmäßigen Arbeitszeit erfolgt sein müsse, damit der dortige Ausnahmefall vorliege. In ihrem Verlängerungsantrag habe die Klägerin vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass sie weiterhin unverändert im Umfang von 17 Wochenstunden in Teilzeit ihren Dienst versehen wolle. Die Gründe, die zu dieser Entscheidung geführt hätten, seien versorgungsrechtlich irrelevant. Allein der Antrag auf Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung bringe zum Ausdruck, dass die Klägerin im Falle einer Wahlmöglichkeit ebenfalls einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gestellt hätte und somit eine lediglich anteilige Berücksichtigung des streitgegenständlichen Zeitraums im Rahmen der Festsetzung der Versorgung habe erfolgen können.

Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Festsetzungsbescheid vom 4. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die Berücksichtigung ihrer Teilzeittätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum vom 14. August 1986 bis zum 31. Juli 1989 als ruhegehaltsfähige Dienstzeit im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Gem. § 10 Abs. 1 Satz 3 NBeamtVG dürfen Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu dem Teil als ruhegehaltsfähig berücksichtigt werden, der dem Verhältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Dieser Regelung hat die Beklagte Rechnung getragen, indem sie die Beschäftigung der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum lediglich anteilig berücksichtigt hat.

Der Gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Inneres und Sport und der übrigen obersten Landesbehörden vom 10. September 1990 (– 15.2-03102/2.4 –, Nds. MBl. 1990 Nr. 32, 1121) trägt der Tatsache Rechnung, dass der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 80 a NBG und entsprechenden Vorschriften anderer Länder (vgl. u. a. Urteile vom 6. Juli 1989 – BVerwG 2 C 52.87, ZBR 1989 S. 338, 2 C 14.88 und 2 C 30.88 –) zufolge die Ermäßigung der Arbeitszeit neu eingestellter Beamter oder Richter auf Grund ihnen abverlangter Anträge ohne die Möglichkeit zur Wahl der vollen Beschäftigung rechtswidrig ist. Ziffer 2.3 des Erlasses regelt daher, dass Dienstzeiten auf Grund einer Verfügung über die Ermäßigung der Arbeitszeit i. S. der Nr. 1 im Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, ob die Verfügung Bestandskraft erlangt hat oder nicht. Eine Kürzung des Ruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 zweiter und dritter Teilsatz BeamtVG wird für diese Zeiten nicht vorgenommen. Dies gilt nicht, soweit die Beamten oder Richter durch Erklärung oder in sonstiger Weise eindeutig den Willen geäußert haben, dass sie auch im Falle einer Wahlmöglichkeit einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gestellt hätten; ein solcher Fall ist anzunehmen, wenn Beamte oder Richter Anträge auf Teilzeitbeschäftigung mit weniger als 3/4 der regelmäßigen Arbeitszeit gestellt haben oder die Teilzeitbeschäftigung fortsetzen (Nr. 2.1.2 letzter Satz). Soweit die Regelung nach den Sätzen 1 und 2 Anwendung findet, ist sie unter Hinweis auf diesen Runderlass aktenkundig zu machen. Denselben Wortlaut hat die Ziffer 2 des Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Finanzen, des Ministeriums für Inneres und Sport und des Kultusministeriums vom 28. November 2007 (– 26-21 13/6 –, Nds. MBl. 2007 Nr. 53, 1764), der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 80 c NBG aus dem Jahre 2007 Rechnung trägt.

Die Anwendung dieser zwar nicht das Gericht, aber die Beklagte grundsätzlich bindenden Regelung, die für die Klägerin günstig ist und auf deren Anwendung sie sich daher mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG berufen kann, wurde im Fall der Klägerin durch die Verfügung vom 9. Januar 1991 unter Hinweis auf den Runderlass aus dem Jahre 1990 aktenkundig gemacht.

Die Kammer teilt die Bedenken der Klägerin bezüglich der Rechtmäßigkeit des Gemeinsamen Runderlasses nicht. Kernaussage des Bundesverfassungsgerichts im Normbestätigungsverfahren (Beschluss vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 -, juris) und auch des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urteil vom 6. Juli 1989 - 2 C 52/87 -, juris) ist, dass die antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten ohne die Möglichkeit zur Wahl der vollen Beschäftigung gegen die gemäß Art 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Grundsätze des Berufsbeamtentums der Hauptberuflichkeit und der amtsangemessenen Alimentation verstößt. Daher ist es legitim –wenn nicht sogar geboten- wenn der Erlassgeber auch bei der Frage der versorgungsrechtlichen Berücksichtigung dieser Zeiten zwischen freiwilliger und aufgezwungener Teilzeitbeschäftigung differenziert. Der Gemeinsame Runderlass beinhaltet nachvollziehbare und ermessensgerechte Kriterien, anhand derer man die ungeachtet der früheren Rechtslage freiwillig Teilzeit arbeitenden Beamten und Richter „herausfiltert“ und den übrigen freiwillig in Teilzeit tätigen Beamten und Richtern gleichstellt, indem ihre Versorgung den Grundsätzen des § 10 Abs. 1 Satz 3 NBeamtVG entsprechend festgesetzt wird. Nähme man eine solche Differenzierung nicht vor, so läge vielmehr eine ungerechtfertigte Bevorzugung der im Zeitpunkt der Geltung des § 80 a bzw. § 80 c NBG freiwillig Teilzeit arbeitenden gegenüber den in übrigen Zeiträumen freiwillig Teilzeit arbeitenden Beamten und Richtern, die der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 3 NBeamtVG vollständig unterfallen, vor.

Dass der Klägerin die Verfügung vom 9. Januar 1991 nicht bekannt war, steht der Geltendmachung ihrer Rechte im hiesigen Verfahren nicht entgegen. Die Verfügung war aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Erlasses nur für interne Zwecke bestimmt. Eine Bestandskraft dieser Feststellung oder aber eine etwaige Verwirkung der Rechte der Klägerin ist daher nicht eingetreten.

Die entsprechende Feststellung und die nunmehr daraufhin erfolgte Festsetzung der Höhe der Versorgung der Klägerin unter Berücksichtigung des streitgegenständlichen Zeitraums im Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ist aufgrund beider in Ziffer 2.3 des Gemeinsamen Runderlasses genannten Alternativen rechtmäßig. Die Klägerin hat sowohl einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung mit weniger als 3/4 der regelmäßigen Arbeitszeit gestellt (1.) als auch die Teilzeitbeschäftigung nach dem Ende der „Zwangsteilzeit“ fortgesetzt (2.). Selbst wenn man den Erlass so verstünde, dass auch die fortgesetzte Teilzeitbeschäftigung einen unveränderten Umfang bzw. einen Umfang von weniger als 3/4 der regelmäßigen Arbeitszeit haben müsste, wären diese Voraussetzungen erfüllt, da sich der Teilzeitzähler der Klägerin nur aufgrund der Verringerung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung für Gymnasiallehrer und nicht aufgrund eines von ihr gestellten Antrags auf Erhöhung der Arbeitszeit vergrößert hat (3.).

1. Unstreitig hat die Klägerin ihre „Zwangsteilzeit“ mit einem Arbeitsumfang von weniger als 75 % der regulären Arbeitszeit geleistet. Sie stellte am 21. Juli 1986 (vgl. BA 002) einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 17/23 Wochenstunden (= 73,91 %) und wurde in der Folge bis zum 31. Juli 1989 auch in diesem Umfang beschäftigt.

2. Für den Zeitraum nach der „Zwangsteilzeit“ ab dem 1. August 1989 stellte die Klägerin unter dem 4. Juli 1989 (BA 002) erneut einen Teilzeitantrag bis zum 31. Juli 1991 im Umfang von 17/22,5 Wochenstunden (= 75,55 %).

Die Motivlage der Klägerin für diesen Antrag ist dabei unerheblich. Auch wenn der Antrag aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nur gestellt wurde, damit die Klägerin ihren Dienst weiterhin am Gymnasium H. verrichten kann, führt dies nicht zu einer vom eindeutigen Wortlaut des Gemeinsamen Runderlasses abweichenden Einschätzung. Weshalb die Teilzeitbeschäftigung fortgesetzt wurde, ist irrelevant, zumal es sich hier ebenso wie bei einer Entscheidung für eine Fortsetzung der Teilzeittätigkeit beispielsweise aus familiären Gründen um eine rein private Entscheidung der Klägerin handelt, die an ihrer Stammschule verbleiben wollte. Auch wenn dieser Wunsch nachvollziehbar ist, bestand für den Antrag kein dienstliches Erfordernis. Der Klägerin war mitgeteilt worden, dass ihre „Zwangsteilzeit“ vorzeitig beendet werden könne, da sie bereits im Angestelltenverhältnis in „Zwangsteilzeit“ tätig gewesen sei und diese Zeit angerechnet werde. Als Beamtin hatte die Klägerin einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung und Zuweisung eines entsprechenden Dienstpostens im Umfang ihrer Tätigkeit - also auch im Rahmen der Vollzeittätigkeit. Auf einen Verbleib an der Stammschule hat die Klägerin dabei keinen Anspruch - sie hätte ggf. in Kauf nehmen müssen, an einer Schule mit entsprechendem Bedarf eingesetzt zu werden. Dass die Klägerin dies vermeiden wollte und stattdessen entschieden hat, ihre Teilzeittätigkeit fortzusetzen, ist ihre private Entscheidung. Maßgeblich ist, dass die Teilzeitbeschäftigung fortgesetzt wurde und daher die Vermutungsregel der Ziffer 2.3 des Gemeinsamen Runderlasses greift.

Dem Wortlaut der Ziffer 2.3 des Gemeinsamen Runderlasses ist dabei nicht zu entnehmen, dass die Vermutungsregel dann nicht greift, wenn die Teilzeitbeschäftigung in einem veränderten Umfang bzw. in einem Umfang von mehr als 75 % der regulären Arbeitszeit erfolgt. Ziffer 2.3 regelt, dass angenommen wird, dass Beamtinnen und Beamte auch im Falle einer Wahlmöglichkeit einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung gestellt hätten, wenn sie Anträge auf Teilzeitbeschäftigung mit weniger als 75 % der regelmäßigen Arbeitszeit gestellt haben oder die Teilzeitbeschäftigung fortgesetzt haben.

Die erste Alternative bezieht sich auf den Umfang der „Zwangsteilzeit“; die zweite Alternative auf die fortgesetzte Teilzeittätigkeit. Da sowohl Alternative 1 als auch Alternative 2 die entsprechende Annahme rechtfertigen, reicht auch eine in einem Umfang von mehr als 75 % fortgesetzte Teilzeitbeschäftigung aus, da in Alternative 2 - anders als in Alternative 2 - kein Mindest- oder Maximalumfang der Teilzeitbeschäftigung angegeben wird.

3. Selbst wenn man aus der Formulierung, dass „die Teilzeitbeschäftigung“ fortgesetzt worden sein muss, schlösse, dass auch hier die Grenze von 75 % gilt bzw. die Teilzeitbeschäftigung unverändert fortgesetzt werden muss, führt dies - insoweit selbstständig tragend - zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin hat die „75 % - Grenze“ zwar ab dem 1. August 1989 unstreitig überschritten. Der Teilzeitzähler der Klägerin hat sich jedoch nicht aufgrund eines entsprechenden Antrags, mit dem sie ihre wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 17 Stunden erhöht hat, vergrößert. Diese Vergrößerung basierte lediglich darauf, dass die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung für Gymnasiallehrer um 0,5 Stunden verringert und der Teilzeitzähler dadurch „verschoben“ wurde.

Die Klägerin hat - wiederum am Wortlaut der Ziffer 2.3 des Erlasses orientiert - damit eben keinen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in einem geänderten Umfang gestellt. Ihr Arbeitskraftanteil hat sich lediglich rechnerisch erhöht, indem die Unterrichtsverpflichtung reduziert wurde. Dieser Fall ist mit einer bewussten Entscheidung für die Ableistung einer höheren Stundenzahl, von der der Erlass erkennbar ausgeht, nicht vergleichbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.