LG Hamburg, Urteil vom 04.07.2019 - 327 O 415/18
Fundstelle
openJur 2020, 78010
  • Rkr:
Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 13.317,25 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Vertragsstrafenansprüche sowie einen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagten geltend.

Die Klägerin bietet Feng-Shui-Ausbildungen an. Der Beklagte zu 1) ist ein sich derzeit in Liquidation befindlicher Verein im Feng-Shui-Bereich. Die Beklagte zu 2) war die Vorstandsvorsitzende und ist die Liquidatorin des Beklagten zu 1).

Mit einstweiliger Verfügung vom 09.03.2018 (Az. 327 O 120/18) verbot die Kammer dem Beklagten zu 1) auf Antrag der hiesigen Klägerin bei Vermeidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel,

die Bezeichnung „IFSA“ im Vereinsnamen, in der Internetdomain www.i.-g..com und zu Werbezwecken als direkter oder mittelbarer Anbieter von Ausbildungsleistungen im Feng Shui Bereich zu verwenden.

In der auf den Widerspruch des Beklagten zu 1) gegen jene einstweilige Verfügung erfolgten mündlichen Verhandlung vom 17.08.2018 schlossen die Parteien jenes Rechtsstreits zur Erledigung desselben den folgenden Vergleich:

1. Der Antragsgegner [= hiesiger Beklagter zu 1)] verpflichtet sich, es bei Vermeidung eines von dem Antragsteller [= hiesiger Klägerin] für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden angemessenen Vertragsstrafe, die im Streitfall von dem Landgericht Hamburg, Zivilkammer 27, zu überprüfen ist, zu unterlassen,

die Bezeichnung „IFSA“ im Bereich von Ausbildungsleistungen für Feng Shui zu verwenden, insbesondere wie geschehen unter der Domain „I.-G..com“ am 26.1.2018, am 27.2.2018 und am 4.3.2018, wie aus den Anlagen AST10 bis AST12a ersichtlich.

2. Der Antragsteller erklärt, gegen die Verwendung der Bezeichnung „IntFSA“ - ohne Rücksicht auf Groß- oder Kleinschreibung - durch den Antragsgegner und/oder Mitglieder des Antragsgegners nicht vorzugehen.

3. Die Parteien geben die Absichtserklärung ab, den Versuch zu unternehmen, weitere Verfahren der Antragstellerseite gegen Mitglieder des Antragsgegners wegen der Verwendung der Bezeichnung „IFSA“ gütlich zu erledigen.

4. Der Antragsteller nimmt den Ordnungsmittelantrag vom 19.4.2018 zurück.

5. Von den Kosten des Verfügungsverfahrens tragen der Antragsgegner 2/3 und der Antragsteller 1/3.

6. Die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beklagte zu 1) focht jenen Vergleich in der Folgezeit an.

Die Klägerin ist der Auffassung, in den aus den Anlagen K 7, K 8, K 8 A und K 9 ersichtlichen Verwendungen des Zeichens „IFSA“ Verstöße gegen die von dem Beklagten zu 1), ihr, der Klägerin, gegenüber abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung gemäß Ziff. 1 des in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2018 zwischen den Parteien jenes Rechtsstreits zustande gekommenen Vergleichs lägen. Für den - aus Sicht der Klägerin - Verstoß gemäß Anlage K 7 sei eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 €, für den Verstoß gemäß Anlage K 8 eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 €, für den Verstoß gemäß Anlage K 8 A eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 € und für den Verstoß gemäß Anlage K 9 eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € angemessen. Ferner schuldeten die Beklagten ihr, der Klägerin, für die vorgerichtliche Geltendmachung dieser und weiterer aus Sicht der Klägerin verwirkter Vertragsstrafenansprüche gemäß Anlage K 5 Anwaltskostenersatz in Höhe von 1.419,19 €.

Die Klägerin beantragt:

1. Der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 zahlen an die Klägerin als Gesamtschuldner vier Vertragsstrafen in Höhe von insgesamt 13.000,00 €, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2018.

2. Der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 zahlen an die Klägerin als Gesamtschuldner vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 1.419,19 €, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2018.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, der Beklagte zu 1) habe den in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2018 zum hiesigen Az. 327 O 120/18 zwischen den Parteien jenes Rechtsstreits zustande gekommenen Vergleich wirksam und mit der Rechtsfolge des § 142 Abs. 1 BGB angefochten, so dass es mangels wirksamer strafbewehrter Unterlassungsverpflichtungserklärung an einer Rechtsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Vertragsstrafen sowie auf Ersatz von für deren vorgerichtliche Geltendmachung angefallene Rechtsanwaltskosten fehle. Im Übrigen lägen in den Anlagen K 7 bis K 9 auch keine Verstöße gegen die von dem Beklagten zu 1) der Klägerin gegenüber abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung gemäß Ziff. 1 des in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2018 zwischen den Parteien jenes Rechtsstreits zustande gekommenen Vergleichs.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2019 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die Klägerin hat mit den Anlagen K 7 bis K 9 keine Verstöße des Beklagten zu 1) gegen die von diesem der Klägerin gegenüber abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung gemäß Ziff. 1 des in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2018 zwischen den Parteien jenes Rechtsstreits zustande gekommenen Vergleichs dargelegt. Es kann daher dahinstehen, ob der Beklagte zu 1) den Vergleich vom 17.08.2019 wirksam und mit der Rechtsfolge des § 142 Abs. 1 BGB angefochten hat.

In keiner der von der Klägerin mit den Anlagen K 7 bis K 9 dargelegten Benutzungshandlungen hat eine Verwendung der Bezeichnung „IFSA“ im Bereich von Ausbildungsleistungen für Feng Shui, insbesondere wie geschehen unter der Domain „I.-G..com“ am 26.1.2018, am 27.2.2018 und am 4.3.2018, wie aus den Anlagen AST10 bis AST12a in dem Rechtsstreit zum Az. 327 O 120/18 ersichtlich, gelegen.

In den Anlagen K 7 und K 8 hat der Beklagte zu 1) lediglich über den Rechtsstreit betreffend das Akronym „IFSA“ berichtet und nur in diesem Zusammenhang das Zeichen genannt.

Soweit in Anlage K 8 A auf eine „Hauptversammlung der I. F. S. A. (I.)“ verlinkt wird, ist nicht ersichtlich, dass damit eine Hauptversammlung des Beklagten zu 1) - und nicht dessen Dachverbandes, der „I. F. S. A.“ mit Sitz in S. - gemeint gewesen und mithin eine Zeichenverwendung durch den Beklagten zu 1) erfolgt ist.

In Anlage K 9 wird das Akronym „IFSA“ als Abkürzung der Klägerin (vgl. den dortigen Klammerzusatz) verwendet, also gerade nicht als Abkürzung des Beklagten zu 1). Sofern die Klägerin dazu vorträgt, das sei irreführend, da die dort benannte Frau L. keine Ausbildung bei der Klägerin durchlaufen habe, ist das nicht Gegenstand der von dem Beklagten zu 1) der Klägerin gegenüber abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung gemäß Ziff. 1 des in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2018 zwischen den Parteien jenes Rechtsstreits zustande gekommenen Vergleichs.

II.

Bereits aus den o. g. Gründen fehlt es auch an einem Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Vertragsstrafen aufgrund der aus den Anlagen K 7 bis K 9 ersichtlichen Zeichenverwendungen gegen die Beklagte zu 2). Im Übrigen ist die Beklagte zu 2) nicht Partei des Vergleichs vom 17.08.2018 und hat sie selbst gegenüber der Klägerin keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin von den Beklagten auch keinen Ersatz von ihr für die vorgerichtliche Geltendmachung von Vertragsstrafeansprüchen entstandenen Rechtsanwaltskosten verlangen. Soweit mit dem Anwaltsschreiben gemäß Anlage K 5 weitere Vertragsstrafenansprüche geltend gemacht worden waren, ist der Klägervortrag ohne Substanz, da insoweit die zugrundeliegenden weiteren als Verletzungshandlungen gerügten Verwendungsformen nicht dargelegt worden sind.

Mangels Hauptforderungen bestehen auch die von der Klägerin geltend gemachten Zinszahlungsansprüche nicht.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung ist gemäß den §§ 3, 4 ZPO erfolgt. Die zu Ziff. 2 geltend gemachten Rechtsanwaltskosten sind lediglich insoweit streitwerterhöhend, als sie die Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung einer Vertragsstrafenforderung in Höhe von 13.000,00 € übersteigen. Im Übrigen bleiben sie gemäß § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO unberücksichtigt.

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