OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2020 - 16 U 88/19
Fundstelle
openJur 2020, 77823
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 18.02.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Duisburg hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Das erstinstanzliche Urteil, durch das der Beklagte zur Zahlung verurteilt wurde, beruht nicht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO; die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine hiervon abweichende Entscheidung.

A.

Die Teilklage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zur Erfüllung der Vorgaben des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kommt es nicht darauf an, ob der maßgebliche Sachverhalt bereits vollständig beschrieben oder ob der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Ein Klageantrag ist bereits dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (siehe etwa BGH, Urteil vom 21.03.2018, VIII ZR 68/17, NJW 2018, 3448 Rn. 15, BGH, Urteil vom 21.03.2018, VIII ZR 84/17, NJW 2018, 3457 Rn. 18 und BGH, Urteil vom 09.01.2013, VIII ZR 94/12, NJW 2013, 1367 Rn. 12). Diesen Anforderungen wird die Klage gerecht. Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Kontokorrentforderung der Klägerin. Das bei der Klägerin geführte E-Commerce-Konto ist ein virtuelles Konto, auf welchem Zahlungsvorgänge auf Drittkonten (Buchgeldkonten) - primär des Zahlers und des Zahlungsempfängers, aber auch des E-Geld-Emittenten selbst - dokumentiert und saldiert werden (vgl. hierzu Köndgen in Gesell/Krüger/Lorenz/Reymann, BGB § 675c Rn. 112f). Nach jedem Finanzvorgang findet eine Verrechnung des bisherigen Saldos mit der neuen Forderung statt. Diese Verrechnung der Forderungen ist von der Klägerin vorgegeben und von dem Beklagten durch Eröffnung des virtuellen Kontos akzeptiert worden (vgl. hierzu auch Palandt/Sprau, BGB, 79. Auflage 2020, § 675 f Rn. 33, 62ff).

B.

Die Klageforderung auf Zahlung von 100.000 € ist aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Zahlungsdienstvertrages nebst Kontokorrentabrede begründet. Der Negativsaldo des Beklagten übersteigt die Klageforderung, die daher in Höhe des geltend gemachten Teilbetrages begründet ist.

1.

Die Klägerin ist ein Online-Bezahldienst und verfügt über die Erlaubnis in Deutschland Zahlungsdienste anzubieten.

2.

Der Beklagte hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung eingeräumt, bei der Klägerin ein Konto eröffnet und sein Sparkassenkonto sowie sein Commerzbankkonto hinterlegt zu haben. Bei der Anmeldung eines Kontos bei der Klägerin ist es notwendig, deren AGB zu akzeptieren. Es ist dem Senat im Sinne des § 291 ZPO bekannt, dass derartige Konten nicht eröffnet werden können, wenn der Kunde nicht die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zahlungsdienstleisters akzeptiert.

3.

Die Klägerin hat Zahlungsdienstleistungen im Sinne des § 675c BGB für den Beklagten durchgeführt und dessen Bankkonto mittels Lastschriften in Anspruch genommen. Im Juli 2014 kam es zu erheblichen Rücklastschriften. Aufgrund dieser Rücklastschriften steht der Klägerin ein vertraglicher Anspruch auf Ausgleich des hierdurch entstandenen Saldos zu.

a) Das Lastschriftverfahren dient der bargeldlosen Bezahlung von Geldschulden. Zwischen den als Lastschriftgläubiger und -schuldner beteiligten Zahlungsdienstnutzern und ihren kontoführenden Instituten sowie zwischen den beim Lastschrifteinzug mitwirkenden zwischengeschalteten Instituten bestehen Vertragsverhältnisse, die als Zahlungsdienstrahmenverträge (im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger und ihren Instituten) und Geschäftsbesorgungsverträgen mit Dienstvertragscharakter (die Rechtsverhältnisse der in die Zahlungsabwicklung eingebundenen Institute) gemäß § 675f Abs. 2 Satz 1 BGB bzw. §§ 675, 611 BGB einzuordnen sind (vgl. Werner in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank und Kapitalmarktrecht, 5. Auflage 2019, Bargeldoser Zahlungsverkehr Rn. 4.408; Schmieder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 5. Auflage 2017, § 46 Rn. 19 f). Der Beklagte als Inhaber des bei der Klägerin geführten Kontos erteilt im Rahmen dieser Vertragsverhältnisse das Mandat, sein Girokonto zu belasten um sein bei der Klägerin geführte Konto, von dem die Klägerin die Zahlung an den Gläubiger des Beklagten veranlasst hat, auszugleichen. Da die Klägerin dem jeweiligen Zahlungsempfänger die Endgültigkeit der Zahlung bei Zahlungsstörungen garantiert, kann sie den Zahler im Falle der Rücklastschrift aus der ursprünglichen Verpflichtung in Anspruch nehmen (vgl. Staudinger/Omlor, BGB, §§ 675c - 676c Rn. 128). Daneben besteht wegen der Rücklastschriften und wegen der Gebühren auch ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280, 241 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2009, Xa ZR 40/08, NJW 2009, 3570).

b) Der Beklagte hat sich unter Angabe des nur ihm bekannten und zugänglichen Benutzernamens und Passwortes gemäß §§ 675r, 675j in Verbindung mit § 675w BGB eingeloggt, um die jeweils gewünschte Transaktion auszulösen. Nachdem der Beklagte den Autorisierungsauftrag erteilt hat, hat die Klägerin diesen ausgeführt. Sie kann Erstattung der für den Beklagten verauslagten Beträge verlangen, deren Ausgleich mangels Deckung auf den Girokonten des Beklagten mittels Lastschriftverfahren scheiterte.

aa) Die Klägerin hat sowohl die technische Abwicklung der Zahlungsströme dargelegt als auch die einzelnen Rücklastschriften und den dadurch hervorgerufenen Negativsaldo zu Lasten des Beklagten. Ihr Vorbringen zur Klageforderung ist substantiiert und schlüssig. Die Klägerin hat eine schlüssige und hinreichend substantiierte Abrechnung unterbreitet, deren Posten zeitlich und sachlich geordnet sind und auf individualisierbare einzelne Geschäftsvorfälle Bezug nehmen. Sie hat hierdurch zugleich der ihr obliegenden Darlegungslast genügt. Denn macht eine Partei im Wege der Klage einen Forderungsbetrag geltend, der sich nach Art eines Kontokorrentsaldos aus einer Reihe vieler selbständiger Positionen zusammensetzt, so genügt sie ihrer Darlegungslast grundsätzlich schon dann, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der einzelnen Rechnungsposten vorlegt, die rechnerisch überprüfbar ist und eine Zuordnung zu den einzelnen Geschäftsvorfällen ermöglicht (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 138 Rn. 8 a). Die Klägerin hat die an die Zahlungsempfänger geleisteten Zahlungen, zu denen sie von dem Beklagten autorisiert war, im einzelnen ebenso dargelegt, wie die Rücklastschriften, so dass sich ein Saldo zu ihren Gunsten von mehr als 100.000 € ergibt.

bb) Dem ist der Beklagte nicht ausreichend entgegengetreten. Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Der Umfang der erforderlichen Substantiierung richtet sich dabei nach dem Vortrag der darlegungsbelasteten Partei. Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. Ob ein einfaches Bestreiten als Erklärung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO ausreicht oder ob ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ist, hängt somit von dem Vortrag der Gegenseite ab (BGH, Beschluss vom 19.03.2019, XI ZR 9/18, NJW 2019, 2080; BGH, Urteil vom BGH, Urteil vom 04.04. 2014, V ZR 275/12, WM 2014, 1447 Rn. 11 mwN). Entsprechend wäre es Sache des Beklagten gewesen, seinerseits detailliert vorzutragen, welche einzelnen Positionen der von der Klägerin unterbreiteten Abrechnungen von ihm bestritten werden und aus welchen konkreten Gründen diese Rechnungsansätze jeweils nicht gerechtfertigt sein sollen. Dieser ihm obliegenden Darlegungslast hat der Beklagte indessen nicht genügt mit der Folge, dass die sachliche Richtigkeit der klägerischen Abrechnung als zugestanden anzusehen ist, § 138 Abs.3 ZPO.

4.

Es mag dahin stehen, ob die Forderungen, zu deren Ausgleich sich der Beklagte der Klägerin bediente auf Glücksspiel im Sinne des § 762 BGB beruhten. Dies kann der Beklagte der Klägerin als Zahlungsdienstleister nicht entgegenhalten (vgl. hierzu auch Haertlein in Gesell/Krüger/Lorent/Reymann, BGB Stand 01.10.2019, § 762 Rn. 142).

C.

Der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten ist gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB begründet.

D.

Der Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass die Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht folgt aus § 826 BGB, so dass dahin stehen kann, ob die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263a Abs. 1 Fall 4 StGB erfüllt sind.

II.

Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen wird dem Kläger anheimgestellt, sein Rechtsmittel aus Kostengründen zurückzunehmen. Durch eine Berufungsrücknahme würde gemäß KV Nr. 1222 für die Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren nur der 2-fache statt des 4-fachen Satzes anfallen. Hinzu kommt eventuell eine noch größere Kostenersparnis, wenn keine Termingebühren gemäß VV Nr. 3202 RVG anfallen würden. Sollte die Berufungsrücknahme vor dem Termin erklärt werden, kann der Verhandlungstermin aufgehoben werden.