OLG Hamburg, Beschluss vom 23.09.2020 - 9 U 63/20
Fundstelle
openJur 2020, 77728
  • Rkr:
Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.03.2020, Aktenzeichen 332 O 183/19, wird gemäß § 522 Absatz 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf € 3.741,66 festgesetzt.

Gründe

Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gemäß § 522 Absatz 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss.

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

II.

Das Rechtsmittel des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Hinweis der Berichterstatterin vom 24.06.2020 sowie auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 24.08.2020 verwiesen. Der Schriftsatz des Klägers vom 04.09.2020 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Würdigung, sondern lediglich zu einer kurzen klarstellenden Ergänzung.

Der Kläger ist dem Hinweis des Senats, dass der Wertersatz für den faktisch genossenen Versicherungsschutz nach den kalkulierten Risikokosten und nicht nach den tatsächlichen Risikokosten zu berechnen ist, nicht mehr entgegengetreten.

Entgegen der Auffassung des Klägers zieht der Senat nicht in Zweifel, dass dem Versicherungsnehmer nach Widerspruch der mit der Anlage des Sparanteils erzielte Gewinn als tatsächlich gezogene Nutzungen zusteht. Hiervon ist auch das Landgericht ausgegangen und hat folgerichtig der Klage teilweise stattgegeben.

Entgegen der Auffassung des Klägers geht der Senat auch nicht davon aus, dass der Bundesgerichtshof eine Nutzungsziehung aus dem (Verwaltungs-)Kostenanteil „in Gänze verneinen würde“. Der Senat hat lediglich darauf hingewiesen, dass zur Berechnung der vom Versicherer aus einem Betrag in Höhe des (Verwaltungs-)Kostenanteils der Prämie gezogenen Nutzungen es nicht ausreichend ist, wenn der Versicherungsnehmer sich auf die sog. Nettoverzinsung beruft (BGH, Urteil vom 24.02.2016 - IV ZR 512/14, Rn. 27 f., zitiert nach juris). Unter diesen Umständen hat der Kläger die Höhe der geltend gemachten Nutzungen nicht hinreichend dargelegt.

Soweit der Kläger auf eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten verweist, käme diese allenfalls dann zum Tragen, wenn die Prämienzusammensetzung streitig wäre. Die Beklagte ist aber den Angaben des Klägers zu der Höhe der (kalkulierten) Risikokosten, der Abschlusskosten und der Verwaltungskosten von Anfang an nicht entgegengetreten.

Soweit der Kläger schließlich meint, der Senat halte es zu Unrecht nicht für angemessen, den Versicherungsnehmer an den gezogenen Nutzungen zu beteiligen, da der Versicherungsnehmer auch bei der anfänglichen Entscheidung für ein anderes Versicherungs- oder Finanzprodukt keinen Anspruch auf solche Gewinne gehabt hätte, ist der Vorwurf nicht nachzuvollziehen. Weder der Senat noch das Landgericht haben die vom Kläger angeprangerte Auffassung vertreten. Die Kritik des Klägers dürfte sich auf eine Entscheidung des Landgerichts München beziehen. Dies vertritt in einer neueren Entscheidung die Auffassung, dass die Rückabwicklung eines im Policenmodell abgeschlossen Versicherungsvertrags nach Widerruf bzw. Widerspruch nach § 8 VVG a. F. bzw. § 5 a VVG a. F. entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nach Bereicherungsrecht, sondern nach § 152 Abs. 2 VVG zu erfolgen habe (LG München I, Urteil vom 21.04.2020 – 12 O 13797/19 –, juris).

Auf der Grundlage der vom Kläger angegebenen Zahlen im Übrigen ergibt sich die folgende Berechnung:

106.388,76 €  Prämien-3.663,12 €  Kalkulierte Risikokosten (Seite 17 der Klagschrift)-123.428,65 €  Auszahlungen21.442,52 €  Nutzungen im Deckungsstock-739,51 €  Weitere Zahlung (Teilerfolg in erster Instanz)0,00 €  SummeDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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