OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2020 - 2 D 27/19.NE
Fundstelle
openJur 2020, 77710
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 21 - 13. Änderung und Erweiterung "I. Kamp/H. Weg/C. Garten/T.-------straße /C1. " (im Folgenden: Bebauungsplan) der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Parzellen Gemarkung I1. , Flur 8, Flurstücke 625 und 551. Die Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans nördlich der (Privat-)Straße C. Garten. Das Flurstück 551 (C. Garten 6) ist mit einem ehemaligen Pfarrhaus zweigeschossig bebaut. Dieses ist als "stattliches Fachwerkhaus" in die Kulturgüterliste der Antragsgegnerin eingetragen. Das ca. 9.000 m² große Flurstück 625 ist unbebaut und im geltenden Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage dargestellt. In einem Urteil vom 17. Mai 1984 hob das Verwaltungsgericht Minden auf Klage der Antragstellerin Heranziehungsbescheide der Antragsgegnerin für dieses Grundstück zu Kanalanschlussbeiträgen mit der Begründung auf, es handele sich um eine zwar von Bebauung umgebene, wegen ihrer Größe aber selbst einen Außenbereich darstellende Fläche. Ein Bebauungsplan existierte bisher für das Gebiet nördlich der Straße C. Garten nicht.

Das Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 21 in der Fassung der 13. Änderung umfasst ein ca. 7,2 ha großes Gebiet zwischen der Eisenbahnlinie im Südwesten, dem Gelände des Berufskollegs I1. im Nordwesten zur C2. Straße hin, dem von Nordosten nach Südosten verlaufenden H. Weg und der sich im Südosten anschließenden und an der C1. endenden T1.------straße . Die als Sackgasse angelegte Straße C. Garten teilt das Gebiet in einen größeren nördlichen Teil und den südlichen, bereits bisher vom Bebauungsplan Nr. 21 erfassten Bereich. Der Bebauungsplan setzt im nordwestlichen Bereich bis zu den im Eigentum der Antragstellerin stehenden Flächen reine Wohngebiete fest, die von der Straße I. L. erschlossen werden. Das Flurstück 625 wird angrenzend daran als private Grünfläche mit der Zweckbestimmung Gartenanlage, Gartenland, Streuobstwiese festgesetzt. Im nordöstlichen Bereich zum H. Weg werden verschiedene allgemeine Wohngebiete ausgewiesen, darunter das ebenfalls im Eigentum der Antragstellerin stehende Flurstück 551 als WA 5. Die südlich der Straße C. Garten liegenden Flächen werden als allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Dort findet sich am südöstlichen Ende zudem die Festsetzung einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche (L1.---weg ). Die Straße C. Garten ist als private Straßenverkehrsfläche ausgewiesen, wobei ihre Breite beidseitig geringfügig über den bisherigen Ausbauzustand hinausgeht. Das Maß der baulichen Nutzung wird anhand der GRZ, GFZ, der Zahl der Vollgeschosse sowie maximaler First- und Gebäudehöhen bzw. maximal zulässiger Traufhöhen bestimmt. Daneben wird die zulässige Zahl von Wohnungen in den Wohngebäuden in den einzelnen Baugebieten differenziert vorgegeben. Die Bauweise wird im gesamten Plangebiet als offen festgesetzt, wobei zum Teil ergänzend festgelegt wird, dass nur Einzelhäuser oder nur Hausgruppen zulässig sein sollen. Die Bestimmung der überbaubaren Flächen erfolgt durch Baugrenzen und entlang des H. Wegs und der T.-------straße auch durch Baulinien. Für das Flurstück 551 ist ein Baufenster vorgesehen, das den Baukörper des alten Pfarrhauses umfasst. Im Bereich der Straße C. Garten sowie auf dem Flurstück 625 im rechten Winkel davon nach Norden abzweigend sind ferner Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zugunsten der Anlieger sowie von Versorgungsträgern inklusive der Stadt I1. (Westf.) und Notfahrzeuge gemäß der textlichen Festsetzung D.4.1 und Leitungsrechte zugunsten der Versorgungsträger inklusive der Stadt I1. (Westf.) gemäß der textlichen Festsetzung D.4.2 vorgesehen. Nach D.4.3 gilt insoweit, dass eine räumliche Verlagerung ausnahmsweise zulässig ist, sofern eine Mindestbreite von 3,5 m eingehalten wird. Eine frühzeitige Abstimmung mit den Nachbarn und der Stadt I1. (Westf.) wird empfohlen. Daneben finden sich verschiedene gestalterische Festsetzungen etwa zu Dachformen, -eindeckungen und zur Fassadengestaltung. Insbesondere für die festgesetzte private Grünfläche, aber auch für das Flurstück 551 sowie das benachbarte Flurstück 548 sowie südlich der Straße C. Garten werden Baumstandorte und Einzelbäume mit einem Erhaltungsgebot belegt.

Ausweislich seiner Begründung verfolgt der Bebauungsplan die Ziele, den hochwertigen Wohngebietscharakter zu sichern und bestandsorientiert fortzuentwickeln, dabei im Bereich der für eine Einfamilienhausbebauung überdurchschnittlich großen Grundstücke eine maßvolle Verdichtung mittels Neubauten, abgestimmt auf das städtebauliche Umfeld und die Bedürfnisse der direkt Betroffenen zu ermöglichen, die sinnvolle Ertüchtigung und Erweiterung von Bestandsgebäuden und damit die Anpassung an sich verändernde Nutzungsbedürfnisse der Eigentümer im Verfahren abzustimmen und hierbei zu sichern, dass sich Erweiterungen und Neubauten behutsam in Kubatur, Formensprache und Art der Nutzung in den Bestand einfügen. Weiter sollen die Ensemblewirkung des ortsbildprägenden ehemaligen Pfarrhauses behutsam weiterentwickelt und in ihrer städtebaulichen Wirkung gestärkt sowie die zentrale Grünfläche bestandsorientiert gesichert werden. Diese im Zentrum des Plangebiets liegende Grünfläche zeichne sich teilweise durch einen ausgeprägten Baum- und Gehölzbestand aus und bette das ehemalige Pfarrhaus ein. Auf der Südwestseite leite ein aufwendig gestalteter Garten in die parkähnliche Grünfläche über. Ergänzend sei insoweit festzuhalten, dass die Stadt I1. bereits am 21. Mai 1984 die vorläufige Unterschutzstellung des ehemaligen Pfarrhauses C. Garten inklusive Umfeld angeordnet habe. Dem habe das Westfälische Amt für Denkmalpflege zugestimmt. Einem Schreiben der damaligen Eigentümer sei zu entnehmen, dass diese einer Eintragung (nur) zugestimmt hätten, wenn sich der Denkmalschutz auch auf das umgebende Land erstreckte. Eine positive Benehmensherstellung durch das Fachamt hierzu habe vorgelegen, weil es für den Umgebungsschutz des Denkmals in jedem Falle von Bedeutung sei. In der Folge sei jedoch die Eintragung durch die Untere Denkmalbehörde aus nicht mehr aufklärbaren Gründen unterblieben. Ob das Fachwerkgebäude C. Garten nach über drei Jahrzehnten immer noch denkmalwürdig sei, solle nunmehr neu überprüft werden. Diese Prüfung sei seitens der Unteren Denkmalbehörde eingeleitet worden, ein Ergebnis stehe aber noch aus.

Die Weiterentwicklung des Wohngebietes solle grundsätzlich auf Basis des bestehenden Erschließungssystems erfolgen, etwaige Anpassungen verkehrs- und sicherheitstechnischer Art aufgrund zusätzlicher Wohnnutzungen seien auf das Notwendigste zu reduzieren. Bestehende Ver- und Entsorgungsleitungen auf privatem Grund würden planungsrechtlich gesichert. Vor diesem Hintergrund seien zunächst zwei Plankonzepte erstellt worden, wobei die Variante 1 eine kleinere Verdichtung und die Variante 2 eine größere Verdichtung insbesondere durch Zulassung von Neubauten in 2. Reihe entlang des H. Wegs und der T1.------straße sowie südlich der Straße C. Garten konzipiert habe. Bereits während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung habe sich jedoch die geringe Akzeptanz der Variante 2 gezeigt, sodass diese anschließend nicht weiterverfolgt worden sei. Mit der Variante 1 werde aber ebenfalls noch eine sinnvolle, zweckdienliche und städtebaulich qualitätsvolle sowie verträgliche Entwicklung gesichert. Die im Entwurf festgesetzten Erweiterungs- und Verdichtungsmöglichkeiten sicherten den Bestand und schafften Möglichkeiten für dessen bauliche Ertüchtigung bzw. Erweiterung. Insoweit seien im weiteren Planungsverlauf in Würdigung der Nutzungswünsche der jeweiligen Eigentümer die Ausweisungen soweit wie möglich angepasst worden. Die differenzierte Festsetzung von allgemeinen und reinen Wohngebieten berücksichtige, dass im Bereich des I. L. bereits eine homogene städtebauliche Struktur gewachsen sei und enge Platzverhältnisse vor allem in Bezug auf die Straßenverkehrsfläche herrschten. Hier sei die Festsetzung reiner Wohngebiete sinnvoll, während auf den größeren Grundstücken im übrigen Plangebiet die Zulassung von das Wohnen nicht störenden Nutzungen denkbar sei. Zur Absicherung der Gebietsverträglichkeit werde die Zahl der Wohnungen je Wohngebäude mit Ausnahme des WR 5 in Anpassung an die bestehenden Nutzungsstrukturen auf im Wesentlichen ein bis zwei Wohnungen je Wohngebäude beschränkt. Eine Ausnahme bilde das WA 5. Aufgrund der Größe des bestehenden Gebäudes seien hier 3 Wohneinheiten zulässig. Gleiches gelte für die im WR 4 liegenden Flurstücke 648, 730 und 732. Im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung würden insbesondere die maximal zulässigen Vollgeschosse festgesetzt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass insoweit eine weitgehend homogene maßstabgebende Bebauung bereits vorhanden sei. Darüber hinaus würden durchweg maximale Trauf- und Firsthöhen vorgeschrieben, deren Bezugshöhen sich im Wesentlichen aus der Anlage 1 zum Bebauungsplan ergäben. Die vorgesehene Bauweise orientiere sich an den in der Örtlichkeit bereits vorhandenen typischen Gebäudestrukturen. Lage und Tiefe der überbaubaren Grundstücksflächen seien grundsätzlich durch Baugrenzen bestimmt; zur Sicherung und Weiterentwicklung der gewachsenen, homogenen und ortsbildprägenden städtebaulichen Strukturen würden darüber hinaus entlang der T1.------straße und des H. Wegs (teilw.) Baulinien vorgegeben. Ziel der Vorgaben zu den überbaubaren Grundstücksflächen seien einerseits die Sicherung des Gebäudebestandes, andererseits die Einräumung behutsamer Nachverdichtungsmöglichkeiten und entsprechender Gestaltungsspielräume der Eigentümer. Die genaue Lage und Ausdehnung der Baufenster und Bauteppiche seien im Planungsverlauf wiederholt den geäußerten Wünschen der Eigentümer angepasst worden. Dem Ziel einer möglichst bruchlosen Einfügung der geschaffenen Baumöglichkeiten in den bisherigen Bestand dienten ferner die gestalterischen Vorgaben zu Dachformen, Dachaufbauten, Dacheindeckungen und Fassaden.

Hinsichtlich der Erschließung und des Verkehrs blieben die bisherigen Systeme weitestgehend erhalten. Im Zuge der erneuten Offenlage im Juni 2017 sei im Bereich der privaten Erschließungsstraße C. Garten die geplante Wendeanlage ersatzlos aufgehoben worden, nachdem auf dem Flurstück 668 eine Reduktion von zwei auf eine Baumöglichkeit erfolgt sei. Die Anlage einer privaten Wendemöglichkeit durch die betroffenen Eigentümer werde seitens der Antragsgegnerin nachhaltig befürwortet. Planerischer Bedarf bestehe insoweit indes nicht. Zur Optimierung der Verkehrsabwicklung sowie der betrieblichen Abläufe sei in diesem Bereich ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht für die Anlieger und Versorgungsträger festgesetzt worden. "Um auf die Bestandssituation in dem weitgehend bebauten Umfeld angemessen Rücksicht zu nehmen, sind die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte in ihrer genauen Lage ausnahmsweise veränderbar, sofern eine Abstimmung der Nachbarn untereinander sowie mit der Stadt I1. (Westf.) erfolgt. Zu beachten ist hierbei, dass eine Mindestbreite für die Erschließung gesichert wird. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Vorgaben im Bebauungsplan anderweitigen, sonstigen privaten Regelungen zur Sicherung der Erschließung der Gebäude nicht entgegenstehen." (S. 29 der Planbegründung unter 5.4) Zudem würden der Einmündungsbereich zum H. Weg planungsrechtlich gesichert und die Straßenverkehrsfläche auf die beiden angrenzenden privaten Grundstücke ausgeweitet. Vorkehrungen zum Immissionsschutz aufgrund der am Plangebiet vorbeiführenden C1. des "Haller Willem" seien nicht erforderlich. Im Hinblick auf Grünordnung, Naturschutz und Landschaftspflege seien die markanten Gehölzstrukturen insbesondere innerhalb der zentralen Grünfläche sowie auf einzelnen Grundstücken in deren Nahbereich oder in Form von Einzelbäumen entlang des H. Weges und der C1. hinsichtlich ihrer städtebaulichen und ökologischen Wertigkeit intensiv geprüft worden. Soweit einige Einzelbäume innerhalb der zentralen Grünfläche und angrenzend eine besondere Schutzwürdigkeit aufwiesen, seien sie zum Erhalt festgesetzt worden. Um die Gestaltungsfreiheit der privaten Eigentümer nicht über Gebühr einzuschränken, sei auf weitere Bestandsfestsetzungen verzichtet worden. Die zentrale Grünfläche zeichne sich durch ihre Weitläufigkeit und ihren teilweise parkähnlichen Charakter aus. Unter anderem stattliche Eichen entlang der Straße C. Garten sowie Hochstammobstbäume innerhalb der Grünfläche prägten das Bild. Die Grünfläche gliedere die städtebaulich unterschiedlich geprägten Nachbarschaften I. L. und C. Garten auf lokaler Ebene und sei Teil des übergeordneten Freiraumnetzes entlang der C1. . Sie werde deshalb bestandsorientiert gesichert und als private Grünfläche mit den Zweckbestimmungen Gartenanlage, Gartenland und Streuobstwiese festgesetzt. Dabei sei berücksichtigt, dass diese Fläche auch im Flächennutzungsplan seit langem als Grünfläche dargestellt sei. Zudem übernehme sie zusammen mit den angrenzenden Gartenbereichen eine gewisse klimatische Ausgleichs- und Kühlfunktion. Sie verhindere in dem kernstadtnahen Gebiet eine Überwärmung und trage somit zur Klimaanpassung bei. Innerhalb des Zielkonflikts zwischen den allgemeinen Zielen des Klima- und Bodenschutzes einerseits und der Klimaanpassung andererseits entscheide sich die Stadt in Abwägung der unterschiedlichen Belange für die Freihaltung der zentralen Grünfläche. Die Planung diene insgesamt dem Schutz und Erhalt sowie der maßvollen Weiterentwicklung und Nachverdichtung attraktiver Wohngebiete in direkter Nachbarschaft zur Innenstadt. Zwar stellte eine noch weiterreichende bauliche Verdichtung ebenfalls eine sinnvolle Zielsetzung dar. Hier werde die bestandsorientierte Sicherung und maßvolle Entwicklung der Baustruktur jedoch höher gewichtet. Relevante Umweltauswirkungen seien angesichts dessen bei überschlägiger Prüfung nicht festzustellen gewesen. Die gewählte Innenentwicklungsvariante 1 betreffe umweltrelevante Aspekte allenfalls in geringem Maße, zumal die zentrale Grünfläche uneingeschränkt erhalten und planerisch ergänzend abgesichert werde. Potentiell beeinträchtigte Belange des Artenschutzes habe die durchgeführte Artenschutzfachprüfung ebenfalls nicht ergeben.

Das Planungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:

Nachdem der Eigentümer des Grundstücks C. Garten 5 einen Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 gestellt hatte, um für dieses Grundstück eine Modifizierung der Anordnung der überbaubaren Grundstücksflächen zu erreichen, beschloss der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 10. September 2014 die Aufstellung der 13. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. 21 im Verfahren nach § 13a Abs. 1 BauGB. Über den unmittelbaren Änderungsanlass hinaus biete sich die Gelegenheit, für den Bereich zwischen C. Garten und T1.------straße weitere Verdichtungspotenziale mit zu betrachten sowie die im Flächennutzungsplan der Stadt zwischen C. Garten und I. L. dargestellte private Grünfläche durch einen Bebauungsplan zu sichern und darüber hinaus im Bereich der Siedlung I. L. auch die dortigen (geringeren) Verdichtungspotenziale zu nutzen.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 9. Februar bis 13. März 2015 statt. Gegenstand dieser Beteiligung waren insbesondere die Planungsvarianten 1 (sog. kleinere Verdichtung) und 2 (sog. größere Verdichtung).

Unter Auswertung der Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 9. September 2015 einen geänderten Planentwurf auf der Grundlage der Variante 1 und die Durchführung der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange. Dieser Entwurf sah für die Parzelle 625 die Ausweisung als private Grünfläche und auf der Parzelle 551 dem Pfarrhaus westlich gegenüberliegend ein weiteres Baufenster vor. In der Zeit vom 1. März bis 8. April 2016 lagen die Planunterlagen (Planurkunde, Begründung, überschlägige Umweltprüfung, schalltechnische Abschätzung zum Verkehrslärm, Artenschutzbeitrag, Faunistische Potenzialeinschätzung) öffentlich aus.

In Abwägung der eingegangenen Anregungen, Bedenken und Einwände beschloss der Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss der Antragsgegnerin am 17. November 2016, den Planentwurf zu ändern und insbesondere auf drei eigenständige Neubaumöglichkeiten im Bereich I. L. sowie eine einzelne Neubaumöglichkeit in Kombination mit der geplanten privaten Wendemöglichkeit im Bereich C. Garten zu verzichten, in Teilen vorgesehene Baufenster zu vergrößern oder in ihrer Lage zu verändern und infolgedessen den Bebauungsplan erneut offenzulegen. Die erneute Offenlage erfolgte im Zeitraum vom 6. Juni bis 7. Juli 2017. Änderungen der Festsetzungen für die Grundstücke der Antragstellerin enthielt dieser Entwurf nicht.

Die eingegangenen Anregungen und Bedenken erörterte der Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss in seinen Sitzungen vom 1. Februar 2018 und 15. März 2018. Gegenstand der kontroversen Beratungen war insbesondere ein von der Verwaltung der Antragsgegnerin mit der Antragstellerin ausgearbeiteter Kompromissvorschlag zur Nutzung der Parzellen 625 und 551. Dieser Vorschlag sah vor, im Bereich der Parzelle 625 eine öffentliche Wendeanlage in Verlängerung der öffentlichen Straßenverkehrsfläche I. L. festzusetzen und zwischen der neuen Wendeanlage und der Erschließungsstraße C. Garten einen öffentlichen Fuß- und Radweg festzusetzen. Zudem sollte im südwestlichen Anschluss hieran auf der Parzelle 625 eine neue Teilfläche als WR 6 mit der Möglichkeit ausgewiesen werden, vier Gebäude mit jeweils max. zwei Wohneinheiten zu errichten. Dagegen entfiel das zusätzliche Baufenster auf der Parzelle 551. Nach Durchführung eines Besichtigungstermins wurde dieser Vorschlag einstimmig bei einer Enthaltung vom Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss abgelehnt. Demgegenüber folgte der Ausschuss Vorschlägen, die überbaubare Grundstücksfläche auf dem Flurstück 672 zu vergrößern sowie im Bereich des Flurstücks 549 im rückwärtigen Bereich sowie ergänzend im Bereich der Bestandsgebäude H. Weg 36, 40 und 42 eigenständige rückwärtige Baumöglichkeiten festzusetzen und deshalb den Planentwurf in der geänderten Fassung erneut öffentlich auszulegen. Diese erneute Offenlage erfolgte im Zeitraum vom 18. Juni bis 30. Juli 2018.

Im Rahmen der verschiedenen Phasen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhob unter anderem die Antragstellerin über ihre Prozessbevollmächtigten Einwände gegen die beabsichtigte Änderungsplanung. Diese hatten zum Gegenstand, ihr weitergehende Baurechte insbesondere auf der Parzelle 625 einzuräumen. In diesem Zusammenhang wies sie auf eine zwischen ihrem Vater und der Antragsgegnerin getroffene Vereinbarung vom 31. Mai 1957 hin, wonach dieser die Verlegung eines Schmutzwasserkanals durch die Wiese auf dem Flurstück 625 unterhalb der alten Pfarre gegen eine Entschädigung von 50 DM jährlich gestattet habe und dabei festgehalten worden sei, dass bei der Kanalverlegung die vom Eigentümer gewünschten Anschlussstutzen für die demnächst eventuell zu bebauenden Grundstücke schon jetzt mit angebracht würden. Aus dieser Vereinbarung ergebe sich, dass bereits vor etwa 60 Jahren vorgesehen gewesen sei, die hier in Rede stehenden Flächen zu Bauzwecken zu nutzen. Das sei letztlich Geschäftsgrundlage der Vereinbarung gewesen. Sie enthalte das eindeutige Ziel oder sogar die Zusage, bei nächster passender Gelegenheit eine Bebauung der Grundstücke zu ermöglichen. Daraus ergäben sich rechtlich verbindliche Folgen, die abwägungsrelevant seien. Die im nördlichen Bereich des Flurstücks 551 vorgesehene Bebauungsmöglichkeit solle demgegenüber entfallen. Bedenken bestünden zudem hinsichtlich der fehlenden Wendemöglichkeit auf den Grundstücken am C. Garten. Diese Zuwegung sei insgesamt nur max. 4 m breit. Die vorgesehene Freihaltung von Bebauung auf der als Grünfläche festgesetzten Fläche sei nicht notwendig und widerspreche insbesondere dem Ziel der Nachverdichtung. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin sei das Gelände nicht Teil eines Freiraumnetzes entlang der C1. . Die Annahme, sie übernehme eine gewisse klimatische Ausgleichs- und Kühlfunktion, bleibe unbelegt. Im Übrigen befänden sich im südlichen Bereich des Plangebietes eine ganze Reihe von freien Grundstücken, die sich durch nichts von der nunmehr festgesetzten Grünfläche unterschieden, zukünftig aber einer Bebauung zugeführt werden sollten. Sachliche und vernünftige Gründe, nur ihr eine weitere Bebauungsmöglichkeit zu verwehren, seien nicht zu erkennen. Das gelte namentlich für die Entscheidung des Planungs- und Stadtentwicklungsausschusses, den Kompromissvorschlag der Verwaltung abzulehnen. Sie rege nachdrücklich an, zu der dort avisierten Festsetzung zurückzukehren. Anderenfalls sei darauf hinzuweisen, dass sie an die 1957 getroffene Vereinbarung rechtlich nicht gebunden sei, zumal auch deren Geschäftsgrundlage entfallen sei. Daraus folge, dass sie jederzeit berechtigt wäre, die Antragsgegnerin aufzufordern, den tatsächlich durch die Grundstücke gelegten Kanal zu beseitigen. Sie sei aber daran interessiert, die Sache konsensual zu lösen. Ihrer Meinung nach könne eine gerechte Abwägung vor diesem Hintergrund jedoch nur darin bestehen, eine Bebaubarkeit der bereits 1957 angesprochenen Grundstücke nunmehr planungsrechtlich zu sichern. Es sei auch zu beachten, dass die Erschließungsanlage C. Garten nach der Umsetzung der nunmehr beabsichtigten Planung von Rettungsfahrzeugen nicht mehr befahrbar wäre; diese könnten dort nicht wenden. Im Übrigen sei der vorletzte Absatz unter Nr. 5.4 der Entwurfsbegründung ungenau und nicht verständlich. Die dort aufgeworfenen Fragen dürften nicht offengelassen werden.

In seiner Sitzung vom 26. September 2018 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die im Verfahren der förmlichen Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Behörden eingegangenen Stellungnahmen auf der Grundlage einer verwaltungsseitig vorbereiteten Vorlage DS-Nr. 00986/2018 und den Bebauungsplan als Satzung.

In der Abwägung der Einwände der Antragstellerin führt die Vorlage, teilweise unter Bezugnahme auf bereits früher erfolgte Abwägungen, aus, dass der Plangeber von Beginn an die Absicht verfolgt habe, die im Flächennutzungsplan dargestellte Grünfläche als solche planerisch festzusetzen und nur in sonstigen Bereichen zusätzliche Baumöglichkeiten zu eröffnen. Ein Widerspruch zu den planerischen Zielsetzungen ergebe sich hieraus nicht. Die Stadt habe neben der Entwicklung der typischen Wohnbaustruktur im Plangebiet einen klaren Schwerpunkt der städtebaulichen Entwicklung für das ehemalige Pfarrhaus und dessen Grünfläche gesetzt. Im Vergleich zum restlichen Plangebiet weise dieser Bereich aus kommunaler Sicht eine andere stadträumliche Prägung auf. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich beim ehemaligen Pfarrhaus inklusive Umfeld aus stadt- sowie kulturgeschichtlicher Betrachtung um ein besonderes Ensemble handele. Insoweit reagiere die Stadt in nachvollziehbarer Weise auf die besondere geschichtliche und räumliche Situation des Komplexes. Sie verfolge keine gleichgeschaltete, sondern eine behutsame Entwicklung abgestimmt auf den baulichen Bestand. Vor diesem Hintergrund sei es auch nicht zu beanstanden, dass der Planungs- und Stadtentwicklungsausschuss im Rahmen der seitens der Verwaltung zur Diskussion gestellten Inhalte und seiner getroffenen Gesamtabwägung dem Verwaltungsvorschlag zu einer gewissen baulichen Nutzung der Grundstücke der Antragstellerin nicht gefolgt sei. Er habe im Rahmen des ihm zukommenden Planungsermessens die ursprünglichen Planungsziele bestätigt und sich gegen ergänzende Baumöglichkeiten im südwestlichen Bereich der Grünfläche ausgesprochen. Zudem sei der Ausschuss zu der vertretbaren Einschätzung gelangt, diese Alternativlösung würde den problematischen Parkdruck im Bereich I. L. verstärken und hier für zusätzliche Belastungen sorgen. Diese Entscheidung sei im Rahmen der gemeindlichen Planungshoheit sowie in Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen städtebaulich sinnvoll, zumutbar und konsequent. Eine Ausweitung der baulichen Entwicklungsmöglichkeiten im Sinne der Antragstellerin würde die städtebauliche Situation im Bereich des ehemaligen Pfarrhauses in ihrer Wirkung schwächen. Dies gelte auch für die von der Antragstellerin angedachten Erschließungsvarianten. Insoweit solle es bei der bestehenden Situation verbleiben, insbesondere würden sonst die Leistungsfähigkeit der bestehenden Straßen im Bereich I. L. in Frage gestellt und Schleichverkehre ermöglicht. Zudem gefährdete dies das derzeitig klare und verständliche Erschließungsnetz der Siedlung. Der aktuelle und künftige Verkehr im Bereich C. Garten sei über die bestehende Stichstraßenlösung abzuwickeln. Die geplante kleinteilige, bestandsorientierte Verdichtung führe hier allenfalls zu einer geringfügigen Mehrbelastung, nachdem auf eine ursprünglich vorgesehene eigenständige Baumöglichkeit auf dem Flurstück 668 verzichtet worden sei. Eine darüber hinausgehende Ertüchtigung der privaten Verkehrsinfrastruktur auf den sehr großen Grundstücken sei im Rahmen privater Regelungen jederzeit möglich und würde von öffentlicher Seite begrüßt. Dies gelte namentlich für die Realisierung einer Wendemöglichkeit für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr im Bereich C. Garten. Sie wäre jedoch von den privaten Eigentümern der Grundstücke vorzunehmen. Vorschläge der Stadt zur Verbesserung der verkehrlichen Erschließung im Rahmen der vorliegenden Bauleitplanung seien seitens der Eigentümer im Bereich C. Garten nicht mitgetragen worden. Aus diesem Grund sehe die Stadt von einem konkreten Ausbauvorschlag im vorliegenden Bauleitplanverfahren ab. Ein weiteres Planungserfordernis auf Ebene der Bebauungsplanung werde nicht gesehen. Der Hinweis der Antragstellerin auf den Schmutzwasserkanal, der über ihre privaten Grundstücke führe und über die Nutzungen im Bereich C. Garten und I. L. hinaus die Schmutzwasserentsorgung für weitere Quartiere im Bestand sichere, sei zutreffend. Planungsrechtlich werde diese Entsorgung über die gesamte Länge und Breite der Kanaltrasse im Bereich der privaten Grundstücke durch Festsetzung von Durchleitungsrechten gesichert. Aus Sicht der Stadt werde damit eine seit über 60 Jahren bestehende Situation planungsrechtlich (ausreichend) geregelt. Einen weitergehenden Inhalt habe die hierzu getroffene Vereinbarung aus dem Jahre 1957 nicht, insbesondere enthalte sie keine wie auch immer geartete Zusage zukünftiger Baurechte. Es möge damals eine vage Absicht bestanden haben, die in Rede stehende Fläche baulich zu entwickeln. Dies sei für die vorliegende Planung jedoch nicht ausschlaggebend, zumal der Plangeber bereits mit dem Feststellungsbeschluss zum rechtskräftigen Flächennutzungsplan deutlich gemacht habe, dass die zentrale Grünfläche als solche dauerhaft gesichert werden solle. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die damaligen Eigentümer, also u. a. auch die Antragstellerin im Rahmen des 1984 eingeleiteten Verfahrens einer Unterschutzstellung ausdrücklich nur unter der Voraussetzung zugestimmt hätten, dass sich der Denkmalschutz auch auf das umgebende Land erstrecke. Sie hätten damit selbst schon vor langer Zeit klargestellt, die zentrale Grünfläche nicht (mehr) baulich entwickeln zu wollen. Von einer Geschäftsgrundlage könne insoweit nicht, jedenfalls nicht mehr gesprochen werden. Schließlich unterscheide sich diese große Grünfläche deutlich von den unbebauten Grundstücken im südlichen Plangebiet. Dort stünden Grundstücksgrößen zwischen 700 und 900 m² in Rede, das Flurstück 625 umfasse hingegen ca. 9.000 m². Die bemängelte Unklarheit der Planbegründung unter Punkt 5.4 der Planbegründung sei nicht verständlich. Die Passage beziehe sich auf die Regelung D.4.3 der textlichen Festsetzungen und erläutere und begründe die Möglichkeit der dort vorgesehenen Ausnahme. Aus Sicht der Stadt eröffne diese Möglichkeit in der weitgehend bebauten Situation und im Hinblick auf allfällige Veränderungen der Infrastruktureinrichtungen in der Zukunft eine zweckdienliche Anpassung der festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte in Abstimmung mit den Beteiligten/ Nachbarn. Ohne eine solche Möglichkeit, auf Veränderungen zu reagieren und die definierten Rechte darauf abzustimmen, wäre sonst ggf. eine Änderung des Bebauungsplans notwendig. Eine Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit bezüglich der angesprochenen Textpassagen liege aus ihrer Sicht nicht vor.

Der Bebauungsplan wurde am 5. November 2018 ausgefertigt und der Satzungsbeschluss aufgrund einer Bekanntmachungsanordnung der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin vom 6. November 2018 ab dem 8. November 2018 bis zum 16. November 2018 durch Aushang öffentlich bekanntgemacht. Bekanntmachung und Bekanntmachungsanordnung tragen den Titel "Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 21, 13. Änderung "I. L. , H. Weg, C. Garten, T1.------straße , C1. " hier: Inkrafttreten".

Die Antragstellerin hat am 26. März 2019 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Satzungsbeschluss sei bereits fehlerhaft bekannt gemacht worden. Es fehle der Zusatz, dass es sich nicht nur um die 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 handele, sondern (gerade) auch um dessen Erweiterung. Außerdem seien die technischen Regelwerke, die zum Gegenstand der (textlichen) Festsetzungen gemacht worden seien, nicht wie erforderlich bekannt gemacht worden. Es fehle der Hinweis, dass und wo sie einsehbar seien. Ferner seien die Voraussetzungen des Verfahrens nach § 13a BauGB hier nicht gegeben. Das Plangebiet sei mehr als 70.000 m² groß und überschreite damit den von § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB gezogenen Rahmen. Dies gelte auch dann, wenn man unterstelle, die Antragsgegnerin sei bei der Festsetzung der privaten Grünfläche davon ausgegangen, dass es sich der Sache nach weiterhin um eine "Außenbereichsinsel" handele. Denn mit der bauplanerischen Festsetzung als private Grünfläche in einem qualifizierten Bebauungsplan komme eine solche Einordnung nicht (mehr) in Betracht und die Fläche sei bei der Beurteilung der Gesamtgröße mit einzustellen. Im Übrigen könne keine Rede davon sein, dass es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung im Sinne einer Nachverdichtung nach § 13a BauGB handele, wenn etwa 1/7 der Fläche des gesamten Plangebietes als private Grünfläche festgesetzt und damit einer baulichen Entwicklung gerade entzogen sei. Das Verfahren nach § 13a BauGB sei nur dann zulässig, wenn man - was ihrer Auffassung entspreche - die Grünfläche als Teil eines Bebauungszusammenhangs betrachte, die bereits zuvor nach § 34 BauGB zu beurteilen gewesen wäre. Dagegen sei zweifelhaft und höchstrichterlich nicht entschieden, ob eine Außenbereichsinsel im hier gewählten Verfahren überplant werden dürfe. Schließlich habe eine ordnungsgemäße Umweltprüfung ebenso wenig stattgefunden wie eine Umweltverträglichkeitsprüfung, obwohl diese nach Lage der Dinge erforderlich gewesen sei. Materiell fehle es an einer gesicherten Erschließung, da die Privatstraße C. Garten zu schmal für den anfallenden Verkehr, insbesondere für Rettungsfahrzeuge sei. Im Zusammenhang mit der Erschließung sei jedoch insbesondere die Missachtung der Vereinbarung vom 31. Mai 1957 relevant, die dazu führe, dass infolge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sowie ihrer fehlenden Bindung als rechtsgeschäftliche Erwerberin des Grundbesitzes von ihrem Vater die Zusage eines Leitungsrechts keine Geltung mehr habe. Insoweit gebe es keine ausreichende Regelung zur Schmutzwasserentsorgung. Dies habe der Plangeber nicht beachtet oder abgewogen. Er habe schlicht ignoriert, dass sie der Antragsgegnerin die weitere Nutzung dieses Kanals untersagt habe. Im Übrigen fehle es an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Leitungsrechten nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB. Eine solche Festsetzung dürfe nur im öffentlichen Interesse erfolgen, hier stünden aber allein private Rechte in Rede. Die hierauf bezogene Aussage der Begründung unter 5.4 sei unpräzise und so nicht verständlich. Ferner verletze der Bebauungsplan das Entwicklungsgebot. Der Plangeber sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Gesamtparzelle 625 im Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellt sei. Im Ergebnis sei der Bebauungsplan auch abwägungsfehlerhaft, weil die schon 1957 in Rede stehenden Bebauungsrechte für ihren Grundbesitz nicht hätten "vom Tisch gewischt" werden dürfen. Zwar sei ihr bewusst, dass aus der Vereinbarung kein Anspruch auf Planung und auch kein Baurecht als solches entstünden, jedoch sei die damalige Zusage abwägungsrelevant mit der Folge, dass der Plangeber nur dann eine abwägungsgerechte Entscheidung hätte treffen können, wenn ihr zumindest in Teilen Baurechte gewährt worden wären. Dies sei hier jedoch vollständig unterblieben. Durch die Überplanung entstünden ihr in jedem Fall erhebliche Nachteile. Gehe man davon aus, dass die festgesetzte Grünfläche zuvor nach § 34 BauGB bebaubar gewesen sei, würden ihr solche Baurechte entzogen. Habe es sich zuvor um eine Außenbereichsfläche gehandelt, könne sie nunmehr keine im Außenbereich privilegierten Nutzungen mehr ausüben. Dabei sei zu beachten, dass im Grundbuch für ihr Eigentum weiterhin ein Hofvermerk eingetragen sei.

Die Antragstellerin beantragt,

die vom Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 26. September 2018 beschlossene Satzung betreffend die 13. Änderung des Bebauungsplans Nr. 21 "I. L. /H. Weg/C. Garten/T1.------straße /C1. " für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei unbegründet, namentlich sei die Wahl des beschleunigten Verfahrens nicht zu beanstanden. Nach § 13a BauGB dürfe auch eine Außenbereichsinsel überplant werden, wie der erkennende Senat im Einklang mit anderen Obergerichten bereits entschieden habe und wie es auch der vorherrschenden Literaturmeinung entspreche. Der Antragstellerin würden durch den Bebauungsplan auch keine Baurechte genommen. § 35 Abs. 1 BauGB vermittele bereits keine eigentumsrechtlich verfestigte Anspruchspositionen. Privilegierte bauliche Nutzungsmöglichkeiten habe sie über Jahrzehnte hinweg auch nicht wahrgenommen. Sie sei selbst keine Landwirtin und habe nie den Wunsch geäußert, eine landwirtschaftliche Nutzung auf ihrem Grundstück auszuüben. Die bestehenden Nutzungen könnten uneingeschränkt weitergeführt werden.

Der Berichterstatter des Senats hat das Plangebiet im Rahmen eines Ortstermins besichtigt und die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten ausführlich erörtert. Wegen des Ergebnisses der Ortsbesichtigung und der Erörterung wird auf das Terminsprotokoll vom 4. Juni 2020 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.

Gründe

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten im Anschluss an den Orts- und Erörterungstermin vom 4. Juni 2020 auf ihre Durchführung verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.

I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin als Eigentümerin eines Grundstücks, das im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans liegt, antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 VwGO). Es besteht zumindest die Möglichkeit, dass sie durch die Festsetzung einer privaten Grünfläche auf dem Flurstück 625 in ihrem durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentumsgrundrecht und in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB verletzt ist.

II. Der Antrag ist aber unbegründet.

1. Der angegriffene Bebauungsplan Nr. 21 - 13. Änderung und Erweiterung "I. L. /H. Weg/C. Garten/T.-------straße /C1. " (im Folgenden: Bebauungsplan) der Antragsgegnerin weist keine formellen Mängel auf, die zu seiner Unwirksamkeit führen.

a) Der Bebauungsplan leidet nicht deshalb unter einem Bekanntmachungsmangel, weil in der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses der Zusatz fehlte, dass es sich nicht nur um die 13. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 21 handelt, sondern auch um dessen Erweiterung. Zwar trifft der Einwand der Antragstellerin in der Sache zu und es erschließt sich auch nicht, warum bei der Schlussbekanntmachung anders als in allen früheren Bekanntmachungen dieser offizielle Titel des Bebauungsplans nicht verwandt wurde.

Gleichwohl führt dies nicht auf einen beachtlichen Bekanntmachungsfehler, weil auch die Bekanntmachungsanordnung vom 6. November 2018 und die Bekanntmachung ab dem 8. November 2018 trotzdem den aus rechtsstaatlichen Gründen zu stellenden Anforderungen inhaltlich genügen, insbesondere den erforderlichen Hinweiszweck nicht verfehlen.

Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteile vom 6. Dezember 2017 - 7 D 100/15.NE -, juris Rn. 35 ff., m. w. N., und vom 21. Januar 2019 - 10 D 23/17.NE -, juris.

Denn die Gebietsumschreibung im Titel der Bekanntmachung ist (geographisch) eindeutig und zutreffend. Darüber hinaus war der Veröffentlichung ein entsprechender Übersichtsplan beigefügt, sodass insgesamt der Geltungsbereich der 13. Änderung eindeutig erkennbar geblieben ist und bei den (potentiellen) Planbetroffenen keine Zweifel am Geltungsumfang des Satzungsbeschlusses entstehen konnten. Im Übrigen umfasst der verwandte Begriff der "Änderung" des Bebauungsplanes seinem Wortsinn nach ohne Weiteres auch eine räumliche Erweiterung des Plangebietes.

b) Entgegen der Annahme der Antragstellerin liegt auch nicht deshalb ein Bekanntmachungsmangel vor, weil technische Regelwerke, die zum Gegenstand der (textlichen) Festsetzungen gemacht worden wären, nicht wie erforderlich bekannt gemacht worden sind. Zwar muss der Plangeber aus rechtsstaatlichen Gründen sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt eines vom Bebauungsplan einbezogenen und seinen Regelungsgehalt bestimmenden technischen Regelwerks wie etwa einer DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Den rechtsstaatlichen Anforderungen genügt die Gemeinde nur dann, wenn sie die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereithält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist.

Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 18. März 2016 - 4 BN 24.16 -, BRS 84 Nr. 27 = juris Rn. 7 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2017 - 7 D 92/15.NE -, juris Rn. 49 ff.

Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil es inhaltsbestimmende technische Regelwerke, die der Bebauungsplan einbezogen haben könnte, nicht gibt. Solche werden von der Antragstellerin auch nicht konkret benannt. Allenfalls könnte man hierunter das Farbsystem bzw. die Farbskala für die gestalterischen Festsetzungen subsumieren. Insoweit enthält der Bebauungsplan jedoch den ausdrücklichen Hinweis auf die Einsehbarkeit des NCS-Farbsystems in den Amtsräumen der Antragsgegnerin.

c) Ein beachtlicher formeller Mangel ist ferner nicht darin zu sehen, dass der Bebauungsplan nicht im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB hätte aufgestellt werden dürfen, weil die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 BauGB nicht vorliegen. Dies gilt zunächst für die von der Antragstellerin ursprünglich und fristgerecht allein angesprochenen Fragen, ob der Bebauungsplan im Sinne des § 13a Abs. 1 S. 1 BauGB der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dient (dazu aa) und ob die Größe des Plangebietes die Anforderungen des § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB erfüllt (dazu bb) nicht vor. Darüber hinaus scheitert die Planung hier nicht daran, dass mit dem Flurstück 625 der Antragstellerin eine sog. Außenbereichsinsel überplant wurde (dazu cc).

aa) Die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB liegen vor. Danach kann ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.

Die Vorschrift bezweckt die Verringerung der Flächeninanspruchnahme durch eine verstärkte Innenentwicklung mittels vereinfachter Bebauungsplanverfahren. Nach dem Willen des Gesetzgebers sind Bebauungspläne der Innenentwicklung solche, die der Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung oder dem Umbau vorhandener Ortsteile dienen. In Betracht kommen soll insbesondere die Überplanung im Zusammenhang bebauter Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB und innerhalb des Siedlungsbereichs gelegener brachgefallener Flächen oder die erneute Überplanung bereits überplanter Gebiete, wo die alten Bebauungspläne wegen notwendiger Anpassungsmaßnahmen geändert oder durch neue Bebauungspläne abgelöst werden sollen. Nicht erforderlich ist danach, dass der Bebauungsplan neue oder quantitativ ins Gewicht fallende Baurechte schafft. Eine Maßnahme der Innenentwicklung kann vielmehr im Schwerpunkt auch in der planungsrechtlichen Absicherung des Bestandes liegen, da es nach dem gesetzgeberischen Anliegen auch um die Erhaltung vorhandener Ortsteile geht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 - 4 CN 9.14 -, BVerwGE 153, 174 = juris Rn. 24; OVG NRW, Urteile vom 1. April 2020 - 10 D 2/18.NE -, juris Rn. 35 f., und vom 30. September 2014 - 2 D 89/13.NE -, BauR 2015, 1095 = juris Rn. 36 f.; Nds. OVG, Urteil vom 14. Mai 2019 - 1 KN 14/17 -, juris Rn. 41; OVG S.-H., Urteil vom 26.8.2017 - 1 KN 10/16 -, juris Rn. 58; Heyn, BauR 2020, 1093, 1095, m. w. N. (auch zu engeren Auffassungen).

Danach ist die Einordnung des Bebauungsplans als ein solcher der Innenentwicklung im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht zweifelhaft. Das gilt schon deshalb, weil er tatsächlich auf einer Vielzahl von Grundstücken neue oder erweiterte Baurechte schafft und daher jedenfalls auch auf eine Nachverdichtung zielt. Hieran ändert sich durch die planerische Sicherung der Grünfläche auf dem Flurstück 625 und den Verzicht auf die Schaffung neuer Baurechte in diesem Bereich nichts, auch wenn dies etwa 1/8 des Plangebietes von einer verdichteten baulichen Nutzung ausnimmt. Unabhängig davon schließt nach obigen Grundsätzen der planerische Erhalt von Grünstrukturen und eine auch im Übrigen bestandsorientierte Planung eine Maßnahme der Innenentwicklung ohnehin nicht aus.

bb) Auch die im Hinblick auf das Flächenmaß bestehende quantitative Grenze des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB ist hier nicht überschritten.

Die durch den Bebauungsplan festgesetzte zulässige Grundfläche liegt unterhalb des in der Vorschrift vorgesehenen Schwellenwertes von 70.000 m². Das Plangebiet ist insgesamt ca. 72.000 m² groß; allein durch den Abzug des Flurstücks 625, das - wie gesagt - nach wie vor nicht bebaubar ist, wird der Schwellenwert mit ca. 63.000 m² unterschritten. Nichts anderes ergibt sich aus der für alle festgesetzten Baugebiete vorgegebenen Grundflächenzahl von 0,4. Hieraus bestimmt sich eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO von max. 28.800 m², bei Abzug des Flurstücks 625 von 25.200 m². Dass auch insoweit Baurechte überwiegend nicht neu geschaffen werden und diese Grundfläche damit möglicherweise weiter zu reduzieren wäre,

vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2019 - 10 A 2557/16 -, juris Rn. 71 f., m. w. N.,

bedarf hier damit keiner näheren Betrachtung.

Bei der Ermittlung des Schwellenwertes nach § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB sind über die Summe der nach § 19 Abs. 2 BauNVO zulässigen Grundflächen hinaus mögliche Überschreitungen nach § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO nicht zu berücksichtigen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2020 - 10 D 2/18.NE -, juris Rn. 39 ff.; offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2016 - 4 CN 4.16 -, BauR 2017, 830 = juris Rn. 27, und OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2019 - 10 A 2557/16 -, juris Rn. 64 ff. Gegen eine Berücksichtigung Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB - Kommentar (Stand: August 2013), § 13a Rn. 41; siehe auch Gierke/Scharmer, in: Brügelmann, BauGB - Kommentar (Stand Oktober 2018), § 13a Rn. 70 f., jeweils mit weiteren Nachweisen auch zur gegenteiligen Auffassung.

Dafür lassen sich insbesondere Aspekte der Praktikabilität bei der Anwendung dieser pauschalierenden Regelung anführen, zumal der Plangeber bei einer Aufstellung des Bebauungsplans in der Regel keine konkreten Überlegungen zur Summe der Grundflächen von möglichen Nebenanlagen anstellt und regelmäßig auch offen bleibt, inwieweit durch die Errichtung von Nebenanlagen weitere Grundstücksbereiche tatsächlich versiegelt werden.

Zu Einzelheiten vgl. OVG NRW, Urteil vom 1. April 2020 - 10 D 2/18.NE -, juris Rn. 40 ff.

Unabhängig davon führte auch eine Einrechnung solcher Bebauungsmöglichkeiten hier allenfalls zu einer zulässigen Grundfläche von gut 43.000 m².

cc) Die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB scheitert hier auch nicht daran, dass die Planung mit dem Flurstück 625 eine Außenbereichsinsel umfasst.

(1) Selbst wenn hierin ein grundsätzlich beachtlicher Verfahrensfehler liegen sollte - was in der Sache nicht der Fall ist (dazu sogleich unter (2) -, wäre dieser mangels fristgerechter Rüge jedenfalls nach § 215 Abs. 1 BauGB zwischenzeitlich unbeachtlich geworden. Diesen Einwand hat die Antragstellerin ursprünglich so nicht, sondern erst mit Schriftsatz vom 16. Juni 2020 erhoben.

Nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB werden nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 BauGB beachtliche Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Für Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB, d. h. solche, die das beschleunigte Verfahren betreffen, gilt dies nach § 215 Abs. 1 Satz 2 BauGB entsprechend. Diese Frist hat die Antragstellerin mit ihrem Schriftsatz vom 16. Juni 2020 nicht gewahrt, nachdem der Bebauungsplan hier spätestens am 16. November 2018 in Kraft getreten ist (§ 7 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BekanntmVO NRW, vgl. auch § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin). Eine solche Rüge enthielten ihre fristgerecht eingegangenen Schriftsätze demgegenüber nicht.

§ 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt Substantiierung und Konkretisierung. Der Gemeinde soll durch die Darlegung die Prüfung ermöglicht werden, ob Anlass besteht, in eine Fehlerbehebung einzutreten ("Anstoßfunktion" der Rüge).

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. September 2019 - 4 BN 13.19 -, juris, und vom 7. Mai 2020 - 4 BN 13.20 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 9. Oktober 2018 - 2 D 22/17.NE -, BauR 2019, 508, vom 19. November 2019 - 2 D 58/18.NE -, und vom 29. Januar 2020 - 7 D 4/17.NE -, juris Rn. 18; Stock, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB - Kommentar (Stand Mai 2019), § 215 Rn. 34.

Darüber hinaus wird durch die schriftliche Darlegung der Kreis der präkludierten Rügen bestimmt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2012 - 4 BN 35.11 - ZfBR 2012, 261 = juris Rn. 4.

Das schließt eine nur pauschale Rüge aus.

BVerwG, Beschlüsse vom 7. Mai 2020 - 4 BN 13.20 -, juris Rn. 9, vom 25. September 2019 - 4 BN 13.19 -, UPR 2020, 102 = juris Rn. 6, vom 16. Dezember 2014 - 4 BN 25.14 - ZfBR 2015, 270 Rn. 6, und vom 19. Januar 2012 4 BN 35.11 - ZfBR 2012, 261 = juris Rn. 4.

Bei der Rüge von Verfahrensfehlern im Sinne von § 214 Abs. 1 und Abs. 2a BauGB ist es damit erforderlich, dass die Umstände, die nach Auffassung des Einwenders einen solchen Mangel begründen, konkret und substantiiert dargelegt werden. Damit wahrt eine Rüge, die lediglich pauschal auf Verfahrensfehler hinweist oder sie an tatsächlich nicht durchgreifenden Umständen festmacht, nicht die Frist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB für solche Gegebenheiten, die möglicherweise einen - und sei es auch den angesprochenen aus anderen Gründen - Verfahrensfehler möglicherweise begründen, weil sie insoweit die erforderliche Anstoßwirkung verfehlt.

Vgl. zu einem Mangel nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB BVerwG, Beschluss vom 25. September 2019 - 4 BN 13.19 -, UPR 2020, 102 = juris Rn. 5 f.; für Verfahrensmängel BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 4 BN 13.20 -, juris Rn. 9 f.; OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2020 - 7 D 4/17.NE -, juris Rn. 18; weiter OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 21. März 2019 - 2 A 8/16 -, juris Rn. 40; vgl. in diesem Zusammenhang auch Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB-Kommentar, Stand Mai 2019, § 215 Rn. 38.

Ausgehend hiervon fehlt es an einer fristwahrenden Rüge hinsichtlich des nunmehr geltend gemachten Verfahrensfehlers durch die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung. Auf die möglicherweise unzulässige Erstreckung des Plangebietes auf den Außenbereich hat die Antragstellerin als solche erstmals in ihrem Schriftsatz vom 16. Juni 2020 abgestellt. Soweit sie zuvor auf die Größe ihres Flurstückes 625 hingewiesen und dieses als potentielle Außenbereichsinsel angesprochen hatte, geschah dies allein mit Blick auf die Schwellenwerte des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB und gab der Antragsgegnerin deshalb keine Veranlassung, die Verfahrenswahl auch unter dem Aspekt des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB und der generellen Zulässigkeit der Einbeziehung von Außenbereichsinseln zu überprüfen.

In diesem Sinne auch OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2020 - 7 D 4/17.NE -, juris Rn. 18; nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 4 BN 13.20 -, juris Rn. 9 f.

(2) Unabhängig davon liegt der nunmehr geltend gemachte Mangel aber auch in der Sache nicht vor. Die Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens scheitert hier nicht daran, dass mit dem Flurstück 625 der Antragstellerin eine sog. Außenbereichsinsel in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen worden ist. Zwar trifft es zu, dass es sich bei diesem Flurstück um eine Außenbereichsfläche im Innenbereich handelt (dazu (a)). Dies ändert aber nichts daran, dass sie innerhalb eines Siedlungsbereichs liegt und angesichts ihrer vergleichsweise geringen Ausdehnung und der sie von allen Seiten umgebenden gewichtigen Bebauung in einem Bebauungsplan der Innenentwicklung einbezogen werden konnte (unten (b)). Dies gilt hier umso mehr in Anbetracht der für das Grundstück von Beginn an vorgesehenen Festsetzungen (dazu unter (c)).

(a) Das Flurstück 625 stellte sich in der Örtlichkeit nicht mehr als ein Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils dar, sondern bildete bis zu seiner Überplanung durch den angegriffenen Bebauungsplan innerhalb des im Übrigen zusammenhängend bebauten Ortsteils eine sog. Außenbereichsinsel.

Von einer Außenbereichsinsel ist auszugehen, wenn der Bereich, um den es geht, zwar auf allen vier Seiten von Bebauung umgeben ist, die bestehende Freifläche aber so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt. Dagegen liegt eine Baulücke - und damit ein Innenbereich i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB - vor, wenn das Baugrundstück noch durch die den Rahmen für die Umgebungsbebauung bildende Bebauung (vor-) geprägt wird. Wesentliche Kriterien sind der Grundstückszuschnitt und die Struktur der Umgebungsbebauung. Die Umgebungsbebauung muss das Grundstück in einer Weise prägen, dass eine Bauleitplanung nicht erforderlich ist, weil die bereits vorhandene Bebauung die unerlässlichen Grenzen selbst setzt. Daran fehlt es, wenn eine Fläche wegen ihrer Größe einer von der Umgebung gerade unabhängigen geordneten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227 = juris Rn. 23; siehe auch OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 - 2 A 2377/15 -, 18. März 2016 - 2 A 790/15 - und vom 6. November 2006 - 7 A 3537/06 -.

Für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich und damit auch zwischen Baulücke und Außenbereichsinsel ist maßgeblich, ob das unbebaute Grundstück, das sich an einen Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht. Das wiederum hängt davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung die aufeinanderfolgende Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Die Frage, ob ein Grundstück im Bebauungszusammenhang liegt, ist daher nicht ausschließlich danach zu beurteilen, ob es von Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, dass das Grundstück selbst einen Bestandteil des Zusammenhangs bildet, also selbst an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 -, DVBl. 1999, 987 = juris Rn. 22.

Mit den Merkmalen der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende "Lücke" erscheinen lässt.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 -, DVBl. 1999, 987 = juris Rn. 18, und vom 11. Juni 1992 - 4 B 88.92 -, juris Rn. 5, Urteile vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34 = juris Rn. 13 und 15, und vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227 = juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 D 64/08.NE -, BRS 76 Nr. 38 = juris Rn. 84, und Beschluss vom 25. Februar 2014 - 2 A 1295/13 -, juris Rn. 22.

Dabei ist die Frage, ob ein Bebauungszusammenhang besteht, nicht nach geographischmathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1967 - IV C 94.66 -, BVerwGE 28, 268 = juris Rn. 20; Urteil vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 -, BRS 52 Nr. 146 = juris Rn. 21, und Beschluss vom 2. August 2001 - 4 B 26.01 -, BauR 2002, 277 = juris Rn. 7, m. w. N.

Nach diesen Grundsätzen nahm das Grundstück aufgrund seiner Größe nicht mehr an den es umgebenden Bebauungszusammenhängen teil. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht Minden in seinem Urteil vom 17. Mai 1984 - 7 K 1475/83 - zutreffend - und letztlich für die Beteiligten bindend - festgestellt. In der Sache hat sich an den damals maßgeblichen Umständen nichts geändert. Das Grundstück ist nach wie vor mit seiner Größe von etwa 9.000 m² einer von der Umgebung unabhängigen, d. h. planungsbedürftigen, Entwicklung zugänglich. Es böte bei einer Anlehnung an die nördlich angrenzende Bebauung mindestens 10 Gebäuden Raum. Zugleich lässt sich eine planersetzende Prägung der Umgebung angesichts der von der Antragsgegnerin zu Recht hervorgehobenen unterschiedlichen Bebauungsstrukturen der angrenzenden Besiedlung nicht feststellen. Dies gilt insbesondere für die mögliche Bebauungsdichte. Aufgrund der in alle Richtungen zwar angrenzenden, aber jeweils ein eigenes Gepräge aufweisenden Bebauungsstrukturen kann die Freifläche auch nicht übersprungen werden, ohne Brüche in den bestehenden Bebauungszusammenhängen in Kauf zu nehmen. Ein Bebauungszusammenhang als übergreifendes verbindendes Element fällt damit aus.

(2) Als Außenbereichsinsel durfte das Flurstück nach § 13a BauGB hier mit überplant werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies lediglich für solche Grundstücke ausgeschlossen, die sich an den Siedlungsrand im Außenbereich anschließen, dies aber für eine Insellage ausdrücklich offengelassen.

BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 - 4 CN 9/14 - juris Rn. 25; ebenso Bay. VGH, Urteil vom 26. April 2018 - 9 N 14.269 -, juris Rn. 29.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung sowie in der Literatur ist indes anerkannt, dass in diesem Fall eine Einbeziehung jedenfalls dann in Betracht kommt, wenn die fraglichen Flächen, die nicht (mehr) im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, auf allen Seiten von Bebauung umgeben sind und nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung des siedlungsstrukturell Gegebenen noch dem Siedlungsbereich zuzurechnen sind. Eine Einbeziehung eröffnet § 13a BauGB unter Berücksichtigung der Regelungsintention der Stärkung der Innenentwicklung gewachsener städtebaulicher Strukturen und Verringerung der Inanspruchnahme von Freiflächen in diesen Fällen jedenfalls dann, wenn die Flächen aufgrund ihrer relativ geringen räumlichen Ausdehnung noch eindeutig dem besiedelten Bereich zuzuordnen sind und eine entsprechende bauliche Vorprägung des (künftigen) Plangebietes hinlänglich vorgezeichnet ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2015 - 2 D 81/14.NE -; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. Oktober 2013 - 3 S 198/12 -, NVwZ-RR 2014, 171 = juris Rn. 24 ff; Bay. VGH, Urteil vom 18. Januar 2017 - 15 N 14.2033 -, juris Rn. 26; OVG Rh.-Pf., Urteile vom 24. Februar 2010 - 1 C 10852/09 - (zur Überplanung einer 0,7 ha großen "Außenbereichsinsel im Innenbereich") und vom 13. Februar 2019 - 8 C 11387/18 -, BauR 2019, 922 = juris Rn. 31 ff.; Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage, Rn. 146; Heyn, BauR 2020, 1091, 1098 mit zahlreichen weiteren Nachweisen.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Flurstück 625 ist in alle vier Himmelsrichtungen von gewichtiger Bebauung umgeben, die ohne Zäsur bis in die Kernstadt von I1. reicht. Lediglich nach Südwesten hin findet es an der C1. seine unmittelbare Begrenzung; auch hier schließt sich aber nach Südwesten weitere Bebauung im unmittelbaren Zusammenhang an. Diese Umgebungsbebauung ist vom Grundstück aus auch durchweg ohne Weiteres wahrnehmbar. Zugleich handelt es sich zwar um eine Fläche, die einer eigenen baulichen Entwicklung zugänglich ist, hierfür aber nicht besonders groß ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass überhaupt nur dann von einer Außenbereichsinsel gesprochen werden kann, wenn die unbebaute Fläche eine größere Ausdehnung hat. Eine dem Außenbereich vergleichbare Funktion kommt dieser Enklave insgesamt auch nicht zu.

(3) Eine Überplanung im Verfahren nach § 13a BauGB ist hier nach Sinn und Zweck der Regelung vor diesem Hintergrund jedenfalls deshalb nicht ausgeschlossen, weil dieser Bereich gerade als Freifläche erhalten bleibt.

Vgl. zur Funktion der Beschränkung auf Siedlungsbereiche zum Freiraumschutz auch BVerwG, Urteil vom 4. November 2015 - 4 CN 9.14 - BVerwGE 153, 174 = juris Rn. 23 f.

Der Bebauungsplan zielt gerade nicht darauf, diese Außenbereichsinsel einer baulichen Nutzung zuzuführen, sondern ihre Freiraumfunktion im Gegenteil durch die Festsetzung als private Grünfläche abzusichern. Ihre Einbeziehung beruht gerade auf der Überlegung, in den vom Bebauungsplan im Übrigen erfassten, bereits bebauten Bereichen bestandsorientiert Möglichkeiten der Verdichtung zu schaffen und hierfür neben schon bisher überplanten Flächen auch ohne Bebauungsplan entstandene benachbarte, die Grünfläche einrahmende Gebiete aufeinander abgestimmt und insoweit einheitlich zu entwickeln. Dass ausgerechnet die unangetastet bleibende Grünfläche in der gegebenen städtebaulichen Situation das beschleunigte Verfahren ausschließen sollte, ist anhand der gesetzgeberischen Intention nicht zu begründen; namentlich wäre es geradezu paradox, wenn dieser Umstand trotzdem als einer Anwendung des beschleunigten Verfahrens, das hier auch eine beschleunigte Sicherung des Freiraums bedeutet, entgegenstehend betrachtet werden müsste. Mit Sinn und Zweck der Beschränkung auf die Innenentwicklung ist dieses Ergebnis nicht zu begründen, zumal dies im Wesentlichen nur zu einer intensiveren Untersuchung der umweltrelevanten Auswirkungen führen würde, mit denen hier wegen des uneingeschränkten Erhaltes und der erweiterten Absicherung der Freifläche von vornherein nicht zu rechnen ist.

d) Die Rüge der Antragstellerin, es fehle eine Umweltverträglichkeitsprüfung, obwohl diese nach Lage der Dinge erforderlich gewesen sei, greift angesichts dessen ebenfalls nicht durch. Ihre Auffassung begründet sie auch nicht weiter, namentlich setzt sie sich weder mit der durchgeführten überschlägigen Betrachtung der Umweltauswirkungen auseinander noch mit den planerischen Festsetzungen selbst, die gerade die zentrale und damit potentiell für die Umwelt wertvollste Freifläche absichern.

e) Entgegen der Annahme der Antragstellerin verstößt der Bebauungsplan schließlich nicht in beachtlicher Weise gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass nicht die gesamte Parzelle 625 im Flächennutzungsplan als Grünfläche dargestellt ist, was sich aus den Aufstellungsvorgängen so allerdings nicht ergibt, wäre dies nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unbeachtlich, weil die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung dadurch offensichtlich nicht beeinträchtigt wäre. Insoweit ist die planerische Konzeption des Flächennutzungsplanes insgesamt - und damit bezogen auf das gesamte Gemeindegebiet - maßgeblich.

Vgl. dazu nur Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB - Kommentar, 14. Aufl. 2019, § 214 Rn. 12 m. w. N.

Dass dieses Konzept durch eine Abweichung von einigen 100 m² im Bereich der Grünflächenausweisung auch nur tangiert sein könnte, schließt der Senat aus. Solches wird von der Antragstellerin auch nicht weiter dargelegt.

2. Der Bebauungsplan ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 26. September 2018 (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) auch materiell rechtmäßig. Er ist in seiner Grundkonzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu a), die einzelnen Festsetzungen sind hinreichend bestimmt (dazu b) und der Bebauungsplan verstößt auch nicht in beachtlicher Weise gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu c).

a) Der Bebauungsplan ist in seiner Grundkonzeption und auch bezogen auf die einzelnen Festsetzungen im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt.

Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich dazu dient, private Interessen zu befriedigen, oder eine positive Zielsetzung nur vorgeschoben wird, um eine in Wahrheit auf bloße Verhinderung gerichtete Planung zu verdecken. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4.

Nach diesen Grundsätzen ist der Bebauungsplan städtebaulich erforderlich. Ihm liegen mit der Sicherung einer geordneten und bestandsorientierten Nachverdichtung bei gleichzeitigem Erhalt einer bestehenden größeren Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) zweifellos legitime städtebauliche Belange zugrunde.

Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 2011 - 4 BN 10.11 -, BauR 2011, 1941 = juris Rn. 5, und vom 27. Juli 1989 - 4 NB 19.89 -, juris Rn. 10, sowie Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 CN 4.00 -, BVerwGE 114, 247 = BauR 2001, 1692 = juris Rn. 17 ff.; OVG NRW, Urteil vom 30. September 2014 - 2 D 87/13.NE -, BRS 82 Nr. 38 = juris Rn. 49, m. w. N.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin fehlt es auch nicht an einer gesicherten Erschließung und damit an einer Vollziehbarkeit des Planes, weil die Privatstraße C. Garten zu schmal für den anfallenden Verkehr, insbesondere für Rettungsfahrzeuge sei. Die Privatstraße ist 3,5 - 4 m breit und kann aufgrund der Festsetzung im Bebauungsplan sogar etwas breiter als bisher ausgeführt werden. Die maßgeblichen Nutzungsparameter bleiben im Übrigen unverändert, namentlich ist eine nennenswerte Verdichtung der Wohnbebauung am C. Garten aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplanes entgegen der ursprünglichen Intention nicht zu erwarten. Eine negative Veränderung gegenüber dem seit Jahrzehnten bestehenden status quo ist damit nicht festzustellen. Zugleich bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es bisher zu Unzuträglichkeiten in der verkehrlichen Erschließung gekommen wäre.

Gleiches gilt für die Erschließung im Übrigen. Entgegen der Annahme der Antragstellerin durfte die Antragsgegnerin die bisherige, seit mehr als 60 Jahren praktizierte und auf privatrechtlicher Basis vertraglich gesicherte Schmutzwasserentsorgung der Planung zugrunde legen und sich darauf beschränken, diese durch die grundsätzlich am Bestand orientierte Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten planerisch abzusichern. Anhaltspunkte dafür, dass diese Möglichkeit in Folge einer (wirksamen) Kündigung durch die Antragstellerin oder eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht mehr bestanden haben könnte, sind nicht zu erkennen. Offenkundig wird der Schmutzwasserkanal nach wie vor genutzt und die Entschädigung hierfür von der Antragsgegnerin nach wie vor gezahlt und von der Antragstellerin nach wie vor angenommen. Eine Nutzungsuntersagung durch die Antragstellerin dürfte hier zudem - selbst unabhängig von vertraglichen Verpflichtungen - schon deshalb ausscheiden, weil auch ihr Grundstück durch diesen Kanal erschlossen sein dürfte. Zudem hat sie zumindest im Aufstellungsverfahren sich einen Anspruch auf Nutzungsuntersagung bzw. Beseitigung des Kanals lediglich vorbehalten und ihn allenfalls außerhalb des Verfahrens in ihrem Schriftsatz vom 28. Juni 2018 in mehr als verklausulierter Form angesprochen.

Ihre Annahme, die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung sei die Schaffung von Baurechten gewesen, lässt sich dem Vertragstext ebenfalls nicht entnehmen, dort ist ausdrücklich nur von "demnächst eventuell zu bebauenden Grundstücken" die Rede (Hervorhebung durch den Senat). Eine solche Annahme liegt zudem nicht zuletzt deshalb fern, weil die damals in Rede stehende Bebauung ohne planerische Grundlage erfolgte; der Bereich nördlich des C. Garten ist erstmals mit dem hier angegriffenen Bebauungsplan überplant worden. Unabhängig davon könnte sich die Antragstellerin jedenfalls heute nicht mehr auf einen solchen Wegfall einer - unterstellten - Geschäftsgrundlage berufen, weil sie das Nutzungsverhältnis auch in Kenntnis des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. Mai 1984, das auf ihren Antrag eine fehlende Bebaubarkeit der Fläche festgestellt hat, uneingeschränkt fortgeführt und im selben Jahr auch im denkmalrechtlichen Verfahren klargestellt hatte, an einer Bebauung nicht (mehr) interessiert zu sein. Schließlich hat sich die Antragsgegnerin aber auch noch vorsorglich durch Einholung einer fachanwaltlichen Stellungnahme zusätzlich versichert, dass selbst bei einem Entfall der privatrechtlichen Grundlage für die Schmutzwasserentsorgung diese im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplanes möglich bleibt. Zugleich hat die Antragsgegnerin damit jedenfalls alle in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen gesehen und sachgerecht abgewogen.

b) Die Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Geh-, Fahr- und Leitungsrechten beruhen auch auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage und sind hinreichend bestimmt.

Der Einwand der Antragstellerin, es fehle an einer ausreichenden Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Leitungsrechten nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB, weil diese nur im öffentlichen Interesse erfolgen dürfe, hier aber allein private Rechte in Rede stünden, erschließt sich nicht. Die ordnungsgemäße Schmutzwasserentsorgung liegt - wie schon der bestehende Anschluss- und Benutzungszwang bzw. die korrespondierenden Anschluss- und Benutzungsrechte nach § 9 GO NRW zeigen - zweifellos im öffentlichen Interesse,

dazu instruktiv auch OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2012 - 15 A 48/12 -, OVGE 55, 84 = juris Rn. 23 ff.,

auch wenn davon (naturgemäß) auch die privaten Grundstückseigentümer profitieren.

Durchgreifende Bedenken hinsichtlich der hinreichenden Bestimmtheit der einschlägigen textlichen Festsetzungen unter 4. des Bebauungsplanes bestehen ebenfalls nicht. Nr. 4.1 und 4.2 regeln Umfang und Begünstigte der zeichnerisch dargestellten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte eindeutig. Dies stellt auch die Antragstellerin nicht in Abrede. Sie meint lediglich, die auf die Ausnahmeregelung unter Nr. 4.3 bezogene Passage der Planbegründung unter Nr. 5.4 sei unpräzise und so nicht verständlich. Dabei bleibt aber schon unklar, ob damit ein Bestimmtheitsmangel des Bebauungsplans selbst gerügt werden soll (die Planbegründung ist keine Rechtsnorm und unterliegt dem normativen Bestimmtheitsgebot damit von vornherein nicht). In jedem Fall liegt ein solcher Mangel aber - nicht zuletzt angesichts des Umstandes, dass es "nur" um eine Ausnahmemöglichkeit geht - nicht vor. Die Voraussetzungen einer Ausnahme - eine gesicherte Mindestbreite von 3,5 m - wird ebenso definiert wie das (naheliegende) Ermessenskriterium einer vorherigen Abstimmung mit Nachbarn und der Stadt. Dies lässt sich auch der monierten Passagen der Begründung in Verbindung mit der auf diese Einwendung bezogenen Abwägung vom 26. September 2018 bei der gebotenen verständigen Lesart ohne Weiteres entnehmen.

c) Der Bebauungsplan weist keine beachtlichen Abwägungsfehler auf.

Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand nicht in schutzwürdiger Weise vertraut werden durfte.

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22.

Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.

Gegen diese Abwägungsgrundsätze hat die Antragsgegnerin nicht verstoßen. Sie hat namentlich die von der Planung betroffenen, von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentümerbelange der Antragstellerin weder verkannt noch fehlgewichtet.

Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Allerdings setzt eine wirksame städtebauliche Planung voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese öffentlichen städtebaulichen Interessen müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss daher von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Eine rechtmäßige Abwägung setzt dabei eine hinreichende Ermittlung der insoweit zu berücksichtigenden gegenläufigen (privaten) Belange durch eine sorgfältige Bestandsanalyse voraus. Im Rahmen der planerischen Abwägung muss das private Nutzungsinteresse des Eigentümers mit dem öffentlichen Interesse an der beabsichtigten Ordnung des Plangebiets abgewogen werden.

Vgl. allgemein - im Wesentlichen mit Fokus auf den Entzug von Nutzungsrechten - etwa BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2002 - 1 BvR 1402/01 -, NVwZ 2003, 727 = juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 17; OVG NRW, Urteile vom 13. Juli 2020 - 10 D 37/18.NE -, juris Rn. 36 ff., und vom 30. September 2014 - 2 D 87/13.NE -, BRS 82 Nr. 38 = juris Rn. 65.

Mit hinein spielt das Prinzip der gerechten Lastenverteilung. Die durch einen Bebauungsplan auferlegten Lasten dürfen in vergleichbaren Fällen innerhalb des Plangebiets nicht ohne sachlichen Grund ungleich verteilt werden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014- 2 D 13/14.NE -, juris Rn. 171.

Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin mit der angefochtenen Bebauungsplanung erfüllt und das Gebot gerechter Abwägung gewahrt. Der Rat der Antragsgegnerin hat die Folgen der Planung für die Antragstellerin gesehen und in seine Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise einbezogen. Er ist dabei zu dem jedenfalls vertretbaren Ergebnis gelangt, dass das Gewicht der für die Planung sprechenden Aspekte die Beschränkung der Nutzungsoptionen der Antragstellerin rechtfertigt.

In diesem Rahmen durfte die Antragsgegnerin namentlich die Eingriffe in die Nutzungsoptionen der Antragstellerin abwägungsfehlerfrei als hinnehmbar erachten. Die Antragsgegnerin durfte der Sicherung eines Freiraums im Anschluss an eine verdichtete Innenstadtbebauung hohen, die Belange der Antragstellerin überwiegenden städtebaulichen Stellenwert beimessen. Wenn auch die Festsetzung einer privaten Grünfläche die mögliche Bodennutzung erheblich einschränkt, ist hinsichtlich der Belange der Antragstellerin zu berücksichtigen, dass sie ihr Grundstück auch bisher nicht zum Wohnungsbau nutzen konnte und die Errichtung im Außenbereich privilegierter baulicher Anlagen allenfalls eine theoretische Option war, die in den vergangenen Jahrzehnten vollständig ungenutzt geblieben ist. Die Festsetzung als private Grünfläche und die Pflicht zum Erhalt bestimmter Bäume in der Grünfläche beeinträchtigt das Eigentumsrecht der Antragstellerin damit nahezu nicht.

Auf der anderen Seite bleiben ihr die bisherigen tatsächlichen Nutzungen uneingeschränkt erhalten und eine Änderung ist von der Antragstellerin nach eigenen Angaben insofern auch nicht beabsichtigt. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben im durchgeführten Ortstermin noch einmal darauf hingewiesen, dass die planerische Festsetzung als Grünfläche mit der Zweckbestimmung Gartenanlage, Gartenbau, Streuobstwiese namentlich nicht der seit Jahrzehnten praktizierten Beweidung durch Pferde, Rinder oder Schafe entgegensteht. Es sei lediglich darum gegangen, die bisherigen Strukturen zu erhalten. Der planerisch gewollte Fortbestand dieser mit der Zweckbestimmung einer Streuobstwiese zumindest bruchlos zu vereinbarenden Nutzung lässt sich den vorliegenden Abwägungsunterlagen auch (noch) hinreichend eindeutig entnehmen. Bereits die Begründung des Aufstellungsbeschlusses nennt als Planungsziel die Absicherung der seit langem im Flächennutzungsplan dargestellten Grünfläche und meint damit ersichtlich deren Erhalt als Ganzes in der vorgefundenen Form, nicht aber eine Veränderung der bestehenden Zustände. Eine Beschränkung der dem Plangeber spätestens nach der durchgeführten Besichtigung bekannten Beweidung stand nie zur Diskussion. Dieses reine Bewahrungsanliegen wurde nicht zuletzt in Würdigung der von der Verwaltung vorgeschlagenen Aufweichung dieses Erhaltungsinteresses durch Schaffung von Baumöglichkeiten am südwestlichen Rand des Grundstücks noch einmal betont.

Abwägungsfehler sind dem Plangeber dabei auch nicht deshalb unterlaufen, weil - wie die Antragstellerin vorbringt - vermeintliche mit der Vereinbarung vom 31. Mai 1957 anerkannte oder gar zugesicherte Bebauungsrechte für ihren Grundbesitz nicht hätten "vom Tisch gewischt" werden dürfen, vielmehr die damals von der Antragsgegnerin gegebene Zusage abwägungsrelevant mit der Folge sei, dass der Plangeber nur dann eine abwägungsgerechte Entscheidung hätte treffen können, wenn ihr zumindest in Teilen Baurechte gewährt worden wären. Dies trifft weder tatsächlich noch rechtlich zu. Aus der Vereinbarung, die ihr Vater im Jahr 1957 mit der Antragsgegnerin geschlossen hat - deren fehlenden Übergang auf sich die Antragstellerin allerdings im Zusammenhang mit der Nutzung des Schmutzwasserkanals in jedenfalls nicht konsistenter Weise geltend macht -, ergeben sich keine weitergehenden (Rechts-)Positionen der Antragstellerin in Bezug auf die gewünschte bauleitplanerische Schaffung von Baurechten, die bei der vorliegenden Planung zu beachten gewesen wären. Aus der darin verwandten Formulierung, im Hinblick auf "demnächst eventuell zu bebauende Grundstücke" würden Anschlussstutzen an den Schmutzwasserkanal bereits mit verlegt, lässt sich gerade nicht schließen, dass die Stadt entsprechende Baumöglichkeiten anerkannt hätte oder sich zu deren Schaffung bereit erklärt hätte. Dies ergibt sich - wie bereits angesprochen - schon aus dem Zusatz "eventuell" mit hinreichender Deutlichkeit. Zudem stand - wie ebenfalls bereits ausgeführt - seinerzeit eine Bauleitplanung überhaupt nicht in Rede. Unabhängig davon wäre eine entsprechende Zusage, selbst wenn sie nur als auf eine vorrangige Berücksichtigung des Belanges der Antragstellerin zielend verstanden würde, eine unzulässige Bindung des Plangebers gewesen. Schließlich haben das Verhalten der Antragstellerin im Zusammenhang mit der beabsichtigten denkmalrechtlichen Unterschutzstellung und dem vor dem Verwaltungsgericht Minden geführten Rechtsstreit um Kanalanschlussbeiträge einerseits und die Verabschiedung des Flächennutzungsplanes auf Seiten der Antragsgegnerin andererseits hinreichend deutlich gemacht, dass sich keine der Beteiligten mehr an eine etwaige frühere Absprache zur Bebauung gebunden gefühlt hat, was die jeweils andere Seite - soweit ersichtlich - auch akzeptiert hat.

Im Übrigen hat der Rat der Antragsgegnerin die Interessen der Antragstellerin vollständig erkannt und im Rahmen des ihm zukommenden Planungsspielraums eingehend gewürdigt, letztlich aber den - auch objektiv - für den uneingeschränkten Erhalt der Grünfläche sprechenden Belangen das größere Gewicht beigemessen. Insofern hat er in nachvollziehbarer Weise den Ensembleschutz des tatsächlich beeindruckenden und singulären Pfarrhauses hervorgehoben, das in seiner Wirkung auch durch Beibehaltung der jahrzehntealten umgebenden Freiflächen zu schützen ein legitimes städtebauliches Interesse begründet. Hinzu kommen die in der Örtlichkeit angesichts der teilweise dichten Bebauung einleuchtenden (mikro)klimatischen Erwägungen und die gestaltende Funktion der Freifläche, die nicht nur allgemein auflockernd wirkt, sondern auch einen aus städtebaulicher Sicht positiv bewertbaren Übergang zwischen den unterschiedlichen Bebauungsstrukturen im Norden und Süden, aber auch nach Westen markiert. Diesen Lagevorteil durfte der Rat jedenfalls vor dem Hintergrund der seit Jahrzehnten gefestigten tatsächlichen Nutzungen als erhaltenswert einstufen. Insofern konnte in die Abwägung nicht zuletzt der Umstand als mitausschlaggebend betrachtet werden, dass ohne planerische Festsetzung realistische bauliche Nutzungsoptionen für das Grundstück nicht bestehen und sie damit auch nicht entzogen werden konnten, sondern lediglich auf ihre Schaffung verzichtet wurde.

Eine dem Gebot gerechter Abwägung widersprechende ungleichmäßige Lastenverteilung resultiert daraus angesichts des singulären Charakters der Grünfläche nicht. Namentlich zwingt das planerische Ziel der Nachverdichtung nicht dazu, dieses für alle planbetroffenen Grundstücke zu verfolgen. Der Plangeber darf und muss vielmehr auf unterschiedliche tatsächliche Gegebenheiten Rücksicht nehmen und hat dies hier von Beginn an auch stringent getan, indem er schon mit dem Aufstellungsbeschluss das Ziel der Erhaltung der im Flächennutzungsplan dargestellten Grünfläche gleichrangig neben den Aspekt der (behutsamen) baulichen Verdichtung gestellt hat.

Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, dass es sich bei der hier in Rede stehenden Festsetzung lediglich um eine (legitime) Entscheidung für eine bestimmte planerische Abwägungsalternative, nicht aber um ein alternativloses Vorgehen handelt. Soweit ersichtlich wäre es ebenso vertretbar und mit dem planerischen Konzept vereinbar - mithin gerichtlich nicht zu beanstanden - gewesen, zumindest auf Teilen des Flurstücks 625 Baurechte neu festzusetzen, wie es etwa in den verwaltungsseitig erarbeiteten Kompromissvorschlag im Anschluss an die 1. erneute Offenlage vorgesehen war. Es begründet lediglich keinen Abwägungsfehler, dass sich der Plangeber im hiesigen Verfahren gegen eine solche Festsetzung und für eine andere städtebaulich vertretbare Planung entschieden hat. Sollte der Plangeber die relevanten Belange in Zukunft anders gewichten wollen, käme daher auch eine Änderung des Bebauungsplanes im Sinne der Antragstellerin in Betracht; diese ist jedenfalls (planungs)rechtlich nicht "für alle Zeiten" ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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