Wettbewerbsverstöße durch Bereithalten eines Taxis außerhalb behördlich zugelassener Halteplätze sowie auf von Dritten angemieteten Flächen
1. Durch das StVO-Zeichen Nr. 229 behördlich gekennzeichnete Taxihalteplätze, die sich auf nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten, jedoch durch den Eigentümer dem allgemeinen Verkehr zur Verfügung ...