OLG Hamm, Beschluss vom 26.05.2020 - 2 WF 162/19
Fundstelle
openJur 2020, 77474
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 11 F 82/18

Die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit kann nicht auf mangelnde Fachkompetenz sowie auf Unzulänglichkeiten oder eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens gestützt werden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15.03.2005 – VI ZB 74/04 –, NJW 2005, 1869)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters gegen den am 19.06.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen-Borbeck wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten sechs Kinder sind aus der Ehe des Kindesvaters mit Frau H hervorgegangen. Nachdem die Kindesmutter am 00.0.2016 verstorben ist, hat der Kindesvater die alleinige elterliche Sorge für alle Kinder. Nach dem Tod seiner Ehefrau wandte sich der Kindesvater an das Jugendamt, weil er sich bei der Versorgung der Kinder und im Umgang mit ihnen nicht sicher fühlte. In der Folgezeit gingen bis zum 2.8.2016 fünf anonyme Meldungen beim Jugendamt ein, in welchen dem Vater übermäßiger Medienkonsum, Alkoholmissbrauch, handgreifliche Erziehungsmethoden, Verletzungen seiner Aufsichtspflicht sowie Defizite bei der Versorgung der Kinder vorgeworfen wurden. Im Rahmen von drei Hausbesuchen wurde zum damaligen Zeitpunkt seitens des Jugendamtes indes keine Kindeswohlgefährdung festgestellt. Der Vater erhielt Unterstützung durch seine Eltern, auch in finanzieller Hinsicht. Seitens des Jugendamtes wurden Hilfen im Rahmen von § 18 SGB VIII geleistet. Im Laufe des Jahres 2017 verschlechterte sich die Situation. In den Monaten März und April 2017 folgten mehrere besorgte Rückmeldungen von Schule und Kindertagesstätte. Im Juni 2017 wurde bei einem Hausbesuch festgestellt, dass die Wohnung in einem unordentlichen und verschmutzten Zustand war. Am 27.6.2017 ging eine Kindeswohlgefährdungsmeldung der Schule ein, wonach die Kinder sowohl am Körper als auch teilweise im Gesicht blaue Flecken und Schürfwunden hätten. K habe zusätzlich Brandverletzungen. Die Kinder seien nicht witterungsentsprechend gekleidet und würden insgesamt sehr ungepflegt sowie unterversorgt wirken; sie hätten selten Essen dabei. Bei einem daraufhin durch das Jugendamt in Begleitung eines Arztes erfolgten Hausbesuch wurde festgestellt, dass die Kinder K, C, D und E Hämatome an atypischen Stellen aufwiesen, deren Ursache jedoch nicht eindeutig geklärt werden konnte. Der Kindesvater erklärte während des Hausbesuchs, dass er mit der Erziehung der Kinder überfordert sei, woraufhin mit seinem Einverständnis ab dem 19.7.2017 Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung eingeleitet wurden. Am 28. 8. 2017 ging eine weitere anonyme Gefährdungsmitteilung beim Jugendamt ein. Am 20.10.2017 erfolgte eine Gefährdungsmitteilung der von K und C besuchten Schule an das Jugendamt. Danach sei K mit einem großen Hämatom am linken Auge in der Schule erschienen. C sei wenige Tage zuvor ebenfalls mit einem Hämatom am linken Auge sowie einer defekten Brille in der Schule erschienen. Die Schule habe berichtet, dass die Kinder seit dem Tod der Mutter einen zunehmend abgemagerten und schlecht ernährten Eindruck vermitteln und regelmäßig mit Hämatomen und im Gesicht und an den Armen in der Schule erscheinen würden. Auch würden beide Kinder ein auffälliges Essverhalten an den Tag legen, indem sie sich mehrfach beim Mittagessen am Buffet bedienen und übrig gebliebenes Essen mit nach Hause nehmen. Beim Frühstück würden sie zum Teil durch mitgebrachte Butterbrote der anderen Kinder versorgt. Der hygienische Zustand der Kinder sei bedenklich. Bei einem daraufhin durchgeführten Hausbesuch wurde die Wohnung des Kindesvaters in einem desolaten Zustand vorgefunden. K wurde im Krankenhaus untersucht, wobei am gesamten Körper viele Hämatome und Verletzungen vorgefunden wurden. Die Ärzte stuften diese als auffallend ein und konnten eine Gewalteinwirkung nicht ausschließen. Aufgrund der vorliegenden massiven Vorwürfe, des desolaten Zustands der Wohnung sowie der Einschätzung der untersuchenden Ärztin wurden alle sechs Kinder am selben Abend (20.10.2017) in Obhut genommen. Hierbei wurde ärztlicherseits festgestellt, dass alle Kinder deutliche Anzeichen einer Vernachlässigung aufwiesen, teilweise Hämatome an atypischen Stellen hatten und sich in einem schlechten Pflegezustand befanden. Alle Kinder waren außergewöhnlich dünn, hatten lange Finger- sowie Fußnägel, waren ungewaschen und hatten teilweise auch stark gerötete Intimbereiche; A war längere Zeit nicht gewickelt worden und hatte Rötungen und einen Pilz im Windelbereich. Der Kindesvater zeigte sich einsichtig und stimmte der vorläufigen Unterbringung seiner Kinder zu. Die Kinder sind nach wie vor fremd untergebracht.

Das Verfahren AG Essen-Borbeck Az. 11 UF 82/18 (damaliges Az. 10 F 14 / 18; im folgenden: Sorgerechtsverfahren) wurde sodann aufgrund des Antrags des Jugendamtes vom 21.12.2017, dem Kindesvater die elterliche Sorge für sämtliche sechs Kinder zu entziehen, eingeleitet. Der Kindesvater plane, mit seiner Verlobten zusammenzuziehen und habe erklärt, weitere Kinder mit dieser zu wollen. Zwar sei der Kindesvater mit der vorläufigen Unterbringung der Kinder einverstanden. Erforderlich sei aus Sicht des Jugendamtes allerdings eine dauerhafte außerhäusliche Unterbringung, die der Vater nicht mittrage. Es sei deutlich, dass in der Vergangenheit die basale Versorgung der Kinder unzureichend gewesen sei. Die älteren Kinder hätten altersunangemessene Verantwortung für ihre jüngeren Geschwister sowie übermäßig viele Aufgaben im Haushalt übernehmen müssen. Der Kindesvater sei diesbezüglich uneinsichtig. Auffällig sei, dass die Kinder seit der Unterbringung deutlich positive Entwicklungen durchlaufen und keine blauen Flecken und Verletzungen mehr aufweisen würden, in einem guten Pflegezustand seien und an Gewicht zugenommen hätten. Umgangskontakte zu seinen Kindern nehme der Vater nur unzuverlässig wahr.

Der Kindesvater ist dem Antrag des Jugendamtes entgegentreten; eines Sorgerechtsentzuges bedürfe es nicht.

Das Amtsgericht hat eine Verfahrensbeiständin bestellt und am 30.1.2018 einen ersten Anhörungstermin durchgeführt, in welchem der Rechtsmediziner G zu den Verletzungen der Kinder anhand von Lichtbildern (vergleiche Bl. 154 ff. Sorgerechtsverfahren) ein mündliches Sachverständigengutachten erstattet hat. Der Kindesvater hat in diesem Termin u. a. erklärt, mit der Fremdunterbringung aller sechs Kinder bis zum Abschluss des Verfahrens einverstanden zu sein.

Unter dem 1.2.2018 hat das Amtsgericht sodann die Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens zu der Frage beschlossen, ob der vom Jugendamt beantragte Entzug der elterlichen Sorge zum Wohle der Kinder erforderlich sei. Durch weiteren Beschluss vom 28.2.2018 wurde die Diplom-Psychologin L zur Sachverständigen ernannt.

Die Sachverständige hat ihr schriftliches Gutachten unter dem 17.7.2018 erstellt. Zusammenfassend kommt sie zu dem Ergebnis, dass der vom Jugendamt beantragte Entzug des Sorgerechts bzw. von Teilbereichen des Sorgerechts zum Schutz der Kinder erforderlich sei. Der Kindesvater zeige Defizite in der allgemeinen und in der speziellen Erziehungsfähigkeit, so dass er darin scheitere, den Kindern einen Alltag zu gewähren, der hinreichend an ihren Bedürfnissen ausgerichtet sei. Die Defizite beruhten auf seinem Mangel, sich in das jeweilige Kind einzufühlen und von dieser Perspektive aus sein Handeln zu steuern. Er schüre Loyalitätskonflikte, halte die Kinder zum Stillschweigen bezüglich Erziehungsmethoden an, was ihren Bedürfnissen deutlich widerspreche und sie in ungesunder Weise an ihn binde. An einer adäquaten Aufarbeitung der früheren Missstände und dem diesbezüglichen Leben der Kinder sei ihm nicht gelegen. Es sei davon auszugehen, dass die Fähigkeit des Kindesvaters, die individuellen Bedürfnisse der einzelnen Kinder zu erkennen und zu versorgen, deutliche Mängel habe. Sein Kooperationsverhalten sei sehr schwankend. Für das Wohl der Kinder sei es erforderlich, dass sie zur Ruhe kommen und von weiteren Konflikten zwischen dem Vater und ihren Bezugspersonen verschont werden. Dies könne über den Entzug der Gesundheitsfürsorge und des Aufenthaltsbestimmungsrechts erreicht werden. Eine Rückführung der Kinder sei nicht mit dem Kindeswohl vereinbar und stelle eine Gefährdung dar. Dieser könne auch durch den Einsatz von Hilfen zur Erziehung nicht erfolgversprechend entgegnet werden. Das Zusammenleben mit der neuen Lebensgefährtin könne zwar im Alltag entlastend für den Vater sein und als Ressource angesehen werden, sei aber nicht ausreichend, um das Kindeswohl im Zusammenleben mit dem Vater sicherzustellen. Bei allen Kindern würden auffallende Störungen in der Bindung zum Vater und in der Beziehung zu ihm vorliegen. Eine auf Vertrauen und Geborgenheit beruhende Beziehung zum Vater oder gar eine sichere Bindung an den Vater sei bei keinem der Kinder festzustellen. Alle Kinder seien - in unterschiedlichem Maße - vorbelastet und teils vorgeschädigt. Alle würden ein hohes Maß an einfühlsamer Zuwendung und die Korrektur von Vernachlässigungserfahrungen, mangelnden Bindungserfahrungen und Missbrauch, wozu auch die inadäquaten Einflussnahmen des Vaters zu zählen seien, benötigen. Dies gelte in besonderer Weise für E und A, deren Bedürfnissen nur in einem professionellen, familienanalogen Kontext nachgekommen werden könne; aber auch für die anderen vier Kinder könne die Korrektur ihrer bisherigen Vernachlässigungs- und mangelnden Bindungserfahrungen nicht in der Obhut des Vaters erfolgen.

Das Gutachten ist den Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters am 9.8.2018 zugegangen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 24.8.2018 bat der Kindesvater darum, die Sachverständige aufzufordern, sämtliche Anlagen, insbesondere zu den Testverfahren, und weitere Anlagen, die der Gutachterin zur Fertigstellung des Gutachtens gedient hätten, vorzulegen und diese anzuweisen, gefertigte Tonbandaufnahmen einstweilen nicht zu löschen. Unter dem 18.8.2018 teilte die Sachverständige hierzu mit, dass sie dem Kindesvater und seiner Lebensgefährtin zu Beginn des jeweiligen Gesprächs ihr Vorgehen erklärt habe; beide hätten ihr auf Frage ihre Einwilligung zu der Art der Dokumentation gegeben, wonach sie die Gespräche mit dem Diktiergerät aufgenommen und nach der Verschriftlichung wieder gelöscht habe. Aufgrund der Konkretisierung der Anfrage durch anwaltlichen Schriftsatz vom 8.10.2018 überreichte die Sachverständige sodann unter dem 18.10.2018 die von den Kindern eigenständig ausgefüllten Tests und Explorationshilfen (vgl. Bl. 512 ff. Sorgerechtsverfahren).

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5.11.2018 nahm der Kindesvater zum Sachverständigengutachten umfassend Stellung. Da das Gutachten gravierende fachliche Mängel aufweise, sei es im Kindeswohlinteresse dringend erforderlich, ihm einen auf dem Gebiet der Psychologie erfahrenen Verfahrensbeistand, nämlich Herrn N, beizuordnen, damit das Gericht nicht aufgrund des fachlich nicht haltbaren Gutachtens, sondern auf einer wesentlich breiteren Basis seine Entscheidung finden könne. Durch Beschluss vom 15.11.2018 hat das Amtsgericht diesen Antrag zurückgewiesen.

Bereits unter dem 23.7.2018 hatte das Jugendamt beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Umgangskontakte des Kindesvaters mit seinem Sohn E auszusetzen, weil durch Anschuldigungen des Vaters gegenüber der Pflegemutter die Situation sehr angespannt sei, wodurch das Kind stark belastet werde. Das Amtsgericht hat daraufhin das weitere Verfahren Az. 11 UF 161 / 18 (im Folgenden: Umgangsverfahren) eingeleitet und eine Verfahrensbeiständin bestellt. Der Kindesvater hat demgegenüber beantragt, den Umgang mit dem beteiligten Kind zu regeln. Einen zunächst gestellten Herausgabeantrag hat er nicht weiter verfolgt. Das Amtsgericht hat im Umgangsverfahren am 14.8.2018 einen Anhörungstermin durchgeführt und im Anschluss daran den Gutachtenauftrag für die im Sorgerechtsverfahren bestellte Sachverständige im Hinblick auf eine Umgangsregelung erweitert.

Die Sachverständige hat unter dem 27.9.2018 im Umgangsverfahren ihre ergänzende gutachterliche Stellungnahme abgegeben. Sie kommt in diesem Gutachten zu dem Ergebnis, dass es dem Wohl des Kindes widerspräche, häufige Umgangskontakte mit dem Vater durchzuführen. Vielmehr stelle das Anliegen des Vaters, wöchentliche Kontakte zu E umzusetzen, eine Gefährdung für Es Entwicklung dar. Es gehe bei E um die Korrektur früher gemachter Vernachlässigungserfahrungen und somit auch um die Korrektur der auf dieser Grundlage gebildeten neuronalen Verbindungen im Gehirn. Der Kontakt mit den leiblichen Eltern diene aus psychologischer Sicht als Auslöser früher erlebter erheblicher Belastungen und Traumatisierungen. Es sei daher anzunehmen, dass das Zusammentreffen mit dem Vater beim traumatisierten Kind zu erheblichen Stressreaktionen im Gehirn führen würde. Regelmäßig in hoher Frequenz durchgeführte Umgangskontakte würden unkontrollierbare Belastungen für das Kind bedeuten und könnten zu massiven und langanhaltenden Erhöhungen bestimmter Stoffe im Gehirn führen, was wiederum zu cerebralen Veränderungen führen könne, die sich im Ergebnis in der Art äußern könnten, dass es zur Auslöschung von erlernten Verhaltensreaktionen und zu einem vorübergehenden Entwicklungsstillstand kommen könne.

Durch anwaltlichen Schriftsatz vom 9.11.2018 hat der Kindesvater zur ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen im Umgangsverfahren umfassend Stellung genommen und auch in diesem Verfahren die Beiordnung von N als Verfahrensbeistand beantragt. Durch weiteren Beschluss vom 15.11.2018 hat das Amtsgericht auch diesen Antrag zurückgewiesen.

Das Amtsgericht hat am 18.3.2019 das Kind E in beiden Verfahren, die übrigen fünf Kinder im Sorgerechtsverfahren angehört. Nach Mitteilung des Jugendamtes war auch der Kindesvater zur Anhörung erschienen und hatte im Vorfeld der Anhörung mit den Kindern gesprochen.

Am 7.5.2019 fand für beide Verfahren ein gemeinsamer Anhörungstermin beim Amtsgericht statt, an welchem der Kindesvater nebst Verfahrensbevollmächtigter, zwei Mitarbeiterinnen des Jugendamtes, die Verfahrensbeiständin sowie die Sachverständige teilgenommen haben. Die Bitte der Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters, dass der mitgebrachte Sachverständige N als fachliche Unterstützung an der Verhandlung teilnehmen könne, wurde abschlägig beschieden, nachdem die Mitarbeiterinnen des Jugendamtes hiermit nicht einverstanden waren. Die Sachverständige wurde befragt und ergänzte mündlich ihre Gutachten, wobei die Sitzung zwischenzeitlich unterbrochen wurde, um dem Kindesvater und seiner Verfahrensbevollmächtigten Gelegenheit zu geben, mit Herrn N Rücksprache zu halten und weitere Fragen an die Sachverständige vorzubereiten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls (Bl. 616 ff. Sorgerechtsverfahren, Bl. 135 ff. Umgangsverfahren) Bezug genommen. Nach einer weiteren Unterbrechung erklärte die Verfahrensbevollmächtigte des Kindesvaters, dass dieser die Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit ablehne.

In der hierzu überreichten schriftlichen Begründung ist ausgeführt, dass sich die Sachverständige in ihrem schriftlichen Gutachten und in den mündlichen Ausführungen nicht auf gesicherte Tatsachen stütze, sondern Schlussfolgerungen als Tatsachen formuliere. Als gesicherte Tatsachen habe sie am 7.5.2019 zunächst Schlussfolgerungen benannt, z.B. E habe eine Bindungsstörung. Zuvor habe sie ausgeführt, dass man "hier nicht im Strafverfahren sei", wo man gesicherte Tatsachen brauche. Damit gebe die Sachverständige preis und bekannt, dass sie sich ihrer Pflichten nicht bewusst sei oder diese bewusst und stets einseitig zulasten des Kindesvaters umgehe. Sie finde ihre gravierenden Schlussfolgerungen (Bindungsstörung aller Kinder, extreme Vernachlässigung Erfahrung der Kinder beim Kindesvater, keine Rückführung zum "Täter") nicht aufgrund von unbestrittenen, also gesicherten Tatsachen, sondern schließe auf von ihr rein spekulativ vermutete Verhaltensweisen des Kindesvaters ausschließlich aufgrund von "psychologischen Schlussfolgerungen", die sie aus bestimmten, von ihr nicht konkret benannten oder benennbaren Verhaltensweisen der Kinder ableite. Stets wenn sie, die Unterzeichnerin, positive Ressourcen des Kindesvaters (Großeltern, Sozialassistenz, Frau I) benannt habe, habe die Sachverständige zwar eingeräumt, dass sie ja die aktuelle Entwicklung nicht kenne, dass aber dennoch (nicht?) der zwingende Schluss gezogen werden könne, dass der Vater z.B. ein Problembewusstsein entwickeln könne oder Verantwortung für nicht gut gelaufene Dinge entwickeln könne. Eine Begründung für diese Schlussfolgerung habe sie nicht angeben können. Aufgrund dieser einseitigen Haltung, der Verweigerung, objektiv und fair auch Positives beim Kindesvater zu sehen, bestehe die dringende Besorgnis der Befangenheit der Gutachterin. Weitere Gründe würden in einem gesonderten Schriftsatz noch detaillierter dargelegt werden.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.5.2019 hat der Kindesvater sodann für beide Verfahren zu seinem Ablehnungsgesuch ergänzend vorgetragen. Es würde für die Besorgnis der Befangenheit genügen, wenn der Sachverständige den Eindruck erwecke, eine streitige Behauptung zulasten einer Partei für bewiesen zu halten. Die Sachverständige habe nicht schlüssig darlegen können, weswegen sie davon ausgehe, dass E in der Fremdunterbringung trotz der erforderlichen Bindungsbrüche besser aufgehoben sein solle als bei ihm. Auf die Frage, warum er angeblich keine sichere Bindung für E gewährleisten könne, habe sie widersprüchliche Antworten gegeben. Zunächst habe sie, ohne konkrete Tatsachengrundlagen zu nennen, behauptet, er könne das gar nicht; auf Nachfrage habe sie dann erklärt, nicht zu wissen, ob er das jemals gekonnt oder nicht gekonnt habe und ob er das jemals können werde oder nicht. Trotz dieser Unwissenheit in alle Richtungen habe sie darauf bestanden, dies alles zu seinen Lasten auszulegen, ohne Alternativursachen auch nur in Betracht zu ziehen, obwohl diese vorgelegen hätten. Im Ergebnis habe die Gutachterin alles, was sie sich nicht habe erklären können, zu seinen Lasten ausgelegt. Die Sachverständige habe ohne konkrete Darlegung angegeben, die Kinder hätten alle eine Bindungsstörung, habe aber trotz intensiver Nachfrage nicht erklären können, an welchen konkreten Anhaltspunkten und Tatsachen sie dies festmache. Sie habe nur vage gemeint, dies habe sie psychologisch aus verschiedenen Erhebungen geschlossen. Testverfahren habe sie nicht genannt. Die Gutachterin habe hierbei zu erkennen gegeben, dass sie nicht gewillt sei, nach den Mindestanforderungen für Gutachten zu arbeiten, da ein Gutachten ausschließlich aufgrund von verifizierten und nachgewiesenen Tatsachen erstellt werden dürfe. Auf entsprechende Nachfrage habe die Sachverständige erklärt, man sei "ja hier nicht vor einem Strafgericht". Er werde als Täter bezeichnet, ohne festzustellen, welche Tat oder Taten er überhaupt begangen habe. Sie habe dazu nur lapidar gemeint, irgendetwas habe der Vater sicherlich getan, sonst würden die Kinder nicht so reagieren. Die Gutachterin habe also ausschließlich auf eine Seite hin argumentiert, nämlich in Richtung der vom Jugendamt beantragten weitergehenden Fremdunterbringung der Kinder. B habe zudem den Großeltern berichtet, dass die Gutachterin bei ihrer Anhörung immer dann, wenn sie etwas Positives über den Vater berichtet habe, das Aufnahmegerät auf Stopp gestellt und das Band nicht weitergelaufen lassen habe (entsprechende eidesstattliche Erklärungen der Eltern des Kindesvaters sind beigefügt, vgl. Bl. 636f. Sorgerechtsverfahren, Bl. 155f. Umgangsverfahren). Hierzu passe es ganz hervorragend, dass die Sachverständige die Bänder unmittelbar nach Erstellung des schriftlichen Gutachtens gelöscht habe. Es sei daher ein erhebliches Misstrauen gegen die Sachverständige gerechtfertigt.

Vor allem in der Anhörung am 7.5.2019 habe diese den Eindruck erweckt, streitige Behauptungen zu seinen Lasten für bewiesen zu halten und irgendwelche fehlerhaften Handlungen anzunehmen, ohne dass dieser Annahme konkrete nachweisbare und gesicherte Tatsachen zugrunde gelegen hätten. Soweit die Sachverständige zur Frage der Bindungsstörung auf Nachfrage auf die Bindungstheorie verwiesen habe, habe sie nicht berücksichtigt, dass es insoweit für eine Feststellung, ob eine Bindungsstörung besteht, einer weitaus intensiveren Untersuchung bedurft hätte als von ihr vorgenommen, da ansonsten das Ergebnis der Beurteilung nicht wissenschaftlich gesichert sei. Aus seiner Sicht sei zu befürchten, dass die Sachverständige möglicherweise aus persönlicher Abneigung ihm gegenüber nicht bereit sei, ein wissenschaftliches Gutachten zu erstellen. Dieses Misstrauen werde auch durch die widersprüchliche Angabe der Gutachterin gestützt, dass er langfristig keine emotionale Versorgung von E sicherstellen könne, dass sie allerdings doch nicht sagen könne, ob er dies früher gekonnt habe oder doch vielleicht zukünftig einmal können werde, woraus sich der spekulative Charakter der Äußerungen der Sachverständigen ergebe. Die Sachverständige sei auch "massiv ins Schwimmen" geraten, als sie gefragt worden sei, auf welche konkreten Verhaltensweisen sie ihre Behauptung stütze, er habe die Bedürfnisse von E nicht beachtet. Zudem habe die Gutachterin anscheinend bis heute nicht bemerkt, dass er trotz erheblicher Bedenken die Zustimmung zur Fremdunterbringung erklärt habe und derzeit noch aufrecht erhalte. Stattdessen sei die Gutachterin davon ausgegangen, dass er mit der Unterbringung nicht einverstanden sei. Sie verdrehe die Tatsachen so, dass sie ein Urteil zu seinen Lasten abgeben könne. Sie habe sich zudem geradezu lustig gemacht über die Darlegungen von N, der immerhin bei zahlreichen Oberlandesgerichten seinerseits selbst familienpsychologische Gutachten erstelle, indem sie gemeint habe, sie sei erschrocken über dessen fachliche Ansicht. Diese Äußerung sei unsachlich und zeige, dass sie sich nicht ernsthaft mit der Ansicht einer Kapazität auf dem Gebiet der Familienpsychologie auseinandergesetzt habe, auch dies augenscheinlich, um ausschließlich ihm zu schaden. Die Gutachterin habe auch keine Antwort auf die Frage geben können, woraus sie schließe, dass im vorliegenden Fall eine Parentifizierung vorliege, die das übliche Maß bei sechs Kindern in einer Familie überschreiten solle. Auch habe die Gutachterin die unbestreitbare und unbestrittene Tatsache, dass er in den allermeisten Fällen hervorragend mit den Heimen und mit dem Jugendamt zusammenarbeite, nicht dargelegt, sondern nur die wenigen - teilweise bestrittenen - Situationen, in denen die Zusammenarbeit nicht optimal verlaufen sei. Geradezu absurd seien die Ausführungen der Gutachterin, dass generell Kinder, die in Obhut genommen werden, immer irgendein entsprechendes Verhalten zeigen würden, es sei dann nicht in Ordnung, wenn die Kinder zum Täter zurückkämen. Hier habe die Gutachterin einen Zirkelschluss vorgenommen, der weder wissenschaftlich noch juristisch zulässig sei. Auf Nachfragen habe die Gutachterin nicht unterscheiden können zwischen Schlussfolgerungen und den Tatsachen, die den Schlussfolgerungen zwingend zugrunde zu legen haben. Dies sei bei der Behauptung der Sachverständigen, dass E keine sichere Bindung zu ihm habe, besonders deutlich geworden, was näher ausgeführt wird. Auch im Hinblick auf die Entwicklungsstörungen von E habe die Gutachterin zunächst wider besseres Wissen erklärt, dass E keine Entzugssymptomatik habe. Ihr sei allerdings bekannt gewesen, dass E von den Geschwistern der kleinste sei, derjenige mit massiven Essstörungen, derjenige, der sich mit dem Kopf an die Wand schlage und sich erhebliche Selbstverletzungen zufüge usw.. Diese Informationen habe sie schlicht unterschlagen, auch dies, um ausschließlich gegen ihn zu argumentieren. Er habe ja bereits, wie im Gutachten nachzulesen, längst vom Drogenmissbrauch der Mutter während Es Schwangerschaft berichtet. Die Sachverständige habe weiter erklärt, er habe E nicht die erforderliche Förderung angedeihen lassen, habe aber nichts dazu sagen können, dass dies seit der Inobhutname nicht anders geworden sei. Im Ergebnis habe die Sachverständige keine Stellungnahme gegeben, die objektiv und neutral gewesen wäre, sondern habe mit rein spekulativen Ideen und Darlegungen versucht, ausschließlich gegen ihn zu argumentieren. Er habe daher zurecht ein erhebliches Misstrauen gegen die Unabhängigkeit und Neutralität der Gutachterin; diese sei befangen, da sie nicht gewillt sei, neutral und den Grundsätzen der Rechtsprechung gemäß zu handeln. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom 17.05.2019 Bezug genommen.

Die Sachverständige hat sich unter dem 14.06.2019 in beiden Verfahren zum Befangenheitsantrag geäußert. Sie sei in ihrem Gutachten genauso vorgegangen, wie es von einem kompetent arbeitenden Sachverständigen erwartet werden könne und wie es die Literatur vorsehe. Die Begutachtung sei sehr umfangreich, sie habe auf verschiedenen Ebenen die Informationen erhoben. Vorgenommene Interpretationen, beispielsweise der durch Explorationshilfen gewonnenen Informationen und Aussagen des Vaters und anderer, habe sie mit anderen Untersuchungsergebnissen verglichen und geprüft, so wie es sein solle. Zur Veranschaulichung dieses Vorgehens verweise sie auf den schriftlichen Befund, beispielhaft auf die Seiten 146 f., 153 f., 157f. oder 160 ihres Gutachtens. Aus diesen - auf verschiedenen Ebenen - gewonnene Informationen ziehe sie dann ihre psychologischen Schlussfolgerungen und Feststellungen unter Berücksichtigung des Stands der psychologischen Forschung. Aussagen aus dem Gutachten seien nicht als Einzelaussagen zu werten, sondern der Befund sei immer im Gesamtzusammenhang zu sehen. Nach Sichtung aller ihr vorliegenden psychologisch relevanten Sachverhalte sei sie zu der Auffassung gelangt, dass der Vater nicht ausreichend in der Lage sei, die Sorge und Erziehung seiner Kinder zu gewährleisten. Auch die Störungen in den Bindungen und Beziehungen der Kinder zum Vater seien Feststellungen aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse. Beispielsweise habe sie im Gutachten beschrieben, was unter Bindungen zu verstehen sei (vgl. Seite 140) wie diese in psychologischen Fachkreisen definiert werden und wie die Bindungsentwicklungen gestört werden und welche Folgen dies haben könne (vgl. Seite 140f.). Danach gehe sie auf alle Kinder einzeln ein und gleiche ab, was ihr beispielsweise über deren Erfahrungen mit dem Vater, deren Erinnerungen an ihn und deren konkreten Verhalten vorliege. Dies könne im Befund genau nachgelesen werden und auch, welche psychologischen Schlussfolgerungen sich daraus ergeben. Beispielsweise bezüglich E werde genau dargestellt, was über seine früheren Lebensbedingungen und sein früher gezeigtes Verhalten bekannt sei (Seite 163). Es folge der Abgleich mit Erkenntnissen aus der Forschung (Seite 163 S.) und es würden daraus Schlussfolgerungen gezogen. Diese würden weiterhin verglichen (Seite 165f.) und geprüft mit weiteren Verhaltensweisen, die das Kind seit der Trennung vom Vater zeige und erneut mit dem Stand psychologischer Forschungsergebnisse abgeglichen. Diese und andere im Befund getroffene Schlussfolgerungen und Feststellungen würden aus psychologischer Sicht Tatsachen darstellen, die aber keine Rechtstatsachen seien. Zum Thema Ressourcen des Vaters weise sie darauf hin, dass der Vater zu keinem Zeitpunkt auf die Großeltern verwiesen habe, so dass im Rahmen der Begutachtung kein Anlass zur Datenerhebung gesehen worden sei. Sie weise aber darauf hin, dass im schriftlichen Gutachten ein gesamtes Kapitel (vgl. 6.3) der Frage nach der Abänderbarkeit der feststellbaren Defizite des Vaters gewidmet sei. Hier sei genau - unter Bezugnahme auf Fachliteratur - beschrieben, unter welchen Voraussetzungen davon ausgegangen werden könne, dass der Vater von Unterstützung hinreichend profitieren, seine Fähigkeiten erweitern und sein Erziehungsverhalten verändern könne. Es sei in diesem Kapitel die Feststellung getroffen worden, dass der Vater zum Zeitpunkt der Begutachtung Hilfen nicht dazu habe nutzen können, um ein adäquates Problembewusstsein zu entwickeln. Auf Seite 169 f. werde darauf eingegangen, dass dritte Personen wie Frau I durchaus eine Ressource darstellen würden. Es werde genau erklärt, aus welchem Grund dies nicht ausreichend sei (Seite 170). Anschließend werde bei der Beantwortung der gerichtlichen Fragen nochmals zusammengefasst herausgearbeitet, dass Empathiemängel des Vaters, somit Mängel in der Fähigkeit, sich in seine Kinder einzufühlen und deren Bedürfnisse zu erkennen und sein Verhalten danach entsprechend auszurichten, die Grundlage dafür darstellen würden, dass die Störungen in den Beziehungen und Bindungen zu den Kindern im Zusammenleben mit dem Vater entstanden seien und nun nicht hinreichend korrigiert werden könnten. Positive Ressourcen (Lebensgefährtin, Großeltern etc.) müssten in der Gesamtschau als nicht ausreichend bewertet werden, um davon ausgehen zu können, dass die Kinder sich in der Obhut des Vaters positiv entwickeln könnten. Die von ihr vorgenommenen Schlussfolgerungen und Feststellungen seien im Rahmen einer ausführlichen, fundierten und fachlich kompetenten Begutachtung getroffen worden und nicht auf der Grundlage einer etwaigen Befangenheit. Sie sei nicht befangen. Sie sei zu keinem Zeitpunkt dem Vater gegenüber anders aufgetreten als anderen Beteiligten.

Das beteilige Jugendamt und die Verfahrensbeiständin sind dem Ablehnungsgesuch entgegengetreten.

Durch am 19.06.2019 erlassene Beschlüsse hat das Familiengericht die Ablehnungsgesuche in beiden Verfahren zurückgewiesen. In der - inhaltlich gleichlautenden - Begründung ist in beiden Beschlüssen ausgeführt, das Ablehnungsgesuch sei zulässig, insbesondere sei es noch unverzüglich gestellt worden. Zwar habe die Verfahrensbevollmächtigte des Vaters das schriftliche Sachverständigengutachten bereits am 9.8.2018 erhalten, so dass das Ablehnungsgesuch, welches am 7.5.2010 gestellt worden sei, grundsätzlich nicht mehr als unverzüglich anzusehen sei. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass der Kindesvater sein Ablehnungsgesuch auch auf die Anhörung der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 7.5.2019 stütze, so dass keine Verspätung vorliege. Das Ablehnungsgesuch sei jedoch unbegründet. Anhaltspunkte gegen die Unparteilichkeit der Sachverständigen würden nicht vorliegen. Die Sachverständige habe sich in ihrem ausführlichen schriftlichen Gutachten sowie im Rahmen der mündlichen Anhörung umfassend mit der Frage befasst, ob eine Rückführung der Kinder in den Haushalt des Kindesvaters in Betracht komme. Hierzu habe die Sachverständige auf unterschiedliche Weise mehrschichtig Informationen erhoben, nämlich durch psychodiagnostische Einzelgespräche mit dem Kindesvater und den Kindern, Verhaltens- und Interaktionsbeobachtung, Einsatz von Explorationshilfen sowie durch die Einholung von Informationen durch Betreuer und das Jugendamt. Aus diesen gewonnenen Informationen habe die Sachverständige sodann ihre psychologischen Schlussfolgerungen gezogen, welche sie jeweils ausführlich für jedes Kind gesondert begründet habe. Auch habe sich die Sachverständige umfassend mit den Ressourcen des Kindesvaters, auch unter Berücksichtigung der Hilfen durch die neue Lebensabschnittsgefährten, auseinandergesetzt und ausführlich argumentiert, warum diese Hilfe nicht ausreichend sei. Dies habe sie im Rahmen der mündlichen Anhörung weiter vertieft und begründet. Anhaltspunkte für eine persönliche Abneigung gegen den Kindesvater sein bei der Sachverständigen nicht ersichtlich, da sie sich in der mündlichen Verhandlung ebenfalls mit dem neuen Vortrag des Kindesvaters, er habe zusätzlich Unterstützung durch seine Eltern sowie die Familienhilfe, auseinandergesetzt und fundiert begründet habe, warum diese Hilfen im konkreten Fall nicht ausreichend seien, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden. Auch sei die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung auf sämtliche Einwendungen der Vertreterin des Vaters umfassend eingegangen und habe ihren Standpunkt jeweils anschaulich unter Einbeziehung ihrer gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der Begutachtung begründet.

Gegen diese Beschlüsse richten sich in beiden Verfahren die jeweils form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerden des Kindesvaters, mit denen er sein Vorbringen aus den Ablehnungsgesuchen - in beiden Verfahren inhaltlich gleichlautend - wiederholt und vertieft.

Die Darstellung des Amtsgerichts werde den Ablehnungsgesuchen nicht gerecht. Entscheidend für die Ablehnung sei insbesondere gewesen, dass die Sachverständige auch unbewiesene Tatsachen, die von ihm stets bestritten worden seien und die bis heute nicht nachgewiesen seien, allesamt zu seinen Lasten ausgelegt habe. Die Sachverständige habe selbst Unwissenheit in vielen Bereichen zugegeben und gemeint, dies ignorieren zu können. Insbesondere zu ihrer Behauptung, alle Kinder hätten eine Bindungsstörung, habe die Sachverständige auf Nachfrage keine konkreten Anhaltspunkte und Tatsachen, woran sie dies festmache, benennen können, sondern habe nur allgemein auf "verschiedene Erhebungen" ihrerseits verwiesen. Trotz mehrfacher Nachfrage habe die Sachverständige konkrete Verdachtsmomente, weshalb eine erhebliche Schädigung des Wohls der Kinder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, nicht nennen können. Die Stellungnahme der Sachverständigen zum Ablehnungsgesuch sei nicht überzeugend. Der bloße Umfang eines Gutachtens ersetze nicht dessen Qualität. Mit den im Schriftsatz vom 5.11.2018 vorgebrachten Einwänden gegen das Gutachten setze sich die Sachverständige nicht auseinander, erläutere in ihrer Stellungnahme insbesondere nicht, inwiefern sie den Stand der psychologischen Forschung berücksichtigt habe. Sie könne auch immer noch keine Gründe dafür vorbringen, warum er nicht ausreichend in der Lage sein solle, die Sorge und Erziehung seiner Kinder zu gewährleisten, obwohl dies in der ersten Zeit nach dem Tod der Mutter hervorragend funktioniert habe, als seine Eltern noch zur Verfügung gestanden hätten, wie sie dies heute wieder tun würden. Indem die Sachverständige in ihrer Stellungnahme weiterhin ausführe, dass er zu keinem Zeitpunkt auf die möglichen Ressourcen der Großeltern verwiesen habe, bestätige sie, dass sie befangen sei, da dies nach den Ausführungen in ihrem eigenen Gutachten schlicht und ergreifend die Unwahrheit sei. Sie ignoriere alles, was zu seinen Gunsten spreche, erhebe Daten nur gegen ihn. Auch in dem von der Gutachterin zitierten Kapitel 6.3 werde deutlich, dass sie positive Informationen nicht berücksichtigt habe bzw. für ihn sprechende Befunde nicht erhoben habe, etwa indem sie mit den Großeltern und der sozialen Assistenz nicht persönlich gesprochen habe. Eine ausführliche Bindungsdiagnostik sei nicht erfolgt. Bei E habe sie vernachlässigt, dass der massive Verdacht bestehe, dass dieser die von der Sachverständigen genannten Schäden durch in der Schwangerschaft seitens der Mutter konsumierte Drogen erlitten habe, obwohl dies zuvor im Gutachten durchaus Thema gewesen sei (vgl. Seite 33f.). Bei der Anhörung hierauf angesprochen, habe die Sachverständige gar nichts zu sagen gewusst und sich darauf zurückgezogen, davon nichts zu wissen. Gegebenenfalls hätte die Sachverständige dann eine neue Testung vornehmen müssen. Stattdessen sei die Sachverständige bis zum Schluss nicht bereit gewesen, Alternativursachen zu der von ihr nun einmal behaupteten Bindungsstörung überhaupt in Betracht zu ziehen. Im angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts werde die Gutachterin nur zitiert, so dass letztlich diese selbst über das gegen sie gerichtete Befangenheitsgesuch entschieden habe. Allein schon aus der einseitigen Informationsbeschaffung der Sachverständigen zu seinen Lasten ergebe sich eindeutig die Befangenheit. In der Verhandlung habe die Sachverständige die Ressource "Großeltern" abgewiegelt. Die Großeltern seien auch vor Gericht nicht gehört worden, obwohl sie als präsente Zeugen anwesend gewesen seien; die Gutachterin habe dies nicht gewollt, da diese ja Positives hätten berichten können. Deutlicher könne man eine vorgefasste Meinung und damit eine Befangenheit nicht zum Ausdruck bringen.

Das Amtsgericht hat durch Beschlüsse vom 12.8.2019 (Az. 11 F 82/18 = Az. 2 WF 162/19 OLG Hamm) und vom 9.8.2019 (Az. 11 F 161/18 = Az. 2 WF 163/19 OLG Hamm) den sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen.

Der Kindesvater hat - in beiden Beschwerdeverfahren gleichlautend - ergänzend vorgetragen. Er sei zunächst davon ausgegangen, dass die Sachverständige in der Anhörung vom 7.5.2019 erläutere, wie sie zu den gefundenen Ereignissen gelangt sei und inwiefern sie auch für ihn sprechende Punkte berücksichtigt habe. In der Anhörung habe sich dann jedoch herausgestellt, dass die Sachverständige ausschließlich in der Lage gewesen sei, zu seinen Lasten zu argumentieren, ohne in der Lage zu sein, diese Haltung zu begründen. Aus seiner Sicht habe sich dadurch die Besorgnis als sicher dargestellt, die Sachverständige sei befangen. Für ihn habe nach der Befragung im Termin die Befürchtung entstehen müssen, dass die Sachverständige jedes seiner Argumente weiter ohne jegliche nachvollziehbare Darlegung der Gründe hierfür abwiegeln und eben nicht ihrer Verpflichtung nachkommen würde, ein unbefangenes und neutrales Gutachten zu erstellen. Mit den für ihn sprechenden Argumenten habe sich die Sachverständige nicht einmal argumentativ auseinandersetzen wollen. Auch die teilweise despektierliche Wortwahl der Sachverständigen spreche für ihre unsachliche Voreingenommenheit gegen ihn. Ihre Aussage, sie könne sich gar nicht vorstellen, dass E zu ihm zurückkehren könne, habe sie auch auf mehrfache Nachfrage nicht in nachvollziehbarer Weise begründen können. Als einziges Beispiel für eine fehlerhafte Verhaltensweise einen Vorfall zu benennen, der sich weit nach der Rücknahme der Kinder ereignet habe, als er Verletzungen von E fotografisch dokumentiert habe, sei verfehlt und zeige einmal mehr die Voreingenommenheit der Sachverständigen. Die Sachverständige habe die zahlreichen Punkte, die im schriftlichen Gutachten bereits angesprochen worden seien und die für ihn gesprochen hätten, weder im schriftlichen Gutachten noch in der Anhörung am 7.5.2019 als für ihn sprechend dargelegt. Insbesondere erwähne sie nicht, dass er die Kinder nach dem Tod der Mutter monatelang mithilfe seiner Eltern unter der intensiven Kontrolle des Jugendamtes ganz hervorragend versorgt habe. Hinsichtlich E habe die Sachverständige auf mehrfache Nachfrage im Termin beim Amtsgericht eine pränatale Schädigung als Erklärungsansatz strikt abgelehnt, obwohl sie sich nach ihren eigenen Angaben damit nicht einmal ernsthaft befasst habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 6.9.2019 Bezug genommen.

II.

Der sofortigen Beschwerde bleibt der Erfolg versagt.

1.

Es bestehen bereits erhebliche Bedenken an der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs.

Werden die Gründe für die Ablehnung eines Sachverständigen aus dem Inhalt des Gutachtens hergeleitet, ist der Antrag unverzüglich nach Kenntnis von dem Ablehnungsgrund zu stellen, § 406 Abs. 2 ZPO (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 406 ZPO Rn. 11 m.w.N.). Da das schriftliche Sachverständigengutachten der Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters bereits am 9.8.2018 zugegangen ist, wäre der am 7.5.2019 gestellte Ablehnungsantrag gegen die Sachverständige verspätet und damit unzulässig, wenn die geltend gemachten Ablehnungsgründe allein aus dem Inhalt des Gutachtens hergeleitet würden. Dies dürfte indes nach dem Inhalt des Ablehnungsgesuchs, des ergänzenden Schriftsatzes vom 17.5.2019 und des Beschwerdevorbringens der Fall sein, da die Befangenheit der Sachverständigen im Wesentlichen aus inhaltlichen Mängeln des Gutachtens hergeleitet wird, aus denen der Kindesvater eine Voreingenommenheit der Sachverständigen zu seinen Lasten schlussfolgert. Dass in der Befragung der Sachverständigen am 7.5.2019 gegenüber dem schriftlichen Gutachten zusätzliche Umstände zu Tage getreten wären, die aus Sicht des Vaters auf eine Voreingenommenheit der Sachverständigen schließen lassen, ist dem Vortrag nicht zu entnehmen. Vielmehr wird ausgeführt, dass die Sachverständige bei der Befragung nicht in der Lage gewesen sei, die im Gutachten zu Lasten des Vaters gezogenen Schlüsse in der gebotenen Weise zu erklären; die Schlussfolgerungen der Sachverständigen seien spekulativ und würden nicht auf gesicherten Tatsachen beruhen. Positive Umstände seien nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Diese Umstände ergeben sich jedoch sämtlich bereits aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten und sind von der Sachverständigen bei der Befragung lediglich ergänzend erläutert worden. Sinn einer Befragung des Sachverständigen kann es jedoch nicht sein, die in § 406 Abs. 2 ZPO normierten Fristen zu unterlaufen.

Letztlich kann diese Frage dahinstehen, da es auch an einer Begründetheit des Ablehnungsgesuchs fehlt.

2.

Die sofortige Beschwerde des Kindesvaters ist jedenfalls nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ablehnung der Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit liegen nicht vor.

a)

Gemäß den §§ 30 FamFG, 406 Abs. 1 S. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Gem. den §§ 6 Abs. 1 FamFG, 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn objektive Gründe vorliegen, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Abgelehnte stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Nicht erforderlich ist, dass der Abgelehnte tatsächlich befangen ist; unerheblich ist, ob er sich für unbefangen hält; entscheidend ist allein, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Abgelehnten zu zweifeln (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10.01.2017, Az. VI ZB 31/16, NJW-RR 2017, 569, Rn. 8, zit. nach juris; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 42 ZPO Rn. 9 m. w. N.). Bei einem Sachverständigen kommt dies beispielsweise in Betracht, wenn er substantiierten Vortrag eines Beteiligten gänzlich unberücksichtigt lässt, wenn er auf einen Vorhalt oder eine Frage völlig unangemessen reagiert, sich unsachlich über einen Beteiligten oder seinen Verfahrensbevollmächtigten oder abfällig über andere Gutachter äußert. Aus etwaigen inhaltlichen Mängeln des Gutachtens folgt indes kein Ablehnungsgrund (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 406 ZPO Rn. 7 m.w.N.).

b)

Unter Anlegung dieses Maßstabs ist das Amtsgericht zu Recht und mit nicht zu beanstandender Begründung davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ablehnung der psychologischen Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht gegeben sind. Dies gilt sowohl bezogen auf die mit dem Befangenheitsantrag geltend gemachten fachlichen Mängel des Sachverständigengutachtens als auch im Hinblick auf die darin behaupteten Umstände, die nach Auffassung des Kindesvaters den Anschein einer ihm gegenüber bestehenden Voreingenommenheit der Sachverständigen erwecken sollen. Bei vernünftiger Betrachtung eines ruhig und vernünftig denkenden Beteiligten liegen vielmehr keine Gründe vor, die Anlass geben könnten, an der Unvoreingenommenheit der Sachverständigen zu zweifeln. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.

aa)

Das Vorbringen des Kindesvaters zu angeblich fachlichen Mängeln und einer daraus - nach seinem Dafürhalten - resultierenden Unbrauchbarkeit des Sachverständigengutachtens vermag schon im Ansatz die Sorge der Befangenheit nicht zu begründen.

Die Beschwerde lässt außer Acht, dass die Ablehnung eines Sachverständigen nach ganz gefestigter Rechtsprechung nicht auf mangelnde Fachkompetenz sowie auf Unzulänglichkeiten oder eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens gestützt werden kann (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15.03.2005, Az. VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869f, Rn. 14, zit. nach juris; Zöller/Greger, a.a.O., § 406 ZPO Rn. 7 m.w.N.). Dies beruht darauf, dass der mit einem derartigen Vorbringen verbundene Vorwurf der mangelnden Sorgfalt nicht die für eine etwaige Besorgnis der Befangenheit entscheidende Unparteilichkeit berührt. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit dient nicht der Fehlerkontrolle. Denn das Verfahrensrecht gibt dem Gericht und den Beteiligten ausreichende Mittel an die Hand, fehlerhafte Bewertungen, Sorgfaltswidrigkeiten und Unvollständigkeiten des Gutachtens - soweit sie denn vorliegen - zu beseitigen und eine geeignete Grundlage für eine gerichtliche Entscheidung zu schaffen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15.03.2005, Az. VI ZB 74/04, NJW 2005, 1869f, Rn. 14, zit. nach juris; Zöller/Greger, a.a.O., § 406 ZPO Rn. 7 m.w.N.).

Gemessen daran erschöpft sich das Befangenheitsgesuch in weiten Teilen in der Geltendmachung vermeintlich vorliegender fachlicher Mängel sowie in dem verfahrensrechtlich untauglichen Versuch, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen durch eigene Bewertungen zu ersetzen.

Dies betrifft etwa die aufgeworfenen Fragen zu der Bindung zwischen den Kindern (insbesondere E) und dem Vater, seiner Empathie, den Ressourcen des Vaters und der Rückkehrperspektive von E zu ihm unter Berücksichtigung von Unterstützungsmaßnahmen sowohl des Jugendamtes als auch der Großeltern väterlicherseits.

In all diesen Punkten ersetzt der Vater die Wertungen der Sachverständigen durch eigene Wertungen, teilweise regt er eine weitere Sachaufklärung an. Dass hieraus keine Befangenheit der Sachverständigen abgeleitet werden kann, versteht sich nach den obigen Ausführungen von selbst.

bb)

Der in diesem Zusammenhang seitens des Vaters erhobene Vorwurf, die Sachverständige halte sich nicht an die strikt zu trennende Darstellung von Untersuchungsergebnissen und Bewertungen sowie Beurteilungen (vgl. S. 6 des Schriftsatzes vom 6.9.2019), ist nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens unverständlich. Aus dem Gutachten ergibt sich gerade, dass eine Trennung im vorgenannten Sinn sehr wohl erfolgt ist. So enthält das Gutachten auf den Seiten 13 bis 120 die Darstellung der stattgefundenen Gespräche und Termine. Getrennt davon folgt auf den Seiten 121 bis 171 der psychologische Befund sowie schließlich auf den Seiten 172 bis 177 die Beantwortung der gerichtlichen Fragestellungen.

Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich des in diesem Zusammenhang angeführten Aspekts der von der Sachverständigen angenommenen Bindungsstörung Es zum Vater. Entgegen der mit dem Befangenheitsgesuch vertretenen Ansicht vermischt die Sachverständige hier nicht Tatsachen und Schlussfolgerungen. Die entsprechenden Darstellungen sind im schriftlichen Gutachten strikt getrennt. Warum die Sachverständige sodann aufgrund der durchgeführten Explorationen zu dem von ihr gezogenen Schluss gekommen ist, hat sie im schriftlichen Gutachten ausgeführt und begründet (vgl. etwa S. 166). Ergänzend wird auf die diesbezüglichen Ausführungen der Sachverständigen in ihrer Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch Bezug genommen

Dass der Vater mit den psychologischen Befunden teilweise nicht einverstanden ist und die Ansicht vertritt, die erhobenen Untersuchungen bedürften - trotz ihres Umfangs - der Ergänzung und würden dann zu einem abweichenden Ergebnis führen, betrifft die fachliche Seite des Gutachtens, würde aber, selbst wenn man die Richtigkeit des väterlichen Vorbringens unterstellte, nicht zu einer Befangenheit der Sachverständigen führen.

Auch im Übrigen erfüllt das Gutachten die Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht (vgl. hierzu FamRZ 2019, 1765). So sind der Untersuchungsgegenstand, die von der Sachverständigen zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen/ Beurteilungsgrundlagen, die von ihr angewendeten Untersuchungsmethoden und der Untersuchungshergang dem schriftlichen Sachverständigengutachten eindeutig zu entnehmen.

cc)

Der Vorwurf, die Sachverständige habe vielfach, insbesondere auch in der Anhörung am 7.5.2019, ein nicht nur z. T. unsachliches Missfallen gegenüber dem Vater zum Ausdruck gebracht, ist nicht glaubhaft gemacht und in dieser Form nicht nachvollziehbar. Vielmehr sind die dem Akteninhalt entnehmbaren gutachterlichen Äußerungen der Sachverständigen nicht in einer Weise gestaltet, dass sie als Ausdruck einer unsachlichen Grundhaltung gegenüber dem Kindesvater gedeutet werden können.

Eine Befangenheit kann auch nicht aus der protokollierten Äußerung der Sachverständigen in der Anhörung vom 7.5.2020 geschlossen werden, sie sei über die ihr mitgeteilte Sichtweise von N, den Kindern müsse zuerst die Chance zu einem erneuten Bindungsaufbau in ihrer Ursprungsfamilie gegeben werden, "erschrocken". Eine derartige Äußerung ist nicht als unsachlich oder despektierlich zu werten, zumal die Sachverständige sie begründet hat, indem sie weiter ausgeführt hat, dass die Rückführung der Kinder in ein belastendes Umfeld, in welchem sie kein Vertrauen gelernt hätten, kindeswohlgefährdend sei und zu einem Entwicklungsrückstand (gemeint offenbar: Entwicklungsrückschritt) führen würde.

dd)

Soweit mit dem Ablehnungsgesuch geltend gemacht wird, die Sachverständige ziehe Schlüsse ausschließlich zu Lasten des Vaters, ohne dass sie dies mit Tatsachen untermauern könne, geht auch dieser Vortrag ins Leere.

Dieses Vorbringen vermischt zwei Gesichtspunkte, nämlich zum einen die Schlussfolgerungen der Sachverständigen und zum anderen die Grundlage für diese.

So ist es zwar zutreffend, dass die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die Person des Vaters im Wesentlichen negativer Natur sind (vgl. etwa das "Fazit" auf S. 139 des schriftlichen Gutachtens).

Unzutreffend ist allerdings der erhobene Vorwurf, dass diese Würdigung der Sachverständigen nicht durch Tatsachen untermauert oder Ergebnis einer Voreingenommenheit der Sachverständigen wäre und nicht hinreichend begründet sei. Tatsächlich sind die Ergebnisse des Gutachtens von der Sachverständigen in den Teilen sechs ("Der psychologische Befund") und sieben ("Beantwortung der gerichtlichen Fragestellungen") auf den Seiten 121 bis 177 des Gutachtens ausführlich begründet worden, wobei die Sachverständige auf die vorangegangenen Teile des Gutachtens (Explorationen, S. 13 bis 120 des Gutachtens) zurückgegriffen hat, so dass die von ihr gezogenen Schlussfolgerungen sachlich begründet und nachvollziehbar sind und aus der Sicht eines verständigen Beteiligten eben nicht der Eindruck entstehen kann, die Ergebnisse seien "rein spekulativ" und würden auf einer persönlichen Abneigung gegen den Vater beruhen. Die Frage der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens kann hingegen, wie bereits ausgeführt, nicht Gegenstand des Ablehnungsverfahrens sein.

Dass die Sachverständige bei ihrer Gutachtenerstellung einseitig zu Lasten des Vaters ermittelt und für ihn sprechende Umstände aus einer Voreingenommenheit heraus unberücksichtigt gelassen hätte, kann nach alledem nicht festgestellt werden, zumal sie in Kapitel 6.3. ausführlich die Abänderbarkeit der feststellbaren Defizite diskutiert. Soweit der Vater gleichwohl anführt, die Sachverständige habe für ihn sprechende Umstände (etwa: Großeltern als Ressource, Möglichkeit der pränatalen Schädigung Es) übersehen, betrifft diese Frage daher den Vorwurf der mangelnden Sorgfalt des Gutachtens, der, wie ebenfalls bereits ausgeführt, grundsätzlich ebenso wenig Gegenstand des Ablehnungsverfahrens sein kann wie die Frage der inhaltlichen Richtigkeit des Gutachtens. Soweit in diesem Zusammenhang angeblich positive Äußerungen des Kindes B (welche?) unberücksichtigt gelassen worden sein sollen (vgl. die o.g. eidesstattlichen Versicherungen der Großeltern väterlicherseits), ist darauf hinzuweisen, dass die von der Sachverständigen wiedergegebenen Äußerungen Bs durchaus differenziert und nicht einseitig zu Lasten des Vaters ausgefallen sind (vgl. etwa S. 40 f. des Gutachtens).

ee)

Eine Voreingenommenheit der Sachverständigen kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Großeltern in der Verhandlung des Amtsgerichts nicht angehört wurden, obwohl sie als präsente Zeugen anwesend waren. Die Entscheidung über die Durchführung einer Zeugenvernehmung obliegt dem Gericht, nicht der Sachverständigen.

ff)

Schließlich hat die Sachverständige sich in ihrer schriftlichen Stellungnahme zu dem Befangenheitsantrag geäußert und den Vorwurf einer Voreingenommenheit gegenüber dem Kindesvater mit nachvollziehbarer Begründung zurückgewiesen.

Auch die Verfahrensbeiständin sowie die Mitarbeiterin des Jugendamtes haben keine Hinweise für eine Voreingenommenheit der Sachverständigen gesehen und halten das Ablehnungsgesuch für unbegründet.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

Der Beschwerdewert folgt dem Wert der Hauptsache (vgl. Zöller/Herget, a.a.O. § 3 ZPO Rn. 16 "Ablehnung" m.w.N.).