VG Sigmaringen, Beschluss vom 02.11.2020 - 4 K 3814/20
Fundstelle
openJur 2020, 77358
  • Rkr:

1. Die Schulbesuchspflicht und damit einhergehend die Anwesenheitspflicht der Schüler sowie die Aufsichtspflicht der Schule besteht in Hohlstunden fort.

2. Lehrplanmäßiger Unterricht i.S.d. § 72 Abs. 3 Satz 1 SchG beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Unterrichtsstunde; er wird grundsätzlich nicht von Unterrichtspausen und Hohlstunden unterbrochen.

3. Zum ausnahmsweise bestehenden Anspruch auf Befreiung von der Anwesenheitspflicht in Hohlstunden (hier verneint).

4. Ein gemäß § 100 Abs. 2 und 3 SchG wirksam vom Religionsunterricht abgemeldeter Schüler ist auch dann nicht zur Teilnahme am oder Anwesenheit beim Religionsunterricht verpflichtet, wenn dies seiner Beaufsichtigung dienen soll.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Gestattung, die Schule während des Religionsunterrichts seiner Klasse, von dem er befreit ist, zu verlassen und sich währenddessen zu Hause aufzuhalten.

Der am ...2009 geborene Antragsteller besucht die Klasse 5b der Realschule M. Die Familie des Antragstellers ist Mitglied einer Freien evangelischen Gemeinde. Von der Teilnahme am Religionsunterricht ist der Antragsteller abgemeldet. Ethik wird an der Schule für die Klasse des Antragstellers nicht angeboten. Nach dem Stundenplan der Klasse 5b der Realschule M. ist der Religionsunterricht der Klasse dienstags in der 4. und 5. Schulstunde von 10:05 Uhr bis 10: 50 Uhr und von 11:00 Uhr bis 11:45 Uhr vorgesehen. Aktuell findet der Unterricht aufgrund der Covid-19-Pandemie in ökumenischer Form statt. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler der Klasse, die weder katholisch noch evangelisch sind, im Religionsunterrichtsraum mitbeaufsichtigt. Da die Religionslehrerin zu einer Corona-Risikogruppe gehört, erteilt sie keinen Präsenzunterricht. Sie erstellt Aufgaben für den Religionsunterricht, die den Schülern und Schülerinnen vor der Stunde zur selbstständigen Bearbeitung ausgeteilt werden. Die Klasse wird während der Zeit des Religionsunterrichts durch die Lehrerin aus dem Nebenzimmer beaufsichtigt. In der Schul- und Hausordnung der Realschule M., verabschiedet von der Schulkonferenz Realschule M. am 10.07.2008, findet sich folgende Passage:

I. Verhalten im gesamten Schulbereich

[...]4) In den Pausen und in der unterrichtsfreien Zeit

a) auf dem Pausenhof

Bewegung und frische Luft tut allen gut. Deshalb verlassen die Schüler/innen in den großen Pausen das Schulhaus. An den Tagen, an denen sich die Schüler im unteren Stock aufhalten dürfen, wird dies durch ein entsprechendes Schild (Wolke) signalisiert. Damit eine Aufsicht gewährleistet ist, darf das Schulgelände nicht verlassen werden. Der Schulhof wird von allen Schülern und Schülerinnen des Schulzentrums (Realschule und Gymnasium) gemeinsam genutzt. Wir halten uns an die Anweisungen der Aufsichtspersonen beider Schulen. Um Beschädigungen und Manipulationen an den Fahrrädern zu vermeiden, halten wir uns vom Fahrradständer fern.[...]

c) in den Aufenthaltsräumen

Schülerinnen und Schüler der Realschule dürfen die Aufenthaltsräume des Gymnasiums sowohl vor dem Unterricht als auch während der Mittagspause mitbenutzen. Aus Rücksicht auf die Schüler, die an 13.30 Uhr bereits wieder Unterricht haben, dürfen sich an diesem Zeitpunkt die Schüler auf dem Schulhof oder im Aufenthaltsraum, nicht aber auf den Fluren oder in der Aula aufhalten.[...]

Der Antragsteller hat mit Anwaltsschriftsatz vom 27.10.2020, am 28.10.2020 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen eingegangen, einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt mit welchem er begehrt, die Schule während des Religionsunterrichts seiner Klasse im Schuljahr 2020/2021 verlassen und sich währenddessen zu Hause aufhalten zu dürfen. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, er nehme nicht am ökumenischen Religionsunterricht teil, da die Ökumene die freien Gemeinden mit der Glaubenstaufe ausschlösse. In dem ökumenischen Religionsunterricht sei oftmals nicht einmal eine Aufsichtskraft vorhanden bzw. werde mitunter mal von einem anderen Lehrer, der gerade Präsenzunterricht halte, nach dem Rechten gesehen. Er solle ungeachtet dessen in der Gruppe des ökumenischen Religionsunterrichtes sitzen und sich dort aufhalten. Dies sei unzulässig, da man ihn auch dann, wenn kein Präsenzlehrer vorhanden sei, nicht dazu zwingen könne, sich in den ökumenischen Religionsunterricht zu setzen. Alternativ habe er angeboten bekommen, während der Doppelstunde Religion, also 1,5 Stunden lang, außerhalb des Klassenraums alleine im Gang zu sitzen. Dies sei indes herabwürdigend und es bestünde keinerlei Aufsicht. Weiter sei es wenig glaubwürdig, wenn die Schulleitung jetzt im laufenden Verfahren erstmals den Vorschlag mache, er solle doch in dem Büro des Schulleiters sitzen. Außerdem sei auch dies keine Alternative, da er hier wie auf dem Gang massiv stigmatisiert werde. Darüber hinaus könne dies nur solange gut gehen, wie der Schulleiter genau diese Schulstunde etwas anderes zu tun habe, nur eine Stunde Religion stattfinde, was ja keine Dauereinrichtung sei, und das Sekretariat besetzt sei, was insbesondere in Corona-Zeiten nicht sicher sei. Hinzu komme, dass aufgrund der Hygienevorschriften mit Corona die gemeinsame Nutzung eines Raumes mit der Schulleitung unzumutbar sei, da sich dort Aerosole anhäuften, die der Antragsteller dann einatme. Das Kolonnenprinzip sei aus gutem Grund eingeführt worden. Seine Familie wohne gerade einmal 600 Meter von der Schule entfernt. Ihm müsse daher gewährleistet werden, in den freien Stunden während des Religionsunterrichts nach Hause gehen zu können. Insbesondere da die Schule nicht einmal eine hinreichende Aufsicht anbiete und für ihn erst recht niemand da sei, der eine Aufsicht ausübe. Dann müsse man ihm einräumen, stattdessen nach Hause zu gehen. Die Schule habe ihm untersagt, nach Hause zu gehen und Strafen hierfür angedroht. Weiter trägt er vor, es sei eine unwahre und völlig abstrakte Aussage des Schulleiters, dass er schon mehrfach, insbesondere wegen Störung des Unterrichts, aufgefallen sei. Auch enthalte die Schulordnung keine Regelung für Freistunden. Gliederungspunkt a) betreffe nur die Pausen, Gliederungspunkt c) nur den Zeitraum vor Schulbeginn und der Mittagspause, in der ein Aufenthalt in den Aufenthaltsräumen gestattet sei. Bei der Einführungsveranstaltung zur 5. Klasse sei explizit gesagt worden, dass die Aufenthaltsräume momentan gesperrt seien, damit sich die Klassen nicht durchmischten. Weiter gebe es seitens der Schule offenbar gar kein Konzept für ausgefallene Stunden. Als einmal die erste Stunde ausgefallen sei, sei er nach Hause gegangen und die anderen Schüler, die mit dem Bus kämen, seien unbeaufsichtigt im ganzen Schulhaus unterwegs gewesen. Zur Glaubhaftmachung des Sachverhaltes hat der Antragsteller eidesstattliche Versicherungen seines Vaters vom 27.10.2020 und vom 29.10.2020 vorgelegt.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller während des Religionsunterrichts seiner Klasse in der Realschule M. im Schuljahr 2020/2021 vorläufig zu gestatten, die Schule zu verlassen und sich währenddessen zu Hause aufzuhalten.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird auf die Stellungnahme der Schulleitung der Realschule M. vom 29.10.2020 verwiesen. Demnach finde die Religionsstunde, wie sie im Stundenplan abgebildet sei, nicht statt, sondern werde im Moment nur als Einzelstunde gegeben. Der Deutschunterricht in der 6. Stunde sei bis zum Halbjahr in Stunde fünf vorverlegt worden. Der Religionsunterricht dauere somit also nur 45 Minuten. Für den Schulweg benötige der Antragsteller ca. 20 Minuten. Zuhause habe er nur ca. 15 Minuten freie Zeit. Allein schon aus dieser Sichtweise ergebe die Forderung auf Verlassen des Schulgeländes keinen wirklichen Sinn. Des Weiteren genössen diejenigen Schülerinnen und Schüler, die nicht evangelisch seien, in dem Unterricht in ökumenischer Form einen sogenannten Gaststatus. Schülerinnen und Schüler, die weder katholisch noch evangelisch seien, würden im selben Zimmer mitbeaufsichtigt, sollten sich aber in dieser Zeit mit anderen Aufgaben beschäftigen. Diese würden im selben Zimmer mitbeaufsichtigt, da aktuell kein Aufenthaltsraum zur Verfügung stünde. Es finde kein Religionsunterricht im klassischen Sinne statt, der Unterricht sei als Selbstlernunterricht konzipiert. Mündliche Äußerungen zu religiösen Themen oder Religionsbezeugungen wie Gebete würden nicht durchgeführt, daher werde kein Kind diesbezüglich beeinflusst. Der Antragsteller könne daher im Klassenzimmer mitbeaufsichtigt werden. Als zweite Maßnahme sei ihm ein Platz vor dem Klassenzimmer angeboten worden. Dort könne er durch die Lehrerin bzw. den Lehrer mitbeaufsichtigt werden und eigene Aufgaben erledigen. Als weitere Maßnahme könne die Betreuung des Antragstellers ab 03.11.2020 so durchgeführt werden, dass er in dem Büro des Schulleiters an einem separaten Tisch Aufgaben erledigen könne. Dabei werde er durch die Sekretärin beaufsichtigt. Der Schulleiter selbst sei während dieser Zeit nicht anwesend. Der Antragsteller sei bereits in den ersten Tagen des Schuljahres innerhalb der Klassengemeinschaft aufgefallen. Das größte Problem für ihn sei das Einhalten von Regeln. Werde er auf sein Fehlverhalten angesprochen, verweigere er in den allermeisten Fällen die Kommunikation. Sehr oft verweigere er die Mitarbeit und störe durch sein Verhalten die Klasse. Von dem Vater des Antragstellers sei telefonisch mitgeteilt worden, dass der Antragsteller das Schulgelände verlasse und nach Hause gehe, sobald er sich ungerecht behandelt fühle. Dieses Verhalten habe er demnach bereits häufig in der Grundschule gezeigt. Dieses Verhalten habe er auch am 20.10.2020 gezeigt, als er seine Klassenlehrerin darüber in Kenntnis gesetzt habe, dass er während der Zeit des Religionsunterrichts nach Hause gehen werde. Der Antragsteller habe die Klassenlehrerin, welche ihm erklärt habe, dass dies so nicht vorgesehen sei und welche auf die Schul- und Hausordnung verwiesen habe, ignoriert und gesagt, dass sein Vater ihm erlaubt habe, nach Hause zu gehen. Auch ein Gesprächsangebot des Schulleiters habe er ignoriert und rennend das Schulgelände verlassen. Aufgrund der allgemeinen Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers sehe es die Schule für gegeben an, in besonderem Maße auf ihn zu achten. Eine Befreiung von der Anwesenheitspflicht an der Schule sei prinzipiell nicht vorgesehen, da die Abmeldung aus dem Religionsunterricht nicht dazu führen solle, dass der Schulalltag unterbrochen werde. Der Antragsteller habe am Tag des Religionsunterrichts auch noch nachfolgend Unterricht.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 kann zudem zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile von dem Antragsteller abzuwenden, oder wenn dies aus anderen Gründen im Interesse des Antragstellers erforderlich erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO sind der Anordnungsanspruch, d.h. das Bestehen des materiell-rechtlichen Anspruches, dessen vorläufige Regelung begehrt wird, und der Anordnungsgrund, d.h. die Dringlichkeit der vorläufigen Regelung, glaubhaft zu machen. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Der Antragsteller konnte bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.

Nach summarischer Prüfung besteht für Schüler während Hohlstunden die Schulbesuchspflicht und die damit einhergehende Anwesenheitspflicht der Schüler sowie die Aufsichtspflicht der Schule fort. Die Abmeldung vom Religionsunterricht führt nicht zum Wegfall dieser Pflichten. Ein Anspruch auf Befreiung des Antragstellers von der Anwesenheitspflicht im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null aufgrund eines besonders begründeten Ausnahmefalles hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

Der Antragsteller ist grundsätzlich verpflichtet, in der Hohlstunde während des Religionsunterrichts seiner Klasse in der Schule anwesend zu sein. Denn die Schulbesuchspflicht und damit einhergehend die Anwesenheitspflicht der Schüler sowie die Aufsichtspflicht der Schule besteht grundsätzlich auch in Hohlstunden fort. Gemäß § 72 Abs. 3 Satz 1 SchG erstreckt sich die Schulpflicht auf den regelmäßigen Besuch des Unterrichts und der übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule sowie auf die Einhaltung der Schulordnung. Die Schulbesuchspflicht erstreckt sich damit zunächst auf alle lehrplanmäßigen Unterrichtsveranstaltungen (vgl. Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Baden-Württemberg, 22. Lieferung, Stand: September 2018, § 72 Nr. 5.1; Holfelder/Bosse/Reip, Schulrecht Baden-Württemberg Kommentar zum Schulgesetz, 13. Aufl. § 72; Nr. 3). Lehrplanmäßiger Unterricht beginnt mit der ersten Unterrichtsstunde und endet mit dem Ende der letzten Unterrichtsstunde; er wird grundsätzlich nicht von Unterrichtspausen und den sogenannten Hohlstunden unterbrochen. Entsprechend erstreckt sich die Aufsichtspflicht der Schule auf Unterrichtspausen und Hohlstunden (vgl. Rux, Schulrecht, 6. Aufl. Rn. 1166).

Die Anwesenheitspflicht des Antragstellers während der Hohlstunde ergibt sich damit bereits aus der Pflicht zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts (§ 72 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SchG). Ob sich die Anwesenheitspflicht während der Hohlstunde vorliegend des Weiteren aus der Pflicht zur Einhaltung der Schulordnung (§ 72 Abs. 3 Satz 1 Alt. 3 SchG) ergibt, kann daher dahinstehen. Allerdings dürfte auch dies vorliegend gegeben sein. Denn aus Ziffer I. 4) a) Satz 4 der Haus- und Schulordnung der Realschule M. ergibt sich, dass das Schulgelände in der unterrichtsfreien Zeit nicht verlassen werden darf, damit eine Aufsicht gewährleistet ist. Die Auslegung der Schul- und Hausordnung nach Wortlaut und Systematik ergibt, dass die Ziffer a) nicht nur das Verhalten in den Pausen regelt. Anhand der Überschriften, insbesondere der Ziffer 4), wird deutlich, dass das Verhalten auf dem Pausenhof sowohl in den Pausen, als auch in der unterrichtsfreien Zeit geregelt wird.

Die Abmeldung des Antragstellers vom Religionsunterricht nach § 100 SchG führt grundsätzlich nicht zum Wegfall der sich aus § 72 Abs. 3 Satz 1 Var. 1 und Var. 3 SchG vorliegend ergebenden Anwesenheitspflicht. Schüler, die vom Religionsunterricht abgemeldet sind, müssen gemäß § 100a SchG am Ethikunterricht teilnehmen, wenn Ethikunterricht eingerichtet ist. An der Realschule M. wird für die Klasse des Antragstellers allerdings aktuell kein Ethikunterricht angeboten (vgl. § 100a Abs. 3 SchG, vgl. auch https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/ethikunterricht-kuenftig-ab-klasse-5/, abgerufen am 02.11.2020). Vorliegend führt die Abmeldung des Antragstellers daher zu einer Hohlstunde. In dieser Hohlstunde besteht nach den obigen Ausführungen die Schulbesuchs- und Anwesenheitspflicht der Schüler grundsätzlich fort.

Ein Anspruch auf Befreiung von der Anwesenheitspflicht kommt nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht. Einen solchen Anspruch hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.

Anspruchsgrundlage für eine Befreiung von der Anwesenheitspflicht ist § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SchulBesV BW in analoger Anwendung. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SchulBesV BW könne Schüler von der Teilnahme in einzelnen anderen Fächern oder von sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise befreit werden. Bei einer unmittelbareren Anwendung dieser Norm führt eine Befreiung am Unterricht in einem einzelnen Unterrichtsfach grundsätzlich nicht zu einem Wegfall der Schulbesuchspflicht und der damit einhergehenden Anwesenheitspflicht aus § 72 Abs. 3 Satz 1 SchG, sondern lediglich zum dem Entstehen einer Hohlstunde. Die Voraussetzungen einer Befreiung auch von der Anwesenheitspflicht hat der Gesetzgeber in planwidriger Weise trotz vergleichbarer Interessenslage nicht geregelt. § 3 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 1 SchulBesV BW ist daher auf vorliegenden Fall in analoger Weise heranzuziehen.

Die für einen Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SchulBesV BW (analog) erforderliche Ermessensreduzierung auf Null und Verdichtung der Ermessensentscheidung hin zu einem Anspruch auf die Befreiung von der Anwesenheitspflicht wurde nicht glaubhaft gemacht. Die Gestattung des Verlassens des Schulgeländes in der Zeit von dienstags 10:05 Uhr bis 10:50 Uhr ist pädagogisch und rechtlich im vorliegenden Fall nicht die allein rechtmäßige Entscheidung. Auch das Vorliegen eines Aufsichtsdefizits, wie es hier vom Antragsteller geltend gemacht wird, führt daher nicht grundsätzlich zu einem Anspruch auf Befreiung von der Anwesenheitspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SchulBesV BW analog. In diesem Fall könnte mit einer allgemeinen Leistungsklage die Erfüllung der schulischen Aufsichtspflicht eingeklagt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.11.1986 - 9 S 592/86 -, juris). In Betracht kommen dürfte eine Verdichtung der Ermessensentscheidung der Schule hin zu einem Anspruch auf Befreiung von der Anwesenheitspflicht bei der Glaubhaftmachung, dass die Schule überhaupt nicht in der Lage ist ihre Aufsichtspflicht zu erfüllen. Anhaltspunkte hierfür sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Im Übrigen liegt das von dem Antragsteller geltend gemachte Aufsichtsdefizit der Schule nicht vor und kann schon daher vorliegend nicht zu einem Anspruch auf Befreiung von der Anwesenheitspflicht führen. Es ist zwar unzulässig den Antragsteller, der gemäß § 100 SchG vom Religionsunterricht abgemeldet ist, in dem Klassenraum, in dem der ökumenische Religionsunterricht stattfindet, mit zu betreuen. Jedoch wurden dem Antragsteller zulässige Alternativen der Aufsicht während der Hohlstunde angeboten.

Der Antragsteller darf nicht gezwungen werden, sich in den Klassenraum zu setzten, in dem der ökumenische Religionsunterricht stattfindet. Der Antragsteller ist Mitglied einer freien evangelischen Gemeinde und nach § 100 SchG vom Religionsunterricht abgemeldet. Die Schule darf Schüler nicht zur Teilnahme am Religionsunterricht eines anderen Bekenntnisses oder an einem ökumenischen Unterricht zwingen (vgl. Holfelder/Bosse/Reip, Schulrecht Baden-Württemberg Kommentar zum Schulgesetz, 13. Aufl., § 100 Nr. 2). Teilnahme umfasst dabei auch den Aufenthalt in dem selben Raum, in dem der Religionsunterricht stattfindet, unabhängig davon, ob dieser mit einem Präsenzlehrer oder als Selbstlernunterricht durchgeführt wird. Denn auch während eines Selbstlernunterrichts, in welchem zuvor ausgeteilte Aufgaben des Religionslehrers bearbeitet werden sollen, werden sich die Schüler über diese Aufgaben austauschen.

Aufgrund der von der Realschule M. alternativ angebotenen Aufsicht während des Religionsunterrichts seiner Klasse liegt jedoch kein Aufsichtsdefizit vor. Zum einen wurde ihm angeboten, sich während des Religionsunterrichts seiner Klasse an einen Tisch im Gang vor dem Klassenzimmer zu setzten und dort Hausaufgaben oder sonstige Aufgaben zu erledigen und dabei ebenfalls von dem Lehrer bzw. der Lehrerin des Nebenraumes mitbeaufsichtigt zu werden. Zum anderen wurde ihm angeboten, in dem Büro des Schulleiters an einem separaten Tisch Aufgaben zu erledigen. Dabei werde er bei geöffneter Tür zum Sekretariat durch die Sekretärin beaufsichtigt. Der Schulleiter selbst wäre nicht anwesend.

Mit diesem Konzept dürfte die Schule ihrer Aufsichtspflicht genügen. Für die Aufsicht im Unterricht und während der Veranstaltungen der Schule bedarf es in der Regel keiner besonderen Pläne. Im Übrigen muss die Aufsichtsführung seitens der Schulleitung verbindlich geregelt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.11.1987 - 9 S 592/86 -, juris 4. LS). Dabei ist in Hohlstunden eine gelockerte, stichprobenartige Aufsicht ausreichend. Die Schüler müssen jederzeit mit einer Kontrolle rechnen und sich stets beaufsichtigt fühlen. Nach summarischer Prüfung genügt die Schule jedenfalls mit der dem Antragsteller angebotene Alternative, während der Hohlstunde in dem Büro des Schulleiters Aufgaben zu erledigen und dabei von der Sekretärin beaufsichtigt zu werden, ihrer Aufsichtspflicht. Grundsätzlich dürfen mit der Aufsichtsführung verantwortlich nur Lehrer betraut werden. Dritte Helfer, wie z.B. der Schulhausmeister, dürfen nur unterstützend mitherangezogen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.11.1987 - 9 S 592/86 -, juris 3. LS). Auch eine alleinige Aufsicht durch Hilfspersonen ist in Ausnahmefällen zulässig, wobei die Schulleitung verantwortlich bleibt. Dies gilt insbesondere in Situationen, in denen keine besondere Gefahren bestehen und die Hilfskraft angemessen ausgewählt und vorbereitet wurde. Eine besondere Gefahrensituation ist nicht gegeben. Insbesondere soll durch die Hilfsperson mit dem Antragsteller lediglich ein einzelner Schüler für den überschaubaren Zeitraum von - im maßgeblichen Zeitraum der gerichtlichen Entscheidung - 45 Minuten beaufsichtigt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Sekretärin von der Schulleitung nicht angemessen ausgewählt und vorbereitet wurde, sind weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Den Hygienevorschriften aufgrund der Covid-19-Pandemie kann durch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und dem regelmäßigen Lüften in ausreichender Weise Rechnung getragen werden. Eine Durchmischung der Klassen erfolgt nicht. Eine Stigmatisierung des Antragstellers aufgrund der Unterbringung im Büro des Schulleiters, mangels anderweitigem Aufenthaltsraum, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Insbesondere wird er, entgegen der Alternative auf dem Gang, seinen Mitschülern nicht ersichtlich als Einzelfall präsentiert.

Darüber hinaus begründet auch der sonstige Vortrag des Antragstellers keinen besonders begründeten Ausnahmefall i.S.v. § 3 Abs.1 Satz 2 Halbsatz 2 SchulBesV BW. Insbesondere handelt es sich bei der Hohlstunde des Antragstellers im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nur um eine 45-minütige und nicht wie von dem Antragsteller vorgetragen um eine 90-minütige Hohlstunde. Denn der Religionsunterricht der Klasse des Antragstellers findet im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht wie im Stundenplan vorgesehen als Doppelstunde, sondern lediglich als Einzelstunde statt. Damit begründet sich auch aus dem Vortrag des Antragstellers, er wohne lediglich 600 Meter von der Schule entfernt, kein besonders gelagerter Einzelfall, da es sich um eine gut überbrückbare Zeitspanne handelt, die nicht zwingenderweise eine Ausnahmeregelung erfordert. Die für die Versagung angeführten pädagogischen Gründe der Schulleitung sind vom Gericht nur beschränkt überprüfbar und durch die Ausführungen des Antragstellers nicht widerlegt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. In Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 wird der Streitwert in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert auf 2.500,- EUR.

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