VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 14.10.2020 - 7 KE 23/20
Fundstelle
openJur 2020, 77346
  • Rkr:

Die Behörde auch dann den Höchstsatz der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO i.V.m. Nr. 7002 VV in Höhe von 20,00 Euro geltend machen, wenn tatsächlich geringere Aufwendungen entstanden sind.

Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 9. Juni 2020 - VG 5 K 1154/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt der Erinnerungsführer.

Gründe

Die nach § 165 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch sonst zulässige Erinnerung vom 22. Juni 2020 ist unbegründet. Die aufgrund § 164 VwGO erfolgte Festsetzung der an den Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten auf 20,00 Euro beruht auf § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit der Erinnerungsführer seine Erinnerung auch damit begründet hat, der Streitwert sei zu hoch, ist dies für die hier angegriffene Kostenfestsetzung unerheblich. Abgesehen davon, dass der Erinnerungsführer bereits erfolglos eine Streitwertbeschwerde erhoben hat, hängen die an die Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten in Höhe der Auslagenpauschale von 20,00 Euro ausweislich der nachfolgenden Ausführungen nicht von der Höhe des Streitwertes ab.

Die Geltendmachung der Auslagenpauschale für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO setzt nach den zutreffenden Ausführungen der Urkundsbeamtin im Nichtabhilfebeschluss vom 9. Juni 2020, die die Kammer teilt und die im Einklang mit der wohl überwiegenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte steht, lediglich voraus, dass überhaupt Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsleistungen angefallen sind. Auf die Höhe der tatsächlichen und möglicherweise geringeren Auslagen kommt es nach dem Wortlaut, der Gesetzeshistorie sowie dem Sinn und Zweck der Regelung, eine Angleichung an das Rechtsanwaltsvergütungsrecht und eine Verwaltungsvereinfachung zu erreichen, hingegen nicht an, sofern nur die Pauschale verlangt wird. Es genügt daher, dass - wie im vorliegenden Fall am 10. Oktober 2019 erfolgt - von der die Pauschale beantragenden Partei ein an diese übersandtes Empfangsbekenntnis von dieser unterschrieben an das Gericht zurückgesendet wird (vgl. VG Weimar, Beschluss vom 20. April 2016 - 3 S 398/16 We -, juris Rn. 2; VG Berlin, Beschluss vom 14. März 2012 - 35 KE 3.12 -, juris Rn. 5 ff.; VG Gera, Beschluss vom 19. August 2010 - 2 Nc 1752/09 Ge -, juris, Rn. 6 ff., jew. m. w. N.; a. A. etwa VG Magdeburg, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - 9 B 207/07 -, juris). Das der Behörde in § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO eröffnete Ermessen bezieht sich nämlich auch in Anbetracht der geringen Höhe der Pauschale lediglich auf die Wahlmöglichkeit, anstelle der im Einzelfall nachzuweisenden Auslagen den Höchstsatz der Pauschale zu fordern. Dabei kann die Behörde ermessensfehlerfrei von der Geltendmachung der einzeln nachzuweisenden Auslagen absehen, um den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, welcher den geltend gemachten Pauschalbetrag regelmäßig übersteigen. Anderenfalls würde der angestrebte Zweck der Verwaltungsvereinfachung konterkariert, wenn die Behörde im Rahmen ihres Ermessens auch die Höhe der tatsächlichen Auslagen unterhalb des Höchstsatzes der Pauschale berücksichtigen und damit ermitteln müsste dürfte (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 14. März 2012, a. a. O., Rn. 10).

Aus den vorstehend genannten Gründen kommt es auch nicht darauf an, ob der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder der Behörde für im gerichtlichen Verfahren versendete Telekopien konkret aufschlüsselbare Kosten entstanden sind oder ob diese von einem Pauschaltarif (Flatrate) abgedeckt sind, sofern überhaupt dem Grunde nach entgeltpflichtige Post- oder Telekommunikationsdienstleistungen in Anspruch genommen worden sind (vgl. VG Weimar, a. a. O. und VG Gera, a. a. O.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte