OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.11.2020 - 1 B 210/20
Fundstelle
openJur 2020, 77309
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 12 L 1729/19
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet.

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den sinngemäß gestellten Antrag der Antragstellerin abzulehnen,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beigeladenen im Rahmen der Beförderungsrunde 2019/2020 (Beförderungsliste DTTechnik_nT) in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9_vz BBesO zu befördern, bis über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Zur Begründung der stattgebenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletze die Antragstellerin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch. Die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung der Antragstellerin vom 28. Juni 2019 stelle mangels hinreichend plausibler Begründung des Gesamtergebnisses keine tragfähige Grundlage für eine Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese dar. Bei dienstlichen Beurteilungen, die im sog. Ankreuzverfahren erstellt seien, sei eine textliche Begründung des Gesamturteils geboten, wobei sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lassen müsse. Aufgrund des Beurteilungssystems der Antragsgegnerin seien zudem in mehrfacher Hinsicht besondere Anforderungen an die gebotene Begründung des Gesamtergebnisses zu stellen.

Die Skalen für die Einzelbewertungen und das Gesamturteil unterschieden sich nicht nur in der Anzahl der Notenstufen (fünf bzw. sechs), sondern zusätzlich darin, dass nur bei dem Gesamturteil eine weitere Auffächerung in Form von jeweils drei Ausprägungsgraden vorgesehen sei, sodass insgesamt 18 Teilnotenstufen zur Verfügung stünden. Nach welchem Maßstab aus der jeweiligen Gesamtheit der Einzelbewertungen ein konkretes Gesamturteil mit dem auszuwerfenden Ausprägungsgrad zu bilden sei (Vorgang der "Übersetzung" der Einzelbewertungen in ein Gesamturteil), sei in den Beurteilungsrichtlinien nicht vorgegeben und könne dem Beurteilungssystem auch nicht auf sonstige Weise hinreichend klar entnommen werden. Es bedürfe daher notwendig einer substantiellen textlichen Begründung des individuell ausgeworfenen Gesamturteils, die den angesprochenen Übersetzungsvorgang ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles nachvollziehbar erläutere. Das Begründungserfordernis erfasse dabei ohne inhaltliche Einschränkungen auch die Vergabe des zuerkannten Ausprägungsgrades.

Bei einer höherwertigen Beschäftigung des zu beurteilenden Beamten im Vergleich zu seinem innegehabten Statusamt bedürfe das Gesamtergebnis auch in weiterer Hinsicht einer spezifischen Begründung. Erforderlich sei in einem ersten Schritt, die im Rahmen der höherwertigen Tätigkeit bezogen auf die Anforderungen des höherwertigen Arbeitspostens erbrachten Leistungen zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes in Beziehung zu setzen. In einem zweiten Schritt seien sie den in der Notenskala zum einen für die Einzelmerkmale und zum anderen für das Gesamturteil geltenden Bewertungsstufen zuzuordnen. Diese Schritte als wesentliche Bestandteile des Bewertungsvorgangs müssten für den beurteilten Beamten (und in einem Rechtsschutzverfahren auch für das Gericht) zumindest in Grundzügen nachvollziehbar gemacht werden, was die angemessene Berücksichtigung des jeweils vorliegenden Grades der höherwertigen Tätigkeit einschließe. Die schlichte Angabe des Bewertungsergebnisses und die Rechtsbehauptung, alle relevanten Gesichtspunkte in den Bewertungsvorgang einbezogen zu haben, reiche dafür nicht. Es sei stets eine Begründung erforderlich, warum die Höherwertigkeit der wahrgenommenen Aufgaben gerade in der konkret vorgenommenen Weise Berücksichtigung gefunden habe. Es sei also zu begründen, warum gerade welcher Notensprung (eine Note höher, zwei Noten höher etc.) erfolgt sei.

Diesen Anforderungen werde die Begründung des Gesamtergebnisses "Sehr gut +" in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin vom 28. Juni 2019 in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.

Es fehle zunächst an einer plausiblen Erläuterung für die Vergabe der Gesamtnote "Sehr gut" unter Berücksichtigung des um drei Besoldungsgruppen höherwertigen Einsatzes der Antragstellerin. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Antragstellerin, die in allen sechs Einzelmerkmalen die Spitzenbewertung "Sehr gut" erzielt habe, lediglich die Gesamtnote "Sehr gut" und nicht das Bestprädikat "Hervorragend" erhalten habe. Die Plausibilisierung des Beurteilers beschränke sich auf den Hinweis, das Beurteilungsergebnis "Hervorragend" hätten ausschließlich solche mit der Antragstellerin vergleichbar höherwertig eingesetzte Beamte erhalten, die von ihren Führungskräften besser als die Antragstellerin bewertet worden seien. Das sei nicht schlüssig. Sämtliche Beigeladenen mit Ausnahme der Beigeladenen zu 11. und 18. seien lediglich um eine Besoldungsgruppe höherwertig und damit nicht mit der Antragstellerin vergleichbar eingesetzt, hätten aber dennoch das Gesamturteil "Hervorragend" erreicht. Eine darüberhinausgehende tragfähige Begründung, warum eine Bewertung der Antragstellerin mit der Gesamtnote "Sehr gut" im vorliegenden Einzelfall ihrem Leistungsbild entsprochen habe, sei nicht erfolgt. Die bloße allgemeine erläuternde Darstellung der verschiedenen Notenstufen und -ausprägungen sowie die Erörterung der Funktion und der Notwendigkeit der Spitzenbewertung "Hervorragend" seien zu einer weiteren Plausibilisierung nicht geeignet, da ihnen der Individualbezug fehle. Sie erschöpften sich darin, in abstrakter Weise die Grundzüge des anzuwendenden Notensystems zu schildern und würden - sinngemäß - auch in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter, etwa der Beigeladenen, verwendet.

Zudem sei die im Vergleich zu den Beigeladenen (mit Ausnahme der Beigeladenen zu 11. und 18.) um zwei Besoldungsgruppen höherwertigere Tätigkeit der Antragstellerin nicht hinreichend berücksichtigt. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit sich die erhebliche Höherwertigkeit bei ihrer Beurteilung über die Berücksichtigung bei der Vergabe der Einzelkriterien hinaus auch bei der Bildung der Gesamtbewertung konkret ausgewirkt habe. Die Erläuterung des Beurteilers beschränke sich auf die inhaltsleere Aussage, dass die höherwertige Beschäftigung der Antragstellerin in das Gesamturteil eingeflossen sei.

Ferner sei die Vergabe des Ausprägungsgrades "+" nicht plausibel begründet worden. Es bleibe offen, warum die Antragstellerin nicht den Spitzenausprägungsgrad "++" erzielt habe. Die Begründung verweise lediglich auf in den Einzelkriterien teilweise gezeigte herausragende Leistungen der Antragstellerin. Es sei aber nicht erkennbar, in welchen Einzelmerkmalen sie solche herausragenden Leistungen gezeigt habe. Auch den textlichen Begründungen der Einzelmerkmale ließen sich hierfür keine Anhaltspunkte entnehmen. Insofern bleibe auch im Unklaren, ob die Antragstellerin nicht nur "teilweise", sondern in der überwiegenden Anzahl der Einzelmerkmale herauszuhebende Leistungen erbracht habe.

Die Antragstellerin sei auch nicht "offensichtlich chancenlos" gegenüber den Beigeladenen. Es sei nicht auszuschließen, dass sie in der neu zu erstellenden dienstlichen Beurteilung dieselbe Gesamtbewertung wie die Beigeladenen erreichen und mit diesen gleichziehen werde.

Hiergegen macht die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend: Der angefochtene Beschluss sei unrichtig. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch sei nicht verletzt. Die Vergabe des Gesamturteils "Sehr gut +" sei entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts hinreichend nachvollziehbar begründet.

Es genüge, wenn die Beurteiler sich in der Beurteilung auf das sich aus den Beurteilungsrichtlinien ergebende System bezögen und das auf dessen Grundlage auszuwerfende Gesamtergebnis kurz darstellten. In der Begründung des Gesamturteils müsse lediglich erläutert werden, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen zueinander verhielten und wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet werde. Diese Anforderungen erfülle die Beurteilung der Antragstellerin. Soweit das Verwaltungsgericht ergänzende oder tiefergehende Begründungserfordernisse aufstelle, überspanne es die Anforderungen, die an eine Begründung zu stellen seien, verlasse damit den eingeschränkten gerichtlichen Prüfungsrahmen und greife in den behördlichen Beurteilungsspielraum ein.

Dasselbe gelte, soweit das Verwaltungsgericht weitere Begründungsanforderungen im Hinblick auf höherwertig eingesetzte Beamte aufstelle. Es greife unzulässig in ihren Beurteilungsspielraum ein, insoweit ein zweischrittiges Verfahren zu verlangen, in dem die von der unmittelbaren Führungskraft bewerteten tatsächlichen Leistungen auf dem höherwertigen Dienstposten zunächst zu den abstrakten Anforderungen des maßgeblichen Statusamtes in Beziehung gesetzt und sodann den jeweiligen Bewertungsstufen zugeordnet werden müssten. Tatsächliche Grundlagen, zu denen auch die Differenz in der Wertigkeit von Status zu Funktion gehöre, müsse der Dienstherr nicht in die Beurteilung aufnehmen. Im Übrigen sei es schon mit Blick auf die Vielzahl der bei der Deutschen Telekom AG zu beurteilenden Beamten und die Vielfalt der Tätigkeitsfelder kaum vorstellbar, die statusamtsbezogen vorzunehmende Wertung und Gewichtung der erbrachten Leistung auf einem konkreten höherwertigen Arbeitsposten durch allgemeine Vorgaben in rechtlich zulässiger Weise zu lenken.

Fehl gehe die Rüge des Verwaltungsgerichts, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragstellerin mit "Sehr gut +" und nicht mit "Hervorragend ++" bewertet worden sei, obwohl sie in den Einzelkriterien ausschließlich mit der Höchstnote bewertet und (mit Ausnahme der Beigeladenen zu 11. und 18.) höherwertig als die meisten Beigeladenen eingesetzt sei, wofür die Spitzennote geschaffen sei. Das Verwaltungsgericht habe insoweit verkannt, dass es sich nur um Fälle handle, in denen Beamte bereits in den Beurteilungsbeiträgen der Führungskräfte die Höchstnote erreicht hätten und nicht erst - wie die Antragstellerin - in der Beurteilung der Einzelkriterien.

Das Verwaltungsgericht gehe ferner fehlerhaft davon aus, es sei nicht hinreichend plausibel dargelegt, wie die höherwertige Beschäftigung der Antragstellerin im Rahmen des Gesamturteils konkret berücksichtigt worden sei. Die Höherwertigkeit der Tätigkeit der Antragstellerin sei ausweislich der jeweiligen Texte sowohl bei der Bewertung der Einzelkriterien als auch bei der Bildung des Gesamturteils berücksichtigt worden. So finde sich in der Begründung auch der Hinweis, nach Würdigung aller Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Tätigkeit sowohl in den Einzelnoten als auch im Gesamturteil werde das Gesamtergebnis festgesetzt. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gebe auch die im Rahmen der Begründung des Gesamturteils vorgenommene Aufzählung derjenigen Fälle, in denen die Spitzennote vergeben worden sei, weiteren Aufschluss über die Herleitung des Gesamtergebnisses. Ebenso habe das Gericht verkannt, dass allein die Beurteiler befugt und berufen seien, die dienstliche Beurteilung zu erstellen.

Nicht nachvollziehbar sei im Übrigen die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Auswahl der Antragstellerin im Falle einer erneuten Auswahlentscheidung sei möglich. Eine Verbesserung ihrer Gesamtnote von "Sehr gut +" auf "Hervorragend Basis" erscheine nicht begründbar. Bereits die in die Beurteilungen der Beigeladenen eingeflossenen Tatsachengrundlagen indizierten durchweg ein besseres Beurteilungsergebnis. Die Beigeladene zu 18. übe eine mit A 13 BBesO bewertete Tätigkeit aus und sei damit nochmals um zwei Besoldungsgruppen höherwertig eingesetzt als die Antragstellerin. Zudem habe sie bereits in den drei Stellungnahmen ihrer unmittelbaren Führungskräfte durchgehend die Bestnote erhalten, sodass ein uneinholbarer Vorsprung gegenüber der Antragstellerin bestehe. Die Beigeladene zu 11. übe zwar eine um eine Besoldungsgruppe niedriger als die Antragstellerin bewertete Tätigkeit (A 10 BBesO) aus, habe aber jedenfalls in den letzten elf Monaten des Beurteilungszeitraums bereits in der Stellungnahme der Führungskraft ausschließlich die Bestnote und auch davor lediglich einmal die zweitbeste Note erhalten, sodass das Erbringen von Spitzenleistungen bei ihr wesentlich deutlicher hervortrete. Darüber hinaus seien - abgesehen von der Beigeladenen zu 15., die aber auch nur in einem Einzelmerkmal die Note "Gut" erhalten habe - alle anderen Beigeladenen bereits in den Stellungnahmen ihrer Führungskräfte durchgehend mit "Sehr gut" bewertet worden. Zwar übten diese lediglich nach A 9 BBesO bewertete Tätigkeiten aus. Es gebe aber keinen Rechtssatz, nach dem Inhaber eines höheren Statusamtes auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegeben werden müsse. Vielmehr erscheine es praktisch ausgeschlossen, dass die Antragstellerin eine um eine Stufe bzw. zwei Ausprägungsgrade bessere Beurteilung erlangen könne.

Dieses Vorbringen stellt weder die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage, der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Anspruch der Antragstellerin auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch) werde durch die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletzt (dazu A.), noch ergibt sich daraus, dass die Auswahl der Antragstellerin im Falle einer erneuten, fehlerfreien Auswahlentscheidung nicht als (zumindest) möglich erscheint (dazu B.).

A. Die Auswahlentscheidung verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin. Die dieser Entscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung vom 28. Juni 2019 betreffend den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2018 ist auch in Ansehung des Beschwerdevortrags gemessen an den Anforderungen, die an eine hinreichende Begründung solcher dienstlicher Beurteilungen zu stellen sind (dazu I.), fehlerhaft (dazu II.).

I. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Begründung dienstlicher Beurteilungen,

vgl. insbesondere BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 - 2 A 10.17 -, juris, Rn. 42 bis 46, vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 -, juris, Rn. 59 bis 65, vom 28. Januar 2016 - 2 A 1.14 -, juris, Rn. 30 bis 39, und vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, juris, Rn. 12 bis 25,

ergeben sich nach der ständigen, der Antragsgegnerin hinlänglich bekannten Rechtsprechung des Senats,

ausführlich zuletzt Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 2020 - 1 B 1038/19 -, juris, Rn. 9 ff., vom 14. April 2020 - 1 B 709/19 -, juris, Rn. 11 ff., vom 18. März 2020 - 1 B 787/19 -, juris, Rn. 9 ff., vom 25. März 2020 - 1 B 724/19 -, juris, Rn. 13 ff. und vom 25. März 2020 - 1 B 725/19 -, juris, Rn. 12 ff.; ferner Senatsbeschlüsse vom 5. September 2017- 1 B 498/17 -, juris, Rn. 37 ff., vom 23. Oktober 2018 - 1 B 666/18 -, juris, Rn. 17 ff., vom 11. Dezember 2018 - 1 B 741/18 -, juris, Rn. 13 bis 21 , vom 14. August 2019 - 1 B 612/19 -, juris, Rn. 11 ff., vom 28. August 2019 - 1 B 593/19 -, juris, Rn. 10 ff.,

für dienstliche Beurteilungen, die nach den - hier einschlägigen - Regelungen der zum 31. Oktober 2013 in Kraft getretenen, nachfolgend wiederholt aktualisierten "Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten" erstellt worden sind und - wie im vorliegenden Fall - einen im Beurteilungszeitraum höherwertig beschäftigten Beamten betreffen, mit Blick auf diese Umstände die nachfolgend zusammengefasst dargestellten Anforderungen an die Begründung des in der Beurteilung ausgeworfenen Gesamturteils.

Schon das durch die zitierten Beurteilungsrichtlinien etablierte Beurteilungssystem macht in jedem Einzelfall eine substantielle textliche Begründung des individuell ausgeworfenen Gesamturteils erforderlich, weil es für die Benotung der Einzelkriterien einerseits und die Vergabe des Gesamturteils andererseits unterschiedliche Notensysteme vorsieht. Unerheblich ist daher entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, ob ihrem Beurteilungssystem ein "Ankreuzverfahren für vorgegebene Einzelbewertungen i. S. d. Rechtsprechung des BVerwG" zugrunde liegt. Das Beurteilungssystem gestaltet sich im Kern wie folgt: Die unmittelbare Führungskraft des Beamten fertigt eine vorbereitende Stellungnahme, die die auf dem (regelmäßig höherwertigen) Arbeitsposten gezeigten Leistungen des Beamten an den dortigen Anforderungen - nicht am Statusamt - misst und für sechs Einzelkriterien (Arbeitsergebnisse, Praktische Arbeitsweise, Allgemeine Befähigung, Fachliche Kompetenz, Soziale Kompetenzen und Wirtschaftliches Handeln; ggf. ergänzt durch das siebte Merkmal "Führungsverhalten") unter Beifügung von begründenden Kurztexten jeweils Noten aus einem fünfstufigen, nicht weiter ausdifferenzierten Notensystem ("In geringem Maße bewährt", "Teilweise bewährt", "Rundum zufriedenstellend", "Gut" und "Sehr gut") vergibt. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme erstellen die Beurteiler unter Berücksichtigung der Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und der konkreten Tätigkeiten die dienstliche Beurteilung. Hierbei sind die sechs bzw. sieben Einzelkriterien mittels des geschilderten fünfstufigen Notensystems zu bewerten. Die Beurteilung hat sodann mit einem Gesamturteil zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu schließen, für das ein abweichendes, nämlich um die Notenstufe "Hervorragend" nach oben erweitertes sechsstufiges Notensystem gilt, bei dem zudem jede Notenstufe in drei Ausprägungsgrade (in aufsteigender Reihenfolge: "Basis", "+" und "++") aufgefächert ist. Nach welchem Maßstab aus der jeweiligen Gesamtheit der Einzelbewertungen ein konkretes Gesamturteil mit dem auszuwerfenden Ausprägungsgrad zu bilden ist (Vorgang der "Übersetzung" der Einzelbewertungen in ein Gesamturteil), ist nicht abstrakt vorgegeben. Aus diesem Grund muss der angesprochene Übersetzungsvorgang einschließlich der Vergabe des (für Beförderungschancen relevanten) Ausprägungsgrades in jeder dienstlichen Beurteilung ausgehend von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles nachvollziehbar erläutert werden.

Ist der zu beurteilende Beamte im Beurteilungszeitraum zudem (deutlich) höherwertig eingesetzt gewesen, so macht die gebotene Berücksichtigung dieses ohne Weiteres beurteilungsrelevanten Umstands den angesprochenen Übersetzungsvorgang noch deutlich komplexer: Die Beurteiler müssen in diesem Fall nämlich die auf dem höherwertigen Arbeitsposten erbrachten und an dessen Anforderungen gemessenen Leistungen des Beamten erst zu den abstrakten Anforderungen des von dem Beamten innegehabten Statusamtes in Beziehung setzen und sodann den in der Notenskala zum einen für die Einzelmerkmale und zum anderen für das Gesamturteil der Beurteilung geltenden Bewertungsstufen zuordnen. Die entsprechenden Überlegungen der Beurteiler müssen in der Beurteilung nachvollziehbar gemacht werden. Hierzu gehört insbesondere auch schon die Erläuterung, weshalb die Höherwertigkeit der Tätigkeit bei den Einzelnoten gerade wie geschehen in Ansatz gebracht worden ist.

Näher zu Letzterem: OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2017 - 1 B 498/17 -, juris, Rn. 49 bis 52 und 58, m. w. N.

Diesen Begründungsanforderungen, die auch das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat, kann - wie der Senat schon wiederholt ausgeführt hat - nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, sie griffen, soweit es um die Berücksichtigung des höherwertigen Einsatzes gehe, unzulässig in den Kernbereich des Beurteilungsspielraums bzw. "Erkenntnisakts" des Dienstherrn ein, weil die tatsächlichen Grundlagen, auf denen Werturteile beruhten, nicht notwendig in die Beurteilung aufzunehmen seien. Zu diesen tatsächlichen Grundlagen gehöre aber auch die Feststellung einer Differenz in der Wertigkeit von Status zu Funktion.

Der geschützte Kernbereich des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn ist nicht betroffen. Es ist, wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die einschlägige Senatsrechtsprechung (BA Seite 7 ff.) ausgeführt hat, vielmehr geboten, zu erläutern, wie sich eine höherwertige Tätigkeit eines Beamten bei der Bildung der Gesamtnote ausgewirkt hat, um die Notenfindung, also den gedanklichen Weg des Dienstherrn zu der vergebenen Note, für den Beamten und ggf. das Gericht nachvollzieh- und überprüfbar zu machen.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 1 B 741/18 -, juris, Rn. 16 f.

Eine andere Bewertung rechtfertigt auch nicht die von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang erneut erhobene, vom Senat indes bereits in etlichen früheren Beschwerdeentscheidungen zurückgewiesene Rüge, mit Blick auf die Vielzahl der bei der Deutschen Telekom AG zu beurteilenden Beamten und die Vielfalt der unterschiedlichen Tätigkeitsfelder erscheine es schwerlich vorstellbar, die statusamtsbezogen vorzunehmende Wertung und Gewichtung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistung auf einem höherwertigen Arbeitsposten durch allgemeine Vorgaben in rechtlich zulässiger Weise zu lenken. Weder das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss noch die einschlägige Senatsrechtsprechung verlangen solche allgemeinen Vorgaben. Erforderlich ist vielmehr allein eine Plausibilisierung der Notenfindung in jedem Einzelfall.

Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 1 B 741/18 -, juris, Rn. 18 f.

Darüber hinaus hat der Senat bereits wiederholt ausgeführt, dass ihm die Schwierigkeiten der Deutschen Telekom AG bei der Beurteilung ihrer Beamten durchaus bewusst sind, die aus deren Vielzahl, aus ihrem häufig höherwertigen Einsatz und aus der Inkongruenz der gewählten Notenskalen resultieren. Diese - zum Teil "hausgemachten" - Schwierigkeiten rechtfertigen es, wie erneut auszuführen ist, aber nicht, die oben dargelegten Anforderungen an eine nachvollziehbare Begründung - insbesondere des Gesamturteils - abzusenken oder sogar der Sache nach auf eine solche Begründung zu verzichten.

Vgl. schon OVG NRW, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 1 B 741/18 -, juris, Rn. 20 f., m. w. N.

II. Das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin vom 28. Juni 2019 ist gemessen hieran unzureichend begründet. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend und deutlich herausgestellt, dass und aus welchen Gründen die Begründung des Gesamtergebnisses (in mehrfacher Hinsicht) nicht geeignet ist, hinreichend nachvollziehbar zu machen, wie das ausgeworfene Gesamturteil ("Sehr gut +") unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Beschäftigung der Antragstellerin gebildet wurde.

1. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin greift nicht durch.

a. Soweit die Antragsgegnerin bemängelt, das Verwaltungsgericht habe gerügt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragstellerin mit "Sehr gut +" und nicht mit "Hervorragend ++" bewertetet worden sei, obwohl sie ausschließlich mit Höchstnoten bewertet und gegenüber den meisten Beigeladenen um zwei Besoldungsgruppen höherwertig eingesetzt sei, wofür die Spitzennote geschaffen sei, geht das Beschwerdevorbringen schon an der Sache vorbei. Von der Vergabe des Gesamturteils "Hervorragend ++" ist in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht die Rede gewesen. Das Verwaltungsgericht hat nur (zu Recht) ausgeführt, dass der Hinweis in der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin nicht schlüssig sei, das Beurteilungsergebnis "Hervorragend" hätten ausschließlich solche mit der Antragstellerin vergleichbar höherwertig eingesetzte Beamte erhalten, die von ihren Führungskräften besser als die Antragstellerin bewertet worden seien. Sämtliche Beigeladenen mit Ausnahme der Beigeladenen zu 11. und zu 18. seien nämlich lediglich um eine Besoldungsgruppe höherwertig und damit nicht mit der Antragstellerin vergleichbar eingesetzt, hätten aber dennoch das Gesamturteil "Hervorragend" erreicht. Eine darüberhinausgehende konkrete und individuelle Begründung, warum eine Bewertung der um drei Besoldungsgruppen höherwertig eingesetzten Antragstellerin mit der Gesamtnote "Hervorragend" im vorliegenden Einzelfall ihrem Leistungsbild entsprochen habe, sei nicht erfolgt.

b. Schon deshalb greift auch das weitere Vorbringen nicht durch, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass es sich insoweit (nur) um Fälle handle, in denen Beurteilte bereits in den Stellungnahmen ihrer Führungskräfte und nicht erst in der dienstlichen Beurteilung die Höchstnote erhalten hätten. Selbst wenn dieser Vortrag nicht allein auf die Spitzennote "Hervorragend ++", sondern auch auf die Vergabe der Note "Hervorragend" an sich bezogen verstanden würde, könnte das mit einer entsprechenden Hervorhebung versehenen Zitat auf S. 8 der Beschwerdebegründung "Ohne eine weitere Notenstufe hätte die Notenvergabe, gerade für Beamte, die bereits die Höchstnote in den Stellungnahmen erreicht hatten und zudem noch höherwertig eingesetzt sind nicht im Vergleich zu anderen Beamten (die zwar gleich bewertet, aber nicht im gleichen Maße oder gar nicht höherwertig eingesetzt sind) angemessen und dem Leistungsgedanken entsprechend gestaltet werden können." der Antragsgegnerin nicht zum Erfolg verhelfen. Aus dieser Formulierung folgt nämlich - anders als die Antragsgegnerin wohl meint - nicht, dass das Gesamtergebnis "Hervorragend" allein solchen Beamten vorbehalten ist, die bereits in den Stellungnahmen ihrer Führungskräfte die Höchstnote erreicht haben und zudem höherwertig eingesetzt sind. Das Zitat verdeutlicht vielmehr, dass es aus Sicht der Antragsgegnerin einer zusätzlichen Notenstufe bedarf, um "gerade" solchen Fällen überhaupt gerecht werden zu können. Hieraus folgt aber nicht im Umkehrschluss, dass einem (deutlich) höherwertig eingesetzten Beamten, der in der Stellungnahme seiner Führungskraft noch nicht oder nicht ausschließlich die Höchstnote "Sehr gut" erhalten hat, das Gesamtergebnis "Hervorragend" versperrt ist. Es ist vielmehr in solchen Fällen von den Beurteilern konkret anhand der Stellungnahme und der Höherwertigkeit der Tätigkeit im Einzelfall in der dienstlichen Beurteilung zu begründen, ob und inwieweit (zunächst) eine "Aufwertung" in den Einzelkriterien erfolgt ist und ob bzw. inwieweit konkret sich die jeweilige Höherwertigkeit auch noch auf das Gesamtergebnis auswirkt. Daraus dass die Antragstellerin in der Stellungnahme ihrer Führungskraft (gemessen an ihrer Tätigkeit auf einer nach A 11 BBesO bewerteten- und damit laufbahnübergreifenden - Tätigkeit) in fünf Einzelkriterien mit der zweitbesten Note "Gut" und in einem Einzelkriterium mit der drittbesten Note "Rundum zufriedenstellend" bewertet worden ist, folgt mithin nicht, dass eine Vergabe der Spitzennote "Hervorragend" ausscheidet.

c. Die Rüge, es werde entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sehr wohl deutlich, wie die höherwertige Tätigkeit der Antragstellerin bei der Bewertung der Einzelkriterien und der Erstellung der dienstlichen Beurteilung Berücksichtigung gefunden habe, greift ebenfalls nicht durch. Die Antragsgegnerin wiederholt lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen, in der Beurteilung der Antragstellerin sei bei allen Einzelkriterien auf die höherwertige Tätigkeit hingewiesen worden und das Merkmal mit "Sehr gut" bewertet worden. Der zutreffenden Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit sich die erhebliche Höherwertigkeit über die Berücksichtigung bei den Einzelkriterien hinaus konkret auch bei der Bildung der Gesamtbewertung ausgewirkt habe, setzt die Antragsgegnerin aber nichts Durchgreifendes entgegen. Sie behauptet schlicht, dies sei für die Antragstellerin "in Grundzügen", also gerade nicht - wie erforderlich - konkret nachvollziehbar. Entsprechendes gilt für den von der Antragsgegnerin ebenfalls nur wiederholten Hinweis auf den in der Beurteilung enthaltenen Satz, nach Würdigung aller Erkenntnisse und "unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Funktion" der Antragstellerin sowohl in allen Einzelkriterien als auch im Gesamturteil werde das Gesamtergebnis festgesetzt. Hierbei handelt es sich - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat und worauf auch der Senat bereits (mehrfach) hingewiesen hat,

vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 - 1 B 724/19 -, juris, Rn. 36, vom 17. April 2018 - 1 B 189/18 -, juris, Rn. 30, -

um eine Leerformel, die nicht im Ansatz erläutert, worauf die behauptete Gesamtwürdigung beruht und in welcher Weise die angebliche Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit stattgefunden hat. Es genügt nicht, durch die allgemeine Wendung "unter Berücksichtigung der Höherwertigkeit der Funktion" zu verdeutlichen, dass die Höherwertigkeit der Verwendung überhaupt in die Gesamtnotenbildung eingeflossen ist.

d. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin, die im Rahmen der Begründung des Gesamturteils aufgezählten Fälle, in denen die Spitzennote vergeben werde, gäben "diesbezüglich einen weiteren Aufschluss". Die Antragsgegnerin hat sich bereits nicht mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, nach der die für das Beurteilungsergebnis "Hervorragend" in Betracht kommenden Fälle (Beamte auf derselben Beurteilungsliste, die von ihren Führungskräften bessere Leistungen attestiert bekommen haben und vergleichbar höherwertig eingesetzt sind) mangels Vergleichbarkeit gerade keine Aussage zu der deutlich höherwertig eingesetzten Antragstellerin zu treffen vermögen. Den abstrakten Darstellungen der verschiedenen Notenstufen und -ausprägungen sowie der Erörterung der Funktion und Notwendigkeit der Spitzenbewertung "Hervorragend" fehlt - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat - jeglicher Individualbezug. Dasselbe gilt für die Angabe prozentualer Richtwerte, welcher Anteil an Beamten das beste und zweitbeste Ergebnis erhalten kann. Ist schon nicht nachvollziehbar und konkret begründet, weshalb die Antragstellerin - unter Berücksichtigung ihres deutlich höherwertigen Einsatzes - das (beste) Beurteilungsergebnis "Hervorragend" nicht erhalten hat, kommt es auf die weitere Begründung, weshalb die Gesamtnote "Sehr gut" in Abgrenzung zu der Note "Gut" (sechsmal Vergabe der Note "Sehr gut" in den Einzelmerkmalen) bzw. der Ausprägungsgrad "+" in Abgrenzung zu den Ausprägungsmerkmalen "Basis" und "++" ("teilweise in den Einzelmerkmalen hervorzuhebende Leistungen") vergeben worden ist, nicht mehr an.

e. Die Behauptung der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht habe den Charakter der Stellungnahme der Führungskraft, deren Verhältnis zu der dienstlichen Beurteilung und die Funktion der Beurteiler verkannt, ist haltlos. Das Verwaltungsgericht ist weder davon ausgegangen, dass die Stellungnahme der Führungskraft eine dienstliche Beurteilung darstellt noch, dass sie den Inhalt einer solchen vorgibt. Es hat vielmehr nur die Begründungsmängel in der durch die Beurteiler erstellten dienstlichen Beurteilung aufgezeigt und dabei etwa auch ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit sich die erhebliche Höherwertigkeit der Tätigkeit der Antragstellerin bei ihrer Beurteilung über die Berücksichtigung der Vergabe der Einzelkriterien hinaus auch bei der Bildung der Gesamtbewertung ausgewirkt habe (BA S. 10). Bereits damit wird deutlich, dass das Verwaltungsgericht selbstverständlich davon ausgegangen ist, dass die dienstliche Beurteilung (nur) durch die Beurteiler erstellt wird und diese (unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Führungskräfte) selbst die Höherwertigkeit der Tätigkeit sowohl bei der Bewertung der Einzelkriterien als auch bei der Herleitung des Gesamturteils zu berücksichtigen haben.

2. Der nach alledem zu konstatierende Begründungsmangel ist nicht entsprechend § 46 VwVfG unbeachtlich,

vgl. insoweit näher OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2017 - 1 B 498/17 -, juris, Rn. 73 bis 78, m. w. N.

und im gerichtlichen Verfahren auch nicht geheilt worden. Vorliegend kann dahinstehen, ob der aufgezeigte Begründungsmangel überhaupt im Sinne einer "ergänzenden Anreicherung" beseitigt werden könnte.

Vgl. näher: OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2017 - 1 B 709/19 -, juris, Rn. 38 ff. m. w. N.

Eine solche ist im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens weder mit der Antragserwiderung noch mit der Beschwerdebegründung substantiiert erfolgt.

B. Die Antragsgegnerin dringt auch mit ihrem Vorbringen nicht durch, die Antragstellerin sei im Falle einer neuen Auswahlentscheidung chancenlos, weil eine Verbesserung der Gesamtnote von "Sehr gut +" auf "Hervorragend Basis" im Vergleich zu den Beigeladenen, die bereits von ihren unmittelbaren Führungskräften nahezu durchgehend Spitzennoten erhalten hätten, nicht begründbar erscheine. Das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass bereits die Tatsachengrundlagen, die in die Beurteilungen der Beigeladenen eingeflossen seien und deren Grundlage bildeten, durchweg ein besseres Beurteilungsergebnis indizierten.

Dieses Vorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Auswahl der Antragstellerin anstelle der Beigeladenen erscheine auf der Grundlage rechtmäßig erstellter dienstlicher Beurteilungen zumindest möglich, nicht schlüssig und substantiiert in Frage.

I. Der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine - mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige - erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d h. wenn seine Auswahl möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird.

Vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris, Rn. 13 f., und vom 25. November 2015 - 2 BvR 1461/15 -,juris, Rn. 19 f.; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 - 1 B 99/17 -, juris, Rn. 9 bis 13 und vom 23. Oktober 2018- 1 B 666/18 -, juris, Rn. 32 f.

II. Die Antragstellerin ist im Verhältnis zu den Beigeladenen nicht chancenlos im vorstehenden Sinne. Eine Auswahl der Antragstellerin erscheint vielmehr zumindest möglich. Es ist gerade unter Beachtung des den Beurteilern zukommenden Beurteilungsspielraums nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Antragstellerin bei einer Neubeurteilung anstelle des ihr bislang zuerkannten Gesamturteils "Sehr gut +" das Gesamturteil "Hervorragend Basis" erhält und damit mit den in die angegriffene Auswahlentscheidung einbezogenen Gesamtnoten der Beigeladenen betreffend den aktuellen Beurteilungszeitraum vom 1. September 2016 bis zum 31. August 2018 gleichzieht.

1. Zunächst ist die Antragstellerin nicht gegenüber den jeweils höherwertig auf nach A 9 BBesO bewerteten Arbeitsposten eingesetzten Beigeladenen zu 1. bis 10., 12. bis 17. und 19. bis 27. offensichtlich chancenlos. Die Antragsgegnerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass diese - mit Ausnahme der Beigeladenen zu 15., die (auch nur für etwa die Hälfte des Beurteilungszeitraums) in einem Merkmal mit "Gut" bewertet worden ist -. von ihren Führungskräften durchgehend mit der Note "Sehr gut" bewertet worden sind. Dem steht gegenüber, dass die Antragstellerin von ihrer Führungskraft fünfmal mit der zweitbesten Note "Gut" und einmal mit der drittbesten Note "Rundum zufriedenstellend" bewertet worden ist, was im Vergleich zu den genannten Beigeladenen im Durchschnitt nur etwas mehr als eine Note an Differenz ausmacht. Die Antragstellerin ist dafür aber deutlich, nämlich um zwei Besoldungsgruppen, höherwertig und auch noch laufbahnübergreifend - nämlich in der nächsten Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes - eingesetzt. Letzteres ist nach den von der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren mitgeteilten Richtwerten (Schriftsatz vom 3. Dezember 2019, S. 8 f.) lediglich bei 8,5 % der insgesamt 61,5 % höherwertig eingesetzten Beamte/innen innerhalb der Vergleichsgruppe der Antragstellerin der Fall. Der Großteil, nämlich 53 % der insgesamt 61,5 % an höherwertig eingesetzten Beamten, ist - wie die Beigeladenen mit Ausnahme der Beigeladenen zu 11. und 18. - "nur" innerhalb der eigenen Laufbahngruppe des mittleren Dienstes höherwertig eingesetzt.

2. Anders als die Antragsgegnerin vorbringt, besteht auch kein uneinholbarer Vorsprung der Beigeladenen zu 18., die eine mit A 13 BBesO bewertete - und damit nochmals gegenüber der Antragstellerin um zwei Stufen höherwertigere - Tätigkeit ausgeübt hat und im relevanten Beurteilungszeitraum in drei Stellungnahmen ihrer Führungskräfte durchgehend mit "Sehr gut" bewertet worden ist. Bei einer Gesamtbetrachtung des 24-monatigen Beurteilungszeitraums vom 1. September 2016 bis 31. August 2018 erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin den Vorsprung der Beigeladenen zu 18. aufholt. Letztere ist zwar auf einem nach A 13 BBesO bewerteten Dienstposten eingesetzt gewesen; dieser Einsatz beschränkte sich aber auf die letzten rund viereinhalb Monate am Ende des Beurteilungszeitraums (seit dem 16. April 2018). Den zeitlich größten - und damit prägenden - Anteil des Beurteilungszeitraums von etwa dreizehneinhalb Monaten hat die Beigeladene zu 18. - wie die meisten anderen Beigeladenen auch - eine nach A 9 BBesO bewertete Tätigkeit ausgeübt. Zu Beginn des Beurteilungszeitraums ist sie für sechs Monate sogar "nur" statusamtsangemessen und damit niedriger als die Antragstellerin und alle anderen Beigeladenen eingesetzt gewesen, was wiederum ihrem (zeitlich noch kürzeren) Einsatz auf dem nach A 13 BBesO bewerteten Dienstposten ein geringeres Gewicht verleiht. Dagegen hat die Antragstellerin über den gesamten Beurteilungszeitraum eine nach A 11 BBesO bewertete Tätigkeit ausgeübt und ist dabei im Durchschnitt nur etwas mehr als eine Note schlechter von ihrer Führungskraft bewertet worden.

3. Auch gegenüber der Beigeladenen zu 11., die eine nach A 10 BBesO bewertete Tätigkeit ausübt, ist die Antragstellerin nicht offensichtlich chancenlos. Ein eindeutiger Leistungsvorsprung der Beigeladenen zu 11., bei dem das Erbringen von Spitzenleistungen wesentlich deutlicher hervortritt, ist - anders als die Antragsgegnerin vorbringt - nicht erkennbar. Wie auch die Antragsgegnerin selbst vorgetragen hat, hat die Beigeladene zu 11. für elf Monate des Beurteilungszeitraums (also nicht ganz die Hälfte) durchgehend die Note "Sehr gut" von ihrer Führungskraft erhalten, während sie zuvor (mit 13 Monaten jedenfalls etwas mehr als die Hälfte des Beurteilungszeitraums) viermal mit der Note "Sehr gut" und zweimal mit der Note "Gut" bewertet worden ist. Auch insoweit besteht auf den Beurteilungszeitraum bezogen gegenüber der Antragstellerin im Gesamtdurchschnitt nur etwa eine Note an Differenz. Die Antragstellerin ist im Ausgleich dazu aber um eine Besoldungsgruppe höherwertiger eingesetzt als die Beigeladene zu 11.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Als unterliegender Teil ist nur die Antragsgegnerin anzusehen, die das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Beigeladenen trifft nämlich ungeachtet des Umstands, dass die Entscheidung der Sache nach auch zu ihren Ungunsten ausgegangen ist, keine Kostenlast, weil sie keinen Sachantrag gestellt oder Rechtsmittel eingelegt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Es entspricht auch nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren jeweils keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Übrigen stehen diese auf der Seite der unterlegenen Antragsgegnerin.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 12. Februar 2020) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 9 und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2020 auf 42.831,82 Euro (Januar und Februar 2020 jeweils 3.538,06 Euro, für die übrigen Monate jeweils 3.575,57 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt auf einen Wert von (aufgerundet) 10.707,96 Euro, der in die im Tenor festgesetzte Streitwertstufe fällt.

Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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