VG Arnsberg, Urteil vom 04.05.2020 - 11 K 1503/19
Fundstelle
openJur 2020, 77300
  • Rkr:
Tenor

Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 05.03.2019 wird aufgehoben, soweit er eine Gebühr in Höhe von mehr als 50,00 Euro festsetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer eines von ihm bewohnten Anwesens in X. . Auf seinem Grundstück betreibt er einen Pensionsbetrieb mit Fremdenzimmer sowie einen gewerblich betriebenen Aktivstall für Freizeitpferde auf angrenzenden Weideflächen.

Nachdem der Kläger Erkenntnis von der geplanten Errichtung und den Betrieb von mehreren Windkraftanlagen in T. erlangt hatte, beantragte er mit anwaltlichem Schreiben vom 12.11.2018 u. a. die Gewährung von Akteneinsicht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Diesen Antrag lehnte der Beklagte unter Hinweis auf die fehlende Beteiligteneigenschaft des Klägers am Verfahren ab. Der Kläger beantragte daraufhin Informationszugang nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) und dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) in Bezug auf den vollständigen schriftlichen Antrag der Firma F. nebst aller dazu eingereichten Unterlagen sowie in Bezug auf das Verwaltungsverfahren. Der Zugang solle durch Akteneinsicht oder, sofern die zu tragenden Kosten einen Betrag von 75,00 Euro nicht überschreiten, durch Übersendung einer vollständigen Kopie, auch in digitaler Form, zum Verbleib ermöglicht werden. Nach wechselseitigem, zum Teil kontroversem Schriftverkehr zwischen den Beteiligten erteilte der Beklagte mit Schreiben vom 05.03.2019 die begehrten Auskünfte auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG NRW) durch Übersendung der Antrags- und Verfahrensakten. Er wies darauf hin, das Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse den Vorgängen entnommen bzw. geschwärzt wurden. Zugleich setzte er in demselben Schriftsatz die Gebühr für die Informationserteilung auf 300,00 Euro fest. Zur Begründung der Gebührenerhebung führte der Beklagte aus, dass die Gebührenerhebung auf § 11 IFG NRW beruhe und vorliegend die Gebühr bei umfangreichem Verwaltungsaufwand zwischen 10,00 und 500,00 Euro festzusetzen sei. Bei der Bemessung der Gebühr sei einerseits der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und andererseits die Bedeutung der Amtshandlung und der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Bei der Bewertung des Verwaltungsaufwands habe er u. a. die Zeit betrachtet, die für die Sichtung des umfangreichen Antrags- und Verwaltungsvorgangs angefallen sei und dabei diejenigen Stundensätze zugrunde gelegt, die dem maßgeblichem Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 8.08.2016 entnommen werden konnten.

Bezüglich der Höhe der Gebühr wandte sich der Kläger anschließend an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit. Er wies hierbei insbesondere darauf hin, er habe im Vorfeld der Gewährung des Informationszugangs ausdrücklich erklärt, dass keine Gebühren oberhalb von 75,00 Euro anfallen dürften. Der anschließend von der Landesbeauftragten um Stellungnahme gebetene Beklagte führte schriftlich aus, der fragliche Verwaltungsvorgang der Firma F. bestehe aus insgesamt vier gefüllten Ordnern. Informationen, die grundsätzlich Umweltinformationen seien, seien dabei gemischt mit anderen Informationen und mit Teilen des Verwaltungsverfahrens sowie sonstigen Anträgen Dritter. In dem Verwaltungsverfahren der F. seien bereits anderen Antragstellern Informationen nach dem UIG gewährt worden, so dass der Verwaltungsaufwand insoweit als gering zu bewerten gewesen wäre. Ein Antrag nach dem IFG sei erstmalig durch den Kläger gestellt worden. Insofern sei daher zunächst zu prüfen gewesen, ob Ablehnungsgründe nach dem § 6 ff. IFG vorlagen. Die Kriterien dieser Vorschriften würden von denen der §§ 8 und 9 UIG abweichen. Ferner sei der Verwaltungsvorgang erneut unter Kriterien des IFG zu sichten gewesen und die Informationen, die nicht Umweltinformationen gewesen seien, seien zu bewerten gewesen. Für die Sichtung und Prüfung sei ein Aufwand von ca. fünf Arbeitsstunden entstanden. Dieser Aufwand sei unabhängig davon entstanden, ob der Informationszugang durch Akteneinsicht in den örtlichen Räumlichkeiten oder durch Übersendung gewährt worden sei. Die erhobene Gebühr liege im mittleren Bereich des vorgesehenen Gebührenrahmens. Dies sei angemessen, da Verfahren, die die Errichtung von Windenergieanlagen zum Ziel haben, im Vergleich zu anderen Verwaltungsvorgängen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz mittlerweile grundsätzlich sehr umfangreich und komplex seien.

Am 11.04.2019 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und weist zusätzlich darauf hin, dass die versandte Ablichtung der Originalakte keine Schwärzungen enthalte.

Der Kläger beantragt,

den Gebührenbescheid des Beklagten vom 05.03.2019 aufzuheben, soweit darin eine Gebühr von mehr als 50,00 Euro festgesetzt worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verteidigt er die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenfestsetzung und weist darauf hin, dass der entstandene Aufwand nicht durch die Anzahl der geschwärzten Informationen bestimmt werden könne. Der Aufwand sei allein durch die Prüfung unabhängig von deren Ergebnis entstanden.

Mit Beschluss vom 19.03.2010 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Mit Schreiben vom 20. und 22.03.2020 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, über die nach Übertragung gem. § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Einzelrichter im Einverständnis der Beteiligten (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage, die lediglich eine Teilanfechtung des angefochtenen Gebührenbescheides zum Gegenstand hat, ist auf der Grundlage des Klagebegehrens, über welches das Gericht gem. § 88 VwGO nicht hinausgehen kann, auch begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten vom 05.03.2019 ist in dem angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtliche Grundlage für die streitige Gebührenfestsetzung sind die §§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen [IFG NRW]) i. V. m. § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW (VerwGebO IFG NRW) und dem zugehörigen Gebührentarif mit den einzelnen Tarifstellen. Der Vorschrift in § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW zufolge werden für Amtshandlungen, die auf Grund dieses Gesetzes vorgenommen werden, Gebühren erhoben. Die Landesregierung wird gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtagsausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform die Gebührentatbestände und die Gebühren durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Dieser Ermächtigung folgend hat die Landesregierung in § 1 VerwGebO IFG NRW einen Gebührentarif entwickelt. Gemäß Tarifstelle 1.3.2 wird für die Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträger bei umfangreichem Verwaltungsaufwand eine Gebühr in Höhe von 10,00 bis 500,00 EUR erhoben.

Hiervon ausgehend genügt der angefochtene Gebührenbescheid nicht den rechtlichen Vorgaben. Der Gebührenbescheid leidet zunächst an einem formellen Mangel, da die in § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vorgeschriebene Anhörung des Klägers vor Erlass des Gebührenbescheides gänzlich unterblieben ist. Dies verwundert besonders, weil die Höhe der Gebührenfestsetzung deutlich über den vom Kläger im Vorfeld seines Gesuchs auf Informationszugang genannten Höchstbetrag von 75,00 Euro hinausging. Gem. § 46 VwVfG NRW führt dieser formelle Mangel allein allerdings nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheides.

Die Kammer lässt zunächst dahinstehen, welche rechtlichen Auswirkungen auch in Anbetracht der zwischen den Beteiligten kontrovers geführten Korrespondenz der Umstand haben könnte, dass dem Kläger nicht entsprechend seinem ursprünglichen Antrag vom 22.11.2018 vorrangig Umweltinformationen nach dem UIG zur Verfügung gestellt wurden. Anlass hätte insofern bereits deshalb bestehen und vielleicht auch geboten sein können, weil nach dem eigenen Bekunden des Beklagten gegenüber der Landesdatenschutzbeauftragten ein solcher Informationszugang nach dem UIG keine Kosten für den Kläger ausgelöst hätte.

Der Gebührenbescheid vom 05.03.2019 erweist sich aber jedenfalls aus anderen Gründen als rechtswidrig. Die rechtlichen Bedenken der Kammer an der materiellen Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung setzen bereits auf der Tatbestandsebene des maßgeblichen Gebührentarifs ein. Denn trotz eines Aktenumfangs von vier Ordnern erscheint es nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass die dem Kläger zuteil gewordene Einsichtnahme in Akten im Sinne der Tarifstelle 1.3 zur VerwGebO IFG NRW vom Beklagten der Tarifstelle 1.3.2 "bei umfangreichem Verwaltungsaufwand" zugeordnet wurde. Diese Einordnung ist im Hinblick auf die mehrfach geübte Verwaltungspraxis, anderen Antragstellern Zugang zu Umweltinformationen zu ermöglichen, rechtlich bedenklich. Denn es fehlen jegliche nähere Ausführungen, welche zusätzlichen Prüfungen nach dem IFG NRW in welchem Umfang konkret erfolgt sind. Der insofern pauschal angegebene Prüfungsaufwand von fünf Zeitstunden erscheint ohne Konkretisierungen und Erläuterungen keineswegs nachvollziehbar.

Aber selbst wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Gebührenerhebung als gegeben erachtet würden, führt vorliegend jedenfalls die fehlerhafte Ausübung des eingeräumten Ermessens zu deren Rechtswidrigkeit. Der angefochtene Gebührenbescheid des Beklagten lässt zwar im Grundsatz eine Ausübung des eingeräumten Rahmenermessens in dem eröffneten Gebührenrahmen von 10,00 bis 500,00 Euro erkennen. Denn der Beklagte hat deutlich gemacht, dass er der Gebührenfestsetzung den Zeitaufwand für die Sichtung der Unterlagen zugrunde gelegt hat. Die getroffene Entscheidung über die konkrete Gebührenhöhe erweist sich aber gleichwohl aus zwei Gründen als ermessensfehlerhaft im Sinne von § 114 VwGO. Der Beklagte ist nämlich bei der Gebührenfestsetzung offensichtlich von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, da sich aus dem Vorspann zur Gebührenentscheidung im Bescheid vom 05.03.2019 ergibt, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse den Vorgängen entnommen bzw. geschwärzt wurden, obwohl dies nicht den Tatsachen entsprach. Gleichwohl ist dies wohl in die Gebührenentscheidung eingeflossen. Der Gebührenbescheid lässt darüber hinaus auch nicht hinreichend erkennen, wie der Betrag von 300,00 Euro konkret ermittelt wurde und welche Erwägungen zugrunde lagen. Weder wurde der genaue Prüfungsaufwand im Bescheid oder später bezeichnet noch ist erkennbar geworden, welcher konkrete Zeitaufwand eines Mitarbeiters aus welcher Laufbahngruppe im einzelnen berücksichtigt wurde. Der nachträglich pauschal gegenüber der Datenschutzbeauftragten genannte Zeitaufwand von fünf Stunden und der Hinweis auf die Anwendung des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 08.08.2016 führen nicht weiter, da bei einer fünfstündigen Sichtungsarbeit eines Behördenmitarbeiters bei keiner Laufbahngruppe die festsetzte Gebührenhöhe von 300,00 Euro nachvollzogen werden kann. Insgesamt bleiben die Erwägungen des Beklagten bei seiner Ermessensausübung damit unklar und nicht schlüssig. Dies geht zu seinen Lasten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden.

Meiberg

Ferner hat die Kammer

b e s c h l o s s e n :

Der Streitwert wird gem. den § 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe der betragsmäßigen Anfechtung der streitigen Gebührenforderung auf 250,00 Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet.

Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2633), und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden.

Meiberg

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