Hessisches LSG, Beschluss vom 18.12.2018 - L 8 KR 624/18 B ER
Fundstelle
openJur 2020, 77069
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. Oktober 2018 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller zu 1) trägt die Kosten beider Instanzen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen endgültig auf 165.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um die Feststellung der Wirksamkeit des vom Antragsteller zu 1) am 19. April 2018 erklärten Vertragsbeitritts zu dem zwischen der Antragsgegnerin zu 1) und dem Deutschen Apothekenverband geschlossenen Arzneimittelversorgungsvertrag (im Weiteren: AVV) und die Berechtigung der als Antragsteller zu 2) genannten Mitgliedsunternehmen des Antragstellers zu 1), die Versicherten der Antragsgegnerin zu 2) mit Trinknahrung zu den im AVV festgelegten Konditionen, hilfsweise auf der Basis der bisher geltenden Vergütungssätze zu versorgen.

Der Antragsteller zu 1) ist ein Verband in der Rechtsform des eingetragenen Vereins. Verbandzweck ist (§ 2 Satz 1 der Satzung) die Förderung der Interessen seiner Mitglieder in Bezug auf Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Versorgung von Patienten mit Produkten und Leistungen, über die Verträge nach § 127 Absatz 2 und 2a SGB V geschlossen werden oder in entsprechender Anwendung geschlossen werden können. Die satzungsmäßigen Aufgaben des Antragstellers zu 1) beinhalten u.a. (§ 2 Satz 5 Nr. 2 der Satzung) die Führung von Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüsse bis hin zum Abschluss von Rahmenverträgen im Sinne des § 127 Abs. 2, 2a SGB V. Sitz des Verbandes ist F-Stadt (§ 1 der Satzung).

Die namentlich als Antragsteller zu 2) aufgeführten Mitgliedsunternehmen des Antragstellers zu 1) sind entweder als Leistungserbringer im Sinne von § 126 SGB V u. a. im Bereich der Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen mit enteraler Ernährung i. S. des § 31 Absatz 5 SGB V (Trink- und Sondennahrung) tätig oder ihrerseits ein Zusammenschluss von entsprechenden Leistungserbringern gem. § 127 SGB V. Nach den Angaben des Antragstellers zu 1) versorgen seine Mitgliedsunternehmen seit jeher die Versicherten der Mitgliedskassen des Antragsgegners zu 1), also u.a. der Antragsgegnerin zu 2), mit Produkten zur enteralen Ernährung. Ein Teil der Mitgliedsunternehmen war nach Darstellung des Antragstellers zu 1) in der Vergangenheit berechtigt, Trinknahrung in Anlehnung an den gültigen AVV auf der Basis des Apothekeneinkaufspreises (AEP) plus 3 % plus MwSt. abzurechnen. Der andere Teil der Mitgliedsunternehmen rechnete mit der Antragsgegnerin zu 2) auf der Basis einer Protokollnotiz zum Vertrag zur Sondennahrung gem. § 127 Abs. 2 SGB V vom 1. Januar 2006 ab.

Der Antragsgegner zu 1) schloss mit dem Deutschen Apothekerverband am 1. April 2016 einen AVV, in dessen Anlage 2 Teil 2 die Abrechnung u.a. von Elementardiäten geregelt ist. Danach bemisst sich die Vergütung für Elementardiäten nach dem AEP plus 3% plus 6,38 €.

Am 25. September 2017, schloss die Antragsgegnerin zu 2) mit der Firma DD. CareService GmbH einen Rahmenvertrag "über die Versorgung mit Trinknahrung gem. § 127 Abs. 2 und 2a SGB V" (im Folgenden: Beitrittsvertrag). Dieser sieht u. a. eine Vergütung für Trinknahrung in Höhe des AEP minus 28% vor. Im Januar 2018 kündigte die Antragsgegnerin zu 2) alle bisherigen mit Leistungserbringern geschlossenen Protokollnotizen zum Vertrag gem. § 127 Abs. 2 SGB V für den Bereich Trinknahrung zum 31. März 2018. Alle nicht vertraglich gebundenen Leistungserbringer verwies die Antragsgegnerin zu 2) darauf, dass sie ab dem 1. April 2018 zur Leistungsabrechnung nur noch auf der Basis des Beitrittsvertrages bereit sei.

Am 19. April 2018 erklärte daraufhin der Antragsteller zu 1) gegenüber dem Antragsgegner zu 1) mit sofortiger Wirkung den Teil-Beitritt zu dem ab 1. April 2016 gültigen AVV für den Bereich Trinknahrung (Anlage 2 Teil 2 Elementardiäten/Sondennahrung), begrenzt auf die Antragsgegnerin zu 2). Der Beitritt erfolgte für im einzeln genannte Mitgliedsunternehmen. Ergänzend wies der Antragsteller zu 1) darauf hin, die Teilbeitritts-Erklärung gelte nicht für ihre Mitgliedsunternehmen EE. GmbH, FF. mbH und GG. GmbH. Am 19. April 2018 richtete der Antragsteller zu 1) eine inhaltsgleiche Teil-Beitritts-Erklärung an die Antragsgegnerin zu 2).

Auf die Mitteilung der Antragsgegner, dem Beitritt des Antragstellers zu 1) könne nicht entsprochen werden, ein Beitritt zum AVV sei ausschließlich Apotheken vorbehalten, hat der Antragsteller zu 1) für sich selbst und in Vertretung namentlich genannter Mitgliedsunternehmen - bezeichnet als Antragstellerinnen zu 2) - am 7. Juni 2018 beim Sozialgericht Frankfurt am Main den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt mit den Anträgen,

1. festzustellen, dass der Antragsteller zu 1) mit Beitrittserklärung vom 19.04.2018 gegen dem Antragsgegner zu 1) zum AVV vom 01.04.2018 wirksam beigetreten sei und die in der Erklärung genannten Mitgliedsunternehmen (Antragsteller zu 2) berechtigt seien, die Versicherten der Antragsgegnerin zu 2) nach den Konditionen des AVV mit Trinknahrung zu versorgen; •

2. hilfsweise festzustellen, dass die Mitgliedsunternehmen (Antragsteller zu 2) mit dieser Beitrittserklärung dem AVV wirksam beitreten und berechtigt seien, die Versicherten der Antragsgegnerin zu 2) als Mitgliedskasse der Antragsgegnerin zu 1) mit Trinknahrung zu den Konditionen des AVV zu versorgen;

3. weiter hilfsweise festzustellen, dass mit dieser Beitrittserklärung gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) die Mitgliedsunternehmen (Antragsteller zu 2) dem AVV wirksam beigetreten und berechtigt seien, die Versicherten des Antragsgegners zu 2) mit Trinknahrung zu den Konditionen des AVV zu versorgen;

4. äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Mitgliedsunternehmen (Antragsteller zu 2) seit dem 01.04.2018 berechtigt sind, die Versicherten der Antragsgegnerin zu 2) mit Trinknahrung auch ohne Abschluss eines Rahmenvertrages auf der bisherigen Vergütungsbasis zu versorgen.

Der Antragsteller zu 1) hat die Auffassung vertreten, er sei aktivlegitimiert, denn er habe zulässig als Verband im Sinne des § 127 Absatz 2a Satz 2 SGB V den Teilbeitritt zum AVV als Verbandsvertrag erklärt; dazu sei er nach § 5 Ziffer 2a seiner Satzung berechtigt. Er begehre als Verband die Feststellung, dass er mit der Erklärung vom 19. April 2018 dem AVV vom 1. April 2016 hinsichtlich der Anlage 2 Teil 2 beigetreten sei. Hilfsweise werde im Rahmen einer Prozessstandschaft für die als Antragsteller zu 2) aufgeführten Mitgliedsunternehmen als sonstige Leistungserbringer nach § 127 Absatz 2a Satz 1 SGB V die Feststellung begehrt, dass diese aufgrund der Teilbeitrittserklärung des Antragstellers zu 1) zum AVV vom 19. April 2018 gegenüber der Antragsgegnerin zu 1) bzw. gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) als einzelner Krankenkasse beigetreten seien. Nach der Rechtsprechung könnten auch sonstige Leistungserbringer einem mit einem Apothekenverband abgeschlossenen Vertrag gem. § 127 Absatz 2 SGB V (teil)beitreten. Der AVV vom 1. April 2016 bestehe der Sache nach aus zwei Teilen, und zwar zum einen aus einem Arzneiliefervertrag nach § 129 Absatz 5 SGB V, zum anderen aber, soweit Anlage 2 Teil 2 die Abrechnung für Elementardiäten regele, aus einem Vertrag i. S. des § 31 Absatz 5 SGB V iVm §§ 126, 127 SGB V. Damit liege für diesen "Vertragsbestandteil" ein beitrittsfähiger Vertrag vor. Letztlich seien die Mitgliedsunternehmen auch ohne Rahmenvertrag berechtigt, seit dem 1. April 2018 die Versicherten des Antraggegners zu 1) mit Trinknahrung zu versorgen, da die Antragsgegnerin zu 2) sich individuellen Vertragsverhandlungen verweigere und ein Preisdiktat vornehme. Die Notwendigkeit einer einstweiligen Anordnung ergebe sich daraus, dass den Mitgliedsunternehmen ein unmittelbarer Verlust der bei der Antragsgegnerin versicherten Kunden drohe. Der Beitritt zum Beitrittsvertrag sei den Mitgliedsunternehmen wirtschaftlich unzumutbar. Es drohe den Mitgliedsunternehmen ein Umsatzverlust (bezogen auf ein Jahr) von rund 3,3 Millionen €. Die von der Antragsgegnerin zu 2) erzwungene Preisreduzierung würde mit mehr als 1 Mio. € zu Buche schlagen.

Die Antragsgegner haben die Auffassung vertreten, es fehle dem Antragsteller zu 1) an der Prozessführungsbefugnis; er mache ein Recht geltend, dass nicht ihm, sondern nur den Mitgliedsunternehmen zustehen könne. Der Antragsgegner zu 1) hat ergänzend die Auffassung vertreten, er sei für einen Vertragsabschluss nach § 127 SGB V von den Ersatzkassen nicht bevollmächtigt und daher nicht passivlegitimiert. Die Beitrittsvoraussetzungen zum AVV könnten die Antragsteller, die keine Apotheken seien, nicht erfüllen; der AVV nach § 129 SGB V sehe ausdrücklich kein Beitrittsrecht für sonstige Leistungserbringer vor. Es sei ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht worden. Das Ausmaß von Umsatzeinbußen sei nicht dargelegt.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 9. September 2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. Oktober 2018 folgende einstweilige Anordnung erlassen: "Es wird vorläufig - längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache - festgestellt, dass der Antragsteller zu 1. mit seiner Erklärung vom 19.4.2018 gegenüber dem Antragsgegner zu 1. dem Arzneiversorgungsvertrag, gültig ab 1.4.2016, bezogen auf die in der Erklärung benannten Mitgliedsunternehmen und begrenzt auf die Abgabe bilanzierter Diäten zur enteralen Ernährung gegenüber der Antragsgegnerin zu 2., wirksam beigetreten ist." Der Antragsteller zu 1) sei als Verband antragsbefugt, soweit er aus eigenem Recht geltend mache, der verweigerte Vertragsbeitritt verletze ihn in seiner Vertragsabschlusskompetenz aus § 127 Absatz 2 i.V.m. Absatz 2a SGB V. Die summarische Prüfung habe ergeben, dass der Antragsteller zu 1) einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Durch seine Erklärung vom 19. April 2018 sei er dem zwischen dem Antragsgegner zu 1) und dem Deutschen Apothekerverband geschlossenen AVV, bezogen auf die Produktgruppe "Elementardiäten/Sondennahrung" und begrenzt auf die Antragsgegnerin zu 2), wirksam beigetreten. Der Antragsteller zu 1) besitze ein Beitrittsrecht nach § 127 Absatz 2a SGB V. Danach könnten Leistungserbringer den Verträgen nach Absatz 2 Satz 1 zu den gleichen Bedingungen als Vertragspartner beitreten, soweit sie nicht auf Grund bestehender Verträge bereits zur Versorgung der Versicherten berechtigt seien (Satz 1). Der Beitritt habe auch auf die streitgegenständliche Produktgruppe - Anlage 2 Teil 2 des AVV - begrenzt werden können, da es sich um einen klar abgrenzbaren Versorgungsbereich handele. Der Beitritt sei auch zulässigerweise gegenüber dem Antragsgegner zu 1) erklärt worden. Schließlich habe der Antragsteller zu 1) auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Der Antragsgegner zu 1) hat am 18. September 2018, die Antragsgegnerin zu 2) am 13. September 2018 beim Hessischen Landessozialgericht Beschwerde eingelegt.

Der Antragsgegner zu 1) und die Antragsgegnerin zu 2) beantragen sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschluss vom 21. Oktober 2018 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

Der Antragsteller zu 1) beantragt für sich und die als Antragsteller zu 2) benannten Mitgliedsunternehmen,

die Beschwerde der Antragsgegner zurückzuweisen.

II.

Auf die zulässige Beschwerde der Antragsgegner ist der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2018 in der Fassung des Berichtigungsbeschluss vom 21. Oktober 2018 aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Der Antragsteller zu 1) ist, soweit er aus eigenem Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt, nicht aktivlegitimiert (dazu 1.). Soweit er im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft Rechte seiner Mitgliedsunternehmen - im bisherigen Verfahren als Antragstellerinnen zu 2) bezeichnet - geltend macht, ist der Antrag wegen fehlender Prozessführungsbefugnis bereits unzulässig (dazu 2.).

1.) Der Antragsteller zu 1) begehrt mit dem Antrag zu 1) die Feststellung, er sei mit der Erklärung vom 19. April 2018 dem AVV auf der Grundlage von § 127 Abs. 2a SGB V beigetreten mit der Folge, dass seine in der Beitrittserklärung genannten Mitgliedsunternehmen zur Versorgung der Versicherten der DAK (Antragsgegnerin zu 2) zu den Konditionen des AVV berechtigt seien. Für dieses Begehren ist der Antragsteller zu 1) jedoch nicht aktivlegitimiert, da es bereits an einer Beitrittserklärung des Antragstellers zu 1) zu dem AVV fehlt. Nach Wortlaut und Sinn des schriftlich erklärten Teil-Beitritts ist der Antragsteller zu 1) nicht selbst dem AVV beigetreten. Mit den Beitrittserklärungen des Antragstellers zu 1) vom 19. April 2018 erklärte er den Teilbeitritt nicht für sich selbst und im eigenen Namen, sondern ausschließlich für die in der Beitrittserklärung namentlich benannten Mitgliedsunternehmen. So heißt es in beiden Erklärungen vom 19. April 2018 gleichlautend:

"Der VVHC e. V. erklärt aufgrund seiner satzungsmäßigen Bevollmächtigung mit Abschlussbefugnis hiermit für die Mitgliedsunternehmen ... [es folgen namentlich aufgeführte Mitgliedsunternehmen] ...gemäß § 127 Abs. 2a SGB V seinen Beitritt ...".

Weiter führt der Antragsteller zu 1) aus, dass diese Teilbeitrittserklärung für bestimmte, namentlich aufgeführte VVHC-Mitgliedsunternehmen nicht gelte, und bat um Bestätigung des "ordnungsgemäßen Beitritts der oben genannten Mitgliedsunternehmen".

Daraus ergibt sich für den Senat, dass der Antragsteller zu 1) dem AVV nicht selbst als Vertragspartei beitreten wollte, sondern lediglich in Vertretung der einzeln bezeichneten Mitgliedsunternehmen für diese eine Beitrittserklärung abgab. Dafür spricht nicht nur der Wortlaut des Schreibens, sondern auch die Aufgabenstellung des Antragstellers zu 1) im Rahmen seiner Satzung. Diesem obliegt nach § 2 Nr. 2) der Satzung die Führung von Verhandlungen und Vertragsabschlüsse bis hin zum Abschluss von Rahmenverträgen im Sinne von § 127 Abs. 2, 2a SGB V sowie die Vertretung der Brancheninteressen gegenüber den Sozialleistungsträgern und deren Verbänden, dem Gesetzgeber, den Behörden und der Öffentlichkeit. Gem. § 5 Nr. 2c Satz 1 der Satzung werden die Mitglieder, die in dem jeweiligen Fachbereich tätig sind, automatisch Vertragspartner, sofern der Verband den Vertrag mit den Krankenkassen selbst unterzeichnet. Sofern man - was naheliegt - unter diese Satzungsbestimmung auch den Fall des Vertragsbeitritts durch den Verband nach § 127 Abs. 2a SGB V subsumiert, hätte eine Beitrittserklärung des Antragstellers zu 1) daher zur Folge gehabt, dass kraft Satzung alle im jeweiligen Fachbereich tätigen Mitgliedsunternehmen Vertragspartner des AVV geworden wären. Gerade das war aber, wie die ausdrückliche Herausnahme einzelner Mitgliedsunternehmen aus der Beitrittserklärung zeigt, nicht gewollt; die Wirkung der Beitrittserklärung sollte auf die bezeichneten Mitgliedsunternehmen beschränkt bleiben.

Im Ergebnis geht der Senat daher davon aus, dass der Antragsteller zu 1) selbst nicht Vertragspartei des AVV werden wollte mit der Folge, dass er auch keine im Wege der einstweiligen Anordnung zu schützenden Rechte aus diesem Vertrag herleiten kann.

2.) Hinsichtlich der weiteren, als Hilfsanträge gestellten Feststellungsanträge ergibt deren Auslegung, dass der Antragsteller zu 1) damit im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft Rechte der als Antragstellerinnen zu 2) aufgeführten Mitgliedsunternehmen geltend macht, mit der Folge, dass diese gerade nicht selbst als Prozessbeteiligte auftreten, sondern ihre Rechte durch den Antragsteller zu 1) geltend machen und von diesem vertreten werden sollen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl. 2017, § 54 Rn. 11a). Insoweit fehlt es dem Antragsteller zu 1) jedoch an der Prozessführungsbefugnis als Zulässigkeitsvoraussetzung der begehrten einstweiligen Anordnung.

Hierzu verweist der Senat auf die Ausführungen des Antragstellers zu 1) im Antragsschriftsatz vom 7. Juni 2018 und die erläuternden Ausführungen im Schriftsatz vom 30. Juli 2018. Im Antragsschriftsatz werden die Mitgliedsunternehmen als Antragstellerinnen zu 2), vertreten durch den Verband Versorgungsqualität Homecare e.V., bezeichnet. Näher wird dazu im Schriftsatz vom 30. Juli 2018 ausgeführt, dass der Antragsteller zu 1) mit dem gestellten Hauptantrag zunächst ein eigenes Recht geltend mache; sofern das Gericht allerdings der Ansicht sein solle, dass die Beitrittserklärung nicht im eigenen Namen, sondern nur im Namen der vertretenen Mitgliedsunternehmen abgegeben worden sei, werde hilfsweise die Feststellung begehrt, dass mit der Beitrittserklärung vom 19. April 2018 die Antragstellerinnen zu 2) wirksam dem AVV beigetreten seien; der Antragsteller zu 1) könne dann als gewillkürter Prozessstandschafter das Verfahren im eigenen Namen führen, weil er ein eigenes Interesse an der Feststellung habe; es bestehe daher kein Anlass für eine Abtrennung und Verweisung einzelner Verfahren an des für die einzelnen Mitgliedsunternehmen normalerweise zuständige Gericht gemäß § 57 Abs. 1 SGG. Daraus wird deutlich, dass vorliegend kein eigenständiger Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz der im Einzelnen aufgeführten Mitgliedsunternehmen gestellt worden ist (für deren Anträge das Sozialgericht Frankfurt am Main auch örtlich nicht zuständig gewesen wäre), sondern der Antragsteller zu 1) im Wege der Prozessstandschaft für die aufgeführten Mitgliedunternehmen tätig werden wollte.

Der Antragsteller zu 1) kann sich im Hinblick auf diese hilfsweise gestellten Feststellungsanträge nicht auf ein Recht zur gewillkürten Prozessführungsbefugnis berufen. Die Prozessführungsbefugnis bedarf der besonderen Feststellung und Begründung, wenn der Kläger (bzw. vorliegend der Antragsteller) einen fremden materiell-rechtlichen Anspruch im eigenen Namen verfolgt. In solchen Fällen besteht eine Prozessführungsbefugnis nur dann, wenn entweder das Gesetz dies ausdrücklich anordnet (gesetzliche Prozessstandschaft) oder er aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Befugnis ("Prozessgeschäftsführung") handelt und ein eigenes rechtliches (und nicht nur ein wirtschaftliches) Interesse an der Geltendmachung des fremden materiell-rechtlichen Anspruchs hat (zur gewillkürten Prozessstandschaft vgl. BSGE 10, 131, 134; 37, 33, 35; Urteil vom 2. Juli 2013 - B 1 KR 18/12 R -, juris Rn. 10). Zudem muss der Dritte (der Prozessstandschafter) von dem Rechtsinhaber entsprechend ermächtigt worden sein (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 12. Aufl., § 54 Rdnr. 11a, § 69 Rdnr. 4; BSGE 37, 35).

Eine gesetzliche Prozessstandschaft liegt hier fern und wird von dem Antragsteller zu 1) auch nicht behauptet. Aber auch eine gewillkürte Prozessstandschaft scheidet aus. Vorliegend fehlt es dazu schon an einer entsprechenden Ermächtigung des Antragstellers zu 1), die Rechte seiner Mitgliedsunternehmen im Wege der einstweiligen Anordnung gerichtlich durchsetzen zu lassen. Die Satzungsregelungen des Antragstellers zu 1) ermächtigen lediglich zu Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüssen, nicht aber zur Prozessführung. Allerdings hat der Antragsteller zu 1) erklärt, er könne nötigenfalls die einzelnen Zustimmungserklärungen der Mitgliedsunternehmen einreichen.

Der Senat brauchte dem nicht weiter nachzugehen, da es für die Annahme einer gewillkürten Prozessführungsbefugnis des Antragstellers zu 1) jedenfalls an der weiteren Voraussetzung eines eigenen rechtlich geschützten Interesses fehlt. Es ist nicht zu erkennen, dass der Antragsteller zu 1) ein solches Recht an der Geltendmachung des materiell-rechtlichen Anspruchs eines Teils (nicht aller) seiner Mitgliedsunternehmen besitzt. Der geltend gemachte Anspruch der Mitgliedsunternehmen besteht darin, feststellen zu lassen, dass sie dem AVV wirksam beigetreten und damit berechtigt sind, die Versorgung der Versicherten der Antragsgegnerin zu 2) mit Trinknahrung zu den im AVV festgeschriebenen (günstigeren) Vertragspreisen abrechnen können. Die Geltendmachung dieses Rechts berührt nicht erkennbar eigene Rechte des Antragstellers zu 1). Eine Rechtsposition wird einem Verband wie dem Antragsteller zu 1) durch § 127 Abs. 2, 2a SGB V nur insoweit eingeräumt, als ihm damit die Möglichkeit eröffnet ist, selber Vertragspartei des mit dem Krankenkassen zu schließenden Versorgungsvertrags zu sein. Das Tätigwerden des Antragstellers zu 1) im vorliegenden Fall beschränkte sich dagegen darauf, für die in der Beitrittserklärung vom 19. April 2018 namentlich genannten Mitgliedsunternehmen als deren Vertreter den Vertragsbeitritt zu erklären, die damit - im Fall der materiell-rechtlichen Zulässigkeit eines solchen Beitritts - unmittelbar selbst Vertragspartner des AVV mit den daraus resultierenden Rechten und Pflichten geworden sind. Demgegenüber sind rechtliche Wirkungen, die aus diesen Beitrittserklärungen für die Tätigkeit des Antragstellers zu 1) selbst folgen könnten, nicht erkennbar. Durch das SGB V wird einem Verein wie dem Antragsteller zu 1) außerhalb der Abschluss- und Beitrittsbefugnis nach § 127 Abs. 2, 2a SGB V keine Rechtsposition zur Wahrnehmung kollektiver Interessen der im Verein organisierten Mitgliedsunternehmen eingeräumt. Die Anerkennung einer gewillkürten Prozessstandschaft des Antragstellers zu 1) hätte damit faktisch die Zuerkennung einer allgemeinen Verbandsklagebefugnis der in § 127 Abs. 2, 2a SGB V genannten Verbände und sonstigen Zusammenschlüsse der Leistungserbringer zur Folge, die das Gesetz nicht vorsieht, weil damit auch prozessuale Voraussetzungen, insbesondere der Nachweis einer individuellen Beschwer (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG), umgangen werden könnten. Das zeigt der Fall der hier begehrten einstweiligen Anordnung: Stellte ein einzelnes Mitgliedsunternehmen den entsprechenden Antrag, müsste es einen eigenen Anordnungsanspruch und die Voraussetzungen der besonderen Eilbedürftigkeit für das eigene Unternehmen darlegen. Hierzu gehörte die Darlegung und Glaubhaftmachung, dass es Versicherte der Antragsgegnerin zu 2) mit den streitigen Produkten versorgt und auf dem betroffenen Markt ein wesentlicher Umsatzverlust droht. Dieser Nachweis konkreter individueller Betroffenheit würde bei Anerkennung einer gewillkürten Prozessstandschaft des Antragstellers zu 1) weitestgehend entfallen.

Ein darüber hinausgehendes Rechtsschutzbedürfnis kann der Antragsteller zu 1) im vorliegenden Verfahren auch nicht auf Art. 19 Abs. 4 GG stützen. Denn es bleibt seinen Mitgliedsunternehmen unbenommen, eigene Rechte gegenüber den Antragsgegnern gerichtlich geltend zu machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 4 und 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und beruht auf den Angaben des Antragstellers zu 1) zu den drohenden Umsatzverlusten seiner Mitgliedsunternehmen von ca. 3.3 Mio. €. Nach der Rsprg des BSG ist in Streitigkeiten der vorliegenden Art in Anwendung von § 50 Abs. 2 GKG von 5 % des nach Auffassung des Antragstellers erzielbaren Umsatzes auszugehen (BSG, Urteil vom 10. März 2010 - B 3 KR 26/08 R -, juris Rn. 38). Da der Antragsteller zu 1) eine Regelung mit Dauerwirkung anstrebt, ist es angemessen, in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 1 GKG eine drei Jahre umfassende Vorausschau vorzunehmen; der sich danach ergebende Betrag von 495.000 € ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach ständiger Rsprg. des Senats auf ein Drittel des Hauptsachestreitwerts zu reduzieren. Dementsprechend war der Streitwertbeschluss des Sozialgerichts abzuändern.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

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